BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 83/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2006 007 116. 6-25…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 4. Okto-ber 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2007 wird aufgeho-ben:Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:- Ansprüche 1 bis 6, eingegangen am 5. September 2007,- Beschreibung Seiten 1, 6 und 7, eingegangen am 16. Febru-ar 2006,- Beschreibung Seiten 2, 2a und 3 bis 5, eingegangen am 5. September 2007,- Zeichnung Fig. 1 bis 4, eingegangen am 16. Februar 2006.G r ü n d eI.Die Erfindung ist am 16. Februar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Priorität des am 24. Februar 2005 angemeldeten Gebrauchsmusters wurde in Anspruch genommen.Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H hat mit Beschluss vom 25. Juli 2007 die An-meldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verwendung einer Beton-platte gemäß Anspruch 1 durch die Druckschrift GB 598 249 bekannt und damit nicht mehr neu sei.Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 5. September 2007 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht.- 3 -Er beantragt sinngemäß, das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Unterlagen zu erteilen.Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-tracht gezogen worden:E1: GB 598 249E2: US 3 917 104E3: DE 639 587 CE4: DE 30 45 973 A1E5: W0 03/060 249 A1E6: US 4 453 351.Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:Betonplatte für Silos für körnige bzw. staubförmige, fließfähige Schüttgüter bei einer Silohöhe bis 10 m, gekennzeichnet durch eine mindestens zweiteilige (1a, 1b) als Betonfertigbauteile aus-gebildete Gegengewichtsplatte (1) mit in dieser verankerten An-kerschienen (2) zur Aufnahme von Riegelpratzen (3) oder Grund-platten (11).Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.- 4 -2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig.Der Gegenstand nach Anspruch 1 setzt sich aus den Merkmalen der Gegen-stände nach den ursprünglich eingereichten Ansprüche 2 und 5 zusammen. Der auf eine Betonplatte gerichtete Anspruch 1 gibt den ohne weiteres sofort erkenn-baren technischen Aufbau einer Gegengewichtsplatte wieder.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu.3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Fachmann, hier ein Bauingenieur der Fachrichtung Tiefbau mit einigen Jahren Berufspraxis in der Planung und Ausführung von Silos, insbesondere von Klein-siloanlagen, erkennt in dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine Betonplatte für Silos, die als Gegengewichtsplatte zur Aufstellung von Silos verwendet wird.Damit wird die Aufgabe gelöst, eine Gegengewichtsplatte für Silos zu schaffen, die weniger kostenaufwendig als eine Stahlplatte und nicht so korrosionsempfindlich ist wie diese sowie eine gewisse Variabilität für unterschiedliche Silos und den Einsatz einer Wiegeanordnung für das Silo ermöglicht.Aus der E1 (GB 598 249) ist ein Fundament für Silos für körnige oder staubför-mige, fließfähige Schüttgüter bekannt, das aus einer Betonplatte besteht, in der Ankerschrauben zur Aufnahme von Befestigungsmitteln verankert sind. Die Be-tonplatte, die die Gegengewichtsplatte bildet, ist einteilig ausgeführt. Hinweise oder Anregungen, die Platte mehrteilig auszuführen, finden sich nicht. Die darge-stellte Betonplatte weist auch keine Ankerschienen auf, vielmehr sind als Veranke-rung Schraubbolzen in der Platte einbetoniert, so dass eine Variabilität für Silos mit unterschiedlichem Durchmesser nicht gegeben ist.- 5 -Die E2 (US 3 917 104) betrifft eine Tankkonstruktion, bei der ein siloförmiger Be-hälter auf einer Gegengewichtsplatte befestigt ist. Diese Platte ist einstückig aus Beton, die Befestigung erfolgt durch einbetonierte Ankerbolzen und L-förmige Winkelstützen, die als Riegelpratzen angesehen werden können. Eine Anregung, die Gegengewichtsplatte als mehrteiliges Betonfertigteil auszubilden und diese Fertigteile mit Ankerschienen zu versehen, ist dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen.Gegenstand der E3 (DE 639 587) ist ein Blechbehälter für Getreide in Form eines Silos mit einem Betonfundament. Dieser Druckschrift sind keine Ausgestaltungen einer Betonplatte als Gegengewichtsplatte zu entnehmen, die über die aus der E1 bekannten Merkmale hinausgehen.Die E4 (DE 30 45 973 A1) zeigt ebenfalls ein Silo, eine Betonplatte als Gegenge-wichtsplatte ist lediglich in der Beschreibung erwähnt, zu deren Ausgestaltung enthält diese Druckschrift keine Angaben.Die E5 (WO 03/060 249 A1) betrifft eine lösbare Verankerung für vertikale Stüt-zen, zur Gestaltung einer Betonplatte für Silos enthält sie keine Angaben.Die E6 (US 4 453 351) zeigt eine Silokonstruktion, bei der eine Stützkonstruktion und Flächenelemente auf einer Betonplatte als Gegengewichtsplatte befestigt sind. Diese Platte ist einstückig, die Befestigung der Stützkonstruktion erfolgt durch einbetonierte Ankerbolzen. Eine Anregung, die Gegengewichtsplatte als mehrteiliges Betonfertigteil auszubilden und diese Fertigteile mit Ankerschienen zu versehen, ist dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen.Keine der Silos betreffenden Entgegenhaltungen E1 bis E4 und E6 gibt also eine Anregung oder einen Hinweis, die als Gegengewichtsplatte wirkende Betonplatte als mindestens zweiteiliges Betonfertigbauteil auszubilden und in diesem veran-kerte Ankerschienen vorzusehen. Die verankerte Ankerschienen betreffende Ent-gegenhaltung E5 gibt keinen Hinweis, solche Ankerschienen auch für Silos vorzu-sehen.- 6 -Somit vermögen die als Stand der Technik genannten Druckschriften weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfin-dungsgemäßen Lösung zu geben, da keine Druckschrift einen Hinweis zur Aus-führung der bei einem Silo als Gegengewichtsplatte dienenden Betonplatte als mindestens zweiteiliges Betonfertigteil gibt.Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbar-ten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegen-standes gerichteten Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar.Lischke Hartlieb Küest GroßmannnCl
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