BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 9/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 30 244.0-25 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vor-sitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 26. Oktober 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Sicherheitszaun Anmeldetag: 15. Juli 1997 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 21, eingegangen am 29. Mai 2002, Beschreibung und 12 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 26 gemäß der Offenlegungsschrift 197 30 244 mit der Maßgabe, daß in Spalte 2, Zeile 1 "Patentanspruch 4" in "Patentanspruch 1" berich-tigt wird. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 15. Juli 1997 mit der Bezeichnung "Sicherheitszaun" eingegangene Pa-tentanmeldung 197 30 244.0-25 mit Beschluß vom 26. Oktober 1998 zurückge-wiesen, weil der Gegenstand des mit Eingabe vom 28. April 1998 eingereichten Anspruchs 1 im Hinblick auf die US-Patentschrift 321 171, insbesondere Figur 1, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 3 - Von der Prüfungsstelle ist im Prüfungsverfahren folgender Stand der Technik in Betracht gezogen worden: E1: DE 295 18 821 U1 E2: DE 92 03 279 U1 E3: FR 23 82 566 A1 E4: US-PS 51 43 354 E5: US-PS 321 171 E6: US-PS 55 56 080 E7: DE 34 39 702 A1 E8: BE 889 270. In der Beschreibungseinleitung der ursprünglich eingereichten Unterlagen sind vom Anmelder noch die DE 32 45 857 C2 und die DE 41 05 862 A1 genannt wor-den. Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmel-ders. Er beantragt (Eingaben vom 30.10.01 und 28.5.02), die Erteilung des Patents mit den am 29. Mai 2002 eingegange-nen Patentansprüchen 1 bis 21 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß der DE 197 30 244 A1 mit der Maßgabe, daß in Spalte 2, Zeile 1 "Patentanspruch 4" in "Patentanspruch 1" be-richtigt wird. Der nunmehr geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Sicherheitszaun zur weitgehenden Verhinderung der unerlaubten Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte, wie Justiz-vollzugsanstalten, geschlossene medizinische Einrichtungen, mi-litärische Areale, Forschungseinrichtungen sowie zur Absicherung - 4 - von Sportarenen, Behörden und ähnlichen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, durch Menschen mit von Zaunpfosten gehaltenen Zaunfeldern oder Sektionen aus durchbrochenem Material, wie Maschendraht, Streckmetall, Gittern, Gittermatten, Stäben, Latten oder ähnlichem, dadurch gekennzeichnet, daß der Sicherheitszaun oder seine einzelnen Zaunfelder (3) - zumindest teilweise als glatte, durchbruchlose Abgleitbar-riere (1) - mit am oberen Ende angeordneter Kronenabsicherung (19) ausgebildet sind." Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 21 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg. 1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 21 sind zulässig. Der Anspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 1 mit der zusätzlichen Angabe, daß der Sicherheitszaun zur weitgehenden Verhinderung der unerlaubten Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte "durch Menschen" dienen soll. Der Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 2, die Ansprüche 3 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 10 und die Ansprüche 10 bis 21 den ursprünglichen Ansprüchen 12 bis 23. 2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig. - 5 - a) Die Anmeldung betrifft einen Sicherheitszaun zur weitgehenden Verhinderung der unerlaubten Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte durch Men-schen entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Sicherheitszäune dieser Art sind durch die DE 32 45 857 C2 und die DE 41 05 862 A1 bekannt. Gemäß der DE 32 45 857 C2 besteht der Zaun aus Zaunstützen und rahmenlosen Streckmetallplatten. Gemäß den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung sieht der Anmelder es hierbei als nachteilig an, daß die Streckmetallmatten bis zu ihrem oberen Rand Durchbrüche haben, die Möglichkeiten für den Eingriff von Händen bzw Fingern oder Füssen oder für Hände- und Fußstützen gewährende Hilfsmittel bieten. Gleiches gelte für den Sicherheitszaun gemäß der DE 41 05 862 A1, der aus formsteifen Gittertafeln besteht. Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, den Sicherheitszaun gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 so zu gestalten, daß die Möglichkeit seines Überwindens weiter ein-geschränkt wird und sich durch geringen Aufwand Kostenvorteile ergeben. Diese Aufgabe wird mit dem im Anspruch 1 angegebenen Sicherheitszaun gelöst. b) Der Sicherheitszaun nach dem Anspruch 1 ist neu. Offensichtlich betrifft keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einen Sicherheitszaun mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. c) Der Sicherheitszaun nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein Bauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung von Sicherheits-zäunen anzusehen. Vom gesamten Stand der Technik betreffen lediglich die beiden bereits genannten Entgegenhaltungen, die DE 32 45 857 C2 und die DE 41 05 862 A1 Sicherheits-zäune, bei denen ein Übersteigen durch Menschen verhindert werden soll. Diese - 6 - beiden Entgegenhaltungen weisen jedoch keinerlei Anknüpfungspunkte auf, die dem Fachmann eine Weiterbildung der bekannten Sicherheitszäune in Richtung auf den Anspruch 1 nahelegen könnten. Zu den übrigen Entgegenhaltungen ist pauschal festzustellen, daß sie ausschließ-lich Zäune betreffen, die nicht zur weitgehenden Verhinderung der unerlaubten Überwindung der Abgrenzungen geschützter Objekte durch Menschen gedacht und hierfür auch nicht geeignet sind. Diese Zäune weisen allenfalls verschiedene Arten von Kronenabsicherungen auf. Keine einzige zeigt jedoch einen Zaun oder einzelne Zaunfelder, die zumindest teilweise als glatte, durchbruchlose Abgleitbar-riere im Sinne des Anspruchs 1 ausgebildet sind. Hierbei ist zu beachten, daß die Angaben im Anspruch 1, daß der Sicherheitszaun nicht durch Menschen über-wunden werden soll, eine mittelbare Umschreibung der räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Abgleitbarriere darstellt. Da sich keine der Entgegenhaltungen E1 bis E8 mit der Problematik, ein Übersteigen des Zauns durch Menschen zu verhindern, befaßt, erhält der Fachmann durch diesen Stand der Technik auch keine Anregung für die Schaffung eines Sicherheitszauns entsprechend dem An-spruch 1. Der Anspruch 1 ist mithin gewährbar. d) Die Unteransprüche 2 bis 21 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Sicherheitszauns nach dem Anspruch 1, auf den sie zurück-bezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar. Riegler Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
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