BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 74/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 40 632.0-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Schneider und Müller BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 4. Juli 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Vorrichtung zum Aufhängen von Sportgeräten Anmeldetag: 18. August 2001 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 - 20, eingegangen am 29. März 2005, Beschreibung Seiten1 - 20, eingegangen am 29. März 2005, 5 Blatt Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 18. August 2001 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Aufhängen von Sportgeräten“ eingegangene Patentanmeldung 101 40 632.0-25 mit Beschluss vom 4. Juli 2002 zurückgewiesen, weil einer der Gegenstände des mit Eingabe vom 15.5.2002 eingereichten Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE 200 09 896 U1 und die CH 675 744 A5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsverfahren ist darüber hinaus noch die DE-PS 97 435 in Betracht ge-zogen worden. - 3 - Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmel-der. Sie haben mit Eingabe vom 24. März 2005, eingegangen am 29. März 2005 neue Ansprüche 1 bis 20 sowie eine neue Beschreibung Seiten 1 bis 20 vorgelegt. Der nunmehr geltende Anspruch 1 lautet: „Vorrichtung zum lösbaren Aufhängen von Sportgeräten (5) ober-halb eines Bodens (4) an einer relativ zum Boden (4) ortsfesten und oberhalb des Bodens (4) angeordneten Einrichtung (6), die z.B. durch ein am Boden (4) befestigtes und/oder auf dem Boden (4) aufgestelltes Gerüst oder durch eine Decke einer Halle, insbeson-dere Stadthalle oder Sporthalle, gebildet ist - mit einem Tragrahmen (2) und einer Höheneinstelleinrich-tung (3) zum vertikalen Verstellen eines Tragrahmens (2) zwischen Boden (4) und Einrichtung (6), - wobei die Höheneinstelleinrichtung (3) wenigstens eine ober-halb des Bodens (4) an der Einrichtung (6) befestigte Halte-rung (15) sowie wenigstens ein Kraftübertragungsmittel (14) aufweist, das am Tragrahmen (2) angreift und zwischen Tragrahmen (2) und Halterung (15) Vertikalkräfte überträgt, mit denen der Tragrahmen (2) in vertikaler Richtung zwi-schen einer abgesenkten Bodenstellung und einer angeho-benen Funktionsstellung verstellbar ist, - wobei der Tragrahmen (2) an seiner in der Funktionsstellung dem Boden (4) zugewandten Unterseite Befestigungsmit-tel (9) aufweist, mit denen wenigstens ein Sportgerät (5) oder eine Sportgeräteeinheit am Tragrahmen (2) lösbar befestigt ist.“ - 4 - Die Anmelder beantragen, das Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 - 20, eingegangen am 29. März 2005, Beschreibung Seiten 1 - 20, eingegangen am 29. März 2005, 5 Blatt Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift. Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 19 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg. 1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 20 sind zulässig. Der Anspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 1 mit den im ursprüngli-chen Anspruch 21 aufgeführten Angaben und der Angabe aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 3, Absatz 1, wonach am Tragrahmen auch eine Sportgeräte-einheit lösbar befestigt ist. Die Ansprüche 2 bis 20 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 20. 2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig. a) Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum lösbaren Aufhängen von Sportgeräten oberhalb eines Bodens an einer relativ zum Boden ortsfesten und oberhalb des Bodens angeordneten Einrichtung, die z.B. durch ein am Boden be-festigtes und/oder auf dem Boden aufgestelltes Gerüst oder durch eine Decke ei- - 5 - ner Halle, insbesondere Stadthalle oder Sporthalle, gebildet ist (vgl Anspruch 1). Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung dieser Art zu schaffen, mit deren Hilfe das Anbauen, Abbauen und Austauschen von Sportgeräten ver-einfacht ist. Gelöst wird diese Aufgabe durch die im Anspruch 1 angegebene Vor-richtung. b) Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem Anspruch 1 ist neu. Offensichtlich betrifft keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltun-gen eine Vorrichtung mit allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. c) Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein Architekt mit mehrjähriger Erfahrung in der Ausstattung von Sporthallen anzuse-hen. Die Erfindung beruht auf dem Grundgedanken, einen Tragrahmen vorzusehen, an dem einerseits verschiedene Sportgeräte relativ leicht lösbar angebracht werden können und der andererseits mit Hilfe einer Höheneinstelleinrichtung zwischen einer bodennahen Bodenstellung, in der das Anbauen, Abbauen und Austauschen der einzelnen Sportgeräte bequem durchführbar ist, und einer vom Boden ent-fernten Funktionsstellung verstellbar ist, in der die daran angebrachten Sportge-räte die dafür vorgesehen Aufhängehöhe aufweisen (vgl S. 3 Abs. 1 der Beschrei-bungseinleitung). Dieser Grundgedanke ist dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht zu entnehmen und daher auch bei einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen aus diesem nicht herleitbar. - 6 - Die DE 200 09 896 U1 betrifft eine transportable Vorrichtung, bei der an einem Mast (3) eine Tragvorrichtung mit Trägern (2) zur Halterung von bühnentechni-schen Gerätschaften höhenverstellbar angeordnet ist. Einen ortsfest, z.B. an einer Hallendecke, höhenverstellbar angeordneten Tragrahmen weist die bekannte Vor-richtung nicht auf, und die DE 200 09 896 U1 enthält auch darüber hinaus nichts, was den Fachmann veranlassen könnte, einen Bezug zwischen der bekannten Vorrichtung und einer Aufhängung von Sportgeräten herzustellen. Auch die beiden übrigen Druckschriften stellen lediglich einen weiter abliegenden Stand der Tech-nik dar. Die CH 675 744 A5 betrifft eine Bühne für z.B. Theateraufführungen mit auf Deckenschienen (5) fahrbaren Bühneneinrichtungen, wobei die Deckenschie-nen (5) offensichtlich ortsfest befestigt sind. Die Entgegenhaltung hat keinen Be-zug zu einer Anbringung von Sportgeräten und sie kann dem Fachmann auch schon deshalb eine höhenverstellbare ortsfeste Anordnung eines Tragrahmens entsprechend dem Anspruch 1 nicht nahelegen, weil bei ihr eine höhenverstell-bare Anbringung der Deckenschiene (5) keinen Sinn haben würde. Die im Zurückweisungsbeschluss nicht mehr aufgegriffene DE-PS 97 435 betrifft eine Vorrichtung zum Bewegen von Personen im Bühnenraum mittels dreier vom Schnürboden herabhängender Seile (vgl. den Anspruch 1). Ein Bezug zu der An-bringung von Sportgeräten an einem ortsfest und höhenverstellbar angeordneten Tragrahmen ist hier ebenfalls nicht gegeben. Der geltende Anspruch 1 ist mithin gewährbar. - 7 - d) Die Unteransprüche 2 bis 20 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständli-che Ausgestaltungen der Vorrichtung nach dem Anspruch 1, auf den sie zurück-bezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar. Dr. Lischke Riegler Schneider Müller Cl
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