BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 56/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 199 37 398.1…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Küest undDr.-Ing. Großmann- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2009 wird aufgeho-ben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 21. Juni 2012,- Beschreibung Seiten 1 bis 4, 4a, 5 bis 10, eingegangen am 21. Juni 2012,- 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3), eingegangen am 7. August 1999.G r ü n d eI .Die Erfindung wurde am 7. August 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 199 37 398.1 angemeldet.Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Juni 2009 zurück-gewiesen, da der Gegenstand nicht neu sei.Folgende Druckschriften sind zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:E1 US 5 740 562 AE2 GB 983 720 A.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit Schrift-satz vom 20. Juni 2012, eingegangen am 21. Juni 2012, reicht sie neue Patentan-sprüche 1 bis 10 und neue Beschreibungsseiten 1 bis 4, 4a und 5 bis 10 ein.- 3 -Die Anmelderin beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuhebenundein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 21. Juni 2012,- Beschreibung Seiten 1 bis 4, 4a, 5 bis 10, eingegangen am 21. Juni 2012,- 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3), eingegangen am 7. Au-gust 1999.Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine1. Abdeck-Vorrichtung für ein Schwimmbecken oder einen Teich, mit der die Wasseroberfläche ganz oder teilweise über-spannt werden kann, mit einem Scherengitter, dessen längskör-perartige Elemente in ihrer Winkellage und ihrem Abstand durch Scherenbewegungen veränderbar angeordnet sind, gekenn-zeichnet durch zwei parallel zueinander angeordnete, scheren-förmig ausgebildete Randprofile (10, 11), die durch Verkürzung ihrer Längsersteckung zusammenschiebbar sind, und durch mehrere Verbindungsstreben (12 bis 15) aus Elementen (16), die an ihren Enden gelenkig miteinander und mit den Randprofilen verbunden sind, wobei durch eine Abstandsänderung der Rand-profile (10, 11) die Elemente (16) gegeneinander in einer Ebene verschwenkbar sind, so dass die Abdeckvorrichtung in zwei senk-recht zueinander stehenden Richtungen zusammenschiebbar ist.- 4 -Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an:2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Randprofile (10, 11) aus einem durch zwei Reihen von endseitig miteinander verbundenen Elementen (19, 20) ge-bildeten Scherenkörper bestehen, bei dem jeweils zwei Ele-mente (19, 20) in Kreuzungspunkten (18) gelenkig miteinan-der verbunden sind.3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die endseitig angeordneten Elemente (16) mehrerer, die Randprofile (10, 11) miteinander verbindender Verbindungs-streben (12 bis 15) jeweils in einem Kreuzungspunkt (18) zweier Elemente (19, 20) eines Randprofils (10, 11) gelenkig befestigt sind.4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Elemente und/oder die sie verbin-denden Verbindungsmittel aus Kunststoff oder Metall, vor-zugsweise einem nichtrostenden Metall, bestehen.5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Elemente (19, 20), die die Scheren-bewegungen in einer Richtung ermöglichen, gleich lang sind, wobei vorzugsweise die Länge der Elemente (19, 20) der Randprofile (10, 11) größer gewählt wird als die Länge der-jenigen Elemente (16), welche diese Randprofile (10, 11) miteinander verbinden.- 5 -6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Elemente (16, 19, 20) Stäbe, Rohre oder Flachprofile sind.7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Abdeckung von dem Scherengitter (10 bis 15) und einer hierauf abgelegten oder mit den Ele-menten (16, 19, 20) verbundenen Folie, vorzugsweise einer Kunststofffolie gebildet wird.8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Randprofile (10, 11) an ihrer Unter-seite mit Rollen ausgestattet sind, die vorzugsweise in am Becken- oder Teichrand angeordneten Schienen längsge-führt sind.9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch ge-kennzeichnet, dass mindestens eine Seite des Gitters mittels einer Zug- oder Schiebeeinrichtung gegenüber der gegen-überliegenden Seite abstandsveränderbar verschiebbar ist.10. Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Zug- oder Schiebeeinrichtung hydraulisch oder elektrisch betätigbar ist.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 6 -II.1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hin-blick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. Sie ist insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig.Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 und Änderungen zur klaren Darstellung dessen, was unter Schutz gestellt werden soll.Die Unteransprüche 2 bis 10 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 12.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre insbeson-dere darin, dass eine Abdeck-Vorrichtung geschaffen wurde, die in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtungen zusammenschiebbar ist. Dadurch wird erreicht, dass sie leicht über einer Wasserfläche aufgespannt werden kann und dass ein und dieselbe Abdeckvorrichtung für unterschiedliche Schwimmbeckengrößen ver-wendet werden kann.Die beanspruchte Abdeckvorrichtung ist neu, da keine der Entgegenhaltungen eine Abdeckvorrichtung zeigt, die zwei parallel zueinander angeordnete, scheren-förmig ausgebildete Randprofile aufweist, die durch Verkürzung ihrer Längser-streckung zusammenschiebbar sind.Die E1 zeigt eine Abdeckung für ein Schwimmbecken, die aus einzelnen flächigen Elementen besteht, die an ihren Rändern untereinander und mit dem Beckenrand verbunden werden.Die E2 betrifft eine verfahrbare Überdachung für einen Transportweg, die aus U-förmigen Rahmen besteht, welche eine stoffartige Abdeckung tragen. Die Stütz-- 7 -rahmen sind durch einen Scherenmechanismus verbunden, der sie in einem vari-ablen Abstand aufrecht hält.Keine der Entgegenhaltungen zeigt also eine Abdeckung mit zwei scherenförmig ausgebildeten Randprofilen.Die beanspruchte Abdeckvorrichtung beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-keit, da keine der Entgegenhaltungen eine Anregung oder einen Hinweis gibt, eine Abdeckung für ein Schwimmbecken in zwei senkrecht zueinander stehenden Richtungen zusammenschiebbar zu gestalten.In der E1 wird zwar vorgeschlagen, als flächige Teile solche zu verwenden, die scherengitterförmig zusammenschiebbar sind, eine aus derartigen Teilen zusam-mengesetzte Abdeckung ist aber nur in einer Richtung zusammenschiebbar, eine Anregung die Abdeckung auch in einer dazu senkrecht stehenden Richtung zu-sammenschiebbar zu gestalten, kann diese Entgegenhaltung nicht geben.Die E2 zeigt eine verfahrbare Überdachung, bei der scherenförmige, zusammen-schiebbare Träger, die mit den Randprofilen vergleichbar sind, verfahrbare Rah-men halten, die wiederum eine flächige Abdeckung aus stoffartigem Material tra-gen. Hinweise oder Anregungen, diese Anordnung auch in einer zur Richtung der scherenförmigen Träger senkrechten Richtung zusammenschiebbar zu gestalten, gibt diese Entgegenhaltung nicht.Keine der Entgegenhaltungen gibt also Anregungen oder Hinweise dazu, die Ab-deck-Vorrichtung für ein Schwimmbecken in zwei senkrecht zueinander stehendenRichtungen zusammenschiebbar zu gestalten. Deshalb konnten auch weder jede für sich noch beide Schriften in einer Zusammenschau es einem Durchschnitts-fachmann nahelegen, eine Abdeckung zu schaffen, die in zwei senkrecht zuein-ander stehenden Richtungen zusammenschiebbar ist, insbesondere konnten sie keine Anregung geben, zwei parallel zueinander angeordnete, scherenförmige Randprofile durch mehrere Verbindungsstreben mit an ihren Enden gelenkig mit-einander verbundenen Elementen zu verbinden.- 8 -Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 ist somit gegenüber den zitierten Druckschriften neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.4. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Ausge-staltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 10 gewährbar.5. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird (vgl. § 94 Abs. 2 PatG).Dr. Lischke Dr. Kortbein Küest Dr. GroßmannCl
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