BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 64/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 042 458.1-23…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 8. Juli 2009 aufgehoben und das Patent mit folgen-den Unterlagen erteilt:Ansprüche 1 bis 32,Beschreibung Seiten 1 bis 10,jeweils eingegangen am 16.06.2010,2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4,eingegangen am Anmeldetag.G r ü n d eI .Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juli 2009 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik nicht neu.Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Druck-schriften berücksichtigt:DE 10 2005 030 052 A1DE 20 2005 003 466 U1.- 3 -Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 27. August 2009, eingegangen am 28. August 2009, Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010, eingegangen am 16. Juni 2010, hat sie neue An-sprüche 1 bis 32 und eine neue Beschreibung Seiten 1 bis 10 eingereicht und sinngemäß beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen.Der geltende Anspruch 1 lautet:Antriebseinrichtung insbesondere für eine Klappe eines Fahr-zeugs, mit einem mit einem feststehenden Bauteil oder einem be-wegbaren Bauteil verbindbaren ersten Befestigungselement und mit einem an dem dem ersten Befestigungselement entgegenge-setzten Ende axial relativ dazu bewegbaren Gehäuserohr, das an seinem dem ersten Befestigungselement entgegengesetzten Ende ein mit dem bewegbaren Bauteil oder dem feststehenden Bauteil befestigbares zweites Befestigungselement aufweist, mit einem eine Gewindespindel und eine auf der Gewindespindel angeord-neten Spindelmutter aufweisenden Spindeltrieb, durch den das erste Befestigungselement und das Gehäuserohr zwischen einer Ausfahrendposition und einer Einfahrendposition axial relativ zu-einander bewegbar antreibbar sind, wobei der Spindeltrieb von ei-nem motorischen Drehantrieb drehbar antreibbar ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Gewindespindel (8) des Spindeltriebes in der Einfahrendposition der Spindelmutter (9) von einer Torsions-feder (22) mit einem Drehmoment beaufschlagt ist, welches das von dem motorischen Drehantrieb auf die Gewindespindel (8) ausgeübte Drehmoment in Ausfahrrichtung unterstützt.- 4 -Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 lautet:Antriebseinrichtung insbesondere für eine Klappe eines Fahr-zeugs, mit einem mit einem feststehenden Bauteil oder einem be-wegbaren Bauteil verbindbaren ersten Befestigungselement und mit einem an dem dem ersten Befestigungselement entgegenge-setzten Ende axial relativ dazu bewegbaren Gehäuserohr, das an seinem dem ersten Befestigungselement entgegengesetzten Ende ein mit dem bewegbaren Bauteil oder dem feststehenden Bauteil befestigbares zweites Befestigungselement aufweist, mit einem eine Gewindespindel und eine auf der Gewindespindel angeord-neten Spindelmutter aufweisenden Spindeltrieb, durch den das erste Befestigungselement und das Gehäuserohr zwischen einer Ausfahrendposition und einer Einfahrendposition axial relativ zu-einander bewegbar antreibbar sind, wobei der Spindeltrieb von ei-nem motorischen Drehantrieb drehbar antreibbar ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass in dem der Einfahrendposition nahen Endbe-reich des Bewegungsweges der Spindelmutter (9) des Spindel-triebes eine Schraubendruckfeder (26) mit Vorspannung axial an der Spindelmutter (9) anliegt, wodurch die von dem motorischen Drehantrieb über die Gewindespindel (8) auf die Spindelmutter (9) ausgeübte Axialkraft in Ausfahrrichtung unterstützt wird.Laut Beschreibung (S. 1, Abs. 3) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Antriebsein-richtung der eingangs genannten Art zu schaffen, die bei einfachem Aufbau einen geringen Außendurchmesser aufweist.- 5 -Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche sowie wegen wei-terer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die nunmehr geltenden Unterlagen auch begründet.1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Ursprungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. S. 9, Z. 8 bis 11 und der geltende nebengeordnete Anspruch 2 aus dem ursprüng-lichen Anspruch 1 i. V. m. S. 9, Z. 13 bis 21 der Anmeldungsunterlagen. Die An-sprüche 3 bis 32 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 33.2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.a. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 bzw. des nebengeordneten An-spruchs 2 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine An-triebseinrichtung mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 bzw. 2 enthaltenen Merkmalen zeigt.Die ältere Anmeldung DE 10 2005 030 052 A1 (Figur 1) und die DE 20 2005 003 466 U1 (Figur 3) offenbaren zwar beide gattungsgleiche Antriebsvor-richtungen gemäß dem Oberbegriff der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2, je-doch zeigt keine dieser Druckschriften eine Antriebsvorrichtung, bei der gemäß Anspruch 1 die Gewindespindel von einer Torsionsfeder mit einem Drehmoment beaufschlagt ist bzw. bei der gemäß Anspruch 2 eine Schraubendruckfeder mit - 6 -Vorspannung an der Spindelmutter anliegt und eine Axialkraft erzeugt, wobei die Federkraft in beiden Fällen die Ausfahrbewegung der Gewindespindel unterstützt.Bei der Antriebsvorrichtung nach der älteren Anmeldung DE 10 2005 030 052 A1 fehlt bereits eine Feder, welche entweder die Gewindespindel 8 mit einem Dreh-moment oder die Spindelmutter mit einer Axialkraft beaufschlagt (Figur 1). Die dort vorgesehene Feder 12 ist vielmehr zwischen dem Überrohr 2 und dem Gehäuse-rohr 1 angeordnet (Abs. [0055]) und beaufschlagt demzufolge das Überrohr 2 in seine Ausfahrrichtung, sie verleiht aber weder der Gewindespindel ein Drehmo-ment noch der Spindelmutter eine Axialkraft.Bei der Antriebsvorrichtung nach der DE 20 2005 003 466 U1 sind mehrere Fe-dern 291, 292, 293, 294 vorgesehen, welche die Antriebsvorrichtung in Ausfahr-richtung unterstützen (Abs. [0033]), keine dieser Federn verleiht jedoch der Ge-windespindel ein Drehmoment bzw. der Spindelmutter eine Axialkraft.Somit ist der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1 bzw. 2 neu.b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden An-spruchs 1 bzw. 2 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die DE 10 2005 030 052 A1 hat in diesem Zusammenhang gemäß § 4, Satz 2 PatG außer Betracht zu bleiben, da es sich um eine ältere Anmeldung gem. § 3, Abs. 2 PatG handelt.Wie bereits beim Neuheitsvergleich dargelegt, zeigt auch die DE 20 2005 003 466 U1 keine Antriebsvorrichtung, bei welcher eine Feder vorgesehen ist, welche die Gewindespindel mit einem Drehmoment bzw. die Spindelmutter mit einer Axial-kraft beaufschlagt. Somit kann von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Lehre ausgehen.- 7 -Nach alledem sind die nebengeordneten Ansprüche 1 bzw. 2 gewährbar.Das Gleiche gilt auch für die auf diese Ansprüche rückbezogenen Ansprüche, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Antriebsvorrichtung nach Anspruch 1 bzw. 2 gerichtet sind.Lischke Guth Schneider KüestCl
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