BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 85/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Juli 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 02 086.4-13 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Sperling und Dipl.-Ing. Schneider BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Sache wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückverwiesen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse F16 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung P 44 02 086.4-13 mit Beschluss vom 4. Mai 2001 aus den Grün-den des Bescheides bzw der Anhörungsniederschrift vom 4. Juli 2000 zurückge-wiesen. In diesem Bescheid war ausgeführt worden, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vom 30. März 2000 unklar abgefasst sei, Aufgabenstellungen beinhalte und im übrigen gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 11 vorgelegt. Der Patentanspruch 1 lautet: "Befestigungsvorrichtung für ein Antriebsaggregat zum Befestigen des Antriebsaggregats an einem Fahrzeugkörper und zum Unter-drücken von Schwingungen, die vom Antriebsaggregat ausgeübt werden, mit folgenden Merkmalen: - mit einer Schwingungsvorrichtung (11), die von der Befesti-gungsvorrichtung über einen elastischen Ring (10) getragen wird, zum Erzeugen von Schwingungen in der Befestigungs-vorrichtung (1), - 3 - - mit einer Erregungsvorrichtung (20), welche die Schwingungsvorrichtung (11) veranlasst, die Schwingungen in dem Antriebsaggregat entsprechend der Motordrehzahl, der Fahrzeuggeschwindigkeit oder abhängig davon, ob eine Fahr-bahnbedingung schlecht ist, zu erzeugen, um so Schwingun-gen zu dämpfen, die vom Antriebsaggregat auf die Befesti-gungsvorrichtung (11) übertragen werden; und - mit einer Frequenzregelungsvorrichtung (30) zum Einstellen ei-ner Resonanzfrequenz der Schwingungsvorrichtung (1) nahe an der Erregungsfrequenz, indem die Halterungssteifigkeit oder die Masse der Schwingungsvorrichtung (11) änderbar ist, und - mit einer Regelungsvorrichtung (39) zum Erfassen der Motor-drehzahl, der Fahrzeuggeschwindigkeit oder abhängig davon, ob eine Fahrbahnbedingung schlecht ist, und zum wahlweisen Betätigen der Erregungsvorrichtung (20) oder der Resonanz-frequenzregelungsvorrichtung (30)“. Zur Fassung der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Patentanmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückzuverweisen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat insoweit Erfolg, als die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig. Das nunmehr geltende Patentbegehren ist den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart zu entnehmen. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Patentansprü-chen 1, 4 und 5 i.V.m. Seite 6, Absatz 2 unten (für die erste Strichaufzählung), Seite 10, Absatz 2, Seite 20, Zeilen 1 bis 3 und Seite 3, Absatz 3 (für die zweite Strichaufzählung), Seite 16, Absatz 2 und Seite 3, Absatz 3 (für die dritte Strich-aufzählung) und dem ursprünglichen Patentanspruch 9 (für die vierte Strichauf-zählung). Der Anspruch 1 vermittelt nach Überzeugung des Senats auch eine vollständige und hinreichend klare Lehre zum technischen Handeln. Die Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3, 6 bis 8 und 10 bis 13 und der Patentanspruch 11 ergibt sich aus Seite 10, Absatz 3. 2. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG, wonach das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsachen im Sinne von Nr 3 gilt auch eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, insbesondere wenn ein wesent- - 5 - lich geänderter und damit noch nicht geprüfter Patentanspruch 1 eingereicht wird (vgl. Schulte, Patentgesetz, 5. Auflage, § 79 Rdn 13). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der geltende Patent-anspruch 1 ist durch die Aufnahme von Merkmalen aus den ursprünglichen Pa-tentansprüche 1, 4, 5 und 9 sowie aus der Beschreibung eingeschränkt und kon-kretisiert worden. Zu einem solchen Patentanspruch hat die Prüfungsstelle bisher nicht sachlich Stellung genommen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für ge-boten, zunächst der Prüfungsstelle Gelegenheit zu geben, über die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gegebenenfalls im Rahmen einer wei-teren Sachaufklärung zu entscheiden, wie es die Prüfungsstelle auch bereits im Bescheid vom 4. Juli 2000 (vgl. letzte Zeile) angekündigt hat. Im weiteren ist auch zu überprüfen, inwieweit die Ansprüche 2 bis 11 zweck-mäßige Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 beinhalten.. Lischke Heyne Sperling Schneider Cl
Full & Egal Universal Law Academy