BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 49/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 100 06 178…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters - 2 -Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandtbeschlossen:Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Juni 2008 insoweit aufgehoben, als das Patent 100 06 178 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:- Patentansprüche 1 bis 9,eingegangen am 27.08.2010- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.G r ü n d eI.Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 11. Februar 2000 angemeldete Patent 100 06 178 mit Beschluss vom 6. Juni 2008 widerrufen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie legt mit Eingabe vom 25. August 2010 neue Ansprüche 1 bis 9 vor und beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:- Patentansprüche 1 bis 9,eingereicht am 27. August 2010- 3 -sowie- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.Die Einsprechende hat sich zu dem Beschwerdevorbringen nicht geäußert.Der geltende Anspruch 1 lautet:„Elastomerlager bestehend aus einem Innenteil (1), sowie zwei, bezogen auf die Längsachse (5) des Elastomerlagers einen axi-alen Abstand zueinander aufweisende, das Innenteil (1) umge-bende Ringhülsen (2a, 2b) und einem zwischen Innenteil und Ringhülsen (2a, 2b) mit diesen festhaftend verbundenen Elasto-merkörper (3), wobei das Innenteil (1) einen Ringwulst (4) mit zwei Stützflächen (4a, 4b) aufweist, von denen ausgehend je ein steg-förmiger Teil (3a, 3b) des Elastomerkörpers unter einem Win-kel (a) zur Längsachse (5) des Elastomerlagers die Verbindung zu den Ringhülsen (2a, 2b) bildet, welche in eine Außenhülse (6) oder ein Aufnahmeauge eines Kraftfahrzeugbauteiles eingesetzt sind, so dass auf die stegförmigen Teile (3a, 3b) des Elastomer-körpers eine Vorspannkraft wirkt, wobei zwischen der Außen-hülse (6) oder dem Aufnahmeauge des Kraftfahrzeugbauteiles und der Oberfläche des Ringwulstes (4) ein radialer Abstand in Form eines Freiweges vorhanden ist,dadurch gekennzeichnet,dass sich die stegförmigen Teile (3a, 3b) des Elastomerkörpers jeweils unter einem Winkel α von etwa 20° bis 30° bezogen auf die Längsachse (5) des Elastomerkörpers zwischen dem Ring-wuIst (4) und den zugeordneten Ringhülsen (2a, 2b) erstrecken,dass die radiale Federung im Bereich des Freiweges ausschließ-lich über den in dieser Richtung sehr weich ausgeführten Elasto-- 4 -merkörper und von diesem durch seine stegförmigen Teile bewirkt wird unddass an der äußeren, freien Oberfläche eines rechtwinklig zur Längsachse (5) des Elastomerlagers bis in den Bereich einer Öff-nung (9) der Außenhülse (6) beziehungsweise des Aufnahmeau-ges hineinragenden Flanschbereiches der Ringhülsen (2a, 2b) ein Anschlagpuffer (10) angeformt ist.“Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen.Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:- D1: DE 198 07 949 A1- D2: EP 0 449 228 A2- D3: EP 0 248 714 B2- JP 11 325 145 A- EP 0 544 112 A1- JP 3 249 438 A- EP 0 901 917 A1- DE-OS 19 35 000- JP 4-302 725 A.Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen.- 5 -II.Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie hat in der Sache auch inso-weit Erfolg, als das Patent im Umfang der im Beschwerdeverfahren eingereichten Ansprüche beschränkt aufrecht erhalten wird.1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig.Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Ansprüchen 1 und 9 sowie Abs. [0018] der Streitpatentschrift, die geltenden Ansprüche 2 bis 9 ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 2 bis 8 und 10.Die Zulässigkeit der erteilten bzw. geltenden Ansprüche ist seitens der Einspre-chenden im Übrigen auch nicht angezweifelt worden.2. Der Patentgegenstand erweist sich als patentfähig.a) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Elastomerlager mit sämtlichen im gel-tenden Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen offenbart.b) Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden An-spruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.Aus der D3: EP 0 248 714 B2 ist ein Elastomerlager mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruch 1 bekannt ein (vgl. auch die Ausführungen im Beschluss der Patentabteilung 12 vom 6. Juni 2008, S. 6, letzter Abs. bis S. 7, Abs. 1).Die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 sind dort nicht verwirklicht, insbes. ist dort nicht explizit beschrieben, dass der Winkel α- 6 -etwa 20° bis 30° betragen soll, dass die radiale Federung ausschließlich über den Elastomerkörper und seine stegförmigen Teile erfolgen soll und dass an den Ringhülsen ein Anschlagpuffer angeformt sein soll.Die D1: DE 198 07 949 A1 offenbart ebenfalls nicht die Merkmale des kennzeich-nenden Teils des geltenden Anspruchs 1, insbes. ist dort nicht explizit beschrie-ben, dass der Winkel α etwa 20° bis 30° betragen soll, dass die radiale Federung ausschließlich über den Elastomerkörper und seine stegförmigen Teile erfolgen soll und dass an den Ringhülsen ein Anschlagpuffer angeformt sein soll.In der D3: EP 0 248 714 B2 und auch in der D1: DE 198 07 949 A1 ist über den Winkel der Stege keine Aussage getroffen, die radiale Federung erfolgt zusätzlich zu dem Elastomerkörper und seine stegförmigen Teile auch über ein Dämpfungsfluid und die Anschlagpuffer fehlen vollständig.Zwar hat die Einsprechende unter Hinweis auf Fig. 5 der D3: EP 0 248 714 B2 ausgeführt (vgl. Schriftsatz vom 17. Juli 2007, S. 10, Abs. 3, letzter Satz), dass dort ebenfalls an der äußeren, freien Oberfläche eines rechtwinklig zur Längs-achse des Elastomerlagers bis in den Bereich einer Öffnung der Außenhülse hin-einragenden Flanschbereiches der Ringhülsen ein Anschlagpuffer angeformt sei, dies ist jedoch bereits deshalb unzutreffend, weil dort die Ringhülsen 6 keine äußere, freie Oberfläche aufweisen, welche rechtwinklig zur Längsachse des Elastomerlagers verläuft und bis in den Bereich einer Öffnung der Außenhülse hineinragt. Denn wie nicht nur Fig. 5, sondern auch die Fig. 1 und 3 zeigen, beste-hen dort die Ringhülsen aus einem im Wesentlichen U-förmigen und nach außen offenen Bügel, so dass schon allein von daher keine äußere, freie Oberfläche vor-handen sein kann.Auch die D1: DE 198 07 949 A1 offenbart keine an der äußeren, freien Oberfläche eines rechtwinklig zur Längsachse des Elastomerlagers bis in den Bereich einer Öffnung der Außenhülse hineinragenden Flanschbereiches der Ringhülsen ange-- 7 -formte Anschlagpuffer. Dort werden die Ringhülsen von den Bauteilen 16 und 17 gebildet. Diese weisen aber keine Anschlagpuffer auf, wie ohne weiteres der Fig. 1 zu entnehmen ist.Die D3: EP 0 449 228 A1 betrifft ein Elastomerlager, das sich bereits vom Aufbau her grundlegend vom streitgegenständlichen Elastomerlager unterscheidet, und offenbart ebenfalls keine der im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 genannten Merkmale, wie sich schon allein durch einen Blick auf die Fig. 1 bis 4 erkennen lässt.Der im Prüfungsverfahren berücksichtigte, seitens der Einsprechenden aber nicht mehr aufgegriffene Stand der Technik liegt erkennbarerweise noch weiter vom Streitgegenstand ab.Da somit der Stand der Technik die im kennzeichnenden Teil des geltenden An-spruchs 1 genannten Merkmale nicht offenbart, kann von dort auch keine Anre-gung in Richtung auf den Streitgegenstand ausgehen.Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.c) UnteransprücheZusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 gewährbar, da sie nicht platt selbstver-ständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 betreffen.Lischke Guth Schneider HildebrandtCl
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