BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 51/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 43 982.9-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Trüstedt und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 3. September 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Wandhängende Armatur mit Wandanschluß Anmeldetag: 6. Oktober 1997 Die innere Priorität der Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland vom 17. April 1997 ist in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldung: DE 197 15 976.1). Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 4 und 1 Blatt Zeichnung, sämtlich eingegangen am 8. Dezember 2000. - 3 - Entscheidungsgründe I. Die Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 6. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voran-meldung (DE 197 15 976.1) in der Bundesrepublik Deutschland vom 17. April 1997 eingereichte Patenanmeldung zurückgewiesen, weil die wandhän-gende Armatur in der Fassung des Patentanspruchs 1 vom 4. September 1998 gegenüber der Vorrichtung nach der DE 195 27 986 A1 nicht neu sei. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2000, eingegangen am 8. Dezember 2000 hat die Anmelderin als neue Unterlagen Patentansprüche 1 bis 3, 4 Seiten Beschrei-bung und 1 Blatt Zeichnung eingereicht. Deren Patentanspruch 1 lautet: "Wandhängende Armatur mit mindestens einem Wasserzulauf (2, 3), einem Armaturenkörper (4), mindestens einem Betätigungs-element (5) und mindestens einem Wasserablauf, bei der am Wasserzulauf (2, 3) ein als Kupplungsteil einer Schnellkupplung ausgebildetes Anschlußstück (6, 7) zur Verbindung mit einem Wandanschluß (8, 9) zum Anschluß der wandhängenden Armatur an ein Wassernetz vorgesehen ist, wobei der Wandanschluß mit einem wandseitigen Anschlußstück und einem armaturseitigen als Kupplungsteil der Schnellkupplung ausgebildeten Anschlußstück versehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Schnellkupplung derart ausgebildet ist, daß ein Lösen der Schnellkupplung bei im - 4 - Wassernetz anstehendem Wasserdruck verhindert und erst nach Abbau des anstehenden Wasserdruckes möglich ist." Zur Fassung der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 3. September 1999 aufzuheben und das nachge-suchte Patent mit den dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 beigefügten, folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüchen 1 bis 3, Beschreibung Seiten 1 bis 4 und 1 Blatt Zeichnung. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin schriftsätzlich vor, daß der Gegenstand des nunmehr geltenden Patenanspruchs 1 gegenüber den Ge-genständen der insgesamt zum Stand der Technik genannten Druckschriften neu sei und diesen gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Diesen Druckschriften seien insgesamt keine Hinweise in Richtung auf die der Erfindung zugrundeliegende Problemstellung zu entnehmen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur antragsgemäßen Erteilung des Patents. - 5 - 1. Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist in den ursprüng-lich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1, 2, 4 und 7 in Verbindung mit der Beschreibung Seite 3, letzter Absatz mit Übergang auf Seite 4, Absatz 1) of-fenbart. 2. Die Erfindung betrifft eine wandhängende Armatur mit einem Wandanschluß. Nach der Beschreibungseinleitung der antragsgemäßen Unterlagen ist die Ver-wendung einer Schnellkupplung an einer wandhängenden Armatur zur Verbin-dung mit dem zugehörigen Wandanschluß an sich bekannt. Durch eine Schnell-kupplung ist grundsätzlich eine einfache und schnelle Montage der Armatur ge-währleistet. Die Schnellkupplung ermöglicht jedoch nicht nur die schnelle Verbin-dung bei der Montage, sondern auch ein schnelles Lösen der Armatur. Durch die Möglichkeit eines unerlaubten Lösens sind wandhängende Armaturen in öffentli-chen Gebäuden stark diebstahlgefährdet. Durch die Möglichkeit eines unbeab-sichtigten Lösens im privaten Bereich, bspw. durch Kinder, besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko. Davon ausgehend besteht das der Erfindung zugrundeliegende und mit der Auf-gabe formulierte technische Problem darin, eine wandhängende Armatur mit ei-nem Wandanschluß entsprechend der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 an-gegebenen Art zur Verfügung zu stellen, deren unbefugtes oder unbeabsichtigtes Lösen vom Wandanschluß verhindert wird. Dieses technische Problem wird durch die insgesamt im Patentanspruch 1 ange-gebenen Merkmale gelöst. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. a) Die gewerblich anwendbare wandhängende Armatur mit Wandanschluß nach Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit ihrer in diesem Anspruch angegebenen Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften be-- 6 - kannt, auch nicht durch die von der Prüfungsstelle herangezogene DE 195 27 986 A1, und somit neu. Im einzelnen ergibt sich dies aus den nach-folgenden Ausführungen unter Punkt 3. b). b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätig-keit. Die DE 195 27 986 A1, die DE 38 07 844 A1, die DE 295 16 157 U1 sowie die in Form der Offenlegungsschrift DE 196 51 313 A1 nachveröffentlichte ältere deut-sche Anmeldung, die nur zur Neuheitsprüfung herangezogen werden kann, zei-gen und beschreiben jeweils eine wandhängende Armatur, bei der am Wasser-zulauf ein als Kupplungsteil einer schnell montierbaren Kupplung bzw Verbindung ausgebildetes Anschlußstück zur Verbindung mit einem Wandanschluß vorgese-hen ist. Der Wandanschluß ist zum Anschluß der wandhängenden Armatur an ein Wassernetz mit einem wandseitigen Anschlußstück und einem armaturseitigen, als Kupplungsteil der schnell montierbaren Kupplung bzw Verbindung ausgebil-deten Anschlußstück versehen. Diese Armaturen sind im Bereich der Kupplung bzw Verbindung der Armatur mit dem Wandanschluß jeweils derart ausgebildet, daß ein Lösen der Kupplung bzw Verbindung bei einem anstehenden Wasser-druck möglich ist. Bei jeder dieser Armaturen ist daher ein unbefugtes oder unbe-absichtigtes Lösen der Armatur vom Wandanschluß bei im Wassernetz anste-hendem Wasserdruck nicht verhindert. Die wandhängenden Armaturen mit Wandanschluß nach den zuvor genannten Druckschriften weisen somit das technische Problem auf, dessen Behebung durch die dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegende Aufgabenstellung angestrebt wird. Schon aus diesem Grund vermögen diese Druckschriften dem Fachmann, einem mit der Konzeption von Sanitärarmaturen befaßten Fachhoch-schulingenieur, keine Anregung in Richtung der im Patentanspruch 1 angegebe-nen unterschiedlichen Ausbildung der Schnellkupplung zu geben. - 7 - Die DE-OS 28 27 847 und der Auszug aus dem "VDI-Lexikon Maschinenbau" 1995, Seite 1165, Stichwort "Steckdose, hydraulische", die jeweils nur schnell verbindbare Kupplungen für den Sanitärbereich bzw für die Hydraulik von Land-maschinen betreffen. Auch bei ihnen wird ein Lösen der Kupplung bei in ihnen anstehendem Flüssigkeitsdruck nicht verhindert. Damit weisen sie dem Fachmann weder für sich noch in Zusammenschau mit den zuvor genannten wand-hängenden Armaturen mangels jeglicher Anregung keinen Weg in Richtung der im Patenanspruch 1 angegebenen Lehre. Dies gilt in gleicher Weise auch für die wandhängende Armatur nach dem DE-GM 67 51 160, bei der die Schraubver-bindungen zwischen der Armatur und den beiden Wandanschlüssen ebenfalls bei anstehendem Wasserdruck gelöst werden können, sowie für die Armatur nach der DE 93 21 076 U1, nach der die Armatur mit einem Armaturenhalter über einen Bajonettverschluß schnell lösbar gehalten ist, die mit der Armatur fest ver-bundenen flexiblen Zuleitungsschläuche jedoch stets mit dieser Armatur verbun-den bleiben. Nach Auffassung des Senats war es daher für den Fachmann auch bei einer Zu-sammenschau des aufgezeigten Standes der Technik und unter Berücksichtigung seines vorauszusetzenden Fachwissens und Könnens nicht möglich, ohne erfin-derische Tätigkeit zu der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre zu gelangen. Denn, wie zuvor ausgeführt, ist bei allen vorbekannten lösbaren Kupplungen so-wie Verbindungen für unter Druck stehende Flüssigkeiten führende Leitungssy-steme ein Lösen der Kupplung oder Verbindung bei anstehendem Flüssigkeits-druck möglich. Bei einigen der aufgezeigten Vorrichtungen sind in einem oder in beiden Anschlußstücken der Verbindung Rückschlagventile angeordnet (vgl die DE 295 16 157 U1 und "VDI-Lexikon Maschinenbau", Seite 1165 aaO). Auch diese Rückschlagventile verhindern nicht ein Lösen der geschlossenen Verbin-dung bei anstehendem Flüssigkeitsdruck. Sie sind vielmehr vorgesehen, um beim Lösen und bei offener Verbindung ein Austreten von unter Druck stehender Flüssigkeit aus einem Anschlußstück zu verhindern. Somit ist schon keiner der zahlreichen zum Stand der Technik aufgezeigten und über einen längeren Zeit-- 8 - raum vor dem Prioritätstag der Anmeldung veröffentlichten Druckschriften ein Hinweis auf das der Anmeldung zugrundeliegende Problem zu entnehmen, ein unbefugtes oder unbeabsichtigtes Lösen der Armatur vom Wandanschluß zu ver-hindern. Noch weniger ist den aufgezeigten Druckschriften eine Anregung zu ent-nehmen, die dem Fachmann einen Weg in Richtung der im Patentanspruch 1 an-gegebenen Lehre hätte aufzeigen können, gemäß der die eine wandhängende Armatur mit einem Wandanschluß verbindende Schnellkupplung derart ausgebil-det ist, daß ein Lösen dieser Schnellkupplung bei im Wassernetz anstehendem Wasserdruck verhindert und erst nach Abbau des anstehenden Wasserdruckes möglich ist. Eine im Ergebnis andere Beurteilung könnte daher nur auf einer un-zulässigen rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis der im Patent-anspruch 1 angegebenen Lehre heraus beruhen. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. 4. Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf vorteilhafte Ausgestaltungen der wand-hängenden Armatur nach dem Patentanspruch 1 gerichtet und beinhalten keine Selbstverständlichkeiten. Diese Ansprüche sind daher zusammen mit dem Pa-tentanspruch 1 gewährbar. Rübel Heyne Trüstedt Schmidt-Kolb Cl
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