BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 54/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. April 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 21 645.9-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 5. März 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Lamellenkupplung Anmeldetag: 14. Mai 1998 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 - 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003, Beschreibung Seiten 1, 2, 2.1, 3 - 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 3, lt. Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 14. Mai 1998 eingegangene Patentanmeldung 198 21 645.9-12 mit Beschluß vom 5. März 2001 zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 vom 4. Juni 1999 im Hinblick auf die deutsche Offenlegungsschrift 195 45 972 und die europäische Offenlegungsschrift 0 812 998 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 3 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 9 vorgelegt, von denen die Patentansprüche 1 und 8 folgendermaßen lauten: „1. Lamellenkupplung in gezogener Ausführung, umfassend: - ein Gehäuse (12) mit einem Verzahnungsring (16) und einem mit dem Verzahnungsring (16) verbundenen Deckel (18), wobei der Verzahnungsring (16) an einer Innenumfangsfläche (22) eine Mehrzahl von in Um-fangsrichtung verteilt angeordneten Lamellen-Mitnah-mezähnen (24) aufweist, - wenigstens eine Außenlamelle (28), welche mit einer Außenverzahnung (26) mit den Lamellen-Mitnahme-zähnen (24) am Verzahnungsring (16) eingereift, - wenigstens eine Innenlamelle (36), welche mit einer Kupplungsnabe (38) drehfest gekoppelt ist, - eine Anpreßplatte (30), - eine Membranfeder (34), welche sich an dem Ge-häuse (12) einerseits und an der Anpreßplatte (30) andererseits abstützt und die Anpreßplatte (30) in Richtung auf die Außen- beziehungsweise Innenla-mellen (28, 36) zu vorspannt und bei der im radial in-neren Bereich (44) ein Ausrücker (42) angreift dadurch gekennzeichnet, daß die Membranfeder (34) an einem Außenumfangsbe-reich (46) wenigstens einem Lamellen-Mitnahmezahn (24) zugeordnet eine nach radial außen offene Ausnehmung (52) aufweist, in welche der Lamellen-Mitnahmezahn (24) ein-greift wobei die Ausnehmung (52) zwischen zwei über eine Grund-Außenumfangslinie (54) der Membranfeder (34) in - 4 - nach radial außen vorstehenden Vorsprüngen (56, 58) ge-bildet ist. 8. Membranfeder für eine Lamellenkupplung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, wobei die Membranfeder (34) im wesentlichen scheibenartig ausgebildet ist und an einem Außenumfangsbereich (46) wenigstens eine Mitnahme-zahn-Aufnahmeausnehmung (52) aufweist zum Zusammen-wirken mit einem Lamellen-Mitnahmezahn (24) der Lamel-lenkupplung, wobei die Ausnehmung (52) zwischen zwei über eine Grund-Außenumfangslinie (54) der Membranfeder (34) in nach radial außen vorstehenden Vorsprüngen (56, 58) gebildet ist.“ Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 7 und 9 wird auf die Akte verwiesen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf fol-gender Grundlage zu erteilen: Patentansprüche 1 - 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003, Beschreibung Seiten 1, 2, 2.1, 3 - 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2003, 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 - 3) lt. Offenlegungsschrift. Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand nach Patentan-spruch 1 und 8 patentfähig sei, da der bisherige Stand der Technik aufgrund ande-rer Zusammenhänge keine Anregungen für die Ausbildung nach Patentanspruch 1 und 8 geben könne. Außerdem sei es sehr problematisch, konstruktive Verände- - 5 - rungen an der Membranfeder vorzunehmen, da die Kraft-Weg-Charakteristik der Feder dadurch nicht in negativer Weise beeinflußt werden dürfe. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte verwiesen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat aufgrund der neu vorgelegten Un-terlagen Erfolg. 1. Die Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 6 und 8 und weist darüber hinaus Ergän-zungen auf, die der ursprünglichen Beschreibung Seite 6 Abs 2 zu entnehmen sind. Der Patentanspruch 8 ist aus dem ursprünglichen Anspruch 10 und aus den zuvor genannten Offenbarungsstellen herleitbar. Die Patentansprüche 2 bis 7 und 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5, 7, 9 und 11. 2. Die Erfindung betrifft eine Lamellenkupplung sowie eine Membranfeder für eine Lamellenkupplung. Eine derartige Kupplung ist aus der deutschen Offenle-gungsschrift 195 45 972 bekannt. Hierbei hat es die Anmelderin als nachteilig an-gesehen, daß die Distanzbolzen die Membranfeder in einem Bereich durchsetzen, der hinsichtlich der durch die Membranfeder erzeugten Anpreßkraft als span-nungskritischer Bereich zu betrachten ist, und daß bei relativ groß ausgeführten Öffnungen für die Distanzbolzen die Kraftcharakteristik der Membranfeder nach-teilhaft beeinträchtigt werden könne. Hieran anknüpfend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Lamellenkupplung vorzusehen, bei welcher die Lagefixie-rung der Membranfeder in der Kupplung in einfacher Weise und ohne Beeinträch-tigung der Kraftcharakteristik der Membranfeder vorgenommen werden kann. Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 oder Patentanspruch 8 ange-gebenen Merkmale gelöst. - 6 - 3. Die Lamellenkupplung nach Patentanspruch 1 sowie die Membranfeder für eine Lamellenkupplung nach Patentanspruch 8 sind neu. Denn keine der im Ver-fahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Lamellenkupplung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen oder eine Membranfeder für eine Lamellenkupplung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 8. Die Ausführung nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 812 998 weist keine Membranfeder entsprechend dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 auf, und bei der deutschen Offenlegungsschrift 195 45 972 und der DE 693 13 264 T2 bzw der EP 0 627 051 B1 sind die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 bzw die die Mitnahmezahn-Aufnahmeausnehmung betreffenden Ausbildungen der Mem-branfeder gemäß dem Patentanspruch 8 nicht verwirklicht. Diese Merkmale sind auch aus den Literaturstellen „Kupplungen für Personenkraftwagen“, Antriebs-technik 14, 1975, Nr 12, Seiten 689 bis 693 und „Kupplungen für Nutzfahrzeuge“, Antriebstechnik 15, 1976, Nr 2, Seiten 75 bis 78 nicht bekannt. 4. a) Die Lamellenkupplung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die deutsche Offenlegungsschrift 195 45 972 offenbart eine Lamellenkupplung, die identische Grundelemente aufweist. So umfaßt die Lamellenkupplung ein Ge-häuse mit einem Verzahnungsring und einem mit dem Verzahnungsring verbun-denen Deckel, wobei der Verzahnungsring an einer Innenumfangsfläche eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung verteilt angeordneten Lamellen-Mitnahmezäh-nen aufweist, und wenigstens eine Außenlamelle, welche mit einer Außenverzah-nung mit den Lamellen-Mitnahmezähnen am Verzahnungsring eingreift, sowie wenigstens eine Innenlamelle, welche mit einer Kupplungsnabe drehfest gekop-pelt ist. Außerdem ist dort eine Anpreßplatte und eine Membranfeder vorgesehen, welche sich an dem Gehäuse einerseits und an der Anpreßplatte andererseits ab-stützt und die Anpreßplatte in Richtung auf die Außen- beziehungsweise Innenla-mellen zu vorspannt und bei der im radial inneren Bereich ein Ausrücker angreift. - 7 - Von dieser vorbekannten Ausführung unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 durch die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 an-gegebenen Merkmale und dadurch, daß die Lamellenkupplung in gezogener Ausführung ausgebildet ist. Für eine solche Weiterbildung vermag weder die deut-sche Offenlegungsschrift 195 45 972 noch der übrige Stand der Technik Anregun-gen zu geben. Die deutsche Offenlegungsschrift 195 45 972 beschreibt eine La-mellenkupplung mit gedrückter Betätigungsweise und die Membranfeder wird dort über Distanzbolzen gehaltert. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß der Fachmann - ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kupplungen, insbesondere der Reibungskupp-lungen - mit der deutschen Offenlegungsschrift 195 45 972 zwangsläufig die Mög-lichkeit einer gezogenen Ausführung verbindet, ergeben sich dennoch keine An-haltspunkte, die Membranfeder derart auszubilden, daß sie an einem Außenum-fangsbereich wenigstens einem Lamellenzahn zugeordnet eine nach radial außen offene Ausnehmung aufweist, in welche der Lamellen-Mitnahmezahn eingreift. Die Membranfeder in dieser Weise weiterzubilden, wird auch durch die europäi-sche Offenlegungsschrift 0 812 998 nicht nahegelegt, da die dortige Kupplungs-konstruktion eine Membranfeder der gattungsgemäßen Art nicht umfaßt und sich aufgrund unterschiedlicher Federausbildungen und - konzepte keine federrele-vanten Anknüpfungspunkte ergeben. Zwar ist die Tellerfeder bei der europäischen Offenlegungsschrift 0 812 998 mit randseitigen Nuten zum Eingriff der Lamel-len-Mitnahmezähne versehen, doch bildet sie ein bloßes federndes Zwischenele-ment, das als zusätzliches Bauteil zwischen der vordersten Außenlamelle und dem eigentlichen Betätigungsmechanismus (Fig 19, Kolben 31 mit Rückführfeder) angeordnet und für eine axiale Druckbeanspruchung vorgesehen ist. Die Tellerfe-der entspricht dabei in ihren Abmessungen den Lamellen, und mit der dem La-mellenpaket vorgeschalteten Anordnung der Tellerfeder soll bewirkt werden, daß beim Einkuppelvorgang die axiale Anpreßkraft von der Betätigungsvorrichtung (Kolben 31) verlangsamt auf die Lamellen übertragen wird (vgl Fig 17, Sp 10 Zei- - 8 - len 47 bis 55). In einer grundlegend anderen Weise ist dagegen die Membranfeder gemäß der Gattung des Patentanspruchs 1 konzipiert, da sie als Kupplungsfeder mit einer bestimmten Federcharakteristik ausgebildet ist und darüber hinaus mit ihrem radial inneren Bereich ein Ausrückelement bildet, das mit dem Ausrücker bzw der Betätigungseinrichtung zusammenwirkt. Zur Erzeugung bzw zur Aufhe-bung der Anpreßkraft auf die Anpreßplatte stützt sich die Membranfeder schwenk-beweglich am Kupplungsdeckel ab. Die Membranfeder stellt somit innerhalb des Kupplungsmechanismus ein ganz spezielles, funktionsnotwendiges Federelement dar und ist mit der Tellerfeder der europäischen Offenlegungsschrift 0 812 998 nicht vergleichbar. Infolgedessen bietet sich diese Druckschrift nicht als Vorbild an, wenn es darum geht, eine Membranfeder für eine Lamellenkupplung hinsicht-lich ihrer Lagefixierung weiter zu verbessern, ohne dabei die bisherigen Funk-tionen der Membranfeder zu beeinträchtigen. Für die Schaffung des Gegenstan-des nach Patentanspruch 1 war es erforderlich, zunächst von der bisherigen, am Kupplungsdeckel vorgesehenen Fixierungsart abzugehen und im weiteren zu er-kennen, daß die Lagefixierung mittels äußerer, mit den Lamellen-Mitnahmezähnen zusammenwirkender Randausnehmungen auch für Membranfedern der gattungs-gemäßen Art geeignet ist, und die Membranfeder dabei derart zu gestalten, daß die Ausnehmung zwischen zwei über eine Grund-Außenumfangslinie der Mem-branfeder in nach radial außen vorstehenden Vorsprüngen gebildet ist. Für die Lösung gemäß Patentanspruch 1 ist die DE 693 13 264 T2 bzw die EP 0 627 051 B1 von geringerer Relevanz. Denn die Membranfeder, die dort für eine gezogene Ausführung und im Zusammenhang mit einer Einscheiben-Reib-kupplung ausgebildet ist, wird zum einen am Kupplungsdeckel gehaltert und zum anderen geschieht dies über den Außenrand der Membranfeder in einer klem-menden bzw reibschlüssigen und somit in einer prinzipiell anderen Weise (vgl An-spruch 1, Figur 6 Bezugszeichen 6, 7). Die Literaturstellen „Kupplungen für Perso-nenkraftwagen“, Antriebstechnik 14, 1975 Nr 12, Seiten 689 bis 693 und „Kupp-lungen für Nutzfahrzeuge“, Antriebstechnik 15, 1976 Nr 2, Seiten 75 bis 78 weisen keine weitergehenden Merkmale als der zuvor abgehandelte Stand der Technik - 9 - auf. Sie können weder für sich allein noch in Verbindung mit dem zuvor erörterten Stand der Technik zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 führen. Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. 4. b) Die Membranfeder für eine Lamellenkupplung gemäß Patentanspruch 8 ist ebenfalls das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 8 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 lediglich dadurch, daß der Patentanspruch 8 auf die Membranfeder der Lamellenkupplung gerichtet ist und die Membranfeder im wesentlichen scheibenartig gestaltet sein soll. Die beanspruchte Membranfeder ist ansonsten in gleicher Weise wie bei der Kupplung nach Patentanspruch 1 ausgebildet und wirkt entsprechend dem Anspruch 1 mit den Teilen der Lamellenkupplung zusammen. Aufgrund des insoweit gleichen Sachverhaltes gelten für den Patentanspruch 8 auch die vorangehend zum Pa-tentanspruch 1 gemachten Ausführungen, und aus den dort dargelegten Gründen ist die Membranfeder für eine Lamellenkupplung nach Patentanspruch 8 nicht na-hegelegt. Der Patentanspruch 8 ist daher auch gewährbar. 5. Die Ansprüche 2 bis 7 und 9 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständli-che Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 bzw 8 und sind ebenfalls gewährbar. Kowalski Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
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