BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 50/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 41 38 076 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 durch den Richter Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Sperling und Guth beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Ein-spruchsverfahren das am 19. November 1991 angemeldete und am 29. Ja-nuar 1998 veröffentlichte Patent 41 38 076, für das die Priorität der Voranmeldung in Japan vom 19. November 1990 in Anspruch genommen ist, mit Beschluß vom 22. Juni 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Bezeichnung des Patents lautet: "Allradantrieb-Asphaltfertiger". Der Patentanspruch 1 gemäß der Patentschrift hat folgenden Wortlaut: "Allradantrieb-Asphaltfertiger, bestehend aus einem Aufbau, wenig-stens einem rechten und einem linken Vorderrad (3), jeweils getra-gen von einem Träger(2) längs der rechten bzw linken Seite, einem ersten und einem zweiten Zapfen (1) zur schwenkbaren Lagerung jedes Trägers (2) am Aufbau, einem ersten und einem zweiten Hy- - 3 - draulikzylinder (11), die jeweils auf der rechten und linken Seite des Aufbaus derart vertikal befestigt sind, daß ihre Kolbenstange nach unten gerichtet ist, wobei das andere Ende jedes Trägers (2) an ei-nem Ende der jeweiligen Kolbenstange befestigt ist, einer einzigen Ölleitung (14), die den ersten und zweiten Hydraulikzylinder (11) verbindet und eine Niveaudifferenz des Aufbaus quer zur Fahrt-richtung des Asphaltfertigers ausgleicht, wenn dieser über eine un-ebene Fläche fährt, so daß das rechte und linke Vorderrad gleich belastet werden, jedem Vorderrad ist ein Hydraulikmotor zugeord-net, der von einem Hydraulikkreis angetrieben wird, und in der Öl-leitung (14) befindet sich ein Drucksensor (13), um den Öldruck in der Ölleitung zu erfassen und ein dafür charakteristisches Signal an einen Hydraulikkreis zum Antrieb der Hydraulikmotoren der Vorder-räder zu übertragen, wobei der Hydraulikkreis die Hydraulikmotoren steuert, damit diese ein dem Öldruck bzw. der Belastung (W) ent-sprechendes Antriebsmoment erzeugen." Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind die nachstehenden Entgegenhaltun-gen in Betracht gezogen worden: WO 88/08054 (E1) DE 87 02 877 U1 (E2) DE 36 11 268 A1 (E3) Brockhaus Enzyklopädie in vierundzwanzig Bänden, Verlag F.A. Brockhaus Mannheim, 19. Auflage, 9. Band, S. 574 (E4) GB 1 503 659 (E5) DE 39 11 229 C2 (E6) DE 36 29 226 A1 (E7) - 4 - US 39 89 402 (E8) US 33 38 143 (E9) US 32 85 148 (E10) und EP 201 577 B1 (E11). Gegen den Beschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Ein-sprechenden. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß ein Allrad-antrieb-Asphaltfertiger nach dem erteilten Anspruch 1 im Hinblick auf die WO 88/08054 (E1) und die DE 87 02 877 U1 (E2) sowie das dem Fachmann zu unterstellende Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, daß der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg. 1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. - 5 - Der Anspruch 1 ist ursprünglich offenbart durch die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie die Textstellen in der ursprünglichen Beschreibung Seite 6, Zeilen 23 bis 28 und Seite 8, Zeilen 25 bis 31 in Verbindung insbesondere mit den Figuren 1 und 3, 4a und 4b. Die erteilten Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5. 2. Der Patentgegenstand erweist sich auch als patentfähig. a) Das Patent betrifft einen Allradantrieb-Asphaltfertiger. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift bestand bei einem derartigen allradangetriebenen Fahr-zeug das Bestreben, die Vorderradantriebskraft so groß wie möglich zu machen. Aus diesem Grund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, den Vorderradan-trieb eines Allradantrieb-Asphaltfertigers in Abhängigkeit von Bodenunebenheiten und Belastung zu optimieren (Sp 1, Z 20 bis 23 der Streitpatentschrift). Diese Auf-gabe wird gelöst durch einen Allradantrieb-Asphaltfertiger mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist im Vergleich mit dem entgegengehalte-nen Stand der Technik neu. Keine der Entgegenhaltungen zeigt einen Allradan-trieb-Asphaltfertiger mit allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. Dies ist auch von der Einsprechenden nicht in Abrede gestellt worden. c) Der Allradantrieb-Asphaltfertiger nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein mit der Konstruktion von Straßendeckenfertigern befaßter Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf diesem Tätigkeitsgebiet anzusehen. - 6 - Wie vorstehend schon gesagt, geht es bei der vorliegenden Erfindung darum, den Vorderradantrieb eines Allradantrieb-Asphaltfertigers in Abhängigkeit von Boden-unebenheiten und Belastung zu optimieren. Die beiden Entgegenhaltungen, mit denen die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung die erfinderische Tätig-keit des Gegenstands des Anspruchs 1 angegriffen hat, die WO 88/08054 (E1) und die DE 87 02 877 U1 (E2) betreffen beide Straßendeckenfertiger, bei denen ein Vorderradantrieb nicht vorgesehen ist, und die dem Fachmann aus diesem Grund keine Anregung geben können, sich mit dem Problem der Optimierung des Vorderradantriebs eines Allradantrieb-Asphaltfertigers überhaupt zu befassen. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, daß in der E2 im Rahmen des dort abgehandelten Standes der Technik auf Seite 2, Ab-satz 2 Traktionsprobleme angesprochen seien und daß der Fachmann hieraus nur den Schluß ziehen könne, daß damit Traktionsprobleme an den Vorderrädern ge-meint seien, daß Traktionsprobleme dort nur auftreten würden, wenn die Vorder-räder angetrieben seien und daß mit dieser Angabe insgesamt zum Ausdruck ge-bracht sei, daß der in der E2 beanspruchte Straßendeckenfertiger einen Allradan-trieb aufweisen solle. Diesem Vortrag vermag der Senat sich nicht anzuschließen. An keiner Stelle der E2, weder in den Ansprüchen, noch in der Beschreibung, noch in der Zeichnung findet sich irgendein Anhalt, daß die Vorderräder des hier beschriebenen bzw zeichnerisch dargestellten Straßendeckenfertigers einen Antrieb haben sollen, erst recht nicht, daß jedem Vorderrad, wie das beim Gegenstand dieses Anspruchs 1 der Fall ist, ein eigener Hydraulikmotor zugeordnet sein soll. Auf Seite 1, Absatz 2 der Beschreibung der E2 wird vielmehr von einem Straßendeckenfertiger ausge-gangen, der im hinteren Bereich liegende Antriebsräder und im vorderen Bereich liegende Lenkräder aufweist. Auf Seite 3, Absatz 2 soll gemäß der E2 zugrundelie-genden Aufgabe ausdrücklich ein Straßendeckenfertiger "der eingangs genannten Art" geschaffen werden, der einen Niveauausgleich der Lenkräder ermöglicht. Auf - 7 - Seite 2 Absatz 2 ist dagegen lediglich von einem nicht näher angegebenen Stand der Technik die Rede, bei dem es zu "Traktionsproblemen" kommen könne. Wie dieser Stand der Technik aussieht, wo diese Traktionsprobleme auftreten und worum es sich hierbei im einzelnen handelt, ist in der E2 nicht näher angegeben. Ohne Kenntnis der vorliegenden Erfindung, kann der Fachmann daher aus dieser bloßen Nachteilsangabe beim Stand der Technik nicht folgern, daß mit der E2 ein Straßendeckenfertiger unter Schutz gestellt sein könnte, dessen Vorderrädern je-weils ein Hydraulikmotor zugeordnet ist. Darüber hinaus sind der E2 auch die weiteren für die Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe ganz wesentlichen Merkmale nicht zu entnehmen, nämlich daß der Allradantrieb-Asphaltfertiger a) einen ersten und einen zweiten Zapfen (1) zur schwenkbaren Lagerung jedes Trägers (2) am Aufbau sowie b) einen ersten und einen zweiten Hydraulikzylinder (11) aufweist, wobei das andere Ende jedes Trägers (2) an einem Ende der je-weiligen Kolbenstange befestigt ist, c) in der Ölleitung (14) sich ein Drucksensor (13) befindet, um den Öldruck in der Ölleitung zu erfassen und ein charakteristisches Si-gnal an einen Hydraulikkreis zum Antrieb der Hydraulikmotoren der Vorderräder zu übertragen, wobei d) der Hydraulikkreis die Hydraulikmotoren steuert, damit diese ein dem Öldruck bzw der Belastung (W) entsprechendes Antriebs-moment erzeugen. Diese Merkmale entnimmt der Fachmann auch nicht der WO 88/08054 (E1), auf die die Einsprechende ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ge-stützt hat. Die Einsprechende hat vorgetragen, daß der Fachmann dem An-spruch 2 der E1 einen Träger entsprechend dem Träger (2) des Streitpatents ent-nehme, doch auch diesem Vertrag vermag der Senat nicht zu folgen. In dem An- - 8 - spruch 2 ist lediglich gesagt, daß ein oder mehrere Steuerräder (12'') an einer Gleitführung oder einem Schwenkhebel (swivelling lever) montiert sein sollen. Hieraus kann der Fachmann nicht eine Ausgestaltung eines Trägers entsprechend den vorstehend unter a) und b) genannten Merkmalen erkennen, gemäß denen jeder Träger um einen Zapfen am Aufbau schwenkbar ist und am anderen Ende des Trägers die Kolbenstange des Hydraulikzylinders befestigt ist. Hinzu kommt, daß der Begriff "swivelling lever" nirgendwo sonst in der E1 eine Erläuterung fin-det. Dieser Begriff wird ausschließlich im Anspruch 2 verwendet. Auf Seite 5, Ab-satz 2 findet sich noch der Begriff "swivelling arm" der jedoch mit dem Bezugszei-chen "12 bis" versehen ist, und deshalb die in Figur 3 dargestellte Wippe betrifft. Da die E1 auch die vorstehend unter c) und d) genannten Merkmale und auch keinen Vorderradantrieb zeigt, handelt es sich bei der E1 und der E2 um einen Stand der Technik, der lediglich Einzelmerkmale des Gegenstands des An-spruchs 1 aufweist. Auch eine Zusammenschau der beiden Druckschriften E1 und E2 kann dem Fachmann daher die Schaffung eines Allradantrieb-Asphaltfertigers mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht nahelegen. Auch bei einer Einbeziehung der weiteren im Verfahren befindlichen Entgegen-haltungen findet sich kein Anknüpfungspunkt, der dem Fachmann die Lösung nach dem Anspruch 1 nahelegen könnte. Die DE 36 11 268 A1 (E3) und die DE 39 11 229 C2 (E6) betreffen zwar Straßendeckenfertiger mit einem Vorderrad-antrieb. Aber für sie, wie auch für alle übrigen Entgegenhaltungen, die zu Recht von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, gilt, daß ihnen keines der vorstehend unter a) bis d) angegebenen Merkmale entnommen werden kann. Auch sie betreffen daher lediglich Einzel-merkmale der Erfindung, die weder für sich noch in Verbindung mit der E1 oder der E2 dem Fachmann die Schaffung eines Allradantrieb-Asphaltfertigers entspre-chend dem Patentanspruch 1 nahelegen können. Der Anspruch 1 ist mithin gewährbar. - 9 - Die Ansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausge-staltungen des Allradantrieb-Asphaltfertigers nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar. Riegler Guth Trüstedt Sperling Cl
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