BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT6 W (pat) 90/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. Oktober 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 26 013.7-25…hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dr. Kortbein,Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Richter- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 28. August 2007 aufgehoben und das Patent DE 103 26 013 erteilt.Bezeichnung: Sockel- und/oder Perimeter-DämmplatteAnmeldetag: 29. Mai 2003Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 9. Oktober 2012,Beschreibung, Seiten 2/8 bis 5/8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2012,1 Blatt Zeichnungen,(Figuren 1 und 2) gemäß Offenlegungsschrift.G r ü n d eI.Die Erfindung ist am 29. Mai 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt an-gemeldet worden.- 3 -Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschluss vom 28. August 2007 die Anmeldung zurückgewiesen, da sich der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl nach Haupt- als auch nach Hilfsantrag aus den Druckschriften DE 91 08 473 U1 (E1) und DE 40 39 200 A1 (E2) in nahe liegender Weise ergebe.Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 25. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht.Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 28. August 2007 aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2012 eingereichten Ansprüchen 1 bis 6, mit der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2012 eingereichten Be-schreibung (Seiten 2/8 bis 5/8) und den Zeichnungen (Figuren 1 und 2) gemäß der Offenlegungsschrift, zu erteilen.Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-tracht gezogen worden:E1: DE 91 08 473 U1E2: DE 40 39 200 A1.Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:"Sockel- und/oder Perimeter-Dämmplatte aus organischem Kunst-stoff-Schaummaterial, z. B. Polystyrol, oder anorganischem Schaumstoffmaterial, z. B. Schaumglas, oder aus faserigem Mate-rial, z.B. Mineralwolle oder Holzfasern oder Verbundmaterial oder dergleichen,- 4 -mit quaderförmigem Grundkörper mit einer schräg zu parallelen Stirnflächen des Grundkörpers angeordneten schlitzförmigen Trennfuge (10t), wobei die Erstreckungsebene der schlitzförmigen Trennfuge (10t) in einem Winkel zwischen 30° bis 60° zu paralle-len Stirnflächen des Grundkörpers (10) angeordnet ist,wobei die Trennfuge (10t) den Grundkörper in zwei Teilkörper (10a, 10b) mit jeweils einer Abschrägung unterteilt und die Teil-körper durch eine im Bereich der Trennfuge (10t) oder daran an-grenzende Sollbruchstelle verbunden sind,wobei jeder Teilkörper mit einem plattenförmigen Abschnitt mit Rechteckquerschnitt und einem daran anschließenden Prismen-abschnitt mit im wesentlichen Dreiecksquerschnitt ausgebildet ist,wobei vorgesehen ist, dass der Grundkörper (10) als universell einsetzbarer Körper ausgebildet ist, indem er wahlweise als qua-derförmige Dämmplatte einsetzbar ist oder nach Bruch der Soll-bruchstelle zwei separate Körper mit Abschrägung bildet, die als Perimeter-Dämmplatten und/oder Sockel- und Perimeter-Dämm-platten verwendbar sind."Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Dämmplatte zu schaffen, die eine einfache Handhabung für den Verarbeiter ermöglicht.Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.- 5 -2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterla-gen sind zulässig.Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglich ein-gereichten Ansprüchen 1 und 5 sowie aus der Beschreibung, Abs. [0014], gemäßOffenlegungsschrift.3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführ-ten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbar-keit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entschei-dend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.Der Fachmann ist hier ein Diplombauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Dämmsystemen für Gebäude.Die E1 (DE 91 08 473 U1) zeigt eine dort als Bauschutzplatte bezeichnete Sockel-und/oder Perimeter-Dämmplatte mit einem quaderförmigen, einseitig mit einer Textilauflage versehenen Kunststoffschaumkörper und einem geneigt zur paralle-len Stirnfläche 1 des Kunststoffschaumkörpers angeordneten Trennschnitt. Der Trennschnitt unterteilt diesen Körper in zwei Teilkörper 2, 3 und erstreckt sich bis zur Textilauflage, die beide Teilkörper im Bereich des Trennschnittes sowohl wäh-rend des Transports als auch beim Einbau verbindet (vgl. Fig. 1 und 3). Hinweise, wie Sockel- und/oder Perimeter-Dämmplatten, die an der Kellerwand nicht bis zum Fundament runterreichen, sondern eine geringere Einbindetiefe im Erdreich haben, im unteren Bereich auszubilden sind, sind der E1 nicht zu ent-nehmen. Denn dort geht es um den Transport und den Einbau großflächiger Bau-- 6 -schutzplatten. Die zwei in der Fertigung erzeugten Teilkörper sind immer über die scharnierartig wirkende Textilauflage verbunden. Deshalb und wegen des Trenn-schnittes durch die gesamte Bauschutzplattendicke geht aus der E1 auch keine erfindungsgemäße Sollbruchstelle hervor.Die E2 (DE 40 39 200 A1) zeigt keine Sockel- und/oder Perimeter-Dämmplatte, sondern einen Stapel aus Schaumstofftafeln zur Dachisolierung. Die Tafeln haben quaderförmige Grundkörper mit einer zu den Stirnflächen des Grundkörpers pa-rallel angeordneten schlitzförmigen Trennfuge 4. Die Trennfuge 4 unterteilt den Grundkörper in zwei Teilkörper. Die Teilkörper sind durch eine im Bereich der Trennfuge angeordnete oder daran angrenzende Sollbruchstelle verbunden.Der Grundkörper ist als universell einsetzbarer Körper ausgebildet, indem er wahlweise als quaderförmige Dämmplatte einsetzbar ist oder nach Brechen an der Sollbruchstelle zwei separate Körper bildet, die als Dämmplatten verwendbar sind (vgl. Fig. 1).Die E2 offenbart im Weiteren eine Transporteinheit für Schaumstofftafeln mit einer untersten Lage, die größer als die auf dieser zu stapelnden Tafeln ausgebildet ist. Damit auch die unterste Lage in gleicher Weise wie die darauf gestapelten ver-wendbar ist, haben die am Trennschnitt gebrochenen Tafeln eine Trennfläche, die immer orthogonal, also in einem Winkel von 90°, zur Oberfläche der Tafeln steht.Damit kann die E2 auch wegen anderer Zielsetzung keine Hinweise zu der erfin-dungsgemäßen Sockel- und/oder Perimeter-Dämmplatte, insb. nicht zur Ausbil-dung des Trennfugenwinkels von 30° bis 60° zwischen der Erstreckungsebene der schlitzförmigen Trennfuge und den parallelen Stirnflächen des Grundkörpers und des Teilkörpers mit einem plattenförmigen Abschnitt mit Rechteckquerschnitt und einem daran anschließenden Prismenabschnitt mit im Wesentlichen Dreiecks-querschnitt, geben.- 7 -Dem aufgezeigten Stand der Technik sind somit weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau Anregungen zur erfindungsgemäßen Lösung zu entnehmen. Jede Entgegenhaltung bietet dem Fachmann jeweils eine in sich ab-geschlossene Lösung für unterschiedliche Aufgabenstellungen, so dass ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter und mit der Lehre gem. Anspruch 1 übereinstimmender, entgegenstehender Gegen-stand einer unzulässigen ex-post Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich käme.Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbar-ten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegen-standes gerichteten Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar.Dr. Lischke Dr. Kortbein Küest RichterCl
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