BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 66/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am15. Mai 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 101 01 704.9…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dr. Kortbein und Dr.-Ing. Großmann- 2 -beschlossen:1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 2009 wird aufgehoben.2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:- Ansprüche 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 15. Mai 2012,- Beschreibung, Spalten 1 bis 4, gemäß Offenlegungs-schrift,- Zeichnung, Figur, gemäß Offenlegungsschrift.G r ü n d eI .Die Erfindung ist am 15. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.Die Prüfungsstelle für Klasse E 05 F hat mit Beschluss vom 27. Juli 2009 die An-meldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrieb gemäß An-spruch 1 bei Würdigung der DE 196 39 500 A1 in einer Zusammenschau mit der DE 43 44 729 C2 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 8. Septem-ber 2009 Beschwerde eingelegt.- 3 -Sie beantragt,den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterla-gen zu erteilen.Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-tracht gezogen worden:D1: DE 196 39 500 A1D2: DE 43 44 729 C2.Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:Antriebsystem (1) für beweglich an einem ortsfesten Bauteil gela-gerte Flügel mit mehreren Antrieben und mehreren Ansteuerele-menten zum Ansteuern der Antriebe,wobei der Antrieb (1) jeweils ein Antriebsgehäuse (2) aufweist, undmit jeweils einem im Antriebsgehäuse (2) angeordneten elektri-schen Antriebsmotor (3),mit jeweils einer im Antriebsgehäuse (2) angeordneten elektroni-schen Steuerung (7),mit jeweils einem Abtriebsglied (5), welches aus einer Öffnung des Antriebsgehäuses (2) austritt und direkt oder indirekt mit dem be-weglichen Flügel kraftschlüssig verbunden ist, undmit jeweils einem zwischen dem Antriebsmotor (3) und dem Ab-triebsglied (5) geschalteten Getriebe (4),wobei der Antrieb (1) jeweils eine elektrische Verbindung zu einem Bussystem aufweist, wobei- 4 -der Antrieb (1) jeweils eine im Antriebsgehäuse (2) integriert an-geordnete Schnittstelle (8) zum Anschluss an ein Bussystem um-fasst und wobei die Antriebe über die Ansteuerelemente flexibel ansteuerbar sind.Wegen der Unteransprüche 2 bis 15 und weiterer Einzelheiten wird auf den Ak-teninhalt Bezug genommen.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu. Keine der beiden Druckschriften D1 oder D2 zeigt ein An-triebsystem für Flügel mit mehreren Antrieben, die flexibel ansteuerbar sind.3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Entgegenhaltung D1 betrifft eine Steuerungsvorrichtung für den Antrieb eines Flügels einer Tür, eines Fensters oder dergleichen. Ausführlich dargelegt wird die Ausgestaltung der Steuerungsvorrichtung derart, dass das Ablaufprogramm, das in einer Speichereinrichtung der Steuerungsvorrichtung abgelegt ist, geändert werden kann. Sie gibt aber keinerlei Anregung oder Hinweis darauf, die Steue-- 5 -rungsvorrichtung mit einem Bussystem zu verbinden und aus mehreren Antrieben ein Antriebsystem zu schaffen.Die Entgegenhaltung D2 betrifft ebenfalls die Steuerung und Regelung einer an-getriebenen Tür, deren Bewegungsablauf durch Sensorsignale oder manuelle Signale aktiviert wird. Wesentliches Bauteil dieser Steuerung ist eine Grundein-heit, an der die die Signale abgebenden Sensoren sowie Geber für manuelle Sig-nale angeschlossen sind. Zur Erweiterung der Steuerung der Tür sind Erweite-rungsmodule vorgesehen. Diese Module sind miteinander und mit der Grundein-heit durch ein Bussystem verbunden. Dadurch wird erreicht, dass die Verarbeitung von Information sowohl in der Grundeinheit als auch in dem jeweils angeschlosse-nen Erweiterungsmodul vorgenommen werden kann. Die Grundeinheit kann auch Störmeldungen abgeben und mit einer Hausleittechnik an einer zentralen Stelle kommunizieren. Für diese Kommunikation ist an der Grundeinheit eine eigene Schnittstelle (Schnittstelle 16) vorgesehen (vgl. Offenlegungsschrift Spalte 3, Zei-len 50 bis 67). Diese Entgegenhaltung zeigt also lediglich den Anschluss der für eine bestimmte Tür vorgesehenen Erweiterungsmodule an die Grundeinheit dieser Tür mittels eines Bussystems. Mehrere Antriebe und mehrere Ansteuerelemente durch ein Bussystem zu einem Antriebssystem mit flexibel ansteuerbaren Antrie-ben zu verbinden, wird nicht vorgeschlagen.Diese Entgegenhaltung kann auch keine Anregung zur Schaffung eines derartigen Antriebssystems geben, da sich alle Ausführungen nur auf die Steuerung einer einzelnen, angetriebenen Tür beziehen und an der einzigen Stelle, die die Steue-rung mehrerer Türen, nämlich Flucht- und Rettungswegtüren, betrifft, vorgeschla-gen wird, dafür eine eigene Leitung und einen eigenen Stecker vorzusehen, näm-lich die Schnittstelle 16.Auch eine Zusammenschau des zitierten Standes der Technik kann nicht zu ei-nem Antriebssystem mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen führen, da sich die DE 196 39 500 A1 nicht mit der Steuerung der Flügel mehrerer Türen befasst und die DE 43 44 729 C2 für die gemeinsame Ansteuerung mehrerer Tü-ren eigene Leitungen und Stecker vorschlägt. Ein Bussystem zur Verbindung - 6 -mehrerer Antriebe mit mehreren Ansteuerelementen zu verwenden, können diese Schriften somit nicht nahelegen.Der aufgedeckte Stand der Technik steht dem Anmeldungsgegenstand somit nicht patenthindernd entgegen, der Patentanspruch ist daher gewährbar.Zusammen mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbe-zogenen Ansprüche 2 bis 15 gewährbar, da die in ihnen genannten Ausgestaltun-gen nicht trivial sind.Dr. Lischke Hildebrandt Dr. Kortbein Dr. GroßmannCl
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