BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 7/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 47 842.9-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Be-schluß aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung P 44 47 842.9-12, die durch Teilung aus der am 29. Septem-ber 1994 eingegangenen Stammanmeldung P 44 34 762.6-12 entstanden ist, mit Beschluß vom 30. Dezember 1999 zurückgewiesen. In diesem Beschluß wurde ausgeführt, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 30. April 1999 im Hinblick auf die deutschen Offenlegungsschriften 29 20 932 und 41 00 372 und das fach-männische Können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 5 vorgelegt, von denen der Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 2 folgendermaßen lauten: "1. Reibungskupplung für ein Kraftfahrzeug mit einer Schwung-masse, einer Druckplatte mit Kupplungsgehäuse, einer Kupplungsscheibe mit Reibbelägen, die zwischen einer von einer Feder in Richtung der Schwungmasse beaufschlagten Anpressplatte einspannbar sind, und mit einem Kupplungs-betätigungssystem, gekennzeichnet durch die Kombination der folgenden Merkmale: a) in der Druckplatte ist eine Einrichtung (16) zum automatischen Verschleißausgleich angeordnet, durch welche die Stellung der Bauteile des Kupplungsbetäti-gungssystems (12, 13) relativ zur Kupplung (1) unab- - 3 - hängig vom Verschleiß der Reibbeläge (9) im Wesent-lichen beibehalten wird; b) das Kupplungsbetätigungssystem (12, 13) wird beim Auftreten von Drehschwingungen im Antriebsstrang über ein elektrisches Steuergerät (14) gesteuert, dass ein gezielter Schlupf zwischen Schwungmasse (2) und Kupplungsscheibe (8) entsteht; c) eine zweite Schwungmasse wird mit der Schwung-masse (2) über einen zwischen beiden Schwung-massen angeordneten Torsionsschwingungsdämpfer gekoppelt, der die Schwungmassen drehbar zueinan-der lagert, wobei die Reibeinrichtung des Torsions-schwingungsdämpfers eine sehr niedrige Reibkraft aufweist. 2. Reibungskupplung für ein Kraftfahrzeug mit einer Schwung-masse, einer Druckplatte mit Kupplungsgehäuse, einer Kupplungsscheibe mit Reibbelägen, die zwischen einer von einer Feder in Richtung der Schwungmasse beaufschlagten Anpressplatte einspannbar sind, und mit einem Kupplungs-betätigungssystem, gekennzeichnet durch die Kombination der folgenden Merkmale: a) in der Druckplatte ist eine Einrichtung (16) zum automati-schen Verschleißausgleich angeordnet, durch welche die Stellung der Bauteile des Kupplungsbetätigungssystems (12, 13) relativ zur Kupplung (1) unabhängig vom Verschleiß der Reibbeläge (9) im Wesentlichen beibehalten wird; - 4 - b) das Kupplungssystem (12, 13) wird beim Auftreten von Dreh-schwingungen im Antriebsstrang über ein elektrisches Steu-ergerät (14) gesteuert, dass ein gezielter Schlupf zwischen Schwungmasse (2) und Kupplungsscheibe (8) entsteht; c) die Kupplungsscheibe weist einen Torsionsschwingungs-dämpfer auf, dessen Reibeinrichtung eine Reibkraft geringer als 3 Nm aufweist." Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 3 bis 5 wird auf die Akte verwiesen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der Bezeichnung "Reibungskupplung für ein Kraftfahrzeug" mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten 5 Patentansprüchen und einer noch anzupassenden Beschreibung nebst Zeichnung zu erteilen. Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß die Gegenstände nach den Patentan-sprüchen 1 und 2 patentfähig seien, da es im Stand der Technik schon an Hinwei-sen fehle, zur Dämpfung der Torsionsschwingungen die Merkmale b) und c) des Patentanspruchs 1 bzw 2 miteinander zu kombinieren und mit dem gering dämp-fenden, im Zweimassenschwungrad bzw in der Kupplungsscheibe vorgesehenen Torsionsschwingungsdämpfer und der schlupfgesteuerten Reibungskupplung ein gestuftes Dämpfungskonzept zu ermöglichen. Zudem erfordere eine solche dämpfungstechnische Ausbildung nur einen geringen baulichen Aufwand und be-anspruche ein vergleichsweise kleines Bauvolumen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akte verwiesen. - 5 - II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat insoweit Erfolg, als die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war. 1.) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 weist die wesentlichen Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 auf und umfaßt darüber hinaus die Ausbildungen der ursprünglichen Ansprüche 4 und 5 der Stammanmeldung. Der Patentanspruch 2 ergibt sich aus den ursprünglichen An-sprüchen 1 und 3. Die Ansprüche 3 und 4 entsprechen inhaltlich den ursprüngli-chen Ansprüchen 2 und 6 und der Anspruch 5 ist durch den ursprünglichen An-spruch 1 bzw durch die Beschreibung Seite 6, Zeilen 31 bis 33 offenbart. 2.) Die Zurückverweisung erfolgt gemäß PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3, wonach das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsachen im Sinne von Nr 3 gilt auch eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, insbesondere wenn ein we-sentlich geänderter und damit noch nicht geprüfter Anspruch 1 und ein nebenge-ordneter Anspruch 2, eingereicht wird (vgl Schulte PatG, 6. Aufl., § 79 Rdn 26). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der geltende Patent-anspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 2 unterscheiden sich von dem dem Zurückweisungsbeschluß zugrunde liegenden Anspruch 1 in erhebli-chem Umfang. Denn der geltende Patentanspruch 1 umfaßt mit dem jetzigen Merkmal c) eine weitere Dämpfungsmaßnahme, die darin besteht, daß ein Zwei-massenschwungrad mit einem zwischen den Schwungmassen angeordneten Tor-sionsschwingungsdämpfer ausgebildet wird, wobei die Reibeinrichtung des Torsi-onsschwingungsdämpfers eine sehr niedrige Reibkraft aufweist. Alternativ dazu sieht der Patentanspruch 2 die Ausbildung einer Kupplungsscheibe mit einem - 6 - Torsionsschwingungsdämpfer vor, dessen Reibeinrichtung eine Reibkraft geringer als 3 Nm aufweist. Zu der nunmehr im Patentanspruch 1 oder 2 angegebenen Merkmalskombination, insbesondere zu der sich aus den Merkmalen b) und c) er-gebenden Dämpfungskonzeption hat die Prüfungsstelle bisher nicht Stellung ge-nommen. Mit dem jeweils hinzugekommenen, für die beanspruchten Ausführun-gen nicht unbedeutenden Merkmal c) liegen somit neue Tatsachen vor, die für die Entscheidung hier wesentlich sind. Der Senat hält es in diesem Fall für geboten, von der ihm durch § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG an die Hand gegebenen Möglich-keit der Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt Gebrauch zu machen. Die Prüfungsstelle erhält dadurch Gelegenheit, über die Patentfähigkeit der Gegenstände nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 2 zu entscheiden. Rübel Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
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