BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 8/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Dezember 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 38 44 902 … - 2 - hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Lischke, sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. T a t b e s t a n d Die Patentabteilung 25 hat im Einspruchsverfahren das Patent 38 44 902 mit Be-schluss vom 26. November 2002 widerrufen, weil die Lüfterkappe nach dem einzi-gen Patentanspruch im Hinblick auf die DE 31 03 332 C2 und die GB 2 039 314 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren ist u.a. auch noch die EP 0 117 391 A2 berücksichtigt worden. Der erteilte Patenanspruch lautet: „Lüfterkappe zur Hinterlüftung von Dächern im First- oder Grat-bereich, mit Lüftungsöffnungen und einem an der Unterseite je-des Randbereiches angebrachten, sich über die Länge der Lüf-terkappe erstreckenden Abdichtelement, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Abdichtelement (17) als Abdichtbürste aus verrottungsfestem Material ausgeführt ist.“ - 3 - Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Pa-tentinhaberin. Sie hat im wesentlichen vorgetragen, dass es beim Streitpatent darum gehe, die Lüfterkappe nach der in der Streitpatentschrift gewürdigten EP 0 117 391 A2 hinsichtlich ihrer Abdichtung weiter zu verbessern. Die im kenn-zeichnenden Teil des Patentanspruchs beanspruchte Abdichtbürste sei in bezug auf die Abdichtung optimal. Die GB 20 39 314 A zeige zwar eine Abdichtbürste, es sei jedoch fraglich, ob dieser Stand der Technik überhaupt im Blickpunkt des hier in Betracht kommenden Fachmanns liege. Selbst wenn dies unterstellt werde, wäre zu berücksichtigen, dass sich die Fachwelt rund 10 Jahre intensiv bemüht habe, eine Verbesserung für die Abdichtung der Lüfterkappe zu errei-chen. Gleichwohl sei niemand auf die Idee gekommen, die an sich bekannten Abdichtbürsten zu verwenden. Durch die Lösung nach dem Streitpatent sei eine sprunghafte Bereicherung der Technik erfolgt. Erst als die patentgemäße Lösung bekannt geworden sei, sei sie auch von der Fachwelt übernommen worden. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückzuverweisen. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Lüfterkappe nach dem Patentanspruch des Streitpatents im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Gegen die Zulässigkeit des erteilten Patentanspruchs hat der Senat keine Be-denken. Auch die Einsprechende hat diese Frage in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. 2. Die mit dem Patentanspruch beanspruchte Lüfterkappe ist unbestritten neu, sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein erfahrener Dachdeckermeister anzusehen, der sich über Verbesserungen und Fortentwicklungen auf dem Gebiet der Lüfterkappen Gedanken macht. Durch die EP 0 117 391 A 2 oder die DE 31 03 332 C2 ist jeweils eine Lüfter-kappe zur Hinterlüftung von Dächern im First- oder Gratbereich mit Lüftungsöff-nungen und einem an der Unterseite jedes Randbereiches angebrachten, sich über die Länge der Lüfterkappe erstreckenden Abdichtelement bekannt gewor-den. Hiervon unterscheidet sich die Lüfterkappe nach dem Patentanspruch noch durch das im kennzeichnenden Teil angegebene Merkmal, dass das Abdichtelement als Abdichtbürste aus verrottungsfestem Material ausgeführt ist. Ein solches Abdichtelement ist durch die GB 2 039 314 A bekannt geworden. Diese Entgegenhaltung betrifft gemäß Seite 1, Zeilen 5 bis 8 eine Zugluftdichtung für Türen, aber auch für Trennwände, Schiebefenster u.dgl., dh für Anwendungs-bereiche im Hochbau, bei denen dem Fachmann bekannt ist, dass auch dort Zugluftdichtungen zur Anwendung kommen. Wenn der Fachmann daher bei den Lüfterkappen nach der EP 0 117 391 oder der DE 31 03 332 C2 das Abdichtele-- 5 - ment dahingehend verbessern möchte, dass sich die Abdichtung besonders gut unterschiedlichen Gegebenheiten und Ziegelformen anpasst, so wird er sich auch auf dem Gebiet der Dichtungen für Türen, Trennwände, Schiebefenster u.dgl. umsehen und dabei auch auf die GB 2 039 314 A stoßen. In dieser Entgegenhaltung ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Bürstenfäden der dort beschriebenen Abdichtbürste in der Lage sind, unebenen Konturen zu folgen und unregelmäßige Spalte zu dichten, und dass die Bürstenfäden extrem bestän-dig sind, weil sie nicht altern, brechen oder verhärten, dh dass sie aus einem ver-rottungsfesten Material bestehen (vgl S 2, Zeilen 30 bis 34 der GB 20 39 314 A). In Kenntnis dieses Standes der Technik ist es für den Fachmann, der bei den Lüfterkappen nach der EP 0 117 391 oder der DE 31 03 332 C2 das Abdichtele-ment weiter verbessern möchte, auf der Hand liegend, dass als Abdichtelement auch die aus der GB 20 39 314 A bekannte Abdichtbürste Verwendung finden kann. Verfährt der Fachmann in dieser Weise, so ist er bereits beim Gegenstand des Patenanspruchs angelangt. Aus diesem Grund können auch die von der Patentinhaberin ins Feld geführten, auf den großen Markterfolg, den erzielbaren technischen Fortschritt oder den lan-gen Zeitraum, in dem sich die Fachwelt bemühte, eine Verbesserung für das Ab-dichtelement zu finden, gestützten Hilfserwägungen nicht zu einer Feststellung der erfinderischen Tätigkeit führen, da der Stand der Technik im vorliegenden Fall eine hinreichende Anregung gegeben hat, zur Lehre des Patents zu gelangen. Dr. Lischke Heyne Riegler Schmidt-Kolb Cl
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