BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 701/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Oktober 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 37 45 156 … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Lischke und der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing. Sperling und der Richterin Fink beschlossen: Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterla-gen: Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, eingereicht in der mündlichen Ver-handlung vom 26. Oktober 2004, im übrigen mit den erteilten Un-terlagen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I Gegen das Patent 37 45 156, das durch Teilung aus der Anmeldung P 37 21 711.9 entstanden ist und für das die Prioritäten der Voranmeldungen P 36 22 697.1 vom 5. Juli 1986, P 36 33 828.1 vom 4. Oktober 1986 und P 36 42 716.0 vom 13. Dezember 1986 in Anspruch genommen worden sind, ist von zwei Einsprechenden (Herrn Dr.-Ing. R…, Firma W…) am 28. Februar 2001 Einspruch erhoben worden. - 3 - Die Einsprechenden begründen den Widerruf des Patentes damit, dass der Ge-genstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 im Hinblick auf den noch genann-ten Stand der Technik nicht patentfähig sei. Der Einsprechende weist dazu auf die deutschen Offenlegungsschriften 29 26 012, 36 10 127 und 35 15 928 sowie auf die deutsche Auslegeschrift 28 48 748 und die US-Patentschriften 4 190 142, 2 476 043 und 3 952 545 hin und die Einsprechende führt aus, dass der Gegen-stand nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber der europäischen Offenle-gungsschrift 0 170 950 A1 nicht neu sei oder zumindest im Hinblick auf diese Druckschrift und die europäischen Offenlegungsschrift 0 136 825 A2 nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zudem macht die Einsprechende auch den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend. Die Patentinhaberin trägt vor, der Einspruch des Einsprechenden Dr.-Ing. R… sei unzulässig. Gemäß § 59 Abs. 1 PatG sei der Einspruch schriftlich zu erklären. Dies bedeute, dass eine eigenhändige Unterschrift erforderlich sei, die die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichne. Der Einspruch sei aber nur mit einem Unterschriftskürzel unterschrieben, bei dem lediglich der Buchstabe „M“ mit einem daran angehängten etwa L-förmigen Schriftzug zu erkennen sei, wobei in der Unterschriftszeile zwei Namen wiedergegeben seien und somit auch nicht deutlich werde, welchem Namen die als Unterschrift ohnehin unzulässige Paraffe zugeordnet sein solle. Der Einsprechende ist dagegen der Auffassung, dass der Einspruch ordnungsge-mäß unterschrieben und dabei auch hinreichend erkennbar sei, dass Herr M. R1… die Unterschrift geleistet habe. Der Einspruch sei somit zulässig. Der Einsprechende hat mit Schreiben vom 18. April 2002 beantragt, dass der zu-ständige Beschwerdesenat über den Einspruch entscheiden solle. Darüber hinaus trägt er vor, dass das Patent auch deswegen zu widerrufen sei, weil sich der ge-mäß Teilungserklärung abgetrennte Gegenstand in einer unzulässigen Erweite- - 4 - rung erschöpfe und die Teilung somit unzulässig sei. Zur mangelnden Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 wird ergänzend noch auf die deutsche Of-fenlegungsschrift 36 28 774 hingewiesen. Die Einsprechende (Firma W…) hat mit Schreiben vom 12. Mai 2004 (ein- gegangen am 13. Mai 2004) den Einspruch zurückgenommen und ist somit nicht mehr am Verfahren beteiligt. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 64 (Hauptantrag) von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet: “Einrichtung zum Dämpfen von Schwingungen, insbesondere zwi-schen einem Motor und einer Kupplung in einem Antriebsstrang, mit zwischen zwei Schwungradelementen vorzusehender Dämpfungsvorkehrung, wobei das Eingangsteil das eine, mit dem Motor verbindbare, und das Ausgangsteil das andere, eine Gegen-reibfläche zum Angriff einer Reibscheibe der Kupplung aufweisende Schwungradelement ist, gekennzeichnet durch die nachfolgend angeführten Merkmale: a) die Dämpfungsvorkehrung besitzt eine radial nach außen geschlossene, ringförmige Kammer (30), die radial außen einen Ringkanal (51) bildet, in dem Kraft-speicher, wie Federn, aufgenommen sind. b) an den seitlichen Begrenzungswandungen des Ring-kanals (51) sind erste Abstützbereiche zur Beauf-schlagung von Enden der Kraftspeicher vorgesehen, c) in den Ringkanal (51; 151; 251; 551) ragt ein mit dem zweiten Schwungradelement (4; 204; 504) in Drehschluß stehender Flanschkörper (41; 141; 241; - 5 - 541), der zweite Abstützbereiche zur Beaufschlagung von Kraftspeicherenden bildet, hinein, d) die zwischen ersten und zweiten Abstützbereichen vorgesehenen Kraftspeicher (45; 145; 245) lassen zwischen den Schwungradelementen (3, 4; 203, 204) mindestens eine relative Verdrehung von ± 25 Grad, ausgehend von einer Mittelstellung, zu, e) das den Ringkanal bildende Schwungradelement be-sitzt Abschnitte, welche die Kraftspeicher axial über-greifen und fliehkraftmäßig abstützen.“ Gemäß Hilfsantrag wird das Patent mit einem abgeänderten Patentanspruch 1 verteidigt, der wie folgt lautet: „Einrichtung zum Dämpfen von Schwingungen, insbesondere zwi-schen einem Motor und einer Kupplung in einem Antriebsstrang, mit zwischen zwei Schwungradelementen vorzusehender Dämpfungsvorkehrung, wobei das Eingangsteil das erste, mit dem Motor verbindbare, und das Ausgangsteil das zweite, eine Gegen-reibfläche zum Angriff einer Reibscheibe der Kupplung aufweisende Schwungelemente ist, gekennzeichnet durch die nachfolgend an-geführten Merkmale: a) die Dämpfungsvorkehrung besitzt eine radial nach außen ge-schlossene, ringförmige Kammer (30), die radial außen einen Ringkanal (51) bildet, in dem Kraftspeicher, wie Federn, auf-genommen sind. b) an den seitlichen Begrenzungswandungen des Ringkanals (51) sind erste Abstützbereiche zur Beaufschlagung von En-den der Kraftspeicher vorgesehen, - 6 - c) in den Ringkanal (51, 151, 251, 551) ragt ein mit dem zwei-ten Schwungradelement (4, 204, 504) in Drehschluß stehen-der Flanschkörper (41, 141, 241, 541), der zweite Abstützbe-reiche zur Beaufschlagung von Kraftspeicherenden bildet, hinein, d) die zwischen ersten und zweiten Abstützbereichen vorgesehenen Kraftspeicher (45, 145, 245) lassen zwischen den Schwungradelementen (3, 4, 203, 204) mindestens eine relative Verdrehung von ± 25 Grad, ausgehend von einer Mittelstellung, zu, e) das den Ringkanal bildende Schwungradelement besitzt Ab-schnitte, welche die Kraftspeicher axial übergreifen und fliehkraftmäßig abstützten, f) in der ringförmigen Kammer (30) ist ein viskoses Medium bzw. ein Schmiermittel, wie z.B. Silkonöl oder Fett vorgese-hen“. Zum Wortlaut der erteilten Patentansprüche 2 bis 64, die sich auch an den An-spruch 1 gemäß Hilfsantrag anschließen sollen, wird auf die Patentschrift verwie-sen. Der Einsprechende vertritt die Auffassung, dass sowohl der erteilte Anspruch 1 (Hauptantrag) als auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unzulässig erweitert worden sei. Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag wird vor allem bemängelt, dass das hinzugekommene Merkmal f) nicht in der im Anspruch 1 angegebenen Weise offenbart sei, da das in der ringförmigen Kammer vorgesehene viskose Medium oder Schmiermittel in der Patentschrift und in den ursprünglichen Unter-lagen der Stammanmeldung nur in Verbindung mit bestimmten Niveauangaben beschrieben werde. Wegen des Fehlens dieser Angaben lasse der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag somit auch die Möglichkeit zu, dass mit dem Schmiermittel keine hydraulische Dämpfung, sondern nur eine schmierende Wirkung erzielt - 7 - werde. Außerdem ist der Einsprechende der Ansicht, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 36 10 127 nicht neu oder zumindest im Hinblick auf diese Druckschrift nicht erfin-derisch sei. Hierbei bildet die deutsche Offenlegungsschrift 36 10 127 einen vorveröffentlichten Stand der Technik, da die für das Streitpatent in Anspruch genommenen Prioritäten zu Unrecht bestehen würden. Dies wird damit begründet, dass die zur Stammanmeldung eingereichten Prioritätsdokumente dem jeweiligen Prioritätsdatum nicht zweifelsfrei zuzuordnen seien und aufgrund dieses Mangels die Inanspruchnahme der Prioritäten unwirksam sei. Falls der Senat diesbezüglich anderer Auffassung ist, regt der Einsprechende an, die Rechtsbeschwerde zu der Frage zuzulassen, ob bei der Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten klar angege-ben sein muss, welches Dokument, das als Nachweis eingereicht wurde, welche Priorität nachweist. Für den Fall, dass die prioritätsbegründenden Voranmeldungen des Streitpatentes auf das letzte Prioritätsdatum, den 13. Dezember 1986 bezogen werden sollten, hat der Einsprechende vorgetragen, dass dann der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag durch die deutsche Offenlegungsschrift 35 15 928 in Verbin-dung mit der deutschen Offenlegungsschrift 29 26 012, insbesondere mit der dorti-gen Schwingungsgleichung (3), oder dem schwingungstechnischen Grundwissen des Fachmannes nahegelegt sei. Der Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent unverändert aufrecht zu erhalten, hilfsweise mit der Maßgabe, dass der Anspruch 1 die Fassung vom 26. Oktober 2004 erhält. - 8 - Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung die Teilung des Patentes erklärt. Sie vertritt die Auffassung, dass bereits der erteilte Patentanspruch 1 zulässig sei und auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag mit dem Merkmal f) nicht über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehe. Zum Vorbringen der unrechtmäßigen In-anspruchnahme der Prioritäten hat die Patentinhaberin vorgetragen, dass die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag in ihrer Gesamtheit einem Priori-tätsdokument zu entnehmen seien und diesem Dokument zumindest das letzte Prioritätsdatum, der 13. Dezember 1986, zustehe; dies habe zur Folge, dass die deutsche Offenlegungsschrift 35 15 127 nur als ältere nachveröffentlichte Druck-schrift bei der Neuheitsüberprüfung zu berücksichtigen sei. Gegenüber dieser Druckschrift sei der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Haupt- oder Hilfsantrag neu und ergebe sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Tech-nik, den der Einsprechende in der mündlichen Verhandlung angezogen hat. Die Patentinhaberin regt unter Hinweis auf die Kommentierung bei Busse, § 147 PatG Rdn. 22 bis 25, an zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 147 PatG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II 1. Zur Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bun-desverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG besteht keine Veranlassung. Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm überzeugt ist (vgl. BVerfGE - 9 - 68, 337, 343; 78, 20, 24; 86, 52, 56). Nach Auffassung des Senats ist die Vor-schrift des § 147 Abs. 3 PatG nicht verfassungswidrig. Insbesondere begründet der Wegfall des patentamtlichen Prüfungsverfahrens nach Auffassung des Senats keinen Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, da die ver-fassungsrechtlich gebotene gerichtliche Überprüfung der Patenterteilung erhalten bleibt (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Kostenbereinigungsgesetz, BlPMZ 2002, 65, 66). 2. Die Teilungserklärung, die zur Trennanmeldung 37 45 156 bzw. im weiteren zum Patent führte, ist zulässig. Wie sich aus der „Sammelhefter“-Entscheidung des BGH (GRUR 2003, 47 ff.) ergibt, kann und muß der Gegenstand des in dem jeweiligen Verfahren erstrebten Patentschutzes erst am Ende des Erteilungsver-fahrens und nicht schon bei Abgabe der Teilungserklärung feststehen. 3. Die Einsprüche sind zulässig. Dies gilt auch für den Einspruch des Herrn Dr.-Ing. R…. Die von der Patentinhaberin geltend gemachte Unzulässigkeit des Einspruchs in-folge mangelnder eigenhändiger Unterschrift ist nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht gegeben, weil sich die zweifellos über ein bloßes Namenszei-chen hinausgehende, wenn auch weitgehend unleserliche Unterschrift des anwalt-lichen Vertreters des Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz (und in allen fol-genden Schriftsätzen) über dem maschinenschriftlichen „M. R1…“ befindet und weil auch das Kürzel „RR“ als Bestandteil des Aktenzeichens C00078/RR auf den Namen des Unterzeichners hinweist. Lesbarkeit der Unterschrift ist ohnehin nicht erforderlich; es muss nur ein Schrift-gebilde als gewollte Widergabe des vollen Namens wahrnehmbar sein (Schulte, PatG, 6. Aufl., vor § 34 Rdn. 255). Selbst ein objektiv unzureichendes Gebilde gilt als ausreichende Unterschrift, wenn dieses längere Zeit nicht beanstandet wurde (Schulte aaO Rdn. 260). Wie sich weiter u.a aus der Entscheidung des 12. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. Juli 1989 - 12 W (pat) 118/8 - (GRUR 1989, - 10 - 908 f.) ergibt, schließt selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift trotz Schriftlichkeitserfordernisses die Formgerechtigkeit nicht aus, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urhe-berschaft und den Willen, das Rechtsmittelschreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt. Die oben genannten Umstände untermauern nach Auffassung des Senats sowohl die Ernsthaftigkeit der Einspruchserklärung als auch die Identifizierbarkeit des Urhebers. 4. Die sachliche Prüfung der Einsprüche hat ergeben, dass der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unzulässig ist und das Patent mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag beschränkt aufrecht zu erhalten war. 4.1 Zum Hauptantrag Der erteilte Patentanspruch 1 läßt, wie sich auch im Hinblick auf den erteilten Un-teranspruch 63 ergibt, die Möglichkeiten zu, die ringförmige Kammer sowohl mit einem viskosen Medium als auch ohne ein solches Mittel auszubilden. Die zuletzt angesprochene Variante ist jedoch den ursprünglichen Unterlagen der Stamman-meldung nicht zu entnehmen und der Anspruch 1 ist insoweit unzulässig erweitert. In den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung sind die Ausführungsbei-spiele durchgehend in einer solchen Weise beschrieben, dass die ringförmige Kammer bzw. der Ringkanal mit einem viskosen Medium bzw. Schmiermittel be-füllt ist und dadurch eine hydraulische Dämpfung erreicht wird (vgl. Sp. 21 Zeilen 40 bis 46, Sp. 23 Zeilen 58 bis 65, Sp. 24 Zeilen 15 bis 18, Sp. 26 Zeilen 45 bis 55, Sp. 28 Zeilen 10 bis 13, Sp. 31 Zeilen 2 bis 5, Sp. 32 Zeilen 21 bis 25 der deutsche Offenlegungsschrift 37 21 711). Dies geht auch im Zusammenhang mit der Beschreibungseinleitung der Stammanmeldung hervor, wo ausgeführt wird, dass die Dämpfungscharakteristik mechanisch arbeitender Dämpfungseinrichtun-gen unzureichend ist, dies gemäß der Aufgabe verbessert werden soll und im weiteren die besonderen dämpfungstechnischen Vorteile der hydraulischen - 11 - Dämpfung ausführlich dargelegt werden (vgl. Sp. 6 Zeilen 15 bis 68, Sp. 8 Zeilen 3 bis 38 der deutschen Offenlegungsschrift 37 21 711). Angaben oder Hinweise da-hingehend, dass die Stammanmeldung auch eine Dämpfungskonzeption umfas-sen soll, bei der der Ringkanal ohne ein viskoses Medium bzw. eine hydraulische Dämpfung ausgeführt ist, vermag der Fachmann - ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Dämpfungs-einrichtungen insbesondere in Verbindung mit Schwungrädern von Kraftfahrzeu-gen - den dortigen Unterlagen nicht zu entnehmen. Eine solche Ausführungsform ist auch nicht, wie die Patentinhaberin meint, aus dem ursprünglichen Anspruch 1 oder der in der Beschreibungseinleitung ange-führten Lösung herleitbar. An diesen Stellen wird angegeben, dass die erfin-dungsgemäße Einrichtung zumindest drei der dort nachfolgend aufgeführten Merkmale a) bis f) aufweisen soll, wobei das Merkmal a) einen Ringkanal vorsieht, der die Kraftspeicher aufnimmt und zumindest teilweise mit einem viskosen Me-dium gefüllt ist. Auch dort ist der Ringraum nur in Verbindung mit einem viskosen Medium vorgesehen und eine Ringkanalausbildung entsprechend dem erteilten Anspruch 1 (vgl. insbes. Merkmal a) des erteilten Anspruchs 1) ist dadurch nicht offenbart. Das viskose Medium bzw. die damit bewirkte hydraulische Dämpfung bildet aufgrund der Gesamtoffenbarung der Stammanmeldung ein zur Erfindung gehöriges Merkmal und ist somit unverzichtbar. Schon wegen des Fehlens dieses Merkmals hat der erteilte Patentanspruch 1 eine unzulässige Erweiterung erfah-ren. 4.2 Zum Hilfsantrag 4.2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist zulässig. Dieser Anspruch ergibt sich aus den erteilten Ansprüchen 1 und 63 in Verbindung mit der Beschreibung Spalte 16 Zeilen 22 bis 24 der Patentschrift und ist gegenüber der erteilten Fas-sung eingeschränkt. In den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung geht der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag auf den ursprünglichen Anspruch 1 mit den - 12 - Merkmalen a), b) und c) zurück und weist darüber hinaus Einzelheiten aus der Beschreibung auf (Sp. 18 Zeilen 56 bis 58, 66 bis Sp. 19 Z. 3, Sp. 19 Zeilen 33 bis 36, 50 bis 52, Sp. 20 Zeilen 9 bis 13, Sp. 21 Zeilen 40 bis 42, Sp. 19 Z. 66 bis Sp. 20 Z. 2 der deutschen Offenlegungsschrift 37 21 711). Auch wenn die Merkmale a) und b) des ursprünglichen Anspruchs 1 der Stamm-anmeldung nicht vollständig im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag enthalten sind und in diesem Anspruch die Angaben fehlen, dass der Ringkanal mit einem praktisch geschlossenen Querschnitt ausgeführt und durch den hineinragenden Flansch verschlossen sein soll, ist der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag dadurch nicht unzu-lässig erweitert. Diese Merkmale sind, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, für die beanspruchte Konzeption mit großen Federwegen und hydraulischer Dämpfung nicht zwingend und haben nur Einfluss auf das Maß oder die Stärke der Drosselung bzw. Verdrängung des viskosen Mediums. Es handelt sich bei diesen Angaben um detaillierte Auslegungsmaßnahmen, denen hier nur eine un-tergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. Der Einwand des Einsprechenden, dass das Merkmal f), wonach in der ringförmi-gen Kammer ein viskoses Medium bzw. Schmiermittel, wie z.B. Silikonöl oder Fett vorgesehen ist, in dieser Weise nicht offenbart sei und der Anspruch 1 mit dem Einsatz eines Schmiermittels und der fehlenden Niveauangabe auch eine bloße Schmierung ohne Dämpfungswirkung umfasse, kann nicht überzeugen. Zu die-sem Merkmal wird zwar in den ursprünglichen und in den erteilten Unterlagen stets auf bestimmte Füllstandshöhen hingewiesen (vgl. z.B. Sp. 21 Zeilen 40 bis 53 der deutsche Offenlegungsschrift 37 21 711, Sp. 16 Zeilen 22 bis 34 der Pa-tentschrift), doch handelt es sich hierbei um zweckmäßige bzw. beispielhafte An-gaben, die den Anspruch 1 unangemessen einschränken würden. Dennoch ver-steht der Fachmann den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag bei sachgemäßer Ausle-gung nicht so weitreichend, dass das Schmiermittel auch nur als Schmierfilm im Ringkanal vorgesehen sein kann und somit eine bloße Schmierwirkung für die Fe-dern erreicht wird. Zur Ermittlung des Sinngehalts des Anspruchs ist die Beschrei- - 13 - bung mit heranzuziehen und dabei ist das Merkmal f) vor allem im Rahmen der beschriebenen Nachteile früherer Ausführungen, der gestellten Aufgabe und der angegebenen Wirkungen und Vorteile des Patentgegenstandes zu sehen. Dort wird das viskose Medium in einem untrennbaren Zusammenhang mit der hydrauli-schen Dämpfung beschrieben und auch der Einsatz eines Schmiermittels ist aus-schließlich in einem solchen hydraulisch dämpfenden Sinne zu verstehen, da sich dies aus den Ausführungen zur Wirkungsweise des im Ringkanal vorgesehenen viskosen Mediums bzw. Schmiermittels eindeutig ergibt (vgl. Sp. 16 Zeilen 22 bis 34) und andere nur auf die Schmierung gerichtete Hinweise der Patentschrift und den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung nicht zu entnehmen sind. Den weiteren Ausführungen wird somit ein derartiges Verständnis des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag zugrundegelegt. 4.2.2 Der Auffassung des Einsprechenden, dass die Prioritäten für das Streitpa-tent zu Unrecht in Anspruch genommen worden seien und für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Patentgegenstandes nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag die deutsche Offenlegungsschrift 36 10 127 als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen sei, kann sich der Senat aufgrund der hier bestehenden Sach- und Rechtslage nicht anschließen. Die inneren Prioritäten sind für das Streitpatent wirksam beansprucht. Dass sich aus der Akte nicht eindeutig die Zuordnung der drei eingereichten Voranmeldungen zum jeweiligen Prioritätsdatum entnehmen lässt, steht dem nicht entgegen. Die Prioritätserklärung ist wirksam, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der Nachanmeldung unter Angabe des Aktenzeichens erklärt wird (§ 40 Abs. 4 PatG). Dies gilt auch bei Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten nach § 40 Abs. 2 PatG. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Deutsche Patent- und Markenamt im Rah-men der Formalprüfung von der Patentinhaberin eine Zuordnung der eingereich-ten Voranmeldungen zum jeweiligen Prioritätsdatum hätte verlangen müssen, handelt es sich insoweit um einen Verfahrensfehler, der nicht zur Unwirksamkeit der Prioritätserklärung führt. Inwieweit bei der Prüfung der materiellen Wirksamkeit - 14 - der Prioritätsinanspruchnahme etwaige Unklarheiten zu Lasten der Patentinhabe-rin gehen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Zumindest die unter der Nr. 538 A eingereichte Voranmeldung offenbart alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag, was auch vom Einsprechenden nicht bestritten wurde. Selbst wenn man für diese Voranmeldung vom ungünstigsten Prioritätsdatum, nämlich dem 13. Dezember 1986 ausgeht, liegt dieses Datum jedenfalls vor dem 18. Dezem-ber 1986, dem Offenlegungsdatum der deutschen Offenlegungsschrift 36 10 127. Diese Druckschrift bildet somit nur eine ältere nachveröffentlichte Anmeldung, die lediglich für die Neuheitsprüfung in Betracht zu ziehen ist. 4.2.3 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist neu. Bei der Ausführung nach der älteren, nachveröffentlichten deutsche Offenlegungsschrift 36 10 127 ist nicht verwirklicht, dass in den Ringkanal ein mit dem zweiten Schwungradelement in Drehschluß stehender Flanschkörper ragt (vgl. Merkmal c)) und dabei das Ausgangsteil der Dämpfereinrichtung das zweite, eine Gegen-reibfläche zum Angriff einer Reibscheibe der Kupplung aufweisende Schwungrad-element ist (vgl. Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag), denn dort ist der in den Ringkanal hineinragende Flanschkörper mit der Antriebswelle ver-bindbar ausgeführt und bildet im Gegensatz zur Ausführung nach Anspruch 1 ge-mäß Hilfsantrag das Eingangsteil der Dämpfungsvorkehrung (vgl Anspruch 1, Fig. 1 bis 3). Auch die deutsche Offenlegungsschrift 35 15 928 kann den Gegenstand nach An-spruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht vorwegnehmen, da diese Druckschrift keine konkreten Angaben über den Verdrehungswinkel der Schwungradelemente auf-weist und sich für den sachkundigen Fachmann daraus auch keine Ausführung erschließt, bei der die Kraftspeicher derart ausgebildet sind, dass zwischen den Schwungradelementen eine relative Verdrehung von mindestens ± 25 Grad er-möglicht wird. Ein solcher Verdrehwinkel ist auch der älteren nachveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 36 28 774 nicht zu entnehmen. Diese Druckschrift geht nämlich nicht näher auf den Verdrehwinkel ein und die Ausführung nach Fi- - 15 - gur 2 zeigt mit den dortigen für den Wirkbereich der hydraulischen Dämpfung vor-gesehenen Begrenzungsanschlägen einen Verdrehwinkel, der deutlich kleiner als ± 25 Grad ist. Schließlich sind bei der deutschen Auslegeschrift 28 48 748, wie die dortige Figur 3 zu erkennen gibt, nur mehrere relativ kurzhubige Federn am Um-fang vorgesehen, so dass auch bei dieser Ausführung das Merkmal d) des An-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag fehlt. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbaren Ausführungen, bei denen entweder das Merkmal f) oder die gattungsgemäßen Merkmale des An-spruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht verwirklicht sind. 4.2.4 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag wird eine Einrichtung zum Dämpfen von Schwingungen ausgebildet, die als Zweimassenschwungrad konzipiert ist und bei der die Dämpfungscharakteristik vor allem durch die Merkmale d), e) und f) des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag bestimmt wird. Dabei wird mit dem gemeinsamen Zusammenwirken der hydraulischen Dämpfung und der große Verdrehwinkel der Schwungradelemente zulassenden Kraftspeicher erreicht, dass die Dämpfung an die jeweiligen Betriebsbedingungen besser anpassbar ist und damit ein breites Spektrum an schwingungstechnischen Betriebszuständen abgedeckt werden kann. Gedankliche Ansätze, diese beiden Maßnahmen miteinander zu kombinie-ren, ergeben sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik nicht. Die deutsche Offenlegungsschrift 35 15 928 (vgl. Fig. 4, 5) beschreibt ein Zwei-massenschwungrad mit einer Torsionsdämpfereinrichtung, bei der eine ringför-mige Kammer zur Aufnahme der Federn und eines Schmiermittels vorgesehen ist, womit eine hydraulische Dämpfung bewirkt wird. Nähere Angaben zur Federaus-bildung und zum Federweg bzw. Verdrehwinkel der Schwungradelemente sind in dieser Druckschrift nicht enthalten und somit sind für diese Ausführung Verdreh- - 16 - winkel anzunehmen, wie sie bei Zweimassenschwungrädern vor dem Prioritäts-datum 13. Dezember 1986 üblich waren und sich beispielsweise aus den deut-schen Offenlegungsschriften 35 20 853 (Fig. 2), 28 26 274 oder 29 26 012 (vgl. Fig. 3) ergeben. Daraus sind stets mehrere am Umfang angeordnete Federn be-kannt, die gegenüber der 25 Grad-Verdrehung kleinere Verdrehwinkel der Schwungradelemente zulassen und offenbar ein hinreichendes Maß an Drehelas-tizität ermöglichten. Somit bestand für den Fachmann keine Veranlassung, zur Verbesserung der Dämpfungscharakteristik gezielt an der Federausbildung anzu-setzen und den Federweg bzw. den Verdrehwinkel der Schwungradelemente ent-sprechend dem Merkmal d) des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag auszuführen. Auch durch die zusätzliche Kenntnis der deutschen Offenlegungsschrift 29 26 012 ergeben sich für den Fachmann keine Anhaltspunkte, in der im Anspruch 1 ange-gebenen Weise vorzugehen und die Merkmale d) und f) miteinander zu kombinie-ren. Der Auffassung des Einsprechenden, dass insbesondere aus der Gleichung 3 der deutschen Offenlegungsschrift 29 26 012 herleitbar sei, den Federweg bzw. den Verdrehwinkel der Schwungradelemente möglichst groß zu wählen, kann nicht gefolgt werden, da diese Gleichung im Kontext zu sehen ist und es dort um theoretische Betrachtungen zur Festlegung der Trägheitsmomente der Schwung-radelemente unter Berücksichtigung der jeweils daran angekoppelten Teile geht (vgl. Anspruch 1). Somit liegen dieser Druckschrift andere schwingungstechnische Gesichtspunkte zugrunde und die dortige Ausführung (vgl. Fig. 2, 3) sieht eine me-chanisch arbeitende Dämpfungseinrichtung mit mehreren am Umfang vorgesehe-nen Federn vor, die einen Verdrehwinkel der Schwungradelemente zulassen wel-cher ersichtlich kleiner als ± 25 Grad ist. Der Fachmann erhält durch diese Druck-schrift weder die Anregung, den Verdrehwinkel in der im Anspruch 1 gemäß Hilfs-antrag angegebenen Weise auszubilden, noch einen Hinweis, Federn mit einem solchen vergrößerten Federweg auf die Ausführung nach der deutschen Offenle-gungsschrift 35 15 928 zu übertragen. - 17 - Nicht anders zu beurteilen ist auch das weitere Vorbringen des Einsprechenden, wonach der Fachmann aufgrund seines schwingungstechnischen Grundwissens ohne weiteres zur Ausbildung von Kraftspeichern gelangen konnte, die zwischen den Schwungradelementen einen relativen Verdrehwinkel von mindestens ± 25 Grad zulassen. Der Einsprechende hat diesbezüglich dargelegt, dass bereits die für ein Masse-Feder-System geltende Schwingungsgleichung und die bei Kraftfahrzeugantrieben einzuhaltende Forderung, die Eigenfrequenz des Schwin-gungssystems möglichst niedrig zu halten, zwangsläufig zu großen Federwegen bzw. großen Verdrehwinkeln zwischen den Schwungradelementen führen würden. Diese Ausführungen können schon deswegen nicht überzeugen, weil die Schwin-gungsgleichung lediglich die Zustände eines einfachen Masse-Feder-Systems erfasst und dieses nicht ohne weiteres mit einem komplexen Schwingungssystem vergleichbar ist, wie es durch ein Zweimassenschwungrad mit einer Torsions-dämpfungseinrichtung und weiteren durch den Antriebsstrang angekoppelten Massen gebildet wird. Abgesehen davon geht es beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht allein um die Vergrößerung des Federweges bzw. Verdrehwinkels der Schwungradelemente, sondern es bedurfte zur Schaffung des Gegenstandes nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag der Erkenntnis, dass mit dem gemeinsamen Zusammenwirken dieser Maßnahme mit einer hydraulischen Dämpfung vielfältige Dämpfungsmöglichkeiten und Dämpfungsraten erreicht werden können. So sind auch bei der europäischen Offenlegungsschrift 0 136 825 A2 keine in diese Richtung gehenden Ansätze zu erkennen, da diese Druckschrift lediglich lange Federn bzw. große Federwege und somit nur ein Einzelmerkmal offenbart und diese Federn weder in Verbindung mit einem Zweimassenschwungrad noch mit einer hydraulischen Dämpfung ausgebil-det sind. Die übrigen vorveröffentlichten Druckschriften wurden vom Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Sie liegen ersichtlich weiter ab - 18 - und können weder allein noch in Verbindung mit dem vorabgehandelten Stand der Technik zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag führen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit bestandsfähig. 4.2.5 Die Ansprüche 2 bis 64, die sich an den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag an-schließen, betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstandes nach An-spruch 1 gemäß Hilfsantrag und sind in Verbindung mit diesem ebenfalls be-standsfähig. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG und den Voraussetzungen der wirksamen Inanspruchnahme mehre-rer Prioritätsrechte zugelassen. Dr. Lischke Schmidt-Kolb Sperling Fink Cl
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