BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 58/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Mai 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 38 918.6-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing. Sperling und der Richterin Fink - 2 - beschlossen: Die Sache wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückverwiesen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 23. September 1996 eingegangene Patentanmeldung 196 38 918.6-12, für die die Priorität der Erstanmeldung 196 15 255.0 vom 18. April 1996 in Anspruch genommen worden ist, mit Beschluss vom 6. März 2001 zurückgewiesen. Die Zu-rückweisung wurde damit begründet, dass der Gegenstand nach Patentan-spruch 1 insbesondere im Hinblick auf die deutschen Offenlegungsschriften 43 06 688 und 29 23 302 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Darüber hinaus wurden im Prüfungsverfahren noch die deutsche Offenlegungs-schrift 40 08 880, die US-Patentschriften 4 423 804 und 4 697 685, die britische Patentschrift 2 197 920, das Fachbuch: „Konstruieren mit Konstruktionskatalogen“ Band I, 2. Auflage, Springer-Verlag Berlin, Deckblatt, Seite 231, Bild 6.52. und der Katalog: „Halder Normalien“ Ausgabe 1/89, Titelblatt, Seite 20 in Betracht gezo-gen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 50 vorgelegt, von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet: - 3 - „Druckplattenbaugruppe (14) für eine Kraftfahrzeug-Reibungs-kupplung (10), umfassend eine Anpressplatte (16), welche im zu-sammengesetzten Zustand der Kraftfahrzeug-Reibungskupp-lung (10) mit einem Schwungrad (12) zur gemeinsamen Drehung um eine Achse (A) verbunden ist und bezüglich des Schwungra-des (12) axial verlagerbar ist, wobei die Anpressplatte (16) eine dem Schwungrad (12) zugewandte Reibfläche (36) aufweist, wobei an der Anpressplatte (16) wenigstens ein Spielgeber (28) vorgese-hen ist mit einem mit einer Spielnachstellvorrichtung (22) zusam-menwirkenden Betätigungshebelabschnitt (30) und einem Axialan-schlagsabschnitt (32) zur Zusammenwirkung mit dem Schwung-rad (12), wobei der wenigstens eine Spielgeber (28) bezüglich der Anpressplatte (16) in axialer Richtung verschiebbar ist und vor-zugsweise durch Federvorspannung an der Anpressplatte (16) in axialer Richtung festgehalten ist, ferner umfassend Verschiebungs-sicherungsmittel (50), welche ein Verschieben des wenigstens ei-nen Spielgebers (28) bezüglich der Anpressplatte (16) vor dem Zu-sammensetzen der Druckplattenbaugruppe (14) mit dem Schwung-rad (12) verhindern, wobei die Verschiebungssicherungsmittel (50), die als mindestens ein in die Anpressplatte (16) eingeschobenes Hülsenelement (44) ausgebildet sind, zuerst eine Verschiebekraft-einwirkung auf den Axialanschlagsabschnitt (32) verhindern und beim Zusammenbau der Druckplattenbaugruppe mit dem Schwung-rad das Verschiebungssicherungsmittel bei Überschreiten einer be-stimmten Verformungskraft verformt wird, indem diese bis zu einem Maximum FAP bei einem Verformungsweg WF stark ansteigt und danach rapide abfällt auf einen im wesentlichen konstanten Wert FV derart, dass im zusammengesetzten Zustand der Kraftfahr-zeug-Reibungskupplung und im nachfolgenden Betrieb das Ver-schiebungssicherungsmittel im wesentlichen keinen Widerstand - 4 - gegen die Bewegung der Anpressplatte auf das Schwungrad bie-tet.“ Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 50 wird auf die Akte verwiesen. Die Anmelderin beantragt, das Patent auf der Grundlage der neu eingereichten Ansprüche sowie der ursprünglichen Beschreibung mit Figuren, einschließlich der nachgereichten Figur 28a, zu erteilen. Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 patentfähig sei. Denn der Stand der Technik sehe lediglich Mittel zur Blockierung oder zur Bewegungsbegrenzung der Anpressplatte vor und es können dadurch keine Anregungen gegeben werden, den Spielgeber mit einem Verschie-bungssicherungsmittel gegen eine ungewollte Verstellung zu schützen und die abschirmende Wirkung des Verschiebungssicherungsmittels automatisch außer Kraft zu setzen, wenn im Zuge der Montage die Druckplattenbaugruppe und das Schwungrad zusammengefügt werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat insoweit Erfolg, als die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war. 1. Der Patentanspruch 1 ist zulässig. Er ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 und enthält zudem Merkmale, die sich aus der ursprünglichen - 5 - Beschreibung (S 17 Zeilen 20 bis 23, S 18 Abs 2) in Verbindung mit den Figuren 1 und 2 ergeben. Die Patentansprüche 2 bis 50 entsprechen inhaltlich den ur-sprünglichen Ansprüchen 3 bis 51. 2. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3, wonach das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsachen im Sinne von Nr 3 gilt auch eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, insbesondere wenn ein wesent-lich geänderter und damit noch nicht geprüfter Anspruch 1 eingereicht wird (vgl Schulte, Patentgesetz, 5. Auflage, § 79 Rdn 13). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der geltende Patent-anspruch 1 ist auf die konkrete Ausführungsform nach den Figuren 1 und 2 ge-richtet und dazu sind Merkmale aus der ursprünglichen Beschreibung, insbeson-dere die die Verformungscharakteristik der Hülse betreffenden Merkmale (vgl S 18 Abs 2, Fig 2) in den Anspruch aufgenommen worden, die nunmehr wesentlicher Bestandteil der beanspruchten Ausführung sind. Zu einem solchen Anspruch hat die Prüfungsstelle bisher nicht sachlich Stellung genommen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für geboten, zunächst der Prüfungsstelle Gelegenheit zu geben, über die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gegebenen-falls im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung zu entscheiden. Im weiteren ist auch zu überprüfen, inwieweit die Ansprüche 2 bis 50 zweckmäßige Ausgestal-tungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 oder inwieweit sie sachlich selbständige patentfähige Lösungen beinhalten. Dr. Lischke Schmidt-Kolb Sperling Fink Cl
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