BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 71/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am28. April 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2004 034 057…- 2 -hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandtbeschlossen:Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. April 2007 aufgehoben und das Patent 10 2004 034 057 wider-rufen.G r ü n d eI .Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 13. Juli 2004 angemeldete Patent mit Beschluss vom 18. April 2007 in vollem Umfang aufrechterhalten. Der erteilte Anspruch 1 lautet:„Schwingungsdämpfer (1), umfassend einen mit einem Dämpfme-dium gefüllten Zylinder (3), in dem eine Kolbenstange (5) mit ei-nem Kolben (6) axial beweglich geführt ist, wobei der Kolben (6) den Zylinder (3) in einen kolbenstangenseitigen und einen kolben-stangenfernen Arbeitsraum (7; 9) unterteilt und mindestens einer der beiden Arbeitsräume (7; 9) für eine amplitudenselektive Dämpfkraft über eine Strömungsverbindung (27; 29) mit einer ersten Arbeitskammer (25) in einem Gehäuse (19) verbunden ist, dessen mindestens eine Arbeitskammer (23; 25) durch einen axial beweglichen Trennkolben (21) zum Arbeitsraum (7; 9) abgetrennt - 3 -ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Trennkolben (21) unabhän-gig von der Wandung des Gehäuses (19) frei beweglich und als ein Elastomerkörper (43) mit einer Gleitringmanschette (45) aus-geführt ist, wobei der Elastomerkörper (43) von einem starren Ar-mierungskörper (47) radial eingefasst ist, der in Richtung der Wandung des Gehäuses (19) mindestens eine radial elastische Dichtlippe (49) aufweist.“Mit Schriftsatz vom 1. April 2009 hat die Patentinhaberin neue Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag eingereicht. Der neue Anspruch 1 lautet:„Schwingungsdämpfer (1), umfassend einen mit einem Dämpfme-dium gefüllten Zylinder (3), in dem eine Kolbenstange (5) mit ei-nem Kolben (6) axial beweglich geführt ist, wobei der Kolben (6) den Zylinder (3) in einen kolbenstangenseitigen und einen kolben-stangenfernen Arbeitsraum (7; 9) unterteilt und mindestens einer der beiden Arbeitsräume (7; 9) für eine amplitudenselektive Dämpfkraft über eine Strömungsverbindung (27; 29) mit einer ersten Arbeitskammer (25) in einem Gehäuse (19) verbunden ist,dessen mindestens eine Arbeitskammer (23; 25) durch einen axial beweglichen Trennkolben (21) zum Arbeitsraum (7; 9) abgetrennt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Trennkolben (21) unabhän-gig von der Wandung des Gehäuses (19) frei beweglich und als ein Elastomerkörper (43) mit einer Gleitringmanschette (45) aus-geführt ist, wobei der Elastomerkörper (43) von einem starren aus einem Kunststoff bestehenden Armierungskörper (47) radial ein-gefasst ist, der in Richtung der Wandung des Gehäuses (19) min-destens eine radial elastische Dichtlippe (49) aufweist.“Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 4 -Gegen den das Patent aufrechterhaltenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.Sie führt u. a. aus, die Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag seien unzulässig, da sie eine Merkmalskombination enthielten, welche in den Ursprungsunterlagen nicht offenbart sei.Die Einsprechende beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 1. April 2009, in welchen sie u. a. auf die mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Nichterscheinen angekündigt hat, sinngemäß beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen,hilfsweise den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das Patent mit den neuen Ansprüchen 1 bis 5 vom 1. April 2009, im Übrigen wie erteilt, beschränkt aufrechterhalten wird.Sie ist der Auffassung, dass der erteilte Anspruch 1 zulässig sei und dass im Übri-gen der nachgewiesene Stand der Technik dem Anspruch 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit streitig machen könne.Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen.- 5 -II.Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und hat in der Sache auch Er-folg.1. Die Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind unzulässig.Der erteilte Anspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag ist auf eine Merkmalskom-bination gerichtet, bei der u. a. vorgesehen ist,dass der Trennkolben als ein Elastomerkörper mit einer Gleitring-manschette ausgeführt ist, wobei der Elastomerkörper von einem starren (hilfsweise: aus einem Kunststoff bestehende) Armie-rungskörper radial eingefasst ist, der in Richtung der Wandung des Gehäuses mindestens eine radial elastische Dichtlippe auf-weist.Eine derartige Ausgestaltung ist auch in den ursprünglichen Anmeldungsunterla-gen dargestellt und in der Beschreibung erläutert (vgl. Figur 2 und Abs. [0022] der zugehörigen Offenlegungsschrift).Gemäß den sowohl nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag geltenden Unter-ansprüchen 3 und 4 soll weiterhin der oben genannte Armierungskörper entwedereine Ringnut für eine Gleitringmanschette aufweisen (Anspruch 3)odervon einem metallischen Ring gebildet werden (Anspruch 4).- 6 -Somit ergibt sich aus der Kombination der Ansprüche 1 und 3 ein Gegenstand, bei demder Trennkolben als ein Elastomerkörper mit einer Gleitringman-schette ausgeführt ist, wobei der Elastomerkörper von einem star-ren (hilfsweise: aus einem Kunststoff bestehende) Armierungskör-per radial eingefasst ist, der in Richtung der Wandung des Gehäu-ses mindestens eine radial elastische Dichtlippe aufweist, und wo-bei der Armierungskörper eine Ringnut für eine Gleitringman-schette aufweist,bzw. aus der Kombination der Ansprüche 1 und 4 ein Gegenstand, bei demder Trennkolben als ein Elastomerkörper mit einer Gleitringman-schette ausgeführt ist, wobei der Elastomerkörper von einem star-ren (hilfsweise: aus einem Kunststoff bestehende) Armierungskör-per radial eingefasst ist, der in Richtung der Wandung des Gehäu-ses mindestens eine radial elastische Dichtlippe aufweist, und wo-bei der Armierungskörper von einem metallischen Ring gebildet wird.Keiner dieser beiden Gegenstände ist jedoch in den Anmeldungsunterlagen offen-bart. Denn wie sich insbes. aus den ursprünglichen Ansprüchen und aus der ur-sprünglichen Beschreibung der in den Fig. 2 und 3 dargestellten Abbildungen er-gibt, erläutern die Fig. 2 und 3 alternative Lösungsmöglichkeiten (vgl. Abs. [0022] und [0023] der zugehörigen Offenlegungsschrift); sie können folglich auch nicht miteinander kombiniert werden. Genau eine derartige Kombination der beiden verschiedenen Ausführungsvarianten ergibt aber ein aus den geltenden Ansprü-chen 1 und 3 bzw. 1 und 4 gebildeter Gegenstand.- 7 -Da somit die Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag jeweils zumindest einen nicht ursprünglich offenbarten Gegenstand enthalten, sind die Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Zwar hätte die Patentinhaberin durch eine Streichung der entsprechenden Ansprüche ein zulässiges Patentbegehren her-stellen können, was der Verlauf der mündlichen Verhandlung nahegelegt hätte. Durch ihren Verzicht auf die mündliche Verhandlung und ihr Nichterscheinen hat die Patentinhaberin jedoch nach herrschender Meinung insoweit auf die Wahr-nehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör verzichtet und sich dieser Mög-lichkeit beraubt (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., Einleitung Rdn. 249, 250).Das Patent war somit zu widerrufen.Lischke Guth Schneider HildebrandtCl
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