BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 58/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 28 598.8-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - Entscheidungsgründe I. Die Patentanmeldung P 43 28 598.8 ist am 25. August 1993 eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Patentanmeldung durch Beschluß vom 10. August 1999 zurückgewiesen, da sich das Verfahren nach dem einzigen Patentanspruch in naheliegender Weise aus der GB 2 219 359 A und der US-Patentschrift 4 904 094 ergebe. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Mit Eingabe vom 23. Dezember 1999 (eingegangen am selben Tag) hat die An-melderin einen einzigen neuen Patentanspruch eingereicht. Dieser Patentanspruch lautet: "Verfahren zur Herstellung eines Wälzkörpers mit einer Wälzfläche mit den folgenden Schritten: - Härten und gleichzeitiges Nitrieren des Wälzkörpers, - Anlassen des Wälzkörpers bei einer Temperatur von 150°C bis 200°C zur Erhöhung des Restaustenitgehaltes in der Wälzflä-che. - Aufrauhen der Wälzfläche derart, daß winzige oder feine Vertie-fungen in der Wälzfläche in regellosen Richtungen derart gebil-det werden, daß der quadratische Mittelrauhwert RMS nicht kleiner als 0,1 µm ist und der SK-Wert der Wälzfläche sowohl in Umfangsrichtung als auch in Axialrichtung
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