BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 57/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am5. April 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 004 656.0-12…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungs-stelle für Klasse F 16 C vom 4. Dezember 2006 gerichtet, mit dem die Patentan-meldung 10 2006 004 656.0-12 zurückgewiesen worden ist. In dem Beschluss hat die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, im Hinblick auf den Stand der Technik sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu und der Gegenstand der neben-geordneten Ansprüche 3 bzw. 15 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik u. a. folgende Druckschriften berücksichtigt worden:(1) DE 198 17 290 A1(3) DE 38 31 767 A1.Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 17. Januar 2007, eingegangen am 20. Januar 2007, Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie neue Ansprüche 1 bis 17 und eine neue Be-schreibungsseite 2 vorgelegt und beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C vom4. Dezember 2006 aufzuheben sowie das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:- neue Patentansprüche 1 bis 17- 3 -- neue Beschreibung S. 2- übrige Unterlagen vom Anmeldetag.Der geltende Anspruch 1 lautet:„Linearlager mit einem Innenteil (10) und einem Außenteil (20), beinhaltend folgende Merkmale:- Wenigstens ein Abschnitt (12) eines Außenmantels des Innenteils (10) ist wenigstens einem Abschnitt (22) eines In-nenmantels des Außenteils (20) zum Gegenüberliegen vor-gesehen,- für eine Längsverschieblichkeit beider Teile (10, 20) gegeneinander sind zwischen den beiden Abschnitten (12, 22) wenigstens zwei Reihen von jeweils wenigstens zwei Wälzkörpern angeordnet,- für ein Führen der Wälzkörper weisen das Innenteil (10) und dazu passend das Außenteil (20) wenigstens im Bereich be-sagter Abschnitte (12, 22) je Reihe jeweils eine rillenartige Vertiefung (15, 17, 25, 27) auf,- einander zugehörige Vertiefungen (15, 17, 25, 27) im Innen-und Außenteil (10, 20) sind bei gegeneinander fixiertem In-nen- und Außenteil (10, 20) zeitgleich mit einem gleichen Werkzeug hergestellt, und- das Innenteil (10) und das Außenteil (20) weisen jeweils eine Markierung (19, 29) auf, die angibt, welche der Vertiefungen (15, 17) des Innenteils (10) welcher der Vertiefungen 25, 27) des Außenteils (20) entsprechend der Zuordnung beim Her-stellen zuzuordnen ist.“- 4 -Der nebengeordnete Anspruch 12 lautet:„Verfahren zum Herstellen eines Linearlagers mit einem Innen-teil (10) und einem Außenteil (20), wobei- wenigstens ein Abschnitt (12) eines Außenmantels des Innenteils (10) wenigstens einem Abschnitt (22) eines In-nenmantels des Außenteils (20) zum Gegenüberliegen vor-gesehen ist,- für eine Längsverschieblichkeit beider Teile (10, 20) gegeneinander zwischen den beiden Abschnitten (12, 22) wenigstens zwei Reihen von jeweils wenigstens zwei Wälz-körpern angeordnet sind, und- für ein Führen der Wälzkörper das Innenteil (10) und dazu passend das Außenteil (20) wenigstens im Bereich besagter Abschnitte (12, 22) je Reihe jeweils eine rillenartige Vertie-fung (15, 17, 25, 27) aufweisen, in denen die Wälzkörper zum unmittelbaren Abrollen vorgesehen sind,wobei das unfertige Innen- und Außenteil (10, 20) gegenein-ander fixiert werden und bei derartiger Fixierung einander zugehörige Vertiefungen (15, 17, 25, 27) im Innen- und Außenteil (10, 20) zeitgleich mit einem gleichen Werkzeug hergestellt werden, und- das Innenteil (10) und das Außenteil (20) jeweils mit einer Markierung (19, 29) versehen werden, die angibt, welche der Vertiefungen (15, 17) des Innenteils (10) welcher der Vertie-fungen (25, 27) des Außenteils (20) entsprechend der Zu-ordnung beim Herstellen zuzuordnen ist.“Hinsichtlich der rückbezogenen Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelhei-ten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 5 -II.Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2, der geltende Anspruch 12 aus den ursprünglichen Ansprüchen 14 und 4. Die übri-gen Ansprüche ergeben sich aus den verbleibenden ursprünglichen Ansprüchen.2. Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar.2.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.Aus der (1) DE 198 17 290 A1 ist bekannt ein (Figuren 1 bis 4, Sp. 2, Z. 19 bis 24, Sp. 3, Z. 41 bis 47 und Anspruch 8)Linearlager mit einem Innenteil 3 und einem Außenteil 1, beinhal-tend folgende Merkmale:- Wenigstens ein Abschnitt eines Außenmantels des Innenteils 3 ist wenigstens einem Abschnitt eines Innenmantels des Außenteils 1 zum Gegenüberliegen vorgesehen,- für eine Längsverschieblichkeit beider Teile 1, 3 gegeneinan-der sind zwischen den beiden Abschnitten wenigstens zwei Reihen von jeweils wenigstens zwei Wälzkörpern 4 angeord-net,- für ein Führen der Wälzkörper 4 weisen das Innenteil 3 und dazu passend das Außenteil 1 wenigstens im Bereich be-- 6 -sagter Abschnitte je Reihe jeweils eine rillenartige Vertiefung auf 5 auf,- das Innenteil 3 und das Außenteil 1 weisen jeweils eine Markierung auf, die angibt, welche der Vertiefungen 5 des Innenteils 3 welcher der Vertiefungen 5 des Außenteils 1 zu-zuordnen ist.Von diesem bekannten Linearlager unterscheidet sich das anmeldungsgemäße Linearlager noch dadurch, dasseinander zugehörige Vertiefungen (15, 17, 25, 27) im Innen- und Außenteil (10, 20) sind bei gegeneinander fixiertem Innen- und Außenteil (10, 20) zeitgleich mit einem gleichen Werkzeug herge-stellt sind.Mit diesen Merkmalen soll die Aufgabe gelöst werden, ein Linearlager zu schaffen, welches auch in der Serie bei einfacher und kostengünstiger Herstellbarkeit hohen Genauigkeitsanforderungen entspricht. (S. 1, letzter Abs. der Anmeldungsunterla-gen).Zur Lösung eben dieser Aufgabe, nämlich einer einfachen Herstellbarkeit (Sp. 1, Z. 41 bis 44), ist es aus der (3) DE 38 31 767 A1 bekannt, die einander zugehöri-gen Vertiefungen 4, 5 im Innen- und Außenteil 2, 3 bei gegeneinander fixiertem Innen- und Außenteil 2, 3 zeitgleich mit einem gleichen Werkzeug herzustellen (Sp. 2, Z. 14 bis 17 und Sp. 3, Z. 5 bis 14). Dass durch diese Maßnahme auch hohe Genauigkeitsanforderungen erfüllt werden können, ergibt sich für den Fach-mann von selbst, da in Folge dieser Vorgehensweise durch verschiedene Werk-zeuge und Aufspannvorgänge erzeugte Ungenauigkeiten und Toleranzen elimi-niert werden können.- 7 -Der Fachmann braucht somit lediglich die zu Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe in der (3) DE 38 31 767 A1 dokumentierte Maßnahme, nämlich einander zugehörige Vertiefungen im Innen- und Außenteil bei gegeneinander fixiertem In-nen- und Außenteil zeitgleich mit einem gleichen Werkzeug herzustellen, auf ein aus der (1) DE 198 17 290 A1 bekanntes Linearlager zu übertragen, um ohne er-finderisch tätig zu werden, zu einer Lageranordnung zu gelangen, wie sie im gel-tenden Anspruch 1 beansprucht ist.Der geltende Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar.2.2 Der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 12 ist neu, er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.Der nebengeordnete Anspruch 12 unterscheidet sich vom geltenden Anspruch 1 lediglich dadurch, dass er als Verfahrensanspruch und nicht als Vorrichtungsan-spruch - wie Anspruch 1 - formuliert ist. Die Ausführungen unter 2.1 gelten somit hier sinngemäß.Der geltende Anspruch 12 ist daher ebenfalls nicht gewährbar.2.3 Die Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem jeweiligen Hauptan-spruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad).Lischke Hartlieb Schneider HildebrandtCl
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