BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 76/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. Oktober 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 047 950.2…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2007 wird aufge-hoben und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung Seiten 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,- Beschreibung im Übrigen und Zeichnungen vom Anmelde-tag.G r ü n d eI.Die Patentanmeldung erfolgte am 6.10.2005 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt unter dem Aktenzeichen 10 2005 047 950.2.Mit Prüfungsbescheid vom 13.4.2006 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass so-wohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als auch die Verfahren nach den Ansprüchen 16 und 23 nicht erfinderisch seien. Bei den Merkmalen der jeweiligen Unteransprüche handele es sich um nahe liegende, rein handwerkliche Maßnah-men, die keinerlei patentfähigen Überschuss enthielten. Außerdem erfülle der An-spruch 1 auch nicht die Voraussetzungen, die an die Technizität einer patentierba-ren Lehre gestellt werden.Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften heran-gezogen worden:- 3 -(1) Eschmann u. a.: "Die Wälzlagerpraxis", R. Oldenburg Ver-lag, München, Wien, 1978, S. 70 bis 74 (2) M. Albert, H. Köttritsch: "Wälzlager, Theorie und Praxis", Springer-Verlag, Wien/New York 1987, S. 36 bis 51(3) DIN-ISO 13778, Juni 2000(4) Katalog 307, Fa. INA Wälzlager Schaeffler KG: "Nadellager, Zylinderrollenlager", 1997, S. 69 bis 73 und 87(5) JP 62 028 523 A (Abstract).Nachdem die Anmelderin daraufhin mit Eingabe vom 10.8.2006 neugefasste Pa-tentansprüche 1 und 16 eingereicht hat, welche der beantragten Patenterteilung zugrunde liegen sollten, hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C mit Beschluss vom 6. Februar 2007 die Anmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zu-rückgewiesen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 2. Mai 2007, eingegangen am 4. Mai 2007.In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Erörterung der Sachlage neue Ansprüche 1 bis 14 sowie neue Beschreibungsseiten 1 und 2 eingereicht und beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 14,- Beschreibung Seiten 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,- Beschreibung im Übrigen und Zeichnungen vom Anmelde-tag.- 4 -Der geltende Anspruch 1 lautet:"Verfahren zum Einhalten eines vorgebbaren Betriebsspiels oder Betriebsspielbereichs von Wälzlagern, die zwischen zu lagernden und zum Drehen vorgesehenen Bauteilen und zugehörigen La-geraufnahmen angeordnet sind, wobei jedes der Wälzlager einen Wälzlageraußenring, einen Wälzkörpersatz und einen Wälzkör-perinnenring umfasst, beinhaltend folgende Schritte:- Die Wälzlagerringe werden querschnittsdickengesteuert bzw. -geregelt gefertigt,- die Wälzlager oder die Wälzlageraußen- und -innenringe, wobei die Wälzkörpersätze den Wälzlageraußen- oder -innenringen zugeordnet sind, oder deren Packmittel werden mit einer deren Querschnittsdicke repräsentierenden Kenn-zeichnung versehen, wobei unterschiedliche Querschnitts-dicken im Ein-Mikrometer-Bereich voneinander unterschie-den werden,- Ermitteln des Durchmessers eines der Bauteile und des Durchmessers der diesem Bauteil zugeordneten Lagerauf-nahme im Bereich des Lagersitzes, und- Auswählen des Wälzlagers oder der Wälzlageraußen- und -innenringe mit zugeordnetem Wälzkörpersatz mit derjeniger Querschnittsdicke, die anhand einer Zuordnungsvorschrift in Abhängigkeit von den ermittelten Durchmessern das vorge-gebene Betriebsspiel erzielt."Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens auf den Ak-teninhalt verwiesen wird.- 5 -II.Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.In der Sache ist sie insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im be-antragten Umfang führt.1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.Der geltende Anspruch 1 wurde auf Grundlage der ursprünglichen Ansprüche 16 und 1 gebildet. Hierbei wurde das Merkmal einer Wälzlagerung in der Weise kon-kretisiert, dass die Wälzlagerung aus einem Wälzlager besteht, das einen Wälzla-geraußenring, einen Wälzkörpersatz und einen Wälzkörperinnenring umfasst. Diese Merkmale ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 23. Durch letzteren wird auch der Übergang auf die Pluralform in der Anspruchsfor-mulierung abgedeckt.Der erste Verfahrensschritt, wonach die Wälzlagerringe querschnittsdickenge-steuert bzw. -geregelt gefertigt werden, wird in den Anmeldungsunterlagen auf der Beschreibungsseite 4, 3. Absatz, Zeilen 9 - 11 des Absatzes, offenbart.Der zweite Verfahrensschritt der Kennzeichnung der Wälzlager bzw. der einzelnen Wälzlagerteile ist aus dem ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit den ur-sprünglichen Unteransprüchen 7 bis 9 herleitbar, wobei des Weiteren der Ein-Mik-rometer-Bereich für die unterschiedlichen Querschnittsdicken aus der Tabelle in Figur 2 in Verbindung mit dem zugehörigen Text auf Beschreibungsseite 7 der Anmeldungsunterlagen, Mitte des letzten Absatzes, hervorgeht.Die beiden letzten Verfahrensschritte entsprechen grundsätzlich den ursprüngli-chen Verfahrensschritten des Anspruchs 16, wobei diese an die eingangs ge-machten Änderungen, insb. an die konkreten Wälzlagerteile und die Fassung im Plural, angepasst worden sind.Damit sieht der Senat alle Merkmale des geltenden Anspruchs 1 als ursprünglich offenbart an, so dass dieser zulässig ist. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 14 entsprechen mit Ausnahme der Nummerierung und der Anpassung der Rückbe-- 6 -ziehungen dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Unteransprüche und sind somit ebenfalls zulässig.2. Das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig.Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre insbeson-dere darin, dass zur Einhaltung des Betriebsspiels die Lagerauswahl von mehrtei-ligen Wälzlagern über deren zugehörige Querschnittsdicke erfolgt, wobei die Tat-sache ausgenutzt wird, dass die Lagerringe bereits querschnittsdickengesteuert bzw. -geregelt gefertigt worden sind. Hierdurch wird ein durchgängiges, in sich schlüssiges Verfahren zum Einhalten von vorgebbaren Betriebsspielbereichen bei Wälzlagerungen erreicht, das durch die Schrittweite der Querschnittsdicken im Ein-Mikrometer-Bereich sehr enge Betriebsspielbereiche ermöglicht. Hierfür, d. h. querschnittsdickenorientiert gefertigte Wälzlagerringe oder damit zusammenge-stellte Wälzlager mit einer deren Querschnittsdicke repräsentierenden Kennzeich-nung zu versehen und diese Kennzeichnung in weiterer Folge in einem Verfahren zum Einhalten eines vorgebbaren Betriebsspiels der Wälzlagerung zu nutzen, fin-det sich im vorliegenden Stand der Technik keinerlei Hinweis.Somit ist das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren des geltenden An-spruchs 1 gegenüber den o. a. Druckschriften neu und beruht auch demgegen-über auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Senat hat sich davon überzeugt, dass der weitere, in dem angefochtenen Be-schluss nicht mehr aufgegriffene Stand der Technik, insbesondere die DIN-ISO 13778, dem Anmeldungsgegenstand nicht näher kommt und damit dessen Pa-tentfähigkeit nicht entgegensteht.Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.- 7 -3. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf vorteilhafte Ausgestaltungen ausgerichteten Unteransprüche 2 bis 14 gewährbar.Dr. Lischke Guth Küest Richter Cl
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