BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 75/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 18 549.9-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schneider BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juni 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Toilette mit Wasserspülung Anmeldetag: 14. April 2001 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentanspruch 1, überreicht mit Schriftsatz vom 1. Okto-ber 2002, eingegangen am 2. Oktober 2002, Patentansprüche 2 bis 11, Beschreibung Seiten 1 bis 7 und Zeichnungen (Figuren 1 bis 4) vom Anmeldetag. G r ü n d e I. Die Beschwerde des Anmelders ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für die Klasse E 03 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juni 2002 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung zurückgewiesen wurde. In dem Beschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des ur-sprünglichen Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 3 - Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden: D1: deutsche Auslegeschrift DE 21 30 941 B2 D2: deutsche Patentschrift DE-PS 217 221 D3: deutsche Patentschrift DE-PS 21 206 Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Anmelder mit Schreiben vom 1. August 2002, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdegründung vom 1. Oktober 2002, eingegangen am 2. Oktober 2002, wurde ein neuer Patentanspruch 1 vorgelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Pa-tent auf der Basis des neu eingereichten Patentanspruchs 1, im übrigen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen. Der neu eingereichte Patentanspruch 1 lautet: Toilette mit Wasserspülung mit einer angeschlossenen, in ein Abwasserrohr führenden Abflussleitung (6), in der eine einseitig in Abflussrichtung schwenkbar zu öffnende Ab-sperrklappe (5) zum Schutz vor aus dem Abwasserrohr eindringenden Schädlingen angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Ablauf (4) der Wasserspülung ein durch den Wasser-druck des Spülwassers betätigbarer Schalter (3) vorgese-hen ist, der mit der Absperrklappe (5) so in Wirkverbindung steht, dass diese bei Betätigung des Schalters (3) geöffnet wird. - 4 - Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Mit der Terminsladung für die mündliche Verhandlung vom 6. April 2004 wurde vom Bundespatentgericht auf folgende Druckschrift verwiesen: D4: deutsche Offenlegungsschrift DE 195 46 102 A1. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 beantragt der Anmelder daraufhin hilfsweise, das Patent mit einem Hauptanspruch mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vom 1. Oktober 2002 und des ur-sprünglichen Patentanspruchs 2 zu erteilen. II. Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. 1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 11 ist in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprüng-lich eingereichten Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung auf S.1, Abs. 2. Die geltenden Ansprüche 2 bis 11 entsprechen den ursprünglich einge-reichten Ansprüchen 2 bis 11. 2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar. a. Die Toilette mit Wasserspülung nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschrif- - 5 - ten zeigt eine Toilette mit sämtlichen in Patentanspruch 1 angegebenen Merkma-len, was sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt. b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, des-sen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfin-derischen Tätigkeit. Der der Erteilung zugrundeliegende Patentanspruch 1 beschreibt eine Toilette mit Wasserspülung, bei der eine in der Abflussleitung angeordnete schwenkbare Ab-sperrklappe mittels eines im Ablauf der Wasserspülung vorgesehenen Schalters geöffnet wird, der durch den Wasserdruck des Spülwassers betätigt wird. Durch diese Anordnung wird erreicht, dass sich keine unerwünschten Ablagerungen auf der Absperrklappe bilden und dass die Abflussleitung nicht verstopft. Eine derartige Toilette ist im Stand der Technik ohne Vorbild und kann selbst bei einer Gesamtzusammenschau dort nicht entnommen werden. Die deutsche Offenlegungsschrift DE 195 46 102 A1 beschreibt eine gattungs-gemäße Toilette, bei der zum Schutz gegen Ungeziefer in der Abflussleitung eine nach außen zu öffnende schwenkbare Absperrklappe angeordnet ist, die durch den Wasserdruck aufprallenden Schmutzwassers geöffnet wird. Von dort kann jedoch keine Anregung ausgehen, einen Mechanismus vorzusehen, bei dem die Klappe mittels eines Schalters in der Wasserspülung, ausgelöst durch den Was-serdruck des Spülwassers, geöffnet wird. Zu einer solchen Maßnahme wird der Fachmann auch nicht bei Kenntnis des übri-gen Standes der Technik angeregt. Aus der deutschen Auslegeschrift DE 21 30 941 B2 ist ein Spülklosett bekannt, bei dem in der Abflussleitung, die zu einem unter Unterdruck stehenden Sammelbe-hälter führt, ein Auslassventil angeordnet ist. Weiterhin weist dieses Spülklosett eine Spülwasserzuleitung mit einem Einlassventil auf, das beim Auslösen des - 6 - Spülvorgangs geöffnet wird. Das Auslassventil wird geöffnet, indem beim Öffnen des Einlassventils Wasser aus der Spülwasserleitung über eine Abzweigung in eine Zylinderkammer gedrückt wird. Dabei wird ein in der Zylinderkammer ange-ordneter Kolben so verschoben, dass das Auslassventil, das über eine Betäti-gungsstange mit dem Kolben verbunden ist, geöffnet wird. Das dabei in die Zylin-derkammer gedrückte Wasser wird nach dem Schließen des Auslassventils in das Klosettbecken gedrückt, auf dessen Grund es verbleibt (vgl. Sp.3, Z. 2 bis 25). Die Öffnung des Auslassventils erfolgt also nicht durch den Wasserdruck des Spül-wassers, das über das Klosettbecken in die Abflussleitung gelangt, sondern mit-tels Wasserdruck, der durch Zuleitungswasser aufgebracht wird, das dazu be-stimmt ist, auf dem Boden des Klosettbeckens zu verbleiben. Auch weist das Spülklosett nach der deutschen Auslegeschrift DE 21 30 941 B2 weder eine Ab-sperrklappe noch einen Schalter, sondern Ventile auf. Ferner ist eine derartige Toilette auch nicht an das Abwassernetz angeschlossen. Daher ergeben sich aus der deutschen Auslegeschrift DE 21 30 941 B2 weder das Problem einer Ver-stopfung der Abflussleitung noch das Problem des aus dem Abwassersystem aufsteigenden Ungeziefers. Die deutsche Patentschrift DE-PS 217 221 offenbart eine Toilette mit Wasserspü-lung, bei der eine schwenkbare Kippschale zwischen Toilettenbecken und Ab-flussleitung angeordnet ist. Durch die Kippschale wird der Abfluss aus dem Toilettenbecken in die Abflussleitung verhindert. Um eine Verstopfung des Abwas-sersystems zu verhindern und den Spülwasserverbrauch zu verringern, werden gleichzeitig die Kippschale geöffnet und die Wasserspülung betätigt. Hierbei ist eine Klappe zur Absperrung des Wasserspülungssystems über ein Gestänge mit der Kippschale verbunden, so dass die Kippschale bei Belastung nach unten kippt und dabei der Wasserzutritt geöffnet wird, d.h. die Wasserspülung betätigt wird. Der deutschen Patentschrift DE-PS 217 221 kann daher nur ein mechanisches System entnommen werden, bei dem über das Aufschwenken einer Kippschale eine Klappe im Wasserzuleitungssystem geöffnet wird. Eine hierzu inverse Anord- - 7 - nung, die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahe kommen würde, ist da-gegen nicht offenbart. Allgemein bekannt sind Toiletten aus Zügen, bei denen gleichzeitig mit Betätigung der Wasserspülung eine Sperrklappe verschwenkt wird. Auch hier erfolgt die Öff-nung der Klappe nicht durch den Wasserdruck des Spülwassers, sondern über einen separaten Schalter. Ferner sind derartige Toilette nicht an das Abwasser-netz angeschlossen. Daher ergibt sich auch hier weder das Problem des aus dem Abwassersystem aufsteigenden Ungeziefers noch das Problem einer Verstopfung der Abflussleitung. Die deutsche Patentschrift DE-PS 21 206 ist von der Prüfungsstelle lediglich zum Anspruch 2 genannt worden, da sie ganz allgemein einen Seilzug zur Bewe-gungsübertragung an einer Toilette zeigt. Sie liegt offensichtlich weiter ab als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Stand der Technik jeweils für sich allein betrachtet aufgrund anderer konstruktiver Ausgestaltung nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen kann. Aber auch eine Zusammenschau kann nicht zu der in Patentanspruch 1 beanspruchten Lösung führen, da die Entgegenhal-tungen dem Fachmann keine Anregung geben, die Öffnung einer in der Abfluss-leitung angeordneten Absperrklappe dadurch auszulösen, dass im Wasserzulei-tungssystem ein Schalter angeordnet ist, der durch den Wasserdruck des Spül-wassers ausgelöst wird. Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Pa-tentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Toilette nach Patentanspruch 1 gerichtet sind. - 8 - Da dem Hauptantrag statt gegeben wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag. Lischke Heyne Riegler Schneider Cl
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