BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 54/08 _______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2004 011 717…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küestbeschlossen:Das Einspruchsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.G r ü n d eI .Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2004 011 717 Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpa-tent mit der Einsprechenden am 25. September 2008 zugestellten Beschluss vom 18. Juni 2008 aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 8. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt.Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2010 gegenüber dem Deut-schen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Damit ist das Streit-patent erloschen.Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 17. Juni 2010 aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Ein-- 3 -spruchsverfahrens geltend macht, hat mitgeteilt, ein besonderes Rechtsschutzbe-dürfnis an einem Widerruf des Streitpatents für die Vergangenheit werde nicht geltend gemacht.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.II.1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2010, 363 ff. - Radauswuchtmaschine). Damit wird auch das diesen Streitgegenstand betref-fende Beschwerdeverfahren gegenstandslos und erledigt sich.2. Um das Verfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu BPatG GRUR 2010, 363 ff. - Radauswuchtmaschine; vgl. auch BPatG Mitt. 2009, 325 - Kugelgelenk, sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07, veröffentlich in juris Das Rechts-portal).Dr. Lischke Guth Hildebrandt KüestCl
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