BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 64/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. August 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 39 20 588 … - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Kowalski und der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird unter beschränkter Auf-rechterhaltung des Patents (mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen: 4 Patentansprüche, angepaßte Beschreibung, 3 Blatt Zeichnungen = Figuren 1 – 5) zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 23. Juni 1989 angemeldete Patent 39 20 588, für das die Prioritäten der französi-schen Erstanmeldungen 88 08 810 vom 30. Juni 1988 und 88 15 814 vom 2. De-zember 1988 in Anspruch genommen worden sind, mit Beschluß vom 20. März 2001 beschränkt aufrechterhalten. In den Gründen des Beschlusses wird dazu ausgeführt, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vom 5. März 1999 (Hauptantrag) gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften patentfä-hig sei. Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Ein-sprechenden. - 3 - Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung Ansprüche 1 bis 4 vorge-legt, von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet: „Drehschwingungsdämpfer, insbesondere für eine Kupplungs-scheibe, von der Art, die zwei koaxiale Teile (A, B) enthält, einen antreibenden Teil (B) für die drehfeste Verbindung mit einer An-triebswelle, und einen angetriebenen Teil (A) für die drehfeste Ver-bindung mit einer Abtriebswelle, wobei diese Teile jeweils drehbar innerhalb der Grenzen eines bestimmten relativen Winkelverschie-bungssektors gegenüber elastischen Kopplungsmitteln (16) und Reibmitteln angebracht sind und von denen der eine Teil eine Schale (10) und der andere zwei Seitenstücke (12, 13) aufweist, die üblicherweise als Führungsscheiben bezeichnet werden und jeweils beiderseits der Schale (10) angeordnet sind, wobei die genannten Führungsscheiben (12, 13) im Verhältnis zu einer Nabe (11) frei angebracht sind, welche zum angetriebenen Teil (A) gehört und dazu bestimmt ist, drehfest mit der Abtriebswelle verbunden zu werden, wobei wenigstens zwei axial wirkende elastische Mittel (50, 60) vorgesehen sind, die zwischen den Führungsscheiben (12, 13) eingeschlossen und beiderseits der Schale (10) angeordnet sind und jeweils auf einer der Führungsscheiben (12, 13) aufliegen, um auf die genannte Nabe (11) eine Beanspruchung auszuüben und diese einzuspannen, und wobei zwischen der Nabe (11) und dem im Verhältnis zur Nabe (11) frei angebrachten koaxialen Teil (B) des Dämpfers ein radiales Spiel vorhanden ist, so daß die Na-be (11) im Verhältnis zum genannten koaxialen Teil (B) beweglich ist, und zwischen den Führungsscheiben (12, 13) und der Nabe (11) ein radiales Spiel vorhanden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Schale (10) mit einem Umfangs- und Radialspiel im Ver-hältnis zur Nabe (11) angebracht ist, wobei jedes elastische Mittel - 4 - direkt oder indirekt auf der betreffenden Führungsscheibe (12, 13) aufliegt und direkt oder indirekt auf einen radialen Flansch (54) ein-wirkt, der fest mit der Nabe (11) verbunden ist.“ Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, daß die einzelnen Merkmale des Pa-tentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik, wie er sich aus den US-Patentschriften 4 669 592 und 2 636 363 ergäbe, bekannt seien. Die Ausfüh-rung nach der US-Patentschrift 4 669 592 weise fertigungsbedingt auch ein ver-gleichbares Umfangs- und Radialspiel zwischen der Schale und der Nabe auf und diese Druckschrift führe in Verbindung mit der gattungsgemäßen US-Patentschrift 2 636 363 ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand nach Patentanspruch 1. Außerdem hat die Einsprechende bemängelt, daß der Patentanspruch 1 unklar sei, da das Umfangs- und Radialspiel im Anspruch 1 nicht näher quantifiziert werde. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wider-rufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde unter beschränkter Aufrechterhaltung des Patents (mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen: 4 Patentansprüche, angepaßte Beschreibung, 3 Blatt Zeichnungen = Figuren 1 bis 5) zurückzuweisen. Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, daß der Gegenstand nach Patentan-spruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da die US-Patentschrift - 5 - 4 669 592 keine Anhaltspunkte für eine kippbewegliche Verlagerungsmöglichkeit der Schale gegenüber der Nabe liefere und es zudem an Hinweisen fehle, die US-Patentschriften 4 669 592 und 2 636 363 miteinander zu kombinieren. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg und war unter beschränkter Aufrechterhaltung des Patents zurückzuweisen. 1. Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 ist gegen-über der erteilten Fassung auf eine Lösungsalternative beschränkt und ergibt sich aus den erteilten Ansprüchen 1 und 2, die ihrerseits auf die ursprünglichen An-sprüche 1 und 2 zurückgehen. Die Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen inhaltlich den erteilten und zugleich ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5. 2. Die Erfindung betrifft einen Drehschwingungsdämpfer, insbesondere für eine Kupplungsscheibe, von der Art, die zwei koaxiale Teile enthält, einen antrei-benden Teil für die drehfeste Verbindung mit einer Antriebswelle und einen ange-triebenen Teil für die drehfeste Verbindung mit einer Abtriebswelle. Ein derartiger Drehschwingungsdämpfer ist aus der US-Patentschrift 4 669 592 bzw der franzö-sischen Patentschrift 2 560 328 bekannt. Hierbei hat es die Patentinhaberin als nachteilig angesehen, daß sich beim Betrieb des Dämpfers axiale und/oder radiale Beanspruchungen innerhalb der Kupplungsscheibe ergeben, wenn An- und Ab-triebswelle infolge Fluchtungsfehlern radial versetzt oder zueinander geneigt sind. Hieran anknüpfend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, diese Schwierigkei-ten zu beseitigen und eine Anordnung zu schaffen, wodurch die axialen und/oder radialen Beanspruchungen innerhalb der Dämpfungsvorrichtung reduziert werden können, während gleichzeitig die Herstellung einfach ist. - 6 - Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale ge-löst. 3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Ausführung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen. So weisen die Ausführungen nach der US-Patentschrift 2 636 363, der deutschen Offenlegungsschrift 35 29 624 und der deutschen Patentschrift 33 40 896 kein Umfangs- und Radialspiel zwischen Nabe und Schale auf und bei den Dreh-schwingungsdämpfern nach der US-Patentschrift 4 669 592 und der französischen Patentschrift 2 560 328 ist das Merkmal, daß wenigstens zwei elastische Mittel vorgesehen sind, die zwischen den Führungsscheiben eingeschlossen und bei-derseits der Schale angeordnet sind, nicht verwirklicht. 4. Der Drehschwingungsdämpfer nach Patentanspruch 1 beruht auch auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Aus der US-Patentschrift 2 636 363 ist ein Drehschwingungdämpfer für eine Kupplungsscheibe bekannt, der die Merkmale des Oberbegriffs des Patentan-spruchs 1 aufweist. So ist dieser Dämpfer von einer Art, die zwei koaxiale Teile enthält, einen antreibenden Teil für die drehfeste Verbindung mit einer Antriebs-welle und einen angetriebenen Teil für die drehfeste Verbindung mit einer Ab-triebswelle, wobei zum angetriebenen Teil eine Nabe gehört und diese dazu be-stimmt ist, drehfest mit der Antriebswelle verbunden zu werden. Der angetriebene und der getriebene Teil sind jeweils drehbar innerhalb der Grenzen eines be-stimmten relativen Winkelverschiebungssektors gegenüber elastischen Kopp-lungsmitteln und Reibmitteln angebracht. In weiterer Übereinstimmung sind diese Teile derart ausgebildet, daß der eine Teil eine Schale aufweist und der andere Teil zwei Seitenstücke bzw Führungsscheiben, die jeweils beiderseits der Schale angeordnet sind und die im Verhältnis zur Nabe frei angebracht sind, wobei zwi- - 7 - schen der Nabe und dem im Verhältnis zur Nabe frei angebrachten koaxialen Teil des Dämpfers ein radiales Spiel vorhanden ist, so daß die Nabe im Verhältnis zum koaxialen antreibenden Teil beweglich ist, und zwischen den Führungsscheiben und der Nabe ein radiales Spiel vorhanden ist. Schließlich umfaßt der vorbekannte Dämpfer wenigstens zwei axial wirkende elastische Mittel, die zwischen den Füh-rungsscheiben eingeschlossen und beiderseits der Schale angeordnet sind und jeweils auf einer der Führungsscheiben aufliegen, um auf die Nabe eine Bean-spruchung auszuüben und diese einzuspannen. Anregungen, diese soweit be-kannte Ausführung in der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 ange-gebenen Weise weiterzubilden, werden dem Fachmann - einem Fachhochschul-ingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Drehschwingungsdämpfer insbesondere in Verbindung mit Reibkupplungen – durch die US-Patentschrift 2 636 363 nicht gegeben. Auch durch die zusätzliche Kenntnis der US-Patentschrift 4 669 592 oder der zu-gehörigen prioritätsbegründenden, weitgehend inhaltsgleichen französischen Pa-tentschrift 2 560 328 wird die Lehre nach Patentanspruch 1 nicht nahegelegt. Die Schale und Nabe sind dort als getrennte Bauteile konzipiert und zur Drehmomen-tenübertragung formschlüssig miteinander verbunden. Näheres zu dieser Verbin-dung ist in der US-Patentschrift 4 669 592 nicht ausgeführt. Auch wenn aufgrund der Einwirkungsweise des dortigen elastischen Mittels davon auszugehen ist, daß die Verbindung als formschlüssige, Axialverlagerungen zulassende Fügeverbin-dung ausgeführt ist, wird dadurch ein Umfangs- und Radialspiel im Sinne der Er-findung nicht zwangsläufig gebildet. Denn dieses Spiel ist im Lichte der Beschrei-bung und der Aufgabenstellung des Streitpatentes zu sehen, und in diesem Zu-sammenhang ist die Ausbildung des Umfangs- und Radialspiels auch hinreichend klar, wenngleich im Patentanspruch 1 dieses Spiel nicht näher quantifiziert wird. Im Hinblick auf die in der Streitpatentschrift geschilderten Nachteile und die Prob-lemstellung ist das Umfangs- und Radialspiel derart zu bemessen, daß Fluch-tungsfehler der Drehachsen ausgeglichen und dadurch axiale und/oder radiale Beanspruchungen der Dämpfungsteile reduziert werden (vgl Sp 1 Z 7 bis 65). Mit - 8 - diesem Spiel wird somit erreicht, daß die Schale und die Nabe zueinander radial verlagerbar und kippbeweglich sind, um sowohl einem radialen Versatz der Dreh-achsen als auch Neigungsfehlern Rechnung zu tragen. Eine zwischen Schale und Nabe wirksame Verbindung mit einem derartigen Aus-gleichsspiel ist jedoch aus der US-Patentschrift 4 669 592 nicht herleitbar. Auch wenn dabei berücksichtigt wird, daß Schale und Nabe für die Massenproduktion ausgelegt und dabei entsprechend weite Fertigungstoleranzen anzunehmen sind, wird dadurch die planmäßige Ausbildung eines vergleichbaren Ausgleichsspiels nicht erkennbar. Denn die sich aus Toleranzfeldern ergebenden Paarungswerte sind für den Vergleich mit Soll- oder Nennwerten, wie sie hier dem Umfangs- und Radialspiel zugrunde zu legen sind, nicht geeignet und die Fertigungstoleranzen sind auch beim Streitgegenstand einzuplanen, um auf jeden Fall ein bestimmtes Ausgleichsspiel sicher zu stellen. Außerdem kommt hinzu, daß bei der Konstruk-tion nach der US-Patentschrift 4 669 592 die eine Führungsscheibe über ein Zwi-schenteil auf der Nabe drehbar gelagert und deshalb eine Fluchtungsfehler aus-gleichende Wirkung dort nicht festzustellen ist. Infolgedessen gibt es auch von daher keinen Anhalt, im Verbindungsbereich von Schale und Nabe ein Aus-gleichsspiel entsprechend dem Verständnis des Anspruchs 1 anzunehmen. Somit ist das hier in Rede stehende Merkmal des Patentanspruchs 1 aus der US-Patentschrift 4 669 592 nicht bekannt und auch durch diese Druckschrift nicht nahegelegt. Zudem fehlt es im Stand der Technik an gezielten Hinweisen, den Drehschwingungsdämpfer derart zu konzipieren, daß sowohl die Führungsschei-ben als auch die Schale im Verhältnis zur Nabe mit einem radialen Spiel bzw mit einem Umfangs- und Radialspiel versehen ist, um dadurch einen umfaßenden Ausgleich der Fluchtungsfehler und dabei auch der Neigungsfehler verklem-mungsfrei zu ermöglichen. Die US-Patentschrift 2 636 363 und die deutsche Offenlegungsschrift 35 29 624 sehen lediglich ein radiales Spiel zwischen den Führungsscheiben und der Nabe vor und können nur einen parallelen Versatz der Drehachsen ohne Verklemmungserscheinungen ausgleichen. Bei der deutschen - 9 - Patentschrift 33 40 896 geht es um eine spielfreie Lagerung von Deckblech bzw Führungsscheibe und Nabe, und dazu ist ein in radialer Richtung elastisch verformbarer Zwischenbereich vorgesehen, so daß auch diese Druckschrift zum Auffinden der Lösung nach Patentanspruch 1 nichts beizutragen vermag. Der Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig. 5. Die Patentansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständli-che Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind somit ebenfalls bestandsfähig. Kowalski Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
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