BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 17. Juli 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 22 460 6 W (pat) 5/04 Verkündet am … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2007 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzender sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluss der Pa-tentabteilung 12 vom 30. Oktober 2003 gerichtet, mit dem das Patent 197 22 460 in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist. Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Lagerung einer zylinderischen Walze (2), vorzugsweise eines Druckzylinders, auf einem freien Wellenende (1), dadurch ge-kennzeichnet, dass die Walze (2) deckelartige Stirnwände (3, 4) mit konusförmigen Bohrungen (10, 11) aufweist, von denen sich eine Bohrung auf einem wellenfesten ersten Gegenkonus (23, 30) abstützt, und dass auf der Welle (1) ein gegen Federkraft ver-schieblicher zweiter Gegenkonus (20, 32) gelagert ist, der in die andere Bohrung greift und die Walze (2) gegen den ersten Ge-genkonus spannt.“ - 3 - Die Entscheidung war damit begründet worden, dass der Stand der Technik dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit nehmen könne. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die in ihrer Beschwerdebegründung die bereits im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften DE-AS 20 27 200 und DE 35 43 704 A1 erneut aufgreift. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen, hilfsweise unter Berücksichtigung des Ein-spruchsgrundes des § 21, Abs. 1, Nr. 2 PatG. Die Beschwerdeführerin bringt die Schrift DE-AS 12 58 815 neu ins Verfahren ein. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt sei. Weiterhin offenbare das Patent die Erfin-dung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Weiterhin wird beantragt, sowohl die Einreichung einer neuen Schrift als auch den neuen Einspruchsgrund des § 21, Abs. 1, Nr. 2 PatG als verspätet zu-rückzuweisen. - 4 - Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass die Neuheit und die erfinderische Tätig-keit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik ge-geben sei und dass das Patent die Erfindung auch ausreichend deutlich offenbare. Darüber hinaus sei die Nennung der neuen Schrift und auch der neue Ein-spruchsgrund verspätet. Im Prüfungsverfahren sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen wor-den: - DE-PS 800 932 - DE 29 32 580 A1 - DE-GM 17 14 608. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II. a. Zulässigkeit des Einspruchs Der Einspruch ist gemäß § 59, Abs. 1, Satz 4 PatG form- und fristgerecht erhoben, er ist auch ausreichend substantiiert und somit zulässig, was im Übrigen nicht in Frage gestellt worden ist. b. Zulässigkeit der erteilten Ansprüche 1 bis 9 Die erteilten Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig, da sie im Wesentlichen, d. h. ohne sachliche Änderungen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 9 entsprechen. Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen auch nicht in Frage gestellt worden. - 5 - c. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine La-gerung mit sämtlichen im erteilten Anspruch 1 genannten Merkmalen zeigt. Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist im Übrigen seitens der Ein-sprechenden auch ausdrücklich nicht mehr bestritten worden. d. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die DE-AS 20 27 200 offenbart die Lagerung eines Druckzylindermantels 8 auf dem freien Ende einer Zylinderwelle 1. Hierbei spannt eine Mutter 6 den Druckzy-lindermantel 8, welcher eine konische Innenfläche aufweist, auf einen Zentrierko-nus 4 (vgl. Fig. 1 und Sp. 2, Z. 35 bis 57). Dort ist somit eine konusförmige Lager-stelle vorgesehen, die von dem Druckzylindermantel 8 und dem Zentrierkonus 4 gebildet ist (vgl. Sp. 2, Z. 35 bis 41). Erfindungsgemäß dagegen sind zwei konus-förmige Lagerstellen vorhanden, von denen die eine aus der konusförmigen Boh-rung 11 und dem ersten Gegenkonus 23 und die zweite aus der konusförmigen Bohrung 10 und dem zweiten Gegenkonus 20 besteht. Eine Anregung, anstatt einer konischen Lagerstelle wie bei der DE-AS 20 27 200 nunmehr erfindungsgemäß zwei konische Lagerstellen vorzusehen, kann von die-ser Druckschrift mangels entsprechender Hinweise jedoch nicht ausgehen. Darüber hinaus wird durch die patentierte Ausgestaltung auch eine axiale und eine radiale Zentrierung der Walze erreicht, während die in der DE-AS 20 27 200 dar-gestellte Ausgestaltung lediglich eine Zentrierung in radialer Richtung ermöglicht und keine Anregung für eine axiale Zentrierung bietet. - 6 - Eine Anregung in Richtung auf die patentierte Ausgestaltung erhält der Fachmann, ein mit der Konstruktion von Druckmaschinen befasster Fachhochschulingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung, auch nicht bei Kenntnis der DE 35 43 704 A1. In der DE 35 43 704 A1 sind in den Abb. 6 bis 8 verschiedene Varianten darge-stellt, wie eine Walze zwischen zwei Wellenenden gehalten werden kann. Bereits von daher wird der Fachmann diese Druckschrift außer Betracht lassen, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Lagerung zwischen zwei Wellenenden, sondern ausschließlich um die Lagerung einer Walze auf einem freien Wellenende geht. Aber selbst wenn der Fachmann die DE 35 43 704 A1 in Betracht ziehen würde, könnte er ihr allenfalls entnehmen (vgl. Fig. 6), dass dort zwei Koni 23, 24 an zwei sich gegenüberliegenden Wellenenden 21, 22 vorgesehen sind, welche die Walze mit ihren dazu gegenläufig ausgebildeten Koni 25, 26 zwischen sich einspannen. Diese Einspannart von Walzen ist üblich und gibt keinen Hinweis auf die erfin-dungsgemäße Ausgestaltung, wonach die Walze mittels zweier Koni an einem Wellenende gelagert ist und der eine Konus bezüglich des anderen Konus gegen eine Federkraft verschieblich gelagert ist. Eine Anregung zum Vorgehen in der patentierten Weise erhält der Fachmann auch dann nicht, wenn ihm eine Walze nach der DE-AS 12 58 815 bekannt ist. Denn diese Druckschrift offenbart eine Vorrichtung zum Festspannen eines rohr-förmigen Walzenmantels 13 auf einem Spindelkörper 1. Dabei sind auf dem Spin-delkörper 1 vier Ringe 2 mit konischer Außenfläche angeordnet. Diese werden umfasst von je einem Spreizring 3 mit konischer Innenfläche. Die axiale Er-streckung der Spreizringe 3 ist etwas geringer als die axiale Erstreckung der Ringe 2. Zwischen je zwei Ringen 2 sind Druckfedern 4 in Paketen angeordnet, die je von einer Hülse 5 umfasst sind, die auch als Abstandshülsen für die Spreiz-ringe 3 dienen. Die Federn 4 versuchen die Ringe 2 in die Spreizringe 3 hineinzu-drücken, um diese radial aufzuweiten. Zwischen den axial benachbarten Spreiz-ringen 3 ist eine Abstandshülse 7 vorgesehen, welche Dichtringe 6 und Zwischen- - 7 - ringe 8 umfasst. Weiterhin sind in dem Spindelkörper 1 radiale Bohrungen 11 vor-gesehen, durch welche ein Druckmittel in den Raum zwischen Spindelkörper 1 und Walzenmantel 13 eingeführt werden kann. Wird den Räumen 12 ein Druck-mittel zugeführt, verschieben sich die Dichtringe 6, die Zwischenringe 8 und die Ringe 2 mit konischer Außenfläche in axialer Richtung. Dadurch ziehen sich die Spreizringe 3 auf einen Außendurchmesser zusammen, der kleiner ist als der Durchmesser der Innenwand des Walzenmantels 13, so dass der Walzenman-tel 13 nun leicht auf die Spindel geschoben und justiert werden kann. Während des Ablassens des Druckmittels wirken die Federn 4 auf die Ringe 2 ein, so dass der Walzenmantel 13 gegenüber dem Spindelkörper 1 festgespannt wird. Um den Walzenmantel 13 auch in axialer Richtung auf dem Spindelkörper 1 zu zentrieren, sind in den Spindelkörper 1 eingesetzte Ringe 9 vorgesehen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, handelt es sich bei dem in der DE-AS 12 58 815 beschriebenen Gegenstand um eine Festpannvorrichtung für einen Walzenmantel auf einer Spindel unter Zuhilfenahme von Druckmittel beauf-schlagten Spannkeilen. Von einer solchen Ausgestaltung vermag jedoch keine Anregung in Richtung auf die patentierte Ausgestaltung auszugehen, da dort we-der die Lagerung einer zylindrischen Walze auf einem freien Wellenende ange-sprochen ist, noch deckelartige Stirnwände mit konusförmigen Bohrungen vorhan-den sind, noch sich eine Bohrung auf einem wellenfesten ersten Gegenkonus ab-stützt. Auch die übrigen Merkmale des erteilten Anspruchs 1, wonach auf der Welle ein gegen Federkraft verschieblicher zweiter Gegenkonus gelagert ist, der in die andere Bohrung greift und die Walze gegen den ersten Gegenkonus spannt, sind dort nicht verwirklicht. Der übrige, im Einspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene Stand der Technik vermag ebenfalls keine zum patentierten Gegenstand führen-den Hinweise zu liefern, da dort keine über zwei Koni an einem freien Wellenende gelagerten Walzen zu entnehmen sind. - 8 - Der erteilte Anspruch 1 hat daher Bestand. e. Unteransprüche Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 rechtsbeständig, da sie nicht platt selbst-verständliche Ausgestaltungen der Lagerung nach Anspruch 1 betreffen. III. Dem Antrag der Patentinhaberin, die Einreichung der neuen Schrift DE-AS 12 58 815 sowie das Geltendmachen eines neuen Einspruchsgrundes schon ge-mäß §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 99 PatG als verspätet zu-rückzuweisen, konnte im Hinblick auf den in § 87 Abs. 1 S. 1 PatG für das Be-schwerdeverfahren vorgesehenen Amtsermittlungsgrundsatz nicht entsprochen werden, da dieser nach herrschender Meinung eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen, die vom Beibringungsgrundsatz ausgehen, im Einspruchs-verfahren verbietet (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., Einl. Rn. 172, 173; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. § 87 Rn. 8). IV. Der hilfsweise gestellte Antrag der Einsprechenden, das angegriffene Patent unter Berücksichtigung des Einspruchsgrundes des § 21, Abs. 1, Nr. 2 PatG zu wider-rufen, war jedoch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Antrags-erweiterung zurückzuweisen. - 9 - Im Einspruchsschriftsatz vom 24. März 1999 war beantragt worden, das Patent mangels Neuheit (vgl. S. 1, letzter Abs.) bzw. wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes zu widerrufen (vgl. S. 3, letzter Abs.). Der Ein-spruch stützte sich somit ausschließlich auf den Einspruchsgrund des § 21, Abs. 1, Nr. 1 PatG. Die nunmehr beantragte Berücksichtigung des Einspruchsgrundes des § 21, Abs. 1, Nr. 2 PatG stellt folglich eine Erweiterung des Einspruchsbegehrens dar. Die Einsprechende und der Senat sind jedoch an die in erster Instanz geltend ge-machten Einspruchsgründe gebunden. Die Berücksichtigung eines neuen Ein-spruchsgrundes, der in erster Instanz nicht geprüft oder geltend gemacht worden ist, kann bei unverändertem Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren nur dann erstmals berücksichtigt werden, wenn der Patentinhaber damit einverstan-den ist. Dies gilt sowohl für eine Berücksichtigung auf Antrag des Einsprechenden als auch für eine Berücksichtigung von Amts wegen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1995, 333 - 337 - Aluminium-Trihydroxid). Verweigert der Patentinhaber jedoch - wie im hier vorliegenden Fall - seine Zustimmung, so kann sachlich auf den neuen Einspruchsgrund nicht eingegangen werden (vgl. dazu Schulte, a. a. O., § 59 Rn. 184, 193, 195). Soweit die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, es seien wie im Nichtigkeitsverfahren die Grundsätze über die Klageänderung (§ 263 ZPO) anzuwenden und der neue Einspruchsgrund sei als sachdienlich zulassen, ist dem entgegenzuhalten, dass schon grundsätzliche Bedenken gegen eine An-wendung des § 263 ZPO im Einspruchsverfahren bestehen, weil die genannte Vorschrift eine Klage und deren Rechtshängigkeit voraussetzt. Diese Vorausset-zungen gibt es im Einspruchsverfahren - anders als im Nichtigkeitsverfahren - je-doch nicht. Außerdem hat weder die Einsprechende für die Sachdienlichkeit - 10 - sprechende Gesichtspunkte vorgebracht noch sind dem Senat derartige Gründe ersichtlich. Schneider Guth Hildebrandt Richter Ganzenmüller ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Schneider Cl
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