BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 58/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 199 04 226.8…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmannbeschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2007 wird aufge-hoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 11 vom 24. Oktober 2007,- Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a vom 24. Oktober 2007,- Beschreibung Seiten 3 bis 7 vom 11. Februar 1999,- 2 Blatt Zeichnung (Figuren 1, 2), eingegangen am 11. Feb-ruar 1999.G r ü n d eI.Die Erfindung wurde am 3. Februar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 199 04 226.8 angemeldet.Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Januar 2007 zu-rückgewiesen, mit der Begründung, dass der Gegenstand nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Folgende Druckschriften sind zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:E1 DE 44 20 945 A1E2 DE 40 32 221 A1E3 EP 0 921 266 A2E4 DE 297 08 599 U1E5 DE 41 06 033 A1E6 DE 197 38 231 A1E7 DE 40 20 395 A1.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Mit Schrift-satz vom 24. Oktober 2007, eingegangen am 26. Oktober 2007, reichen sie neue Patentansprüche 1 bis 11 und neue Beschreibungsseiten 1, 2 und 2a ein.Die Anmelder beantragen sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 11 vom 24. Oktober 2007,- Beschreibung Seiten 1, 2 und 2a vom 24. Oktober 2007,- Beschreibung Seiten 3 bis 7 vom 11. Februar 1999,- 2 Blatt Zeichnung (Figuren 1, 2), eingegangen am 11. Feb-ruar 1999.Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine1. Steuerung für motorgetriebene Sonnenschutzelemente im Wohn- und Bürobereich, wie Jalousien, Rollos, Markisen oder der-gleichen, mit einem Lichtsensor (15), einem Erschütterungs- oder Glasbruchsensor (16), einer Steuersignale der Sensoren verarbei-tenden Schalteinrichtung (7, 12) zur Ansteuerung des Motoran-triebs (4) sowie einer Sendeeinrichtung (18) und einer Empfangs-einrichtung (9) zur drahtlosen Steuersignalübertragung zwischenden Sensoren (15, 16) und der Schalteinrichtung (7, 12),dadurch gekennzeichnet,dass der Lichtsensor (15), der Erschütterungs- oder Glasbruchsen-sor (16) und die Sendeeinrichtung (18) in einer Baueinheit (13) mit einem den Sensoren (15, 16) und der Sendeeinrichtung (18) ge-meinsamen, an einer Fensterscheibe anbringbaren Gehäuse zu-sammengefasst sind, und dass die Sendeeinrichtung (18) als den Sensoren (15, 16) gemeinsame Sendeeinrichtung (18) zur Übertra-gung je nach Ansprechen des Lichtsensors (15) oder Erschütte-rungssensors unterschiedlicher Steuersignale mit gemeinsamer Trä-gerfrequenz vorgesehen ist.Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 11 an:2. Steuerung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Signalübertragung mittels elektromagnetischer Wellen, insbesondere im Radiofrequenzbereich, vorgesehen ist.3. Steuerung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, dass neben den Steuersignalen der beiden Sensoren (15, 16) Steuersignale von wenigstens einem weiteren Sen-sor (16; 20 - 22), insbesondere drahtlos, übertragbar sind.4. Steuerung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die weiteren Sensoren (20 - 22) in einer Baueinheit (19) zu-sammengefasst sind.5. Steuerung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Empfangseinrichtung (9) und die Schalteinrichtung (7, 12) im Gehäuse eines Schalters, insbe-sondere Wandschalters (1), für den Motorantrieb (4) ange-ordnet sind.6. Steuerung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Empfangseinrichtung (9) und die Schalteinrichtung (7, 12) zu einer Baueinheit (10) zusam-mengefasst sind.7. Steuerung nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeich-net, dass in dem Gehäuse eine, insbesondere programmier-bare, Zeitschaltung zur Steuerung des Motorantriebs ange-ordnet ist.8. Steuerung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Schalteinrichtung oder/und Zeitschaltung ein Display um-fasst.9. Steuerung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dassdie Zeitschaltung in einer Baueinheit integriert ist.10. Steuerung nach einem der Ansprüche 7 bis 9, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Schalter durch die Baueinheit (10) nachrüstbar ist.11. Steuerung nach einem der Ansprüche 8 bis 10, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Display zur programmgesteuerten Bild- oder/und Zeichenerzeugung, insbesondere bildpunkt-weise, ansteuerbar ist.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. Sie ist insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig.Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1, Merkmalen aus den Unteransprüchen und einem Merkmal aus der Beschreibung (gemeinsame Trägerfrequenz).Die Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 5 und 10 bis 16.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre darin, dassder Lichtsensor, der Erschütterungs- oder Glasbruchsensor (16) und die Sende-einrichtung gemeinsam in einem Gehäuse zusammengefasst und als eine Bau-einheit an einer Fensterscheibe anbringbar sind, und dass die Sendeeinrichtung unterschiedliche Steuersignale der verschiedenen Sensoren auf einer gemeinsa-men Trägerfrequenz überträgt.In dem aufgedeckten Stand der Technik findet sich keinerlei Hinweis auf einen derartigen Aufbau einer Steuerung für motorgetriebene Sonnenschutzelemente, so dass der - zweifellos gewerblich anwendbare - Gegenstand des geltenden Pa-tentanspruchs 1 gegenüber den zitierten Druckschriften sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Die E1 (DE 44 20 945 A1) betrifft eine elektrische Fernsteuerung für motorgetrie-bene Sonnenschutzelemente, bei der verschiedene Sensoren, u. a. auch für Licht und Glasbruch vorgesehen sind, die jeweils mit einem Sendemodul ausgestattet sind, um Sensorsignale an ein Empfangsmodul zu übertragen. Die Druckschrift enthält keine Angaben darüber, ob verschiedene Sensoren zu einer Baueinheit zusammengefasst sein können.Lediglich in der E3 und der E7 ist noch erwähnt, dass Helligkeits- und Glas-bruchsensoren gleichzeitig vorhanden sind, diese sind aber als eigenständige Einheiten dargestellt, nicht als in einer Baueinheit zusammengefasst. Die übrigen Entgegenhaltungen erwähnen keinen Glasbruchsensor und können allein schon deshalb die Neuheit der beanspruchten Steuerung nicht in Frage stellen.Die beanspruchte Steuerung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der gattungsbildenden E1 sind Licht- und Glasbruchsensoren beschrieben. Diese Sensoren sind jeweils mit einem Sendemodul ausgestattet. In der gesamten Druckschrift findet sich aber keine Anregung oder ein Hinweis darauf, dass der Licht- und der Glasbruchsensor zu einer Baueinheit zusammengefasst sein könn-ten, die darüber hinaus auch noch ein gemeinsames Sendemodul umfasst. Des Weiteren enthält die Druckschrift auch keinerlei Angaben darüber, wie speziell die Datenübertragung erfolgt. Es sind lediglich ganz allgemein Infrarot- und Funk-Mo-dule genannt, ohne dass auf eine spezielle Ausgestaltung des Übertragungssig-nals eingegangen wird. Dieser Druckschrift kann also auch kein Hinweis darauf entnommen werden, unterschiedliche Steuersignale mit einer gemeinsamen Trä-gerfrequenz zu übertragen.Die E3 und die E7 zeigen nur Sensoren als einzelne Bauteile und geben keine Anregung die Sensoren, insbesondere einen Licht- und einen Glasbruchsensor und eine Sendeeinrichtung zu einer Baueinheit in einem Gehäuse zusammenzu-fassen. Ausführungen über eine Trägerfrequenz enthält die Entgegenhaltung nicht. Diese Druckschriften können daher auch keine Anregung bieten, die Steue-rung nach der E1 erfindungsgemäß weiterzuentwickeln.Die weiteren Druckschriften kommen der Steuerung nach Anspruch 1 erkennbar nicht näher als die E1, E3 und E7 und stehen damit ihrer Patentfähigkeit nicht ent-gegen.Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.4. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Aus-gestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 11 gewähr-bar.5. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird (vgl. § 94 Abs. 2 PatG) und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 3 dargelegt wurden.Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. GroßmannCl
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