BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 75/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am5. Juli 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 101 01 195.4-12…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küestbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Im Erteilungs- und Einspruchsverfahren wurde folgender Stand der Technik in Be-tracht gezogen:(E0) DE 197 44 199 A1(E1) DE 28 36 032 A1(E2) DE 35 07 821 A1(E3) DE 33 22 774 A1(E4) DE 37 37 891 A1(E5) DE 43 14 192 A1(E6) DE 42 34 748 A1(E7) JP 11-172 996 A(E8) US 48 60 485(E9) DE 27 07 632 A1.- 3 -Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 29. März 2007 beschränkt aufrechterhalten.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 4. Juli 2007, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag.Die Einsprechende stellt den Antrag,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent in der im Einspruchsverfahren beschränkten Fassung aufrechtzuerhalten.Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:Gleitstück (1), insbesondere für Türschließer oder Drehflügelan-triebe mit einem Tragkörper (2) und mit Gleitflächen (3, 4) zur An-lage an Gleitschienenflächen (5, 6) einer Gleitschiene (7), wobei zumindestens eine der Gleitflächen (3, 4), vorzugsweise beide Gleitflächen (3, 4), am Tragkörper (2) in Richtung auf die Gleit-schienenflächen (5, 6) federnd vorgespannt angeordnet sind, wo-bei zwischen Tragkörper (2) und Gleitflächen (3, 4) je ein Feder-element (8, 9) angeordnet ist, wobei die Gleitflächen (3, 4) auf je einem Anlagestück (10, 11) angeordnet sind, und wobei der Trag-körper (2) und das bzw. die Anlagestücke (10, 11) einteilig ausge-bildet sind und die Lagerung von dem bzw. den Federelemen-ten (8, 9) in Form von Werkstoffzonen mit geringerer Shorehärte - 4 -als denjenigen des Tragkörpers (2) gebildet ist, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Gleitstück (1) aus einem blockförmigen Koextrusionsprofil mit Zonen unterschiedlicher Shorehärte besteht und als einteiliges Werkstück ausgebildet ist.Mit dem Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 wird die Aufgabe gelöst, ein Gleitstück der im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Art zu schaffen, das die Verminderung bzw. die Vermeidung des Auftretens derartiger Klackgeräusche ermöglicht.Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 so-wie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt ver-wiesen.II.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da sie sich sowohl aus der Patentschrift als auch aus den Anmeldungsunterlagen herleiten lassen.3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfin-dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.a. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden Pa-tentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften ein Gleitstück mit allen im geltenden Pa-tentanspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt.Die Neuheit ist seitens der Einsprechenden nicht in Frage gestellt worden.- 5 -b. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Gemäß den Ausführungen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung soll sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 aus einer Zusammenschau der (E0) DE 197 44 199 A1 bzw. (E1) DE 28 36 032 A1 und (E7) JP 11-172 996 A ergeben.Das Gleitstück nach der (E0) DE 197 44 199 A1 besteht gemäß Sp. 2, Z. 63 bis Sp. 3, Z. 2 aus mehreren Einzelteilen, nämlich einem Grundkörper 4 bzw. 40, ei-nem Tragbolzen 7 bzw. 70, einem O-Ring 6 oder einer umspritzten Elastomer-schicht 65, und einem an der Rückseite des Grundkörpers 4 bzw. 40 montierten Deckel 5 bzw. 50 (vgl. Figuren 1 und 3). Bereits hieraus ist ersichtlich, dass dieses bekannte Gleitstück nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1, wonach das Gleitstück 1 aus einem blockförmigen Koextrusionsprofil mit Zonen unterschiedlicher Shorehärte besteht und als einteiliges Werkstück ausgebildet ist, aufweisen kann, da es gerade nicht aus einem blockförmigen Koextrusionsprofil mit Zonen unterschiedlicher Shorehärte besteht und als einteili-ges Werkstück ausgebildet ist.Das Gleitstück nach der (E1) DE 28 36 032 A1 ist ebenfalls mehrteilig aufgebaut, nämlich aus den Längsstegen 36, 37, den Rückenstegen 36, 37, den Einlagen 34, 35, dem Backenvorderteil 40 und dem Tragbolzen 42, wie sich schon allein durch einen einfachen Blick auf die Figur 1 erkennen lässt und auf S. 16, Abs. 3 erläutert ist. Auch die übrigen beschriebenen Ausführungsformen beschreiben mehrteilig aufgebaute Gleitstücke (vgl. S. 19, Abs. 2 bis S. 21, Abs. 2).Da sich somit beide Gleitstücke bereits vom grundsätzlichen Aufbau her vom er-findungsgemäßen Gleitstück unterscheiden, kann keine dieser Druckschriften eine Anregung in Richtung auf den Streitgegenstand geben.Eine solche Anregung erhält der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur des Ma-schinenbaus mit Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung von Gleitstücken, - 6 -auch nicht bei Kenntnis der Entgegenhaltungen (E7) JP 11-172 996 A, (E8) US 48 60 495 oder (E9) DE 27 07 632 A1.Die (E7) JP 11-172 996 A erläutert ein Gleitstück an der Unterkante einer Schiebetür o. dgl. (vgl. Figur 1 und Anspruch 3 sowie Abs. [0009] der englischen Übersetzung), die (E8) US 48 60 495 beschreibt ein Dichtelement, das auch Gleit-eigenschaften haben kann (vgl. Anspruch 3 i. V. m. dem Abstract) und die (E9) DE 27 07 632 A1 betrifft ein Kunststoffprofil, welches ebenfalls Gleiteigenschaften be-sitzt (vgl. Ansprüche 2 und 3). Somit betreffen die drei genannten Druckschriften zwar im weitesten Sinn einteilige Gleitstücke, die aus einem Koextrusionsprofil mit Zonen unterschiedlicher Shorehärte hergestellt sind, jedoch besteht keines dieser Gleitstücke aus einem blockförmigen Koextrusionsprofil. Vielmehr sind all diese Profile stabförmig ausgebildet (vgl. die jeweiligen Figuren). Denn was erfindungs-gemäß unter dem Begriff „blockförmig“ verstanden werden soll, erläutert die Pa-tentschrift in Abs. [0010]: durch Ablängen eines entsprechenden Koextrusionspro-fils soll das Gleitstück hergestellt werden.Aber selbst, wenn man die aus den Entgegenhaltungen (E7) JP 11-172 996 A, (E8) US 48 60 495 und (E9) DE 27 07 632 A1 bekannten Gleitstücke als block-förmig bezeichnen wollte, fehlt eine Anregung, derartige durch Koextrusion herge-stellte Gleitstücke dazu zu verwenden, die bei bekannten Gleitstücken, wie sie z. B. in der (E0) DE 197 44 199 A1 oder der (E1) DE 28 36 032 A1 dargestellt sind, vorkommende Geräuschproblematik zu bekämpfen.Somit zeigt der nachgewiesene Stand der Technik zwar die Einzelmerkmale der vorliegenden Erfindung, es gibt jedoch keinerlei Hinweise, welche den Fachmann dazu anregen könnten, bekannte Einzelmerkmale in der beanspruchten Art und Weise zu kombinieren. Denn eine Erfindung ist nicht schon deshalb naheliegend, weil ein Fachmann aufgrund des Standes der Technik zur erfindungsgemäßen Lehre hätte kommen können, sondern nur dann, wenn er die neue Lösung auch vorgeschlagen haben würde. Dazu bedarf es der Feststellung eines Anlasses oder - 7 -bestimmter Anhaltspunkte oder Anregungen, die den Fachmann dazu geführt ha-ben würden, das technisch ja immer Mögliche auch tatsächlich zu realisieren (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 4, Rdn. 61). Daran fehlt es im vorliegenden Fall aber, da keine Veranlassung bestand, die bekannten Einzelmerkmale zu dem be-anspruchten Gegenstand zusammen zu setzen.Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.5. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 sind auch die auf nicht platt selbstver-ständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstandes gerichteten Unteransprü-che 2 bis 7 gewährbar.Dr. Lischke Hartlieb Hildebrandt KüestCl
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