BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 8/98 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Januar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 09 090.3-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dr. Albrecht und Dipl.-Ing. Sperling BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patentamts hat die am 8. März 1996 mit der Bezeichnung "Automatisches Parkhaus" eingegangene Pa-tentanmeldung 196 09 090.3-25, für die die Priorität der Erstanmeldung DE 295 20 677.2 vom 29. Dezember 1995 in Anspruch genommen worden ist, mit Beschluß vom 16. Dezember 1997 zurückgewiesen. In den Gründen dieses Be-schlusses wurde ausgeführt, daß das automatische Parkhaus nach dem Patent-anspruch 1, eingegangen am 26. Februar 1997, im Hinblick auf die WO 92/03629 A1 und die US-Patentschrift 4 039 089 nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmel-ders. Er beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patentamts vom 16. Dezember 1997 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 3 bis 6, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, jeweils eingegangen am 20. Juli 1999, - 3 - hilfsweise mit einem aus den geltenden Patentansprüchen 1 und 2 zusammengefaßten Anspruch 1 und im übrigen mit den Ansprüchen 3 bis 10. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag haben folgenden Wortlaut: "1. Automatisches Parkhaus mit a) in mehreren Etagen angeordneten Reihen von Stellplät-zen (11) und einem zentralen Bereich (12), von welchem aus die einzelnen Stellplätze (11) zugänglich sind, b) einer im zentralen Bereich (12) angeordneten Hebe- und Drehbühne (22, 23, 24) zum Transport der Fahrzeuge (F) von einer Einfahrt (E) zu einem Stellplatz (11) bzw. von ei-nem Stellplatz zu einer Ausfahrt (A) des Parkhauses, wobei die Hebe- und Drehbühne aus einer Drehbühne (22), einem daran montierten Hubgestell (23), und einer längs des Hub-gestells (23) vertikal verfahrbaren Hebebühne (24) besteht, und wobei das Hubgestell (23) aus Hubsäulen (25) und zwei Hubspindeln (26) besteht, die beiderseits eines auf der He-bebühne (24) aufzunehmenden Fahrzeugs (F) angeordnet sind, c) einem auf der Hebebühne angeordneten Verholschlittenme-chanismus (3) mit einem längsverfahrbaren Schlitten (31), an welchem zwischen einer unwirksamen und einer wirksamen Stellung bewegbare Mitnehmerarme (35, 36) vorgesehen sind, die in der wirksamen Stellung jeweils über einem Laufflächenbereich eines Fahrzeugrads greifen und das Fahrzeug während der Schlittenbewegung mitnehmen, um es von der Einfahrt (E) oder einem Stellplatz (11) auf die - 4 - Hebe- und Drehbühne zu rollen bzw. von der Hebe- und Drehbühne auf einen Stellplatz oder die Ausfahrt (A) zu rol-len. 2. Automatisches Parkhaus nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Hebe- und Drehbühne an einem Fahrwa-gen (21) montiert ist, der längs des gassenförmig ausgebil-deten zentralen Bereichs (12) verfahrbar ist." Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 3 bis 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Anmelder vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 ge-mäß Hauptantrag gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei. Auch das im Prüfungsverfahren genannte Fachbuch "Parkbauten" von Otto Sill, 1981, Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin, Seiten 72 bis 79, könne die beanspruchte Parkhauskonstruktion nicht nahelegen, da diese Literaturstelle nur prinzipielle Lösungen offenbare und konkrete Hinweise fehlten, auf einer Dreh-bühne ein Hubgestell mit einer vertikal verfahrbaren Hebebühne vorzusehen und dabei Hubsäulen und zwei Hubspindeln auszubilden, die beiderseits des zu transportierenden Fahrzeugs angeordnet seien. Hierdurch werde in einfacher Weise eine besonders kleine Transporteinheit und somit ein kompaktes Parkhaus geschaffen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwie-sen. - 5 - II Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat keinen Erfolg. 1. Die Anmeldung betrifft ein automatisches Parkhaus mit in mehreren Etagen angeordneten Reihen von Stellplätzen und einem zentralen Bereich, von welchem aus die einzelnen Stellplätze zugänglich sind, und mit einer im zentralen Bereich angeordneten Hebebühne. Bei den automatischen Parkhäusern, wie sie insbe-sondere aus der WO 92/03629 A1 und der US-Patentschrift 4 039 089 bekannt sind, hat es der Anmelder als nachteilig angesehen, daß im Fall der WO 92/03629 A1 der Fahrzeugübergabemechanismus einen erheblichen apparativen Aufwand erfordere und die Fördereinrichtung nach der US-Patentschrift 4 039 089 karusellartig ausgeführt sei und somit einen großen zentralen Bereich benötige. Daran anknüpfend liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, ein automatisches Parkhaus zu schaffen, das auf engem Raum viele Parkstellen ermöglicht, einen relativ einfachen und schnell arbeitenden Mechanismus zur Beförderung von Fahrzeugen zwischen Einfahrstelle und Parkstelle bzw zwischen Parkstelle und Ausfahrstelle aufweist, eine beliebige Orientierung von Einfahrt und Ausfahrt ermöglicht, durch große Kapazität und mit relativ geringem Aufwand kostengünstig herstellbar ist und durch kurze Wartezeiten für die Benutzer ein hohes Maß an Attraktivität besitzt und damit auch einen wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet. Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst. 2. Der geltende Patentanspruch 1 (eingegangen am 20. Juli 1999) gemäß Hauptantrag ist durch die Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 5 und 8 gebildet; die Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen inhaltlich den ur-sprünglichen Ansprüchen 2 bis 4, 6 und 7 sowie 10 bis 12. Allerdings sind die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 8 nicht vollständig im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthalten, da nach der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 8 das Hubgestell aus vier im Quadrat oder Rechteck angeordneten Hubsäulen besteht - 6 - und solche die Anzahl und Anordnung betreffenden Angaben im geltenden Pa-tentanspruch 1 fehlen. Für diese allgemeinere Fassung gibt es auch sonst keine unmittelbaren Hinweise in den ursprünglichen Unterlagen. Inwieweit der geltende Patentanspruch 1 somit zulässig ist, kann in diesem Fall dahinstehen, da der An-meldungsgegenstand nicht patentfähig ist. 3. Das automatische Parkhaus nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zwar neu, da dem Stand der Technik aufgrund der fehlenden Hubsäulen- und Hubspindelausbildung keine Ausführung mit sämtlichen Merkmalen des Patent-anspruchs 1 gemäß Hauptantrag zu entnehmen ist. Der Gegenstand nach An-spruch 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit. Das im Prüfungsverfahren genannte Fachbuch "Parkbauten" von Otto Sill, 1981, Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin, Seiten 72 bis 79 offenbart ein automati-sches Parkhaus, das hinsichtlich seines Aufbaus, insbesondere der Hebe- und Drehbühne sowie der Ausbildung der Verholeinrichtung, in vergleichbarer Weise konzipiert ist. Dort wird ein turmartiges Parkhaus vorgeschlagen bei dem in meh-reren (festen) Parketagen Reihen von Stellplätzen sowie ein zentraler Bereich vorgesehen sind, von welchem aus die einzelnen Stellplätze zugänglich sind (vgl S 73 Bild 4.1.19). In diesem zentralen Bereich ist eine Hebe- und Drehbühne an-geordnet, die den Transport der Fahrzeuge von einer Einfahrt zu einem Stellplatz bzw von einem Stellplatz zu einer Ausfahrt des Parkhauses ermöglicht und die aus einer Drehbühne, einem daran montierten Hubgestell und einer längs des Hubgestells vertikal verfahrbaren Hebebühne besteht. Eine derartige Anord-nungsweise von Hebe- und Drehbühne ergibt sich aus den Ausführungen im Zu-sammenhang mit dem Bild 4.1.19, wo alternativ zu der im Aufzug vorgesehenen Drehscheibe darauf hingewiesen wird, daß auch das ganze Fördergerüst drehbar gestaltet sein kann (vgl S 73 li Sp Abs 3). Außerdem ist aus dem Buch "Park-bauten" (vgl S 74) eine Verholeinrichtung bekannt, mit der gem. S. 74 liSp Abs 2 das Parkhaus nach Bild 4.1.19 ausrüstbar ist. Sie ist in der im Anspruch 1 gemäß - 7 - Hauptantrag angegebenen Weise ausgebildet. Diese bekannte Verholeinrichtung arbeitet mit einem auf der Hebebühne angeordneten und unter das Fahrzeug fahrbaren Greiferwagen, der entsprechend dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag einen längsverfahrbaren Schlitten bildet und an dem zwischen einer unwirksamen und einer wirksamen Stellung bewegbare Mitnehmerarme 6 vorgesehen sind. Diese greifen ebenso wie beim Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrages in der wirksamen Stellung jeweils über einen Laufflächenbereich eines Fahrzeug-rades und nehmen während der Greiferwagen- bzw Schlittenbewegung das Fahr-zeug mit, um es von der Einfahrt oder einem Stellplatz auf die Hebe- und Dreh-bühne zu rollen bzw von der Hebe- und Drehbühne auf einen Stellplatz oder die Ausfahrt zu rollen (vgl S 74 iVm Bild 4.1.21). Von dieser vorgeschlagenen Ausführung unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur noch dadurch, daß das Hubgestell aus Hubsäulen und zwei Hubspindeln besteht, die beiderseits eines auf der Hebe-bühne aufzunehmenden Fahrzeuges angeordnet sind. Eine solche konstruktive Ausbildung des Hubgestells ist jedoch für den hier anzusetzenden Durchschnitts-fachmann - ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen för-dertechnischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktionen von Lager- und Parkhäusern - naheliegend. Sie begründet daher keine erfinderische Tätigkeit be-züglich des Gegenstandes nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. In dem Fach-buch "Parkbauten" aaO ist im Zusammenhang mit den Fördermitteln nur von ei-nem Aufzug die Rede. Der Durchschnittsfachmann mag damit in erster Linie die Vorstellung verbinden, daß dort die vertikale Hubbewegung der Hebebühne durch einen Seilantrieb erreicht wird. Gleichwohl bietet sich - vor allem für relativ schwere Lasten - alternativ dazu auch ein Spindeltrieb an; denn diese Antriebsart gehört ebenfalls zu den dem Durchschnittsfachmann zur Verfügung stehenden Hebevorrichtungen und ist hier ohne besondere Schwierigkeiten einsetzbar. Auf-grund der Plattformstruktur der Hebebühne kommt vor allem die Ausbildung von zwei Hubspindeln in Betracht, die beiderseits eines auf der Hebebühne aufzuneh-menden Fahrzeugs angeordnet sind und dadurch eine ausgewogene Krafteinlei-- 8 - tung ermöglichen. Ebenso liegt auch die Hubsäulenausbildung im Bereich fach-männischen Könnens, da Längsführungen auch schon bei der im Fachbuch "Parkbauten" angesprochenen Aufzugsausführung vorauszusetzen sind und diese nunmehr auf der Basis von Stangenführungen, die dem Durchschnittsfachmann hinreichend geläufig sind, gestaltet werden. Somit handelt es sich bei der Hubgestellausbildung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrages um eine einfache konstruktive Umgestaltung der aus dem Fachbuch "Parkbauten" entnehmbaren Ausführung. Die dabei zum Einsatz kommenden Führungs- und Antriebsmittel sind in der Konstruktionstechnik allgemein bekannt. Auch ist beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kein be-sonderer Kombinationseffekt festzustellen, da die Gesamtwirkung aufgrund der einzelnen Maßnahmen des Anspruchs 1 ohne weiteres vorhersehbar war. Hierbei ist vor allem auch erkennbar, daß mit den Hubsäulen und den seitlich angeord-neten Hubspindeln eine funktionssichere und zugleich klein bauende Dreh- und Hebebühne erzielbar ist und das Parkhaus nach dem Fachbuch "Parkbauten" (vgl Bild 4.1.19) dadurch in besonders kompakter Weise ausgebildet werden kann. Auch aus diesen Gründen bedurfte es für die Zusammenführung der im An-spruch 1 gemäß Hauptantrag angegebenen Merkmale keiner überdurchschnitt-lichen Überlegungen oder besonderer Erkenntnisse des Durchschnittsfachman-nes. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar. Zugleich fal-len damit auch die auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10. - 9 - 4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, der zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag die Merkmale des Patentanspruchs 2 auf-weist, ist ebenfalls nicht gewährbar. Denn das hinzugekommene Merkmal, daß die Hebe- und Drehbühne an einem Fahrwagen montiert ist, der längs des gas-senförmig ausgebildeten zentralen Bereichs verfahrbar ist, wird durch das Fach-buch "Parkbauten" nahegelegt (vgl insbes S 75 liSpalte iVm Bild 4.1.22). Dort werden Aufzüge beschrieben, die ortsbeweglich sind und deren Gerüst mittels Laufschienen in einem gassenförmig ausgebildeten zentralen Bereich horizontal verfahrbar ist. Somit wird dadurch der Gedanke vermittelt, die turmartige Förder-einheit auch längsbeweglich zu konzipieren. Obwohl das dort erwähnte verfahr-bare Aufzugsgerüst nur Bewegungen in zwei Freiheitsgraden erlaubt, ergibt sich dadurch kein Hinderungsgrund, das Aufzugsgerüst, das bereits ortsfest in dreh-barer Ausführung bekannt ist (vgl Bild 4.1.19), auch drehbar auf einem Fahrwagen anzuordnen, wenn es darum geht, die Bewegungsmöglichkeiten der Förder-einrichtung zu erweitern. Insbesondere wird der Durchschnittsfachmann zu sol-chen Überlegungen veranlaßt, wenn die Verholschlitten nur einseitig ausgefahren werden können oder die örtlichen Gegebenheiten für die Ein- und Ausfahrt des Parkhauses dies erfordern bzw das Parkhaus diesbezüglich flexibler gestaltet werden soll. Bei dieser Sachlage beruht auch das Parkhaus nach Anspruch 1 ge-mäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit dem nichtgewährbaren Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag fallen auch die auf ihn zurückbezogenen Ansprüche 3 bis 10. Rübel Trüstedt Dr. Albrecht Sperling Ko
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