BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 55/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 5. Okto-ber 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die am 30. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung … ist von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 01 B mit Beschluss vom 6. September 2004 mit der Begründung zurückgewiesen wor-den, dass der Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig sei, da er insbesondere gegenüber dem Inhalt der Druckschriften GB 23 09 476 und DE 538 464 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit Eingang vom 7. Okto-ber 2004 Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den am 7. Oktober 2004 eingegan-genen Patentansprüchen 1 bis 5 und im Übrigen mit den am An-meldungstag eingereichten Unterlagen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: „Doppelschienenstoß, ist eine besondere Art der Schienenverbin-dung der durch Walzen profilierten, auf Schwellenabstand, Schie-nenstoßenden welche besitzen halben Schienenkopf, halben Schienenfuß und vollen, parallel der Schienenachse, mit zwei länglich gewalzten Schraubenlöcher (5) Schienensteg (2), dadurch gekennzeichnet, - 3 - dass in die parallel verlaufende Trennungsspalte (3) ist nach Be-darf eine stromleitende oder isolierende Zwischenplatte (7) hinein-gelegt“. Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 5 an, zu deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht erfolg-reich, da der Anmeldungsgegenstand nicht patentfähig ist. 1.1 Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Seine Fassung ist identisch mit derjenigen, die dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrunde liegt. Zwar ist hierbei gegenüber dem ursprünglichen Hauptanspruch - neben anderweitigen, durch die Ursprungsoffenbarung gedeck-ten Änderungen - das Merkmal „und die formveränderten Schienenenden über-lappen eins das andere“ weggelassen. Dies führt jedoch deswegen nicht zu einer Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes, da sich im Verständnis des Fach-manns bereits aus weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 („Schienen-stoßenden besitzen halben Schienenkopf, halben Schienenfuß“) implizit die Aus-führung in Form einander überlappender Schienenenden, wie sie auch in den üb-rigen Unterlagen beschrieben ist, zwangsläufig ergibt, und der beanspruchte Ge-genstand somit auch in der geltenden Anspruchsfassung auf diese Ausführungs-form beschränkt bleibt. 1.2 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan-spruch 1 ist in keiner der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen mit seinen sämtlichen Merkmalen offenbart und damit neu. - 4 - 1.3 Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Lösung der in Spalte 1, Abs. 3 der Offenlegungsschrift angegebenen Aufgabe, nämlich einen Doppelschienenstoß an einer Schienenverbindung zu schaffen, welcher mit einfachen Mitteln eine dauerhaft sichere Verbindung der Schienen unter Zulassung temperaturbedingter Längsbewegungen ermöglicht, sieht der geltende Patentanspruch 1 im Wesentlichen vor, die Schienenstoßenden bei voll ausgebildetem Schienensteg parallel zur Schienenachse in je einen halben Schie-nenkopf und einen halben Schienenfuß aufzuteilen, welche zwei länglich gewalzte Schraubenlöcher aufweisen, wobei in die Trennungsspalte je nach Anforderung eine stromleitende oder eine isolierende Zwischenplatte eingelegt ist. Eine derartige Ausbildung eines Doppelschienenstoßes ist mit seinen wesentli-chen Merkmalen aus der GB 23 09 476 bekannt. So ist dort insbesondere in den Figuren 1a und 3a ein Doppelschienenstoß dargestellt, bei welchem die Schie-nenstoßenden im Bereich von Schienenkopf (1a) und Schienenfuß (1b) jeweils hälftig aufgeteilt sind, und der parallel zur Schienenachse verlaufende Schienen-steg (1c) voll ausgebildet ist. Ferner sind an den Schienenstoßenden jeweils zwei Schraubenlöcher (100) vorhanden, über welche die überlappenden Enden mittels Schrauben verbunden sind. Schließlich sind dort auch in die parallel verlaufende Trennungsspalten isolierende Zwischenplatten (110) eingelegt. Von dieser Schienenverbindung unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 lediglich in der Form der Schraubenlöcher, welche zum Zweck einer Längsverschiebbarkeit der Schienenstoßenden bei Temperaturdehnung länglich ausgestaltet sind. Der hier zuständige Durchschnittsfachmann, ein Ma-schinenbau-Ingenieur mit Erfahrung auf dem Gebiet des Gleisbaus, trifft diese Maßnahme im Rahmen seines Fachwissens ohne weiteres als vorteilhaft zur Lö-sung der Teilaufgabe einer Ermöglichung von temperaturbedingten Längsbewe-gungen. Er findet darüber hinaus aber auch im einschlägigen Stand der Technik, wie beispielsweise der DE 538 464, unter derselben Problemstellung die Anre-gung zu einer länglichen Formgebung der entsprechenden Schraubenlöcher bei einer vergleichbaren Schienenverbindung (vgl. dort Seite 2, linke Spalte, Zeilen 20 bis 29). - 5 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit in naheliegender Weise durch den Einsatz eines bekannten Mittels mit bekannten Eigenschaften (DE 538 464) im Rahmen einer bekannten Vorrichtung (GB 23 09 476) und beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3. Bei der geltenden Antragslage sind die Unteransprüche 2 bis 5, welche einen gewährbaren Hauptanspruch voraussetzen, damit ebenfalls nicht gewährbar. 4. Dem Anmelder war hinreichend rechtliches Gehör gegeben. Er hatte im Rahmen seiner Beschwerdebegründung Gelegenheit, auf die Argu-mente der Prüfungsstelle einzugehen und auszuführen, weshalb nach seiner Auf-fassung der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem entscheidungserheblichen Stand der Technik patentfähig sei. Auch lag gegenüber der Entscheidung der Prüfungsstelle keine geänderte Antragslage vor; vielmehr hat der Beschwerdefüh-rer die Patenterteilung mit den identischen Ansprüchen beantragt, wie sie dem angefochtenen Beschluss zugrunde lagen. Eine mündliche Verhandlung war - auch hilfsweise - nicht beantragt. 5. Der Umstand, dass die Fünf-Jahresgebühr bislang noch nicht entrichtet wor-den ist, stand einer Entscheidung nicht entgegen, weil wegen des noch nicht ent-schiedenen Antrags auf Verfahrenskostenhilfe nach § 134 PatG die Zahlungsfrist für diese Gebühr gehemmt ist und ein eventuelles Erlöschen der Anmeldung le-diglich mit Wirkung ex nunc erfolgen könnte. gez. Unterschriften
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