BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 ZA (pat) 16/14 (zu 6 Ni 11/14 (EP)) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Akteneinsichtssache … - 2 - … betreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 6 Ni 11/14 (EP) hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Voit als Vorsitzenden sowie die Richter Schwarz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Arnoldi am 23. Juli 2014 beschlossen: Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 6 Ni 11/14 (EP) gewährt, jedoch mit Ausnahme der ersten Seite der Eingabe der Antragsgegnerin zu II vom 30. April 2014 (Fax Bl. 201 und Original Bl. 234 der Gerichtsakten) sowie das Protokoll von der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 (Bl. 372 bis 375 der Gerichtsakten). - 3 - G r ü n d e I. Der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 2014 Einsicht in die Akten des Pa-tentnichtigkeitsverfahrens 6 Ni 11/14 (EP) beantragt. Die Antragsgegnerin zu 2) hat dem Antrag mit Schreiben vom 22. Mai 2014 wider-sprochen und hilfsweise beantragt, die Ausführungen unter I ihrer Eingabe vom 30. April 2014 von der Akteneinsicht auszunehmen. Sie beanstandet, dass der An-tragsteller seinen Auftraggeber nicht nenne; zumindest seien die vorgenannten Aktenteile von der Einsicht auszunehmen, da sie geschäftliche Belange der An-tragsgegnerin betreffe, welche im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht rele-vant seien. Die Antragsgegnerin zu I. hat mit Schreiben vom 15. Juli 2014 allge-mein beantragt, den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich von etwaigen Akteneinsichtsgesuchen auszunehmen. Der Antragsteller hat zum Einwand der Antragsgegnerin zu II. auf die höchstrich-terliche Rechtsprechung zur Nennung des Auftraggebers des antragstellenden Anwalts hingewiesen. II. Dem Antrag ist in dem im Tenor genannten eingeschränkten Umfang stattzuge-ben. - 4 - Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Es be-darf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interes-ses seitens der Antragsteller noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nach-gesucht wird (st. Rspr. seit BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Die Not-wendigkeit einer solchen Darlegung kann sich nach dem Wortlaut des § 99 III PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann stellen, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdi-ges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen, in die die Belange desjenigen, der Ak-teneinsicht begehrt, nur dann eingestellt werden können, wenn sie dem Gericht dargelegt worden und deshalb bekannt sind (BGH GRUR 2001, 143 Aktenein-sicht XV). Soweit zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens auch ein Verletzungs-verfahren anhängig ist oder war, können sie ein berechtigtes Interesse daran ha-ben, dass bestimmte Einzelheiten, die mit dem Verletzungsverfahren in Zusam-menhang stehen, nicht uneingeschränkt offenbart werden (vgl. BGH GRUR 2008, 633 m. w. N. – Akteneinsicht XIX). Des Weiteren sind von der Akteneinsicht das Protokoll der mündlichen Verhandlung auszunehmen, weil Gegenstand des Proto-kolls ein Vergleich ist, der vertrauliche Inhalt hat (vgl. BGH GRUR 2008, 733 Ak-teneinsicht XX, BGH GRUR 1972, 195 Akteneinsicht VlIl). Soweit die Antragsgegnerin zu 2) gerügt hat, dass der Antragsteller seinen Auf-traggeber nicht benennt hat, worauf der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat, dem Akteneinsichtsgesuch grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2001, 143 Akteneinsicht XV). Allerdings sind die im Tenor genannten Aktenteile von der Akteneinsicht auszunehmen, weil es sich zum Einen um Ausführungen handelt, welche allein das zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens anhängige Verletzungsverfahren betreffen, und zum Anderen um den Inhalt eines gerichtli-chen Vergleichs mit vertraulichem Inhalt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Ein-- 5 - sicht auch in diese Aktenbestandteile hat der Antragsteller demgegenüber weder in eigener Person noch in Person seines (unbekannten) Auftragsgebers dargetan, sondern sich lediglich auf die Zitierung der bekannten einschlägigen höchstrichter-lichen Rechtsprechung beschränkt, was für eine Akteneinsichtsgewährung auch in diese Aktenteile nicht genügt. Voit Schwarz Arnoldi Pü
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