BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 50/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 16 407 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung 9. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Ein-spruchsverfahren, an dem drei Einsprechende beteiligt waren, das am 11. April 1998 angemeldete Patent 198 16 407 mit Beschluß vom 15. April 2002 in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Bezeichnung des Patents lautet: „Beton-schwelle für eine feste Schienenfahrbahn“. Der Patentanspruch 1 gemäß der Patentschrift hat folgenden Wortlaut: „Betonschwelle für eine feste Schienenfahrbahn, insbesondere Zweiblockschwelle mit armierten Einzelblöcken, deren Bewehrung im wesentlichen parallel zur Schwellenachse verlaufende, durch Bügel miteinander verbundene Baustahlstangen umfaßt, die sich als Verbindungselemente durchgehend durch beide Einzelblöcke - 3 - erstrecken und wobei wenigstens die beiden unteren Längsstangen über die äußeren Stirnflächen der Schwelle überstehen, dadurch gekennzeichnet, daß die Bewehrung sog. Gitterträger (3, 4) mit jeweils drei die Kanten eines dreieckigen Prismas bildenden Längs-stangen (5, 6, 7) und zwei diese verbindenden Mäanderschlangen (8, 9) aufweist.“ Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind die nachstehenden Entgegenhaltun-gen in Betracht gezogen worden: (E1) DE 296 02 463 U1 (E2) DE 195 08 107 C1 (E3) BACHMANN H.; PIETSCHMANN D.: Die Feste Fahrbahn Rheda-Berlin - Die sichere und wirtschaftliche Lösung für den Hochgeschwindigkeitsverkehr. In: Edition ETR, Feste Fahrbahn, 1997, Hestra-Verlag, Darmstadt, S. 92 bis 94 (E4) LIERSCH Prof.; Zur Verwendung von Gitterträgern, In: Ma-terialien des Lehrstuhles für Baukonstruktion, BTU Cottbus, 1997, S 1, 10, 11, 13, 14 (E5) DE 195 08 108 A1 (E6) DE 196 54 202 A1 (E7) CH 26 549 (E8) CH 220 455 (E9) DE 196 53 858 A1 (E10) EP 465 777. Gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts ist zunächst von allen drei Einsprechenden - 4 - - T… AGin M…, Einsprechende 3 und Beschwerdeführerin I, - E… AG in S…, Einsprechende 2 und Beschwerdeführerin II, und - B… GmbH in M…, Einsprechende 1 und Beschwerdeführerin III Beschwerde eingelegt worden. Hiervon hat lediglich die Beschwerdeführerin I ihre Beschwerde begründet. Mit Eingabe vom 26. September 2002 hat die Beschwerdeführerin II ihre Be-schwerde zurückgenommen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 hat die Beschwerdeführerin III mitgeteilt, daß sie von B…bH in D… GmbH umfirmiert habe. Mit Eingabe vom 4. Februar 2003 hat sie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und ge-beten, im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage zu entscheiden. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2002 hat ferner die Beschwerdeführerin I ihre Be-schwerde zurückgenommen. Die einzig noch im Verfahren verbliebene Beschwerdeführerin III beantragt sinn-gemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wider-rufen. Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. - 5 - Die Patentinhaberin hat einer Entscheidung nach Aktenlage zugestimmt, sofern der Senat nicht von der das Patent aufrechterhaltenden Entscheidung des Deut-schen Patent- und Markenamts abweichen wolle, und um beschleunigte Bearbei-tung gebeten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Gegen die Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche 2 bis 6 bestehen keine Bedenken. 2. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat auch unter Berücksichtigung der von der nicht mehr am Verfahren beteiligten Beschwerdeführerin I vorgelegten Beschwerdebegrün-dung ergeben, daß die Patentabteilung 25 das Patent zu Recht in vollem Umfang aufrechterhalten hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlus-ses der Patentabteilung, die unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Bejahung der Patentfähigkeit des Patentgegenstandes ge-langt, in vollem Umfang zu eigen. Da sich die im Verfahren verbliebene Beschwerdeführerin III in der Sache nicht geäußert hat, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht sie den angefochtenen Beschluß für fehlerhaft hält. - 6 - Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Kowalski Heyne Riegler Schneider Cl
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