BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 62/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am27. November 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 035 837.3…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Richterbeschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 21. Juli 2009 aufgehoben und das Patent 10 2005 035 837 erteilt.Bezeichnung: WälzlagerungAnmeldetag: 30. Juli 2005Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 27. November 2012,Beschreibung, Seiten 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 27. November 2012.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung ist am 30. Juli 2005 beim Deutschen Patent- und Marken-amt unter dem Aktenzeichen 10 2005 035 837.3 erfolgt.In der Anhörung vom 21. Juli 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C die Zurückweisung der Anmeldung beschlossen, da eine Wälzlagerung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 in der Fassung vom 30. Juli 2005 nicht patentfähig sei. In der Begründung hierzu wird ausgeführt, dass dem Fachmann der bean-spruchte Anmeldungsgegenstand ausgehend von der DE 100 80 396 T1 und in Kenntnis der DE 198 49 681 C1 i. V. m. dem Fachwissen nahegelegt sei.Im Prüfungsverfahren sind dabei insgesamt folgende Druckschriften herangezo-gen worden:D1: DE 102 16 492 A1 (von Anmelderin genannt)D2: DE 10 2004 037 074 B3 (nachveröffentlicht)D3: DE 10 2004 037 067 B3 (nachveröffentlicht)D4: DE 698 08 916 T2D5: DE 600 03 553 T2D6: DE 198 49 681 C1D7: DE 102 09 264 B4D8: EP 08 96 068 A1D9: DE 100 80 396 T5D10: GB 15 90 113 AD11: US 64 75 309 B1D12: JP 11 10 6824 A (Abstract).Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die am 21. August 2009 einge-gangene Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerdeführerin legt in der mündli-chen Verhandlung neue Ansprüche vor, deren Gegenstände durch den entgegen-gehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt seien.Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt,den Beschluss vom 21. Juli 2009 aufzuhebenund das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung einge-reichten Patentansprüchen 1 bis 5 und der ebenfalls in der münd-lichen Verhandlung eingereichten Beschreibung Seiten 1 bis 4 zu erteilen.Der geltende Anspruch 1 lautet:„Wälzlagerung einer zum Antrieb durch einen Hauptantrieb eines Fahrzeugs vorgesehenen Welle eines Nebenaggregats des Fahr-zeugs mit wenigstens einer Laufbahnoberfläche für Wälzkörper der Wälzlagerung,wobei die Welle des Nebenaggregats über eine Kette oder einen Riemen mit dem Hauptantrieb gekoppelt ist,wobei wenigstens eine Schicht unmittelbar unter der Laufbahn-oberfläche mit einem bainitischen Gefüge ausgebildet ist und we-nigstens in der Schicht ein Restaustenitgehalt kleiner in etwa 3% ist,wobei die Schicht von der Laufbahnoberfläche ausgehend we-nigstens eine Tiefe von größer in etwa 100 µm aufweist, undwobei die Schicht mit Druckeigenspannungen ausgebildet ist, die Druckeigenspannungen größer in etwa 50 MPa und kleiner in etwa 250 MPa sind.“Zu den Unteransprüchen 2 bis 5 sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.2. Die geltenden Unterlagen sind zulässig.Die geltenden Ansprüche wurden auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche gebildet. So wurden zur Bildung des geltenden Anspruchs 1 die ur-sprünglichen Ansprüche 1 bis 5, 8 und 9 zusammengefasst; bei den verbleiben-den Ansprüchen wurden lediglich die Nummerierungen und die Rückbezüge an-gepasst.Die Änderungen in der Beschreibung betreffen Anpassungen an die geltende An-spruchsfassung sowie die Richtigstellung der anmelderseits zitierten D1 = DE 102 14 492 A1.3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.Die Anmeldung betrifft die Wälzlagerung einer Welle eines Nebenaggregats eines Fahrzeugs, die über eine Kette oder einen Riemen durch den Hauptantrieb des Fahrzeugs angetrieben wird, wobei die Wälzlagerung wenigstens eine Schicht mit einem bainitischen Gefüge unterhalb einer Laufbahnoberfläche für Wälzkörper mit den anspruchsgemäßen Eigenschaften aufweist.Ein solcher Gegenstand ist gegenüber dem Stand der Technik bereits deshalb neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften die konkrete Wälzlage-rung einer Welle für ein Nebenaggregat eines Fahrzeugs in Verbindung mit einer Laufbahnoberfläche mit einem bainitischen Gefüge hervorgeht.Er ist in seiner beanspruchten Ausgestaltung auch wie nachfolgend dargelegt nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.Als Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur (FH) Maschinenbau mit Kenntnissen der Werkstofftechnik sowie mehrjähriger Erfahrung in der Ent-wicklung und Fertigung von Wälzlagern angesehen.Ausgehend von zunehmenden Problemen bei den anspruchsgemäßen Wälzlage-rungen, die zu einer vorzeitigen Schädigung der Wälzlagerung führen (siehe Abs. 2 der OS) besteht gemäß Absatz 3 der Offenlegungsschrift die Aufgabe da-rin, für den beanspruchten Anwendungsfall eine Wälzlagerung zu schaffen, die eine einfache und damit kostengünstige Herstellbarkeit, eine hohe Belastbarkeit und eine lange Lebensdauer miteinander vereint.Eine anspruchsgemäß eingesetzte Wälzlagerung wird in der D9 = DE 100 80 396 T1 beschrieben. Die D9 beschäftigt sich dabei mit Wälzlagern, die großen Lasten und starken Vibrationen unterliegen, beispielsweise Wälzlager zum Einsatz in Ne-beneinheiten und Motorzusatzgeräten wie Lichtmaschinen, Nebeneinheiten, zwi-schengeschalteten Riemenscheiben etc. von Kraftfahrzeugen (vgl. S. 1, 1. Absatz sowie S. 32, letzter Abs.). Die der D9 zugrundeliegende Aufgabe besteht darin, ein Wälzelement, d. h. hier einen Wälzkörper, mit einer verbesserten Beständigkeit gegenüber Wälzkontaktermüdung unter Aufrechterhaltung der Härte zu schaffen (vgl. S. 5, 2. Abs.). Die D9 ist somit speziell auf die Verbesserung der Wälzkörper und nicht der Laufbahnoberflächen bzw. Wälzringe ausgerichtet; vielmehr führt die D9 weg von der anmeldungsgemäßen Lösung, da als Verbesserungsmaßnahmen für die Wälzringe hochreine Ausgangsmaterialien und eine gewöhnliche Wärme-behandlung vorgeschlagen bzw. als ausreichend angesehen werden (vgl. Brückenabsatz S. 1 zu S. 2 sowie S. 19, 3. Abs.).Zur Steigerung der Lebensdauer, auf die sich insbesondere auch die dynamische Belastung auswirkt, ist allerdings aus der D11 ein Wälzlagerring („steel roller bea-ring ring“) mit einer Laufbahnoberfläche bekannt, der ein bainitisches Gefüge auf-weist (vgl. insb. Anspruch 1). Dieser Laufring zeichnet sich durch eine verringerte Wälzkontaktermüdung („rolling contact fatigue“) und verbesserte Zähigkeit („tough-ness“) aus (vgl. Sp. 1, Z. 29 bis 31). Auf Grund dieser Eigenschaften und der kostengünstigen Herstellbarkeit (s. Sp. 1, Z. 21 bis 28) ist der Fachmann bei der vorliegenden Aufgabenstellung veranlasst und es ist ihm auch nahegelegt, bei dem anspruchsgemäßen Last- bzw. Anwendungsfall mit hohen Lasten und dyna-mischer Belastung eine Wälzlagerung mit einem Wälzlagerring vorzusehen, der ein bainitisches Gefüge aufweist. Weitere Anregungen oder Hinweise auf die zu-sätzlichen anspruchsgemäßen Ausgestaltungsmerkmale im Hinblick auf anmel-dungsgemäße Anwendung finden sich allerdings weder in der D11 noch dem weiteren Stand der Technik:So weist die D10 = GB 1 590 113 A zwar ebenfalls auf die im Hinblick auf die Le-bensdauer vorteilhaften Eigenschaften von bainitisch gehärteten Laufbahnen („raceways“) für Wälzlager hin, führt aber auch aus, dass ein vollständig umge-wandeltes Bainitgefüge auf Grund der hieraus resultierenden geringeren Härte für bestimmte Anwendungsfälle nachteilig ist (s. S. 2, Z. 9 bis 18). Somit dürfte der Fachmann bei den hier vorliegenden hohen Lasten von einer Schicht mit einem nahezu vollständigen bainitischen Gefüge mit einem Restaustenitgehalt von weni-ger als etwa 3 % eher abgehalten werden.Die anmelderseits genannte D1 = DE 102 16 492 A1 hat die Verbesserung der Werkstoffeigenschaften von Wälzlagerbauteilen zum Ziel, die wie im anmeldungs-gemäßen Fall eine höhere Lebensdauer aufweisen und erhöhte Belastungen auf-nehmen sollen (vgl. Abs. 4). Dazu wird eine Kombination von Wärmebehandlung, die auch eine bainitische Härtung umfassen kann, und weiteren mechanischen Bearbeitungsschritten vorgeschlagen, um bestimmte Spannungszustände bzw. Druckeigenspannungen zu erzeugen, die eine Rissbildung oder Rissfortpflanzung ver- oder zumindest behindern sollen. Dabei liegen die in den Figuren 1 und 2 konkret dargestellten Druckeigenspannungen zumindest im Bereich nahe der Oberfläche außerhalb des anspruchsgemäßen Wertebereichs von 50 MPa bis 250 MPa, wobei gemäß Anspruch 1 die Schicht unmittelbar unter der Laufbahn-oberfläche ausgebildet und von dieser ausgehend wenigstens bis in eine Tiefe von in etwa 100 µm festgelegt ist. Damit geht aus der D1 weder die anspruchsgemäße Spannungsverteilung hervor, noch sind Hinweise dahingehend entnehmbar, die Spannungsgrößen im Hinblick auf die vorliegende Verwendung in der konkret be-anspruchten Art und Weise auszugestalten.Somit behandeln die beiden letztgenannten Druckschriften zwar grundsätzlich bekannte Ausgestaltungen bzw. (Einzel-)Maßnahmen zur Steigerung der Lebens-dauer von Wälzlagerungen, liefern aber wie zuvor dargelegt keine konkrete Anre-gung dahingehend, diese bei der anmeldungsgemäßen Verwendung vorzusehen, und noch weniger dahingehend, diese so miteinander bzw. mit der D11 und/oder D9 zu kombinieren, um zum Anmeldungsgegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 zu gelangen. Beides käme nach Auffassung des Senats einer unzu-lässigen ex-post-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich.Der Senat hat sich abschließend noch davon überzeugt, dass auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik dem Anmeldungsgegenstand nicht näher kommt und damit dessen Patentierbarkeit ebenfalls nicht im Wege steht.Damit ist die zweifellos gewerblich anwendbare Wälzlagerung nach Anspruch 1 nicht nur neu, sondern sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.4. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf vorteilhafte Ausgestaltun-gen ausgerichteten Unteransprüche 2 bis 5 gewährbar.Dr. Lischke Dr. Kortbein Hildebrandt RichterCl
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