Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5. bis 20. und zu 22. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. März 2024 – 2 TaBV 44/23 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe1A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 14. Oktober 2022 durchgeführten Wahlen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung.
2Die zu 1. bis 3. beteiligten Antragsteller sind bei der zu 23. beteiligten Arbeitgeberin in deren Betrieb in H beschäftigt und nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „wahlberechtigte Arbeitnehmer“. Der zu 4. beteiligte Antragsteller war ursprünglich ebenfalls bei der Arbeitgeberin tätig und ist mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
3Mit Wahlausschreiben vom 25. August 2022 leitete der hierfür bestellte Wahlvorstand die Wahlen der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder) ein. Dieses hat ua. folgenden Inhalt:
„…
4.
Zu wählen sind eine Vertrauensperson und 17 Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
…
11.
Die Stimmabgabe zählt nur, wenn die Wahlunterlagen spätestens bis zum 14. Oktober 2022, 09:00 Uhr vormittags, beim Wahlvorstand eingegangen sind.
12.
Der Wahlvorstand hat gemäß § 11 Abs. 2 SchwbVWO die schriftliche Stimmabgabe (im Folgenden Briefwahl) beschlossen.
Allen Wahlberechtigten werden – ohne Aufforderung – die Wahlunterlagen für die Briefwahl durch den Wahlvorstand zugesandt.
13.
Die gemäß § 177 SGB IX anstehende Wahl der Schwerbehindertenvertretung für den Standort H endet mit der öffentlichen Stimmauszählung
am Freitag, 14. Oktober 2022 ab 09:00 Uhr vormittags, im O-Saal
in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.
…“
4Am 14. Oktober 2022 wurden im hinteren Bereich des im Wahlausschreiben bekannt gegebenen Ortes der Stimmauszählung die Freiumschläge geöffnet, die Wahlunterlagen geprüft und die Stimmabgaben vermerkt. Am Ende der Stimmauszählung wurde die Anzahl der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stimmen mündlich bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der Wahlergebnisse erfolgte durch Aushang am 21. Oktober 2022. Danach wurden der zu 5. Beteiligte zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die zu 6. bis 22. Beteiligten zu stellvertretenden Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung gewählt.
5Die Antragsteller haben die Wahl mit am 4. November 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag angefochten und – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – die Auffassung vertreten, die Wahlen seien wegen einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl unwirksam. Die Freiumschläge seien entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO nicht in öffentlicher Sitzung geöffnet worden.
6Die Antragsteller haben beantragt,
die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb der Arbeitgeberin am 14. Oktober 2022 für unwirksam zu erklären.
7Die Beteiligten zu 5. bis 20. und zu 22. sowie die Arbeitgeberin haben Antragsabweisung beantragt, der Beteiligte zu 21. hat keinen Antrag gestellt.
8Die Beteiligten zu 5. bis 20. und 22. sowie die Arbeitgeberin haben behauptet, in der für die Stimmauszählung vorgesehenen öffentlichen Sitzung habe der Wahlvorstand zunächst die Freiumschläge geöffnet, die Wahlunterlagen geprüft und die Stimmabgaben vermerkt. Daher sei die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen in öffentlicher Sitzung erfolgt. Dies sei auch ohne gesonderte Bekanntmachung zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl ausreichend. Erst im Anschluss habe die Auszählung der Stimmen stattgefunden.
9Das Arbeitsgericht hat die Wahlen für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 5. bis 20. und 22. sowie der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 5. bis 20. und 22. hat der Senat die Rechtsbeschwerde für diese zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 5. bis 20. und 22. weiterhin die Abweisung der Anträge.
10B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5. bis 20. und 22. ist begründet.
11I. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5. bis 20. und 22. ist nach Zulassung durch den Senat zulässig. Die Arbeitgeberin, für die die Rechtsbeschwerde mangels zulässiger und begründeter Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft war, hat – wie sie in der mündlichen Anhörung vor dem Senat klargestellt hat – keine eigene (unzulässige) Rechtsbeschwerde eingelegt, sondern sich lediglich den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer angeschlossen und unterstützt diese (vgl. BAG 18. Dezember 1973 – 1 ABR 35/73 – zu II 2 der Gründe, BAGE 25, 452).
12II. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
131. Die Anträge sind zulässig. Bei der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und ihrer Stellvertreter handelt es sich um zwei getrennte Wahlen, die unabhängig voneinander angefochten werden können (BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 36/23 – Rn. 10; vgl. zu § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX aF BAG 23. Juli 2014 – 7 ABR 23/12 – Rn. 15 ff.). Dementsprechend haben die Antragsteller nach dem Wortlaut und der Begründung ihrer Anträge sowohl die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen als auch diejenige der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung angefochten.
142. Die Vorinstanzen haben nach § 83 Abs. 3 ArbGG alle Personen und Stellen gehört, die nach den maßgeblichen mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften beteiligt sind. Dies sind neben den Antragstellern die Arbeitgeberin, der Beteiligte zu 5. als gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die Beteiligten zu 6. bis 22. als die gewählten stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (vgl. BAG 23. Oktober 2024 – 7 ABR 36/23 – Rn. 12; 23. Juli 2014 – 7 ABR 23/12 – Rn. 17).
153. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte den Wahlanfechtungsanträgen nicht stattgegeben werden.
16a) Nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind für die Wahlen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
17b) Die formellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung liegen vor.
18aa) Die Antragsteller zu 1. bis 3. sind anfechtungsberechtigt. Sie sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „wahlberechtigt“. Gegen die darin liegende Annahme, es handele sich um in dem Betrieb beschäftigte schwerbehinderte Menschen iSv. § 177 Abs. 2 SGB IX, hat keiner der Beteiligten Einwände erhoben. Damit ist das nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BetrVG notwendige Quorum erreicht. Ob darüber hinaus der Beteiligte zu 4. zum maßgebenden Zeitpunkt der Wahl (vgl. hierzu BAG 23. Juli 2014 – 7 ABR 23/12 – Rn. 31) noch im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt war, kann daher dahinstehen.
19bb) Mit Eingang des Anfechtungsantrags beim Arbeitsgericht am 4. November 2022 ist die zweiwöchige Anfechtungsfrist gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewahrt. Das Wahlergebnis wurde am 21. Oktober 2022 bekannt gemacht.
20c) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht auch die materiellen Voraussetzungen der Wahlanfechtung bejaht, indem es davon ausgegangen ist, wegen der fehlenden Bekanntmachung von Zeit und Ort der in § 12 SchwbVWO geregelten Behandlung der Briefwahlunterlagen liege auch dann eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl vor, wenn diese in der zur Stimmauszählung bestimmten öffentlichen Sitzung vor der Stimmauszählung erfolgt.
21aa) Nach § 12 SchwbVWO öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen; ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, legt er die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne. Die danach erforderliche Öffentlichkeit setzt bei einer ausschließlich schriftlichen Stimmabgabe grundsätzlich voraus, dass Ort und Zeit sämtlicher in § 12 Abs. 1 SchwbVWO genannten Handlungen vorher rechtzeitig bekannt gemacht wurden (BAG 10. Juli 2013 – 7 ABR 83/11 – Rn. 16).
22bb) Eine solche Bekanntmachung ist vorliegend nicht erfolgt. Der Wahlvorstand hat weder im Wahlausschreiben noch zu einem anderen Zeitpunkt ausdrücklich Zeit und Ort der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen benannt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer ist die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen iSv. § 12 SchwbVWO auch nicht Teil der im Wahlausschreiben nach Zeit und Ort festgelegten öffentlichen Stimmauszählung.
23(1) Die SchwbVWO differenziert zwischen der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen und der Auszählung der Stimmen. Die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen durch den Wahlvorstand erfolgt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO unmittelbar vor Abschluss der Wahl, während dieser die Auszählung der Stimmen unverzüglich nach deren Abschluss vornimmt. Diese zeitliche und organisatorische Aufspaltung verhindert eine persönliche Zuordnung der Stimmen und dient der Wahrung der Geheimheit der Wahl (vgl. BAG 22. Januar 2025 – 7 ABR 1/24 – Rn. 35). Die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen stellt damit einen selbstständigen Abschnitt des Wahlvorgangs dar und nicht lediglich einen Teil der öffentlichen Stimmauszählung.
24(2) Dementsprechend müssen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SchwbVWO auch lediglich Ort und Zeit der Stimmauszählung – nicht aber der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen – Inhalt des Wahlausschreibens sein.
25cc) Daraus folgt aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl. Auch ohne Bekanntmachung von Ort und Zeit der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen ist eine hinreichende Öffentlichkeit gewährleistet, wenn die Handlungen nach § 12 SchwbVWO vor der Stimmauszählung, aber nach Abschluss der Wahl in der für die Stimmauszählung bestimmten öffentlichen Sitzung vorgenommen werden.
26(1) Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Wähler in den korrekten Ablauf der Wahl. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung – in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis – und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Durch das Gebot der Öffentlichkeit sollen interessierte Personen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlmanipulationen „hinter verschlossenen Türen“ nicht aufkommen kann. Zur Herstellung dieser Beobachtungsmöglichkeit ist es erforderlich, dass Ort, Tag und Zeit sämtlicher öffentlicher Kontrolle unterliegender Vorgänge im Wahlverfahren rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden (BAG 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 – Rn. 40, BAGE 159, 111; 10. Juli 2013 – 7 ABR 83/11 – Rn. 18).
27(2) Der Zweck der Öffentlichkeit der Wahl, jedem Verdacht einer Manipulation des Wahlergebnisses zu begegnen, wird auch dann erreicht, wenn die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen nach § 12 SchwbVWO zwar nicht in einer eigens hierfür bekannt gemachten öffentlichen Sitzung, aber zu Beginn der ordnungsgemäß bekannt gemachten öffentlichen Sitzung für die Stimmauszählung nach § 13 SchwbVWO erfolgt. Beides muss zur Sicherstellung der Möglichkeit, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu kontrollieren, in öffentlicher Sitzung vorgenommen werden. Ein Wahlberechtigter, der sich von der Ordnungsgemäßheit der Wahldurchführung überzeugen will, wird zum hierfür angekündigten Zeitpunkt der Stimmauszählung am im Wahlausschreiben angegebenen Ort erscheinen. Er erhält dann die Möglichkeit, sowohl die Einhaltung der Vorgaben des § 12 SchwbVWO als auch des § 13 SchwbVWO zu kontrollieren, ohne dass er gezwungen wäre, seinen Wunsch, sein Kontrollrecht wahrzunehmen, gegenüber dem Wahlvorstand im Vorfeld zu offenbaren (vgl. zur anderenfalls vorliegenden Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl BAG 10. Juli 2013 – 7 ABR 83/11 – Rn. 18; zur Stimmauszählung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG BAG 15. November 2000 – 7 ABR 53/99 – zu B II 2 der Gründe, BAGE 96, 233). Dabei besteht nicht die Gefahr, dass für ihn nicht erkennbar wäre, welchen Teil der Wahl er kontrollieren könnte. Die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen erfolgt nur dann in öffentlicher Sitzung, wenn der Wahlvorstand auch hinreichend zu erkennen gibt, dass er die nach § 12 SchwbVWO vorgeschriebenen Handlungen vornimmt.
284. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Sollte der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl bei der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen durch deren Vornahme in der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung gewahrt sein, hätte der Wahlvorstand zwar gegen die Anordnung in § 12 Abs. 1 SchwbVWO, die dort vorgesehenen Handlungen unmittelbar vor Abschluss der Wahl vorzunehmen, verstoßen. Dies begründet aber keinen zur Anfechtung berechtigenden Wahlfehler. Insoweit handelt es sich nicht um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht. Dem Zweck der Regelung, durch zeitliche Trennung der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen und der Stimmauszählung die Geheimheit der Wahl zu gewährleisten (Rn. 23), wird auch Rechnung getragen, wenn alle Handlungen nach Abschluss der Wahl erfolgen, die in der SchwbVWO vorgesehene zeitliche Reihenfolge aber eingehalten wird. Für die Betriebsratswahl ist in § 26 WO ein solches Vorgehen nunmehr sogar ausdrücklich aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehen (vgl. BR-Drs. 666/21 S. 2).
295. Ob die Wahlen unwirksam sind, kann der Senat auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen nach § 12 SchwbVWO zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung erfolgt ist. Die Sache ist daher zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Hierbei wird – nach ggf. ergänzendem Vortrag der Beteiligten – Folgendes zu beachten sein:
30a) Die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen wäre nur dann in öffentlicher Sitzung erfolgt, wenn der Wahlvorstand am 14. Oktober 2022 erst nach 09:00 Uhr am im Wahlausschreiben für die Stimmauszählung genannten Ort mit der Öffnung der Freiumschläge begonnen und deutlich gemacht hätte, welche Handlung er vornimmt. Hierfür ist nicht ohne weiteres ausreichend, die Handlungen „im hinteren Bereich“ auszuführen.
31b) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen, hinsichtlich der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen liege kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht vor, wird es die weiteren, durch die Antragsteller gerügten Wahlfehler zu prüfen haben.
Schmidt
Hamacher
Klug
Homburg
Sprenger