BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 51/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 13 782.2-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 8. Februar 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Kupplungsanordnung, insbesondere Kraftfahrzeug-reibungskupplung Anmeldetag: 3. April 1997 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 - 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003 Beschreibung Seiten 1 - 20, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 6. Februar 2003, 5 Blatt Zeichnungen Figuren 1, 2, 3, 4a - c, 5a - c, 6, 7 lt. OS. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 3. April 1997 eingegangene Patentanmeldung 197 13 782.2-12 mit Beschluß vom 8. Februar 2001 zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vom 8. Juli 1998 im Hin-blick auf die deutsche Offenlegungsschrift 44 12 107 und die europäische Offenle-gungsschrift 0 492 143 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 3 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 8 vorgelegt, von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet: „Kupplungsanordnung, insbesondere Kraftfahrzeugreibungskupp-lung, mit einer Verschleißanzeigevorrichtung (70) zum Anzeigen ei-nes Verschleißzustands der Kupplungsanordnung (10), wobei die Verschleißanzeigevorrichtung (70) eine erste und eine zweite Ver-schleißanzeigeeinheit (56, 58) umfaßt, welche entsprechend dem Verschleißzustand bezüglich einander positionierbar oder positio-niert sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsanordnung (10) eine Verschleißnachstellvor-richtung (12; 12a) umfaßt zum im wesentlichen automatischen Kompensieren eines im Betrieb auftretenden Verschleißes, daß wenigstens eine der Verschleißanzeigeeinheiten (56, 58; 58a), nachfolgend die erste Verschleißanzeigeeinheit genannt, eine zum Kompensieren des Verschleißes verstellbare Verschleißkompensa-tionskomponente (56, 58; 58a) der Verschließnachstellvorrichtung (12; 12a) umfaßt, daß im Drehbetrieb der Kupplungsanordnung (10) die erste und die zweite Verschleißanzeigeeinheit (56, 58; 58a) eine Drehbewegung bezüglich einer Kupplungsdrehachse (A) durchführen, daß die erste Verschleißanzeigeeinheit (56; 58a) einen ersten Ver-schleißanzeigeabschnitt (72; 96a) aufweist und die zweite Ver-schleißanzeigeeinheit (58; 16a) einen zweiten Verschleißanzeige-abschnitt (74; 98a) aufweist, wobei bei Auftreten von Verschleiß der erste Verschleißanzeigeabschnitt (72; 96a) und der zweite Ver-schleißanzeigeabschnitt (74; 98a) eine dem Verschleißzustand ent-sprechende Relativlage bezüglich einander einnehmen, - 4 - daß eine Sensoranordnung (78; 78’, 80) vorgesehen ist zum Erfas-sen der Vorbeibewegung des ersten und des zweiten Verschleiß-anzeigeabschnitts (72, 74; 96a, 98a) an dieser im Drehbetrieb der Kupplungsanordnung (10) und zum Ausgeben eines die Relativpo-sitionierung der Verschleißanzeigeabschnitte (72, 74; 96a, 98a) be-züglich einander wiedergebenden Verschleißsignals (S), daß die Sensoranordnung (78; 78’, 80) ein auf einer Abschnitts-länge des ersten Verschleißanzeigeabschnitts (72; 96a) und einer Abschnittslänge des zweiten Verschleißanzeigeabschnitts (74; 98a) in der Richtung (B) von deren Vorbeibewegung an der Sensoran-ordnung (78; 78’, 80) beruhendes Verschleißsignal (S) ausgibt, daß die Sensoranordnung (78; 78’, 80) dann, wenn der erste Ver-schleißanzeigeabschnitt (72; 96a) und der zweite Verschleißanzei-geabschnitt (74; 98a) sich in der Vorbeibewegungsrichtung (B) we-nigstens bereichsweise überlappen, ein Verschleißsignal (S) aus-gibt, welches die Gesamtlänge (L) der aus erstem und zweitem Verschleißanzeigeabschnitt (72, 74; 96a, 98a) gebildeten Anord-nung in der Vorbeibewegungsrichtung (B) wiedergibt, und daß dann, wenn der erste Verschleißanzeigeabschnitt (72; 96a) und der zweite Verschleißanzeigeabschnitt (74; 98a) sich in der Vorbeibe-wegungsrichtung (B) nicht überlappen, die Sensoranordnung (78; 78’, 80) ein jeweils die Abschnittslänge (U) des ersten Verschleiß-anzeigeabschnitts (72; 96a) und des zweiten Verschleißanzeigeab-schnitts (74; 98a) sowie einen Abstand zwischen dem ersten und dem zweiten Verschleißanzeigeabschnitt (72, 74; 96a, 98a) in der Vorbeibewegungsrichtung (B) wiedergebendes Verschleißsignal (S) ausgibt, daß die erste Abschnittslänge (U) und die zweite Abschnittslänge (U) derart ausgewählt sind und daß der erste Verschleißanzeigeab-schnitt (72; 96a) und der zweite Verschleißabschnitt (74; 98a) in ei-nem im wesentlichen unverschlissenen, gebrauchsfähigen Zustand - 5 - der Kupplungsanordnung (10) bezüglich einander derart positioniert sind, daß sie sich in der Vorbeibewegungsrichtung (B) wenigstens bereichsweise überlappen, und daß in einem vorbestimmten ver-schlissenen, beispielsweise näherungsweise maximal verschlisse-nen Zustand der Kupplungsanordnung (10) der erste Verschleißan-zeigeabschnitt (72; 96a) und der zweite Verschleißanzeigeabschnitt (74; 98a) sich in der Vorbeibewegungsrichtung (B) nicht überlap-pen, und daß die Sensoranordnung (78; 78’, 80) bei jeder Umdrehung die Vorbeibewegung des ersten Verschleißanzeigeabschnitts (72; 96a) und des zweiten Verschleißanzeigeabschnitts (74; 98a) erfaßt und ein mit der Umdrehungsfrequenz im wesentlichen periodisches Verschleißsignal (S) ausgibt.“ Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten verwiesen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen: Bezeichnung: Kupplungsanordnung, insbesondere Kraftfahrzeug-reibungskupplung Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003, Beschreibung Seiten 1 - 20, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 6. Februar 2003, 5 Blatt Zeichnungen lt. OS. - 6 - Die Anmelderin hat die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand nach Patentan-spruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es im Stand der Technik keine Vorbilder für die spezielle im Anspruch 1 angegebene Ausbildung der Sen-soranordnung gebe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und 6 bis 11, und die Patent-ansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4, 5 und 12 bis 15. 2. Die Erfindung betrifft eine Kupplungsanordnung, insbesondere Kraftfahrzeugreibungskupplung, mit einer Verschleißanzeigevorrichtung. Eine derartige Kupplungsanordnung ist aus der PCT-Druckschrift WO 95/09311 be-kannt. Hierbei hat es die Anmelderin als nachteilig angesehen, daß mit der dorti-gen Verschleißanzeigevorrichtung ein komplizierter Aufbau verbunden sei und der Verschleißzustand nur erfaßt werden könne, wenn sich die Kupplung in der einge-rückten Stellung befinde. Daran anknüpfend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Kupplungsanordnung, insbesondere Kraftfahrzeugreibungskupp-lung, mit einer Verschleißanzeigevorrichtung zum Anzeigen eines Verschleißzu-standes der Kupplungsanordnung vorzusehen, mit welcher in einfacher und zu-verlässiger Art und Weise unabhängig vom Betätigungszustand der Kupplungs-anordnung eine Anzeige des Verschleißzustandes erzeugt werden kann. - 7 - Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale ge-löst. 3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu, denn keiner der im Verfah-ren befindlichen Druckschriften ist eine Kupplungsanordnung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zu entnehmen. Die Kupplungen nach den deutschen Offenlegungsschriften 29 16 807 und 44 12 107 weisen keine Ver-schleißanzeigevorrichtung auf, und bei der Kupplung nach der PCT-Druckschrift WO 95/09311 ist keine Verschleißnachstellvorrichtung vorgesehen. Die europäi-sche Offenlegungsschrift 0 492 143 betrifft eine Scheibenbremse und kann somit die Kupplungsanordnung nach Patentanspruch 1 nicht vorwegnehmen. 4. Die Kupplungsanordnung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die deutsche Offenlegungsschrift 44 12 107 offenbart eine Kupplungsanordnung, die eine Verschleißnachstellvorrichtung zum im wesentlichen automatischen Kompensieren eines im Betrieb auftretenden Verschleißes aufweist. Die Ver-schleißnachstellvorrichtung umfaßt dabei eine zum Kompensieren des Ver-schleißes verstellbare Verschleißkompensationskomponente. Darüber hinaus ist bei Scheibenbremsen und somit auf einem eng benachbarten Gebiet der Rei-bungskupplungen durch die europäische Offenlegungsschrift 0 492 143 eine Kon-struktion bekannt, bei der eine Verschleißnachstellvorrichtung mit einer Nachstell-spindel und in Verbindung mit dieser eine Verschleißanzeigeeinrichtung ausgebil-det ist. Mit der dort vorgesehenen Nachstellspindel und der Erfassung des Dreh-winkels der Nachstellspindel sind bei dieser vorbekannten Ausführung erste und zweite Verschleißanzeigeeinheiten mit jeweiligen Verschleißanzeigeabschnitten verwirklicht, und durch den Potentiometerabgriff wird ein Verschleißsignal ausge-geben, das die Relativpositionierung der Verschleißanzeigeabschnitte und damit den Verschleißzustand wiedergibt. Auch wenn der Fachmann - ein Fachhoch-schulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der - 8 - Reibungskupplungen, insbesondere für Kraftfahrzeuge - dieses Verschleißanzei-geprinzip auf Reibungskupplung der aus der deutschen Offenlegungsschrift 44 12 107 bekannten Art überträgt und dabei eine Sensoranordnung für die sich vorbei-bewegenden Verschleißerfassungsabschnitte vorsieht, wird der Anmeldungsge-genstand aufgrund der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht nahege-legt. Insbesondere fehlen in der europäischen Offenlegungsschrift 0 492 143 ge-zielte Hinweise, die Sensoranordnung derart auszubilden, daß das ausgegebene Verschleißsignal auf einer Abschnittslänge des ersten Verschleißanzeigeab-schnittes und einer Abschnittslänge des zweiten Verschleißanzeigeabschnittes beruht und bei wenigstens bereichsweiser Überlappung der Verschleißanzeigeab-schnitte die dabei in Vorbeibewegungsrichtung gebildete Gesamtlänge der Ver-schleißanzeigeabschnitte als Verschleißsignal ausgegeben wird und bei nicht überlappender Position der Verschleißanzeigeabschnitte das Verschleißsignal je-weils die Abschnittslänge des ersten und zweiten Verschleißerfassungsabschnit-tes sowie den Abstand zwischen den Verschleißanzeigeabschnitten wiedergibt. Ebenso ergeben sich aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 492 143 keine Anhaltspunkte, die Abschnittslänge des ersten und zweiten Verschleißerfassungs-abschnittes derart auszuwählen, daß mit der wenigstens bereichsweisen Überlap-pung der Verschleißanzeigeabschnitte der unverschlissene gebrauchsfähige Zu-stand der Kupplung und mit der nicht überlappenden Position der Verschleißerfas-sungsabschnitte ein vorbestimmter verschlissener Zustand der Kupplung festge-legt werden. Zu einer derartigen Ausbildung der Verschleißanzeigeabschnitte und der Sensor-anordnung vermag auch der weitere Stand der Technik keinen Beitrag zu leisten. Die PCT-Schrift WO 95/09311 zeigt eine anders konzipierte Verschleißanzeige-vorrichtung, und die deutsche Offenlegungsschrift 29 16 807 hat weder eine Vor-richtung zum Erfassen des Verschleißes noch eine Sensoranordnung der hier be-anspruchten Art zum Inhalt. Diese Druckschriften können somit weder für sich al-lein noch in Verbindung mit dem zuvor erörterten Stand der Technik zum Ge-genstand nach Patentanspruch 1 führen. Auch wird der Fachmann allein aufgrund - 9 - seines Fachwissens und Könnens nicht dazu veranlaßt, die Sensoranordnung in der im Patentanspruch 1 angegebenen Weise auszubilden. Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. 5. Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständli-che Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind in Ver-bindung mit diesem ebenfalls gewährbar. Kowalski Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
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