BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 86/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. November 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 22 839.6-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Sperling und Dipl.-Ing. Schneider beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und - 2 - Markenamts vom 3. Juli 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Schwingungsdämpfer A n m e l d e t a g : 19. Mai 1999 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 25. November 2003, Beschreibung Seiten 3 bis 8, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 25. November 2003, 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1 lt. Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2001 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden: D1: deutsche Offenlegungsschrift DE-OS 21 62 540 D2: deutsche Offenlegungsschrift DE 24 56 286 A1 - 3 - D3: japanische Druckschrift JP 10 121 775 A (Abstract) D4: japanische Druckschrift JP 60-151 439 A (Abstract) Außerdem ist in den Anmeldungsunterlagen noch die deutsche Offenlegungs-schrift DE-OS 18 03 588 genannt worden. Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 23. Juli 2001, eingegangen am 25. Juli 2001, Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 4 sowie neue Beschrei-bungsseiten 3 bis 8 vorgelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, angepasste Beschreibung Seiten 3 bis 8, über-reicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnungen (1 Figur) lt. Offenlegungsschrift. Der Patentanspruch 1 lautet: "Schwingungsdämpfer mit einem Arbeitszylinder sowie an den Enden angeordneten Befestigungselementen, einen Ausgleichsraum, einem an einer Kolbenstange befestigten Arbeitskolben, der den Arbeitszylinder in zwei Arbeitsräume unterteilt, Dämpfungsventilen zur Erzeugung einer Dämfungskraft in mindestens einer Bewegungsrichtung, wo-bei die Kolbenstange durch den gesamten Arbeitszylinder hindurch verläuft und die beiden Endbereiche durchdringt, dadurch gekennzeichnet, dass der Ausgleichsraum (4) die Arbeitsräume (2, 3) koaxial umschließt, wobei jeder Arbeits-raum (2, 3) über mindestens ein Dämpfungsventil (1) mit - 4 - dem Ausgleichsraum (4) und in entgegengesetzter Richtung vom Ausgleichsraum (4) über ein Rückschlagventil (5) mit dem Arbeitsraum (2, 3) verbunden ist.“ Laut Beschreibung (S. 4, Abs. 4) soll die Aufgabe gelöst werden, bei einem Schwingungsdämpfer mit einer durch den Arbeitszylinder hindurch verlaufenden Kolbenstange die dynamische Steifigkeit und die dynamische Dämpfungsrate zu erhöhen. Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. 1. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen An-sprüchen 1 bis 3 und 6 und die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 und 7. 2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar. a. Der Schwingungsdämpfer nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn keine der entgegengehaltenen Druck-schriften zeigt einen Schwingungsdämpfer mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt. - 5 - b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, des-sen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfin-derischen Tätigkeit. Die deutsche Offenlegungsschrift DE 24 56 286 A1 zeigt einen gattungsgleichen Schwingungsdämpfer. Außerdem umschließt dort der Ausgleichsraum 1 die bei-den Arbeitsräume koaxial, und zwischen jedem Arbeitsraum und dem Ausgleichs-raum 1 ist eine Rohrleitung 11, 12 mit Verbindungsöffnungen 9, 10 vorgesehen (vgl. insbes. Fig. 1), die für die Dämpfung maßgeblich und demgemäß mit Ventilen versehen sind. Diese können als sich in Strömungsrichtung öffnende Dämpfungs-ventile ausgeführt sein (vgl. S. 8. Abs. 2 i.V.m. S. 4, Abs. 2). Bei diesem Schwin-gungsdämpfer fehlen die erfindungsgemäß vorgesehenen Rückschlagventile, die zwischen dem Ausgleichsraum und den beiden Arbeitsräumen angeordnet sind und die einen weitgehend ungedrosselten Zufluss des hydraulischen Mittels vom Ausgleichsraum zum volumenvergrößernden Arbeitsraum ermöglichen. Einen weiteren Schwingungsdämpfer zeigt der japanische Abstract JP 10 121 775 A. Diese Druckschrift zeigt zwei Arbeitsräume und schematisch eine hydraulische Schaltung mit einem Ausgleichsraum 18, bei der jeder Arbeitsraum über ein Dros-selrückschlagventil 20a, 21, 20b, 21b mit dem Ausgleichsraum verbunden ist. Zu-sätzlich sind in dem Arbeitskolben Ventile 17a, 17b vorgesehen (vgl. die einzige Figur), die in Schließlage federbelastet sind und druckgesteuert öffnen. Eine ko-axiale Anordnung von Arbeitsräumen und Ausgleichsraum ist dem Abstract JP 10 121 775 A aber ebenso wenig zu entnehmen wie die alleinige Anordnung von Rückschlag- und Dämpfungsventilen zwischen den Arbeitsräumen und dem Aus-gleichsraum. Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE-OS 21 62 540 ist ein weiterer Schwin-gungsdämpfer bekannt, bei dem ein seitlich neben den zwei Arbeitsräumen ange-ordneter Ausgleichsraum 18 vorgesehen ist. Jeder der beiden Arbeitsräume ist - 6 - über ein Dämpfungsventil 21, 22, 23 sowie ein einstellbares Nadelventil 27 zur Einstellung einer Leckströmung und ein federbelastetes, als Überdruckventil wir-kendes Entlastungsventil 29 mit dem Ausgleichsraum verbunden (vgl. Fig. 1 bis 4). Dabei wirkt das Dämpfungsventil 21, 22, 23 als hydraulischer Puffer, um beim Überschreiten eines vorbestimmten Wertes der Hubgeschwindigkeit des Arbeits-kolbens eine weitere Bewegung des Kolbens zu verhindern, während das Ent-lastungsventil 29 den höchstzulässigen Druck in dem Arbeitsraum begrenzt und das Nadelventil 27 eine definierte Leckströmung zum Ausgleichsraum ermöglicht. Eine Anregung, wonach der Ausgleichsraum die Arbeitsräume koaxial umschließt und wonach zusätzlich zwischen dem Ausgleichsraum und jedem Arbeitsraum ein Rückschlagventil vorgesehen ist, vermag von dieser Druckschrift aber mangels entsprechender Hinweise nicht auszugehen. Dem japanischen Abstract JP 60-151 439 A ist ein Schwingungsdämpfer zu ent-nehmen, bei dem die beiden Arbeitsräume 12A, 12B jeweils über Rückschlagven-tilanordnungen 16A, 16B mit einer Hochdruckkammer 14 und mit einer Nieder-druckkammer 15 in Verbindung stehen. Zwischen der Hochdruckkammer 14 und der Niederdruckkammer 15 ist ein Drosselventil 13 vorgesehen. An der Nieder-druckkammer 15 ist ein Ausgleichsbehälter zur Kompensierung der thermisch be-dingten Volumenänderungen angeschlossen. Die Rückschlagventilanordnungen sind im vorbekannten Fall derart angeordnet und geschaltet, dass die Hydraulik-flüssigkeit des volumenverkleinernden Arbeitsraumes nur in die Hochdruckkam-mer fließen kann und von dort über das Dämpfungsventil 13 und die Niederdruck-kammer dem anderen Arbeitsraum zugeführt wird. Ein Hinweis auf die erfindungs-gemäße Konzeption und Ausgestaltung, bei welcher der Ausgleichsraum die bei-den Arbeitsräume koaxial umgibt und bei welcher jeder Arbeitsraum über min-destens ein Dämpfungsventil und ein Rückschlagventil mit dem Ausgleichsraum verbunden ist, ist dieser Druckschrift aber nicht zu entnehmen. Die deutsche Offenlegungsschrift DE-OS 18 03 588 zeigt eine hydraulische Rücklaufbremse mit einem Ausgleichsraum 12, welcher die beiden Arbeitsräume - 7 - 8, 9 koaxial umschließt. Zwischen jedem Arbeitsraum 8, 9 und dem Ausgleichs-raum 12 sind Rückschlagventile 17, 19 angeordnet und in dem Arbeitskolben 7 sind Dämpfungsventile 5, 6 vorgesehen (vgl. die einzige Figur). Diese Anordnung entspricht somit im Wesentlichen der aus dem japanischen Abstract JP 10 121 775 A bekannten Ausgestaltung, bei der zwischen den Arbeitsräumen und dem Ausgleichsraum Rückschlagventile und im Kolben Dämpfungsventile vorgesehen sind. Eine alleinige Anordnung von Rückschlag- und Dämpfungsventilen zwischen den Arbeitsräumen und dem Ausgleichsraum - wie beim Patentgegenstand - ist der deutschen Offenlegungsschrift DE-OS 18 03 588 aber ebenso wenig zu ent-nehmen wie dem japanischen Abstract JP 10 121 775 A. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Stand der Technik jeweils für sich allein betrachtet aufgrund anderer konstruktiver Ausgestaltung nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen kann. Aber auch eine Zusammenschau kann nicht zu der im Patentanspruch 1 beanspruchten Lösung führen, da die Entgegenhal-tungen dem Fachmann - einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Schwingungsdämpfer - für den grund-legenden Gedanken, nämlich die koaxiale Umschließung des Arbeitsraumes durch den Ausgleichsraum und die zusätzliche spezielle Anordnung von Rück-schlag- und Dämpfungsventilen zwischen den Arbeitsräumen und dem Aus-gleichsraum, keine Anregungen geben, die ohne weitere Überlegungen zum Ge-genstand des Patentanspruchs 1 führen. Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Pa-tentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Schwingungsdämpfers nach Patentanspruch 1 gerichtet sind. Lischke Heyne Sperling Schneider Cl
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