BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 42 085.0-25 6 W (pat) 6/04 _______________________ Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 01 B des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 30. Oktober 2003 wird auf-gehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 4 vom Anmeldetag, Beschreibung Seiten 1 und 3 bis 11 vom Anmeldetag, Beschreibung Seiten 2 und 2a, eingegangen am 23.8.2001, und 1 Seite Zeichnung (einzige Figur) vom Anmeldetag. G r ü n d e I. Die Erfindung mit der Bezeichnung „Weichenheizungssystem“ ist am 24. September 1997 unter dem Aktenzeichen 197 42 085.0-25 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 B hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber dem Inhalt der DE 30 29 516 A1 nicht neu sei. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 8. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt. - 3 - Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterla-gen zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Prüfungsverfahren waren noch die DE 295 17 404 U1 und die US 46 87 163 zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: „Weichenheizungssystem mit einer oder mehreren, räumlich ge-trennt angeordneten Weichenheizungsanlagen (1), die Heizele-mente (3) zur Beheizung einer jeweiligen Weiche eines Schienen-strangsystems und Mittel (2) zur Steuerung der Weichenheizele-mente beinhalten, dadurch gekennzeichnet, dass eine Wettervorhersageeinrichtung (9) vorgesehen ist, die weichenheizungsrelevante Wettervorhersagedaten für die jewei-lige Weichenheizungsanlage (1) ermittelt und an diese sendet und die Heizelementsteuerungsmittel (2) der jeweiligen Weichenhei-zungsanlage (1) die zugehörigen Weichenheizelemente (3) in Ab-hängigkeit von den empfangenen Wettervorhersagedaten steu-ern.“ Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird. - 4 - II. 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand nach dem ursprünglichen Patentan-spruch 1 patentfähig ist. 2. Die geltenden Unterlagen sind zulässig. Neben den unverändert gebliebenen Patentansprüchen vom Anmeldetag ist im Prüfungsverfahren lediglich die Beschreibung in zulässiger Weise um eine Würdi-gung des ermittelten Standes der Technik ergänzt worden. 3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patent-anspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Die Prüfungsstelle stützt in ihrem Zurückweisungsbeschluss die Begründung hin-sichtlich fehlender Neuheit des Anmeldungsgegenstandes gegenüber dem Inhalt der DE 30 29 516 A1 im Wesentlichen darauf, dass das dort offenbarte Steue-rungsverfahren für Weichenheizungsanlagen in Übereinstimmung mit dem gelten-den Patentanspruch 1 - neben den übrigen übereinstimmenden Merkmalen - auch eine Wettervorhersageeinrichtung aufweise. Dies ergebe sich u. a. aus den in den Ansprüchen dieser Druckschrift angeführten Mitteln zur Erfassung von Wetterda-ten (Temperaturfühler, Feuchtefühler und Kälte-Schneedetektor), welche mit Hilfe von Schwellwertschaltern als Mittel zur Bereitstellung von vorgegebenen Informa-tionen letztlich zu Wettervorhersagedaten verarbeitet werden. Somit offenbare die DE 30 29 516 A1 zumindest implizit eine Wettervorhersageeinrichtung im Sinne des in Rede stehenden Patentanspruchs 1. Dieser Betrachtungsweise kann sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr erkennt er, zumindest im Verständnis des Fachmanns, für den hier ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Steuerung/Regelung und Berufserfahrung im Bereich Wetterdaten-erfassung anzusetzen ist, in Wortverbindungen mit dem Begriff „Wettervorher-sage“ eindeutig eine auf einen zukünftigen Zeitpunkt gerichtete Aussage, welche zwingend eine Komponente einer Vorausberechnung bzw. -schätzung von Wet- - 5 - terdaten sowie einen dafür geeigneten Rechenalgorithmus und Mittel zur Durch-führung solcher Berechnungen voraussetzt. Im gesamten Offenbarungsgehalt der DE 30 29 516 A1 ist jedoch weder explizit der Aspekt einer Wettervorhersage an-gesprochen noch imlipizit ein Hinweis auf Verfahrensschritte oder entsprechende Anlagenkomponenten für eine Vorausberechnung oder -schätzung von Wetterda-ten enthalten. Vielmehr beschränkt sich der Inhalt dieser Druckschrift ausschließ-lich auf Mittel zur Detektion von Wetterdaten, also zur Erfassung aktueller Werte (Temperatur, Feuchte), welche dann für den aktuellen Zustand entsprechend ak-tuelle Maßnahmen einleiten. Die Steuerung der Weichenheizung erfolgt demnach bei diesem Stand der Technik stets in Abhängigkeit des momentanen Witterungs-zustandes ohne Berücksichtigung von in die Zukunft gerichteten Tendenzen. Im Übrigen geht die vorliegende Anmeldung in ihrer Beschreibung, die bei der Auslegung der Ansprüche heranzuziehen ist, ausführlich gerade auf diesen As-pekt als wesentliches Kriterium der Erfindung ein, so dass für den Fachmann keine Zweifel hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „Wettervorhersageeinrich-tung“ in Zusammenhang mit einer witterungsabhängigen Heizungssteuerung verbleiben. Mit der angemeldeten Lehre soll schließlich gerade das beim Stand der Technik erkannte Problem gelöst werden, dass die dort lediglich auf momen-tanen und lokalen Messwerten beruhende Steuerung zu ungenau ist, um ein zu-verlässiges Schalten der Weichenheizung ohne unnötigen Energiemehrverbrauch zu ermöglichen. Damit unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand zumindest in dem Merkmal einer Wettervorhersageeinrichtung eindeutig vom Gegenstand der DE 30 29 516 A1. Auch den - von der Prüfungsstelle nicht aufgegriffenen - Druckschriften DE 295 17 404 U1 und US 46 87 163 sind keinerlei Aspekte einer Wettervorhersage zu entnehmen. - 6 - 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Weder die von der Prüfungsstelle zur Neuheit angeführte DE 30 29 516 A1 noch die weiteren, im Zurückweisungsbeschluss nicht aufgegriffenen Druckschriften DE 295 17 404 U1 und US 46 87 163 geben irgend einen Hinweis auf das Merk-mal einer Wettervorhersageeinrichtung, die, wie oben zur Neuheit ausgeführt, für die vorliegende Erfindung wesentlich ist. Vielmehr beschränken sich auch die letztgenannten Entgegenhaltungen auf das Erfassen von ausschließlich momen-tanen Witterungsdaten, welche dann unmittelbar oder nach Vergleich mit vorgeb-baren Grenzwerten die Ansteuerung der jeweiligen Heizungseinrichtung bewirken. 3.3 Der Patentanspruch 1 ist deshalb gewährbar, ebenso die hierauf rückbezoge-nen Unteransprüche 2 bis 4. 4. Da der Senat auch im Übrigen keine Hinderungsgründe für eine Patentertei-lung mit den beantragten Unterlagen sieht und solche auch von der Prüfungsstelle nicht geltend gemacht wurden, ist das Patent wie beantragt zu erteilen. Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl
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