BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 034 893.6-25 6 W (pat) 5/06 _______________________ ke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt … hat der 6. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lisch- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung 10 2004 034 893.6-25 mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 aus den Gründen des Bescheides vom 29. April 2005 zurückgewiesen. In dem Be-scheid, auf den der Beschluss Bezug nimmt, ist unter Hinweis auf den ermittelten Stand der Technik ausführlich dargelegt worden, dass der Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 5. Dezember 2005, eingegangen per Fax am 6. Dezember 2005, Beschwerde eingelegt und sinnge-mäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu er-teilen. Der Anspruch 1 lautet: „Überlaufabschaltung zur Verhinderung des Überlaufens von sa-nitären und ähnlichen Behältnissen, diese unterbricht die Zufuhr voll geöffneter z. B. Badewannenfüllarmatur mit maximaler Warm- und Kaltwasserversorgungsmenge, da das Ablaufen der Füll-menge über den Badewannenüberlauf (oder andere sanitäre Vor-richtungen) nicht möglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich - 3 - in oder im Ablauf des Überlaufes, z. B. des Badewannenüberlau-fes, ein Wassersensor (Fig. 1 - Fig. 4 (1 u. 9)) befindet, dieser gibt einen Stromimpuls an den Wassermelder (Fig. 1 - Fig. 4 (2)) wei-ter, der Wassermelder meldet den zwei Magnetventilspulen (Fig. 1, Fig. 2 (4)), die ihren Sitz auf dem Magnetventilkörper im Warm- (Fig. 4 (5)) und Kaltwasseranschluss (Fig. 4 (6)) haben, das Überlaufen des Wassers.“ Zur Fassung der Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Akte verwiesen. Zur Begründung der Beschwerde macht der Anmelder im Wesentlichen geltend, dass die Überlaufabschaltung nach dem nachgewiesenen Stand der Technik Un-terschiede zu der erfindungsgemäßen Überlaufabschaltung aufweise und damit neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Darüber hinaus habe die Prüfungsstelle die gegen den Prüfungsbescheid im am 8.9.2005 vom Anmelder abgefassten Schriftsatz vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigt. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet. 1. Die Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig, da es sich um die ursprünglich ein-gereichten Ansprüche handelt. 2. Es mag dahinstehen, ob die Überlaufabschaltung nach Anspruch 1 neu ist oder nicht, sie ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. - 4 - Aus der bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten DE 78 37 050 U1 ist be-kannt eine (vgl. insbes. Figur 1 i. V. m. Anspruch 1) Überlaufabschaltung zur Verhinderung des Überlaufens von sani-tären und ähnlichen Behältnissen, diese unterbricht die Zufuhr voll geöffneter z. B. Badewannenfüllarmatur mit maximaler Warm- und Kaltwasserversorgungsmenge, da das Ablaufen der Füllmenge über den Badewannenüberlauf (oder andere sanitäre Vorrichtun-gen) nicht möglich ist, die sich ebenfalls dadurch auszeichnet, dass ein Wassersensor 3 vorgesehen ist, dieser gibt einen Stromimpuls an den Wassermelder 4 weiter, der Wassermelder 4 meldet den zwei Magnetventilspulen, die ihren Sitz auf dem Mag-netventilkörper im Warm- und Kaltwasseranschluss haben, das Überlaufen des Wassers (vgl. insbes. S. 5, letzter Abs.). Als Unterschied zu diesem Stand der Technik verbleibt, dass sich der Wassersensor in oder im Ablauf des Überlaufes, z. B. des Badewannenüberlaufes befindet. Aus der ebenfalls bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten DE-OS 16 09 217 ist eine weitere gattungsgemäße Überlaufabschaltung bekannt, bei welcher sich der Wassersensor in oder im Ablauf des Überlaufes, z. B. des Badewannenüber-laufes befindet (vgl. insbes. Figur 11 i. V. m. S. 13, Abs. 1 bis S. 14, Abs. 1). Die aus der DE-OS 16 09 217 bekannte Anordnung des Wassersensors kann der Fachmann ohne weiteres auch auf eine Überlaufabschaltung nach der DE 78 37 050 U1 übertragen, wenn er die Anordnung des Wassersensors nach - 5 - der DE-OS 16 09 217 aus welchen Gründen auch immer für nachteilig erachtet. Eine solche einfache Übertragung zum gleichen Sinn und Zweck zwischen zwei identischen Fachgebieten (hier: Überlaufabschaltungen im Sanitärbereich), bei der keinerlei Schwierigkeiten oder Vorurteile zu überwinden waren, kann aber regel-mäßig keine erfinderische Tätigkeit begründen (vgl. auch BGH GRUR 72, 707 (IV) „Streckwalze“). Hieran vermag auch der Vortrag des Anmelders in seiner Beschwerdebegründung nichts zu ändern, da er keinerlei Argumente dafür liefert, dass sich der Anmel-dungsgegenstand eben nicht aus einer einfachen und im Griffbereich des Fach-mannes liegenden Zusammenschau der DE 78 37 050 U1 mit der DE-OS 16 09 217 ergibt. Der Anmelder weist vielmehr lediglich auf vermeintliche Unter-schiede zwischen dem Stand der Technik und dem Anmeldungsgegenstand hin, welche - sofern sie überhaupt vorhanden wären - bei der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben müssen, da sie in den Ansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben. Der Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar. 3. Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem An-spruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“). 4. Ein Verfahrensfehler der Prüfungsstelle ist nicht ersichtlich. Zwar nimmt der Anmelder in der Beschwerdeschrift auf eine am 8.9.2005 abge-fasste Stellungsnahme zum Prüfungsbescheid Bezug, eine derartige Stellungs-nahme ist jedoch nicht zur Akte gelangt. - 6 - Im Übrigen wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch geheilt, da der An-melder in der Beschwerdeinstanz ausreichend Gelegenheit hatte, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., Einl. Rn. 239). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl
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