BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 6/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 199 11 110 (hier: Kostenentscheidung und Festsetzung des Gegenstandswertes) … BPatG 152 08.05 - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest beschlossen: 1. Der Antrag des Patentinhabers, der Einsprechenden die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückge-wiesen. 2. Die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes werden verworfen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das mit Ein-spruch angegriffene Patent 199 11 110 mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. Februar 2008 bestimmt und die Verfahrensbeteiligten zu diesem Termin gela-den. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008, dem Bundespatentgericht per Fax am - 3 - selben Tag zugegangen, hat die Einsprechende ihre Beschwerde zurückgenom-men und den Vertreter der Gegenseite am selben Tag informiert. Der Senat hat daraufhin den Termin aufgehoben. Der Vertreter des Inhabers des angegriffenen Patents ist der Auffassung, die Ein-sprechende habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil durch die sehr kurzfristige Rücknahme der Beschwerde der Patentinhaberin und die damit verbundene Aufhebung des Termins Stornierungskosten für die geplante Reise zum Bundespatentgericht sowie Aufwendungen für die Vorbereitung der mündli-chen Verhandlung und die Abstimmung mit dem Mandanten entstanden seien. Weiterhin wird die Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe von EUR 200.000 begehrt. Diese Höhe ergebe sich aus gleichgelagerten Fällen zwi-schen den Beteiligten. Insbesondere sei für ein Verletzungsverfahren mit sehr ähnlichem Gegenstand vom Zivilgericht ein Streitwert von EUR 500.000 ange-nommen worden. Die von der Einsprechenden in Zweifel gezogene Vertretereigenschaft von Herrn Patentanwalt B… sei dem Patentregister zu entnehmen. Allerdings bestün- den hinsichtlich der Bevollmächtigung des gegnerischen Vertreters Bedenken. Der Inhaber des angegriffenen Patents beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sowie den Gegenstandswert des Verfahrens auf EUR 200.000 festzu-setzen. - 4 - Die Einsprechende beantragt demgegenüber sinngemäß, den Kostenantrag zurückzuweisen und den Gegenstandswert auf EUR 50.000 festzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Funktion Herr Patentanwalt B… seinen Antrag gestellt habe, da er bisher nicht als Vertreter des Patentinhabers aufgetre-ten sei. Für eine Kostenauferlegung sei kein Raum. Durch die Beschwerderücknahme seien dem Beschwerdegegner keine vermeidbaren Kosten entstanden, weil er seine Reise nicht angetreten habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei für das Verfahren ein Gegenstandswert von EUR 50.000 angemessen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. An der Vertretungsmacht der Prozessbevollmächtigten bestehen keine Zwei-fel. Herr Patentanwalt Dipl.-Ing. B… hat sich nach Niederlegung der Vertretung durch den vorherigen Vertreter mit in der Patentakte 199 11 110.3-25 befindlichem Schriftsatz vom 7. November 2005 als neuer Vertreter des Patentinhabers bestellt und ist außerdem im Patentregister vermerkt. Herr Patentanwalt Dipl.-Ing. (FH) H… hat mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 die Übernahme der Vertretung der Einsprechenden an-- 5 - gezeigt, nachdem die vorherigen Vertreter die Vertretung niedergelegt hat-ten. 2. Nachdem das Beschwerdeverfahren in der Sache durch die Rücknahme der Beschwerde beendet worden ist, ist noch über den Kostenantrag und die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu entscheiden. 3. Der zulässige Kostenantrag des Patentinhabers ist nicht begründet, denn es entspricht nicht der Billigkeit, im vorliegenden Fall der Einsprechenden - abweichend von der gesetzlichen Regelung, daß jeder Verfahrensbeteiligte die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat - diejenigen außergerichtlichen Kosten des Patentinha-bers aufzuerlegen, die ihm durch die zwei Tage vor dem anberaumten Ver-handlungstermin erfolgte Rücknahme der Beschwerde möglicherweise er-wachsen sind. Nach herrschender Rechtsauffassung bedarf es gemäß § 80 Abs. 1 PatG für ein Abweichen von dem Grundsatz der eigenen Kostentragung stets beson-derer, über den normalen Verfahrensgang hinausgehender und auf einem Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten beruhender Umstände, die zu vermeidbaren Kosten geführt haben (vgl. etwa Benkard, PatG, 10. Aufl, § 80 Rdn. 5, 8; Schulte, PatG, 7. Aufl, § 80 Rdn. 10 ff.; BPatG 10 W (pat) 35/01 "Messfühler", veröffentlicht in juris). Solche besonderen eine Kostenüberbürdung aus Billigkeitsgründen rechtfer-tigenden Umstände liegen hier nicht vor. Die Einlegung der Beschwerde als solches rechtfertigt eine Kostenauferle-gung nur ausnahmsweise, wenn die weitere Rechtsverfolgung nach aner-kannten Gesichtspunkten völlig aussichtslos erscheint (vgl. etwa Schulte, a. a. O., Rdn. 11, 13). Hierfür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. - 6 - Auch die relativ späte Beschwerderücknahme seitens der Einsprechenden kann eine Kostenauferlegung nicht begründen. Zwar trifft es zu, dass die Einsprechende die Rücknahme der Beschwerde erst relativ spät - nämlich einen Tag vor der mündlichen Verhandlung - erklärt hat und dass der Patentinhaberin Kosten für die Vorbereitung auf die mündli-che Verhandlung und für die geplante Anreise entstanden sind. Jedoch ist anerkannt, dass die bloße Tatsache der Rücknahme der Anmel-dung (nach altem Recht) bzw. des Verzichts auf das angegriffene Patent noch nicht zu einer Kostenauferlegung führt, selbst wenn diese verfahrens-beendigende Handlung kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgt. Eine Kostenauferlegung kommt nur in Betracht, wenn darüber hinaus eine Pflicht-widrigkeit oder Obliegenheitspflichtsverletzung vorliegt (vgl. Busse, Patent-gesetz, 6. Aufl., § 80 Rdn. 20, 21; Schulte, a. a. O., Rdn. 13, 14 ff, 16). Dies gilt ebenso für den hier zu entscheidenden Fall, dass das Verfahren durch Rücknahme der Beschwerde kurz vor der mündlichen Verhandlung beendet wird (vgl. BPatG GRUR 1999, 91 (red. Leitsatz), auch veröffentlicht in juris; Schulte, a. a. O., Rdn. 16; BPatG 10 W (pat) 35/01 "Messfühler", veröffent-licht in juris). Zu einem Verstoß gegen Sorgfaltspflichten oder Obliegenheiten ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Außerdem ist entscheidungserheblich zu berücksichtigen, dass die Einspre-chende es auch auf die mündliche Verhandlung hätte ankommen lassen können, ohne deshalb befürchten zu müssen, mit dem Kostenrisiko der Ge-genseite belastet zu werden. Denn es wäre systemwidrig, wenn ein Beteilig-ter bei einer (relativ späten) Rücknahme mit einem höheren Kostenrisiko be-lastet würde, obwohl er durch seine Rücknahme insgesamt noch für alle Be- - 7 - teiligten letztlich zu einer Kostenminimierung beigetragen hat (vgl. BPatG GRUR 1999, 91 (red. Leitsatz), ebenfalls veröffentlicht in juris). Der Kostenantrag war deshalb zurückzuweisen. 4. Die Anträge auf Festsetzung eines Gegenstandswerts sind unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zum einen besteht kein rechtliches Interesse auf Festsetzung des Gegen-standswerts als Grundlage für eine Kostenberechnung, nachdem jeder Be-teiligter seine eigenen Kosten trägt, also Kosten weder auferlegt noch er-stattet und darum auch nicht festgesetzt werden. Zum anderen hätte eine Kostenauferlegung jedenfalls nur die wegen der kurzfristigen Beschwerderücknahme und dem damit verbundenen Wegfall der mündlichen Verhandlung unnötigerweise entstandenen Stornierungs-kosten bzw. sonstige im Zusammenhang mit der Vorbereitung der mündli-chen Verhandlung zusammenhängenden Aufwendungen betroffen. Solche Aufwendungen - soweit sie nicht bereits durch die ohnehin anfallenden Ge-bührentatbestände oder Gebührenvereinbarungen abgegolten sind - können aber in ihrer tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden und berechnen sich nicht nach dem Gegenstandswert. Einer Gegenstandswertfestsetzung bedarf es darum auch aus diesem Grund nicht. Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl
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