BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 52/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. September 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent P 44 34 196 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007 unter Mitwirkung des Rich-ters Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzender sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das Patent P 44 34 196 mit Beschluss vom 11. August 2004 widerrufen, da der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Einspruchsverfahren sind zum Stand der Technik u. a. folgende Druckschriften genannt worden: - 3 - DE 38 12 820 A1 HÜTTE: Des Ingenieurs Taschenbuch, 28. Aufl., Maschinenbau, Teil A, Berlin, 1954, S. 331 - 333 und 348 - 351. Der erteilte Anspruch 1 lautet: „Schwingungsgedämpftes Bauteil mit zumindest einer Auflage aus einem durch Reibung schwingungsabsorbierenden Gestrick, ent-haltend mehrere elastisch verspannte Gestricklagen, auf einem schwingungsgefährdeten Konstruktionsteil, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Auflage (2) sich auf dem Konstruktionsteil (1) nur über den Bereich eines Schwingungsmaximums erstreckt und ihre Abmessungen sowie ihr Verhältnis aus Masse und Federkon-stante im Hinblick auf zusätzliche Schwingungsabsorbtion durch Schwingungstilgung gewählt sind.“ Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Gegen den, das Patent widerrufenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Stand der Technik den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht nahegelegt habe und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende hat dem widersprochen und beantragt, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen. - 4 - Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch kei-nen Erfolg. 1. Der Anspruch 1 erweist sich als nicht bestandsfähig. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare schwingungsgedämpfte Bauteil nach An-spruch 1 mag neu sein, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der DE 38 12 820 A1 ist bekannt ein Schwingungsgedämpftes Bauteil mit zumindest einer Auflage aus einem durch Reibung schwingungsabsorbierenden Gestrick, ent-haltend mehrere elastisch verspannte Gestricklagen, auf einem schwingungsgefährdeten Konstruktionsteil. Die anders lautenden Einlassungen der Patentinhaberin, wonach in der DE 36 12 820 A1 keine elastisch verspannten Gestricklagen offenbart seien, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wird an einer Vielzahl von Stellen auf die federnden - und damit elasti-schen - Eigenschaften des dort erläuterten Federkissens hingewiesen (vgl. z. B. Sp. 1, Z. 41, 51/52, 57 oder 61), was sich im Übrigen auch schon allein durch die Wahl des Begriffes „Federkissen“ offenbart. Da weiterhin an mehreren Stellen da-von die Rede ist, dass das Federkissen „gestrickt“ wird (vgl. z. B. Sp. 4, Z. 23 oder 41), ergibt sich notwendigerweise auch eine „Verspannung“, da beim Stricken na-turgemäß eine Verspannung der einzelnen Fäden untereinander erfolgt. - 5 - Somit offenbart die DE 38 12 820 A1 entgegen der Auffassung der Patentinhabe-rin sehr wohl ein gattungsgleiches Bauteil. Von diesem bekannten Bauteil unterscheidet sich das streitgegenständliche Bau-teil durch die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale, wonach die Auflage sich auf dem Konstruktionsteil nur über den Bereich eines Schwingungsmaximums erstreckt und ihre Abmessungen sowie ihr Verhältnis aus Masse und Federkonstante im Hinblick auf zusätzliche Schwingungsabsorbtion durch Schwingungstilgung gewählt sind. Diese Merkmale vermögen eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht zu begründen. Denn die Anbringung der Auflage nur über den Bereich eines Schwingungsmaxi-mums ist eine Maßnahme, welche sich dem Fachmann, einem Fachhochschulin-genieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Schwingungstechnik, geradezu von selbst aufdrängt, wie auch die Lite-raturstelle HÜTTE, welche das allgemeine Grundwissen des Ingenieurs dokumen-tiert, bestätigt. Denn im Zusammenhang mit Reibungsdämpfern (vgl. S. 349, Abschn. 1, „Reibungsdämpfer“, Z. 4 und 5) ist ausdrücklich ausgeführt: „An Stelle des größten Ausschlages anbringen“. Auch die Wahl der Abmessungen der Auflage sowie ihres Verhältnisses aus Masse und Federkonstante im Hinblick auf zusätzliche Schwingungsabsorbtion durch Schwingungstilgung, erschöpft sich in einer reinen Abstimmungsproblema-tik, welche zum täglichen Brot eines Konstrukteurs gehört, wenn es darum geht, ein schwingungsdämpfendes Bauteil zu bemessen. Denn der Fachmann ist grundsätzlich immer bestrebt, einen Dämpfer auch wirksam einzusetzen. - 6 - Hieran vermag auch der Hinweis der Patentinhaberin, wonach ein wesentliches Merkmal der vorliegenden Erfindung darin besteht, „Reibungsdämpfer“ und „Til-ger“ in einem einzigen Bauteil zu kombinieren, nichts zu ändern. Denn eine solche Kombination von Reibungsdämpfer und Tilger in einem einzigen Bauteil ist bereits aus der DE 38 12 820 A1 bekannt. Dort ist nämlich ausgeführt, dass die Federkis-sen insbesondere bei Schwingungsdämpfern verwendet werden können, „bei de-nen sie zugleich das Federelement und das Dissipationselement darstellen“. Da-bei entspricht das Federelement nach der DE 38 12 820 A1 dem Tilger und das Dissipationselement dem Reibungsdämpfer. Das seitens der Patentinhaberin als erfindungswesentlich herausgestellte Merkmal ist somit bereits beim gattungsbildenden Stand der Technik verwirklicht und kann daher nicht als Stütze für die erfinderische Tätigkeit herhalten. Auch der Hinweis der Patentinhaberin, wonach der Tilger erfindungsgemäß ebenfalls im Bereich des Schwingungsmaximums angebracht sei, führt zu keiner andere Beurteilung der Sachlage. Denn wenn es bekannt ist, zum einen Rei-bungsdämpfer und Tilger in einem einzigen Bauteil zu kombinieren (vgl. DE 38 12 820 A1), und zum anderen den Reibungsdämpfer an der Stelle des größten Ausschlages anzubringen (vgl. HÜTTE), so folgt daraus zwangsläufig, dass dann auch der Tilger an der Stelle des größten Ausschlages angeordnet ist. Nach alledem liegt der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 somit im Griffbe-reich des Fachmannes, der Anspruch 1 ist folglich nicht bestandsfähig. - 7 - 2. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“). Schneider Guth Hildebrandt Ganzenmüller Cl
Full & Egal Universal Law Academy