BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 87/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Februar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 22 838.8-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr.-Ing. Lischke sowie des Richters Dipl.-Ing. Sperling, der Richterin Fink und des Richters Dipl.-Ing. Schneider beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und - 2 - Markenamts vom 29. Juni 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Schwingungsdämpfer A n m e l d e t a g : 19. Mai 1999 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2004, Beschreibung Seiten 4 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 3. Februar 2004, 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1 lt. Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2001 ge-richtet, mit dem die vorliegende Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 14. Januar 2000 zurückgewiesen worden war. In dem Bescheid war ausge-führt worden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei. Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden: D1: deutsche Offenlegungsschrift DE-OS 21 62 540 - 3 - D2: deutsche Offenlegungsschrift DE 25 40 701 A1 D3: deutsche Offenlegungsschrift DE 35 22 093 A1 D4: deutsche Patentschrift DD 301 409 A7 D5: österreichische Patentschrift AT 347 800 D6: japanische Druckschrift JP 10 121 775 A (Abstract) D7: deutsche Offenlegungsschrift DE 38 20 545 A1. Außerdem ist in den Anmeldungsunterlagen noch die deutsche Offenlegungs-schrift DE-OS 18 03 588 genannt worden. Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 23. Juli 2001, eingegangen am 25. Juli 2001, Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 6 sowie neue Beschrei-bungsseiten 4 bis 10 vorgelegt und beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit den neu eingereichten Unterlagen, Figur aus der Offen-legungsschrift, zu erteilen. Der Patentanspruch 1 lautet: "Schwingungsdämpfer mit einem Arbeitszylinder sowie an den Enden angeordneten Befestigungselementen, einem an einer Kolbenstange befestigten Arbeitskolben, der den Ar-beitszylinder in zwei Arbeitsräume unterteilt, Dämpfungsven-tilen zur Erzeugung einer Dämpfungskraft in mindestens ei-ner Bewegungsrichtung, wobei die Kolbenstange durch den gesamten Arbeitszylinder hindurch verläuft und die beiden Endbereiche durchdringt, dadurch gekennzeichnet, dass der statische Systemdruck in den Arbeitsräumen (1, 2) über min-destens ein Druckelement (3) erhöhbar ist, wobei das Druck- - 4 - element (3) über mindestens eine Strömungsverbindung (8) mit den Arbeitsräumen (1, 2) in Verbindung steht und die je-weilige Strömungsverbindung (8) mit einem Rückschlagventil (5) versehen ist, wobei die Rückschlagventile (5) bei Auftre-ten eines dynamischen Druckes in einem der Arbeitsräume (1, 2) eine Beaufschlagung des Druckelementes (3) verhin-dern, und über eine Verbindung (14) der erhöhte System-druck zu beiden Stirnseiten durch die Strömungsverbindung (8) und deren zugehörige Rückschlagventile (5) in die Ar-beitsräume (1, 2) gelangt, und dass die Dämpfungsventile (7) in einer die beiden Arbeitsräume (1, 2) verbindenden, außer-halb der Arbeitsräume (1, 2) verlaufenden Leitung (10) an-geordnet sind.“ Laut Beschreibung (S. 5, Abs. 3) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Schwin-gungsdämpfer zu schaffen, bei dem eine ausreichende Steifigkeit erreicht wird und bei dem auch bei kleinen Arbeitshüben eine ausreichende Dämpfungsarbeit ausgeführt werden kann. Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet. 1. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind in den ur-sprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprüng- - 5 - lichen Ansprüchen 1, 3, 4, 6, 7 und S. 7, letzter Abs. der Beschreibung. Die gel-tenden Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 8 bis 11. 2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar. a. Der Schwingungsdämpfer nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn keine der entgegengehaltenen Druck-schriften zeigt einen Schwingungsdämpfer mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt. b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, des-sen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfin-derischen Tätigkeit. Der der Erteilung zugrundeliegende Patentanspruch 1 beschreibt einen Schwin-gungsdämpfer, bei dem zum Zwecke einer hydraulischen Einspannung des Kol-bens der statische Systemdruck in den Arbeitsräumen über mindestens ein Druckelement erhöhbar ist. Um einerseits im statischen Zustand beide Seiten des Kolbens mit dem erhöhten Systemdruck zu beaufschlagen und um andererseits eine arbeitsraumseitige Druckbeaufschlagung des Druckelements bei Auftreten einer dynamischen Belastung bzw. eines dynamischen Druckes zu unterbinden und eine gedämpfte Bewegung des Kolbens zu ermöglichen, sind zwei funktional getrennte und voneinander unabhängige Strömungswege zwischen den Arbeits-räumen vorgesehen. Der eine Strömungsweg – bestehend aus den in der einzigen Figur mit den Positionsziffern 3, 5, 8 und 14 bezeichneten Elementen – dient zum einen dazu, dass ein hoher statischer Systemdruck in den beiden Arbeitsräumen über mindestens ein Druckelement wirksam wird und verhindert zum anderen bei Auftreten eines dynamischen Drucks in einem der Arbeitsräume aufgrund seiner Ausgestaltung mit Rückschlagventilen eine Beaufschlagung des Druckelementes. - 6 - Der andere Strömungsweg – bestehend aus den in der einzigen Figur mit den Po-sitionsziffern 7 und 10 bezeichneten Elementen – dient dazu, über die dort vorge-sehenen Dämpfungsventile eine gedämpfte Bewegung des Kolbens bei einer dy-namischen Belastung zu ermöglichen. Eine Ausgestaltung, bei welcher die Strömungswege in dieser Weise konzipiert sind und mit der nicht nur eine hohe hydraulische Einspannung des Kolbens, son-dern auch im Fall einer dynamischen Belastung insbes. bei kleinen Arbeitshüben des Kolbens eine ausreichende Dämpfungssteifigkeit gewährleistet wird, ist im Stand der Technik ohne Vorbild und kann selbst bei einer Gesamtzusammen-schau dort nicht entnommen werden. Denn selbst dann, wenn bei Schwingungs-dämpfern nach dem Stand der Technik zwei verschiedenen Strömungswege vor-gesehen sind, ist dort keine derartige funktionale Trennung der beiden Strö-mungswege verwirklicht. Die deutsche Offenlegungsschrift DE 18 03 588 zeigt einen gattungsgleichen Schwingungsdämpfer mit einem an einen Druckspeicher angeschlossenen Aus-gleichsraum 12, welcher die beiden Arbeitsräume 8, 9 koaxial umschließt und über den der Flüssigkeitsausgleich erfolgt (vgl. die einzige Figur). Von dort kann jedoch keine Anregung ausgehen, zwei funktional getrennte und voneinander unabhän-gige Strömungswege vorzusehen. Zu einer solchen Maßnahme wird der Fachmann, ein mit der Konstruktion von Schwingungsdämpfern befasster Fachhochschulingenieur, auch nicht bei Kenntnis des übrigen Standes der Technik angeregt. Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE-OS 21 62 540 ist ein Schwingungs-dämpfer bekannt, bei dem ein Druckelement 18 vorgesehen ist, mittels dessen der statische Systemdruck in den Arbeitsräumen erhöhbar ist. Jeder der beiden Ar-beitsräume ist über ein Rückschlagventil 21 und eine Rohrleitung 17 mit dem Druckelement 18 verbunden, so dass der erhöhte Systemdruck zu beiden Stirn- - 7 - seiten der Arbeitsräume gelangt (vgl. Fig. 1 bis 4). Dabei wirkt die Dämpfungsvor-richtung mit dem Rückschlagventil 21 als hydraulischer Puffer, um beim Über-schreiten eines vorbestimmten Wertes der Hubgeschwindigkeit des Arbeitskol-bens eine weitere Bewegung des Arbeitskolbens zu verhindern, während dem Rückschlagventil 21 bei einer Bewegung des Arbeitskolbens unterhalb des vorbe-stimmten Wertes eine gewisse Drosselwirkung bei der Bewegung des Arbeitskol-bens zukommt. Bei diesem Stand der Technik ist somit für die Druckbeaufschla-gung in den Arbeitsräumen und für den Austausch von Dämpfungsflüssigkeit bei einer Bewegung des Arbeitskolbens infolge dynamischer Belastung ein und der selbe Strömungsweg zuständig. Die deutsche Offenlegungsschrift DE 25 40 701 A1 offenbart ebenfalls einen Schwingungsdämpfer, bei dem der statische Systemdruck in den Arbeitsräumen erhöhbar ist (vgl. S. 4, Abs. 4). Dort sind aber weder Vorkehrungen getroffen, die bei Auftreten einer dynamischen Belastung eine Druckbeaufschlagung des Druck-elementes verhindern, noch sind dort getrennte Strömungswege vorgesehen. Dort stehen vielmehr die beiden Arbeitsräume und das Druckelement über Kanäle 24, 25, 26, 31 und ein Drosselventil 21 in Verbindung und bilden so eine einzigen ge-meinsamen Strömungsweg. Gleiches gilt auch für den in der deutschen Offenlegungsschrift DE 35 22 093 A1 gezeigten und erläuterten Schwingungsdämpfer. Als Unterschied gegenüber dem Schwingungsdämpfer nach der deutsche Offenlegungsschrift DE 25 40 701 A1 ist dort lediglich noch ein Rückschlagventil 62 vorgesehen, welches eine Druckbeauf-schlagung des Druckelementes 70 durch die Dämpfungsflüssigkeit verhindert. Getrennte Strömungswege sind aber auch dort nicht verwirklicht. Die österreichische Patentschrift AT 347 800 offenbart einen Schwingungs-dämpfer, bei dem einerseits der statische Systemdruck in den Arbeitsräumen er-höht werden kann (vgl. S. 2, Z. 34 bis 38) und andererseits mit den Durchtrittsöff-nungen 9, 10 und den mit Kolben versehenen Ventilen zwei getrennte Strömungs- - 8 - wege vorgesehen sein können (vgl. S. 4, Z. 10 bis 21 sowie Ansprüche 1 und 2). Diese Strömungswege dienen aber beide dem gleichen Zweck, nämlich dem Transport der Dämpfungsflüssigkeit zwischen den beiden Arbeitsräumen. Dort sind somit zwar zwei Strömungswege vorgesehen, eine funktionale Trennung im Sinne des Patentanspruchs 1 ist aber ebenfalls nicht verwirklicht und auch durch diese Ausführung nicht nahegelegt. Einen weiteren Schwingungsdämpfer zeigt der japanische Abstract JP 10 121 775 A. Diese Druckschrift erläutert zwei Arbeitsräume und schematisch eine hydrauli-sche Schaltung mit einem Ausgleichsraum 18, bei der jeder Arbeitsraum über ein Drosselrückschlagventil 20a, 21, 20b, 21b mit dem Ausgleichsraum verbunden ist. Zusätzlich sind in dem Arbeitskolben Ventile 17a, 17b vorgesehen (vgl. die einzige Figur), die in Schließlage federbelastet sind und druckgesteuert öffnen. Bei einer Bewegung des Arbeitskolbens strömt die Dämpfungsflüssigkeit sowohl durch die Ventile 17a, 17b im Arbeitskolben als auch durch die Drosselrückschlagventile 20a, 21, 20b, 21b, so dass auch hier keine funktionale Trennung der beiden Strö-mungswege erfolgt. Die deutsche Patentschrift DD 301 409 A7 und die deutsche Offenlegungsschrift DE 38 20 545 A1 liegen erkennbarerweise noch weiter vom Gegenstand des er-teilten Patentanspruchs 1 ab als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik, da sie ebenfalls keine getrennten Strömungswege offenbaren. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Stand der Technik jeweils für sich allein betrachtet aufgrund anderer konstruktiver Ausgestaltung nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen kann. Aber auch eine Zusammenschau kann nicht zu der im Patentanspruch 1 beanspruchten Lösung führen, da die Entgegenhal-tungen dem Fachmann für den grundlegenden Gedanken, nämlich zwei funktional getrennte und voneinander unabhängige Strömungswege mit unterschiedlichen Wirkungen vorzusehen, keine Anregungen geben, die zum Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 führen. - 9 - Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Pa-tentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Schwingungsdämpfers nach Patentanspruch 1 gerichtet sind. Lischke Sperling Fink Schneider Cl
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