BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 52/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am6. Juli 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 102 10 619…- 2 -hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandtbeschlossen:Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 19. April 2007 veröffentlichte Patent 102 10 619 mit Beschluss vom 8. Mai 2008 widerrufen.Gegen diesen das Patent widerrufenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie legt mit Eingabe vom 11. Februar 2009, eingegangen am 16. Februar 2009, neue Ansprüche 1 bis 16 (datiert auf den 10. Februar 2009) vor und führt im Wesentlichen aus, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus überreicht sie in der mündlichen Verhandlung einen Hilfsantrag mit Ansprüchen 1 bis 10. Die Pa-tentinhaberin beantragt,den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das ange-griffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht er-halten wird:Patentansprüche 1 bis 16 vom 10. Februar 2009,- 3 -hilfsweise Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündli-chen Verhandlungübrige Unterlagen wie erteilt.Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:Dämpfungsvorrichtung, umfassend:ein Eingangsdrehelement (2);ein Ausgangsdrehelement (3), welches derart gestaltet ist, dass es relativ zum Eingangsdrehelement (2) dreht;einen Dämpfungsabschnitt (4) mit einem Federelement (7, 8), wel-ches derart gestaltet ist, dass es das Eingangsdrehelement (2) drehbar mit den Ausgangsdrehelement (3) verbindet, undeiner Torsionscharakteristik mit einer positiven Seite entsprechend dem in einer Drehantriebsrichtung bezüglich des Ausgangsdreh-elements (3) verdrehten Eingangsdrehelement (2) und einer nega-tiven Seite entsprechend dem in der Richtung entgegengesetzt zur Drehantriebsrichtung bezüglich des Ausgangsdrehelements (3) verdrehten Eingangsdrehelement (2);eine Reibungsvorrichtung (13), welche derart gestaltet ist, dass sie Reibung erzeugt, wenn das Eingangsdrehelement (2) und das Ausgangsdrehelement (3) relativ zueinander drehen und das Fe-derelement (7, 8) eine Federkraft ausübt; undeine einzige Reibungsunterdrückungsvorrichtung, welche derart gestaltet ist, dass sie einen Drehzwischenraum auf nur der nega-tiven Seite der Torsionscharakteristik sichert, wobei die Reibungs-unterdrückungsvorrichtung derart gestaltet ist, dass sie ein Wirken der Federkraft des Federelements (7, 8) auf die Reibungsvorrich-tung (13) innerhalb eines vorbeVWLPPWHQ:LQNHOEHUHLFKV Ĭ$&Qverhindert,- 4 -- wobei das Eingangsdrehelement (2) und das Ausgangsdreh-element (3) relativ drehbar innerhalb eines maximalen Ver-GUHKXQJVZLQNHOV ĬQ ĬQ DQ GHU QHJDWLYHQ 6HLWH GHUTorsionscharakteristik sind und- wobei derYRUEHVWLPPWH:LQNHOEHUHLFKĬ$&QNOHiner ist als GHUPD[LPDOH9HUGUHKZLQNHOĬQĬQHinsichtlich der nebengeordneten Ansprüche 4 und 6 sowie der Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:Kupplungsscheibenanordnung, welche derart gestaltet ist, dass sie ein Drehmoment von einem Motor überträgt und Schwingun-gen von einem Schwungrad dämpft, wobei die Kupplungsschei-benanordnung umfasst:ein Eingangsdrehelement (2);ein Ausgangsdrehelement (3), welches derart angeordnet ist, dass es relativ zum Eingangsdrehelement dreht;einen Nabenflansch (6), welcher zwischen dem Eingangsdrehele-ment (2) und dem Ausgangsdrehelement (3) angeordnet ist;ein erstes Federelement (7), welches derart gestaltet ist, dass es das Ausgangsdrehelement (3) elastisch mit dem Nabenflansch (6) in einer Drehrichtung verbindet, wobei das erste Federelement (7) derart gestaltet ist, dass ein Zusammendrucken in einer ersten Stufe einer Relativdrehung zwischen dem Ausgangsdrehelement (3) und dem Eingangsdrehelement (2) erfolgt;ein zweites Federelement (8), welches derart gestaltet ist, dass es das Eingangsdrehelement (2) elastisch mit dem Nabenflansch (6) in der Drehrichtung verbindet, wobei das zweite Federelement (8) derart gestaltet ist, dass ein Zusammendrücken in Reihe mit dem - 5 -ersten Federelement (7) erfolgt, wobei das zweite Federelement (8) eine höhere Steifigkeit als das erste Federelement (7) aufweist und das zweite Federelement (8) derart gestaltet ist, dass ein Zu-sammendrücken in einer zweiten Stufe einer Relativdrehung zwi-schen dem Ausgangsdrehelement (3) und dem Eingangsdrehele-ment (2) erfolgt;eine Reibungsvorrichtung (13), welche derart gestaltet ist, dass sie Reibung erzeugt, wenn das Eingangsdrehelement (2) und das Ausgangsdrehelement (3) relativ zueinander innerhalb der zweiten Stute drehen und das zweite Federelement (8) eine Federkraft ausübt; undeine einzige Reibungsunterdrückungsvorrichtung, welche derart gestaltet ist, dass sie einen Drehzwischenraum nur der zweiten Stufe auf einer negativen Seite einer Relativdrehung zwischen dem Eingangsdrehelement (2) und dem Ausgangsdrehelement (3) sichert, wobei die Reibungsunterdrückungsvorrichtung derart ge-staltet ist, dass sie ein Wirken einer Federkraft des zweiten Feder-elements (8) auf eine Reibungsvorrichtung innerhalb eines vorbe-stimmten Winkelbereichs verhindert,wobei die Reibungsunterdrückungsvorrichtung ein im Naben-flansch (6) ausgebildetes Loch (69) und einen im Inneren des Lochs angeordneten Stift (62) umfasst, wobei der Stift derart ge-staltet ist, dass er sich innerhalb des Lochs und relativ zum Loch bewegt.Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.Die Einsprechende hat sich zu dem Beschwerdevorbringen nicht geäußert und ist - wie angekündigt - auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.- 6 -Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren ist u. a. die DE 199 33 208 A1 in Betracht gezogen worden.Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen.II.Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch kei-nen Erfolg.Der Patentgegenstand erweist sich als nicht patentfähig.1. Zum Hauptantraga) Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag neu ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.Die DE 199 33 208 A1 offenbart (vgl. insbes. Fig. 1 bis 4) eineDämpfungsvorrichtung, umfassend:ein Eingangsdrehelement 2;ein Ausgangsdrehelement 3, welches derart gestaltet ist, dass es relativ zum Eingangsdrehelement 2 dreht;einen Dämpfungsabschnitt 4 (Sp. 8, Z. 19 bis 26) mit ei-nem Federelement 7, 8, welches derart gestaltet ist, dass es das Eingangsdrehelement 2 drehbar mit den Aus-gangsdrehelement 3 verbindet, und- 7 -einer Torsionscharakteristik (Fig. 32) mit einer positiven Seite entsprechend dem in einer Drehantriebsrichtung be-züglich des Ausgangsdrehelements 3 verdrehten Ein-gangsdrehelement 2 und einer negativen Seite entspre-chend dem in der Richtung entgegengesetzt zur Drehan-triebsrichtung bezüglich des Ausgangsdrehelements 3 verdrehten Eingangsdrehelement 2;eine Reibungsvorrichtung 13 (Sp. 17, Z. 26 bis 34 und Sp. 20, Z. 2 bis 50), welche derart gestaltet ist, dass sie Reibung erzeugt, wenn das Eingangsdrehelement 2 und das Ausgangsdrehelement 3 relativ zueinander drehen und das Federelement 7, 8 eine Federkraft ausübt; undeine einzige Reibungsunterdrückungsvorrichtung, welche derart gestaltet ist, dass sie ein Wirken der Federkraft des Federelements 7, 8 auf die Reibungsvorrichtung 13 inner-halb eines vorbestimmten WinkelbereichV Ĭ$&Q YHUKLn-dert (Sp. 24, Z. 29 bis 38 und Sp. 25, Z. 30 bis 37)- wobei das Eingangsdrehelement 2 und das Aus-gangsdrehelement 3 relativ drehbar innerhalb eines PD[LPDOHQ9HUGUHKXQJVZLQNHOVĬQĬQDQGHUQH-gativen Seite der Torsionscharakteristik sind (Sp. 21, Z. 24 bis 35) und- ZREHLGHUYRUEHVWLPPWH:LQNHOEHUHLFKĬ$&Q bis 0,25° - Sp. 21, Z. 50 bis 54) kleiner ist als der PD[LPDOH9HUGUHKZLQNHOĬQ - Sp. 9, Z. 61 bis 63 und Fig. ĬQ - Sp. 14, Z. 7 und Fig. 20).Von dieser bekannten Dämpfungsvorrichtung unterscheidet sich die Dämpfungsvorrichtung nach Anspruch 1 dadurch,- 8 -dass die Reibungsunterdrückungsvorrichtung einen Drehzwischenraum nur auf der negativen Seite der Torsionscharakteristik sichert.Über die vorstehend genannten Merkmale hinaus ist der DE 199 33 208 A1 auch noch zu entnehmen, dass der Drehzwischen-raum Ĭ$&S SRVLWLYHU]ZHLWHU5DXPZLQNHOĬ$&SXQGGHU'UHK]ZL-VFKHQUDXPĬ$&Q QHJDWiYHU]ZHLWHU5DXPZLQNHOĬ$&QMHZHLOVDOVReibungsunterdrückungsvorrichtung dienen (Sp. 24, Z. 32 bis 35 und Sp. 25, Z. 32 bis 37). Die Drehzwischenräume bzw. die Winkel Ĭ$&SXQG Ĭ$&Q VLQG XQDEKängig voneinander vorgesehen. Der Winkel Ĭ$&SNDQQYRQGHP:LQNHOĬ$&QYHUVFKLeden sein. Dabei kann jeder GHU :LQNHO Ĭ$&S XQG Ĭ$&Q DXI HLQHQ JHHLJQHWHQ :HUW IHVWJHOHJWwerden (Sp. 21, Z. ELV:HQQGHU:LQNHOĬ$&SXQGĬ$&Q MH-doch auf einen geeigneten Wert festgelegt werden kann, kann jeder der :LQNHOĬ$&S XQGĬ$&Q DXFK JOHLFK1XOO VHLQZLH HV EHLVSLHOKDIW LQSp. 22, Z. 15/16 für den Winkel Ĭ$&QDQJHJHEHQ LVW:HQQHiner der Winkel gleich null ist, heißt dies, dass die Reibungsunterdrückungs-vorrichtung auf der jeweiligen Seite der Torsionscharakteristik - nämlich auf der negatiYHQ6HLWHZHQQGHU:LQNHOĬ$&QJOHLFKQXOO LVWXQGDXIGHUSRVLWLYHQ6HLWHZHQQGHU:LQNHOĬ$&SJOHLFKQXOO LVW - entfällt und lediglich eine einzige Reibungsunterdrückungsvorrichtung vorgesehen ist, welche derart gestaltet ist, dass sie einen Drehzwischenraum nur auf der jeweils anderen Seite der Torsionscharakteristik sichert.Für welche Seite der Fachmann eine bzw. keine Reibungsunterdrü-ckungsvorrichtung vorsehen möchte, ergibt sich in nahe liegender Wei-se. Denn zum Fachwissen des Fachmannes gehört, dass Reibungs-kupplungen, neben ihrer Hauptaufgabe, der Herstellung und Trennung des Drehmomentschlusses zwischen Motorschwungrad und Getriebe-eingang, auch wesentlichen Einfluss auf das Schwingungs- und Ge-räuschverhalten des Fahrzeugs haben. Insbesondere hängt die akusti-- 9 -sche Qualität eines Fahrzeugs davon ab, wie weit es gelingt, Anregun-gen vom Motor, z. B. durch Drehmomentspitzen infolge harter Verbren-nung oder durch Restunwuchten vor dem Getriebeeingang auszufiltern (vgl. auch DE 199 33 208 A1, Sp. 1, Z. 7 bis 56). Stellt der Fachmann somit fest, dass Anregungen nur auf der negativen Seite der Torsions-charakteristik (Schubbetrieb) auftreten, wird er sie dort bekämpfen. Hierzu weist ihm die DE 199 33 208 A1 den Weg, indem sie eine geeig-QHWH)HVWOHJXQJGHU:LQNHOĬ$&QXQGĬ$&SDQUHJWDer Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.Der geltende Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.b) Die nebengeordneten Ansprüche 4 und 6 sowie die jeweiligen Unteran-sprüche fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad), da die Patentinhaberin weder beantragt hat, das angegriffene Patent mit einem einzelnen oder mehreren dieser Ansprüche beschränkt aufrechtzuerhalten, noch ihr Einverständnis zu einer solchen Entscheidung zu erkennen gegeben hat (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862, 863 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR-RR 2008, 456, 457 - Installiereinrichtung).- 10 -2. Zum Hilfsantraga) Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag neu ist, er ist zumindest nicht das Ergebnis einer er-finderischen Tätigkeit.Die DE 199 33 208 A1 offenbart (vgl. insbes. Fig. 1 bis 4 und 9) eineKupplungsscheibenanordnung, welche derart gestaltet ist, dass sie ein Drehmoment von einem Motor überträgt und Schwingungen von einem Schwungrad dämpft (Sp. 7, Z. 44 bis 56), wobei die Kupplungsscheibenanordnung umfasst:ein Eingangsdrehelement 2;ein Ausgangsdrehelement 3, welches derart angeordnet ist, dass es relativ zum Eingangsdrehelement 2 dreht;einen Nabenflansch 6, welcher zwischen dem Eingangsdreh-element 2 und dem Ausgangsdrehelement 3 angeordnet ist,ein erstes Federelement 7, welches derart gestaltet ist, dass es das Ausgangsdrehelement 3 elastisch mit dem Naben-flansch 6 in einer Drehrichtung verbindet, wobei das erste Federelement 7 derart gestaltet ist, dass ein Zusammen-drucken in einer ersten Stufe einer Relativdrehung zwischen dem Ausgangsdrehelement 3 und dem Eingangsdrehele-ment 2 erfolgt Sp. 10, Z. 67 bis Sp. 11, Z. 5);ein zweites Federelement 8, welches derart gestaltet ist, dass es das Eingangsdrehelement 2 elastisch mit dem Na-benflansch 6 in der Drehrichtung verbindet, wobei das zweite Federelement 8 derart gestaltet ist, dass ein Zusammen-drücken in Reihe mit dem ersten Federelement 7 erfolgt, wo-bei das zweite Federelement 8 eine höhere Steifigkeit als das erste Federelement 7 aufweist und das zweite Federele-- 11 -ment 8 derart gestaltet ist, dass ein Zusammendrücken in ei-ner zweiten Stufe einer Relativdrehung zwischen dem Aus-gangsdrehelement 3 und dem Eingangsdrehelement 2 er-folgt (Sp. 9, Z. 30 bis 37 und Sp. 11, Z. 45 bis 50);eine Reibungsvorrichtung 13 (Sp. 17, Z. 26 bis 34 und Sp. 20, Z. 2 bis 50), welche derart gestaltet ist, dass sie Rei-bung erzeugt, wenn das Eingangsdrehelement 2 und das Ausgangsdrehelement 3 relativ zueinander innerhalb der zweiten Stufe drehen (Sp. 3, Z. 18 bis 23) und das zweite Federelement 8 eine Federkraft ausübt; undeine … Reibungsunterdrückungsvorrichtung, welche derart gestaltet ist, dass sie einen Drehzwischenraum nur der zwei-ten Stufe auf einer negativen Seite einer Relativdrehung zwi-schen dem Eingangsdrehelement 2 und dem Ausgangsdreh-element 3 sichert (Sp. 4, Z. 10 bis 15),wobei die Reibungsunterdrückungsvorrichtung derart gestal-tet ist, dass sie ein Wirken der Federkraft des zweiten Fe-derelements 8 auf eine Reibungsvorrichtung 13 innerhalb ei-nes vorbestimmten Winkelbereichs verhindert (Sp. 24, Z. 29 bis 38 und Sp. 25, Z. 30 bis 37),wobei die Reibungsunterdrückungsvorrichtung ein im Naben-flansch 6 ausgebildetes Loch 69 und einen im Inneren des Lochs 69 angeordneten Stift 62 umfasst, wobei der Stift 62 derart gestaltet ist, dass er sich innerhalb des Lochs 69 und relativ zum Loch 69 bewegt (Sp. 15, Z. 47 bis 49).Von dieser bekannten Dämpfungsvorrichtung unterscheidet sich die Dämpfungsvorrichtung nach Anspruch 1 durcheine einzige Reibungsunterdrückungsvorrichtung.- 12 -Im Zusammenhang mit Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wurde bereits dargelegt, dass und warum das Vorsehen nur einer einzigen Reibungs-unterdrückungsvorrichtung für den Fachmann nahe gelegen hat.Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch zum Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag.Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich somit für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit ebenfalls nicht ge-währbar.b. Ebenso wie beim Hauptantrag fallen beim Hilfsantrag die Unteran-sprüche notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad), da die Patentinhaberin weder beantragt hat, das angegriffene Patent mit einem einzelnen oder mehreren dieser Ansprü-che beschränkt aufrechtzuerhalten, noch ihr Einverständnis zu einer solchen Entscheidung zu erkennen gegeben hat (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862, 863 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR-RR 2008, 456, 457 - Installiereinrichtung).Lischke Guth Schneider HildebrandtHu
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