BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 87/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2004 025 560…- 2 -…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandtbeschlossen:Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent 10 2004 025 560 mit Beschluss vom 12. Juli 2007 in vollem Umfang aufrechter-halten.Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 27. Au-gust 2007, eingegangen per Fax am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel,den angefochtenen Beschluss aufzuheben.Eine nähere Begründung ihrer Beschwerde hat die Einsprechende zwar ange-kündigt, aber bislang nicht vorgelegt.- 3 -Die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.II.Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegrün-det.Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerde-verfahrens hat ergeben, dass die Patentabteilung das Patent zu Recht aufrecht erhalten hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Aufrecht-erhaltung des angegriffenen Patents gelangt, in vollem Umfang zu eigen.Da seitens der Einsprechenden in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.Die Anmelderin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstriche-nen mehr als drei Jahren auch ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sach- und Rechtslage darzulegen, so dass für den Senat kein Anlass bestand, die Ent-scheidung noch länger aufzuschieben (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). Insbesondere war der Senat nicht gehalten, die in Aussicht gestellte, aber nicht eingereichte Begründung anzumahnen oder den beabsichtigten Ter-min zur Beschlussfassung vorher bekanntzugeben (vgl. BGH GRUR 1997, 223, - 4 -224 - Ceco; BGH GRUR 2000, 597, 598 f. - Kupfer-Nickel-Legierung).Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.Lischke Guth Schneider HildebrandtCl
Full & Egal Universal Law Academy