ECLI:DE:BPatG:2022:110522U7Ni11.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
7 Ni 11/20 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das europäische Patent 3 026 316
(DE 60 2011 040 538)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dr.-Ing. Schwenke, Dipl.-
Ing. Univ. Gruber und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 3 026 316 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:
„1. Klemmschelle, umfassend einen Ring (10) mit zwei
Ringabschnitten (12, 13), die jeweils ein erstes Ende (12A, 13A),
welches mit einer Klemmlasche (14, 15) versehen ist, und ein
zweites Ende (12B, 13B), welches mit einem Verbindungselement
(16, 17) versehen ist, aufweisen, wobei die Verbindungselemente
geeignet sind, miteinander zusammenzuwirken, um die zweiten
Enden lösbar zu verbinden, wobei die Klemmlaschen jeweils eine
Bohrung (14A, 15A) aufweisen, und die Klemmschelle ferner eine
Schraube (18) umfasst, deren Schaft (18A) diese Bohrungen
durchquert, und die in Bezug zu den Klemmlaschen gehalten wird,
um ihre relative Bewegung durch Schrauben hervorzurufen, um die
Klemmschelle festzuziehen, während die zweiten Enden
verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Brücke (324’) umfasst,
die zwischen den Klemmlaschen (14, 15) angeordnet ist, die ein
von den Ringabschnitten getrenntes Element bildet und zwei
Befestigungslaschen (325’, 325") umfasst, die zwischen den
- 3 -
Klemmlaschen angeordnet sind, wobei die Befestigungslaschen
(325’, 325") auf der Innenseite der Klemmlaschen (14, 15) zwischen
deren Seitenwangen auf den Innenseiten der Klemmlaschen
angeordnet sind, wobei die Befestigungslaschen (325’, 325")
jeweils mit einer Bohrung (325’A, 325"A) versehen sind, durch die
auch der Schaft (18A) der Schraube hindurchgeht, wobei die
Brücke (324’) unter der Wirkung der Kraft des Festziehens der
Klemmschelle bei der Bewegung der Klemmlaschen zueinander
verformbar ist.“
und sich die Patentansprüche 2 bis 8 bei gegenüber ihrer
erteilten Fassung unverändertem Wortlaut auf die geänderte
Fassung des Patentanspruchs 1 rückbeziehen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3,
die Beklagte 1/3.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
3 026 316 (im Folgenden: Streitpatent).
- 4 -
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in französischer Verfahrenssprache
erteilten Streitpatents, das als Teilanmeldung zu der am 28. Oktober 2011
angemeldeten europäischen Patentanmeldung 11832141.3 (Stammpatent
EP 2 635 835) eingereicht worden ist und die Priorität der Stammanmeldung,
nämlich aus der französischen Anmeldung FR 1059150 vom 5. November 2010, in
Anspruch nimmt. Es trägt die Bezeichnung „Collier de serrage articulé“
(„Gelenkschelle“) und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 60 2011 040 538 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten
Fassung acht Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1
und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 beziehen sich auf eine
Klemmschelle.
Die erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch wie folgt:
1. Collier de serrage comprenant une ceinture (10) ayant deux
portions de ceinture (12, 13) présentant chacune une première
extrémité (12A, 13A) munie d’une patte de serrage (14, 15) et une
deuxième extrémité (12B, 13B) munie d’un organe d’assemblage
(16, 17), les organes d’assemblage étant aptes à coopérer entre
eux pour assembler lesdites deuxièmes extrémités de manière
amovible, les pattes de serrage présentant chacune un perçage
(14A, 15A) et le collier comportant en outre une vis (18), dont le fût
(18A) traverse ces perçages et qui est retenue par rapport aux
pattes de serrage pour provoquer leur déplacement relatif par
vissage afin de serrer le collier alors que les deuxièmes extrémités
sont assemblées,
caractérisé en ce qu’il comporte un pont (324’) qui est disposé
entre les pattes de serrage (14, 15), qui forme un élément distinct
des portions de ceinture et qui comporte deux pattes de fixation
(325’, 325"), disposées entre les pattes de serrage, les pattes de
fixation (325’, 325") étant disposées du côté interne desdites pattes
- 5 -
de serrage (14, 15), les pattes de fixation (325’, 325") étant
pourvues chacune d’un perçage (325’A, 325"A) à travers lequel
passe également le fût (18A) de la vis, le pont (324’) étant
déformable sous l’effet de l’effort de serrage du collier lors du
déplacement des pattes de serrage l’une par rapport à l’autre.
Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet gemäß der
Streitpatentschrift EP 3 026 316 B1 wie folgt:
1. Klemmschelle, umfassend einen Ring (10) mit zwei
Ringabschnitten (12, 13), die jeweils ein erstes Ende (12A, 13A),
welches mit einer Klemmlasche (14, 15) versehen ist, und ein
zweites Ende (12B, 13B), welches mit einem Verbindungselement
(16, 17) versehen ist, aufweisen, wobei die Verbindungselemente
geeignet sind, miteinander zusammenzuwirken, um die zweiten
Enden lösbar zu verbinden, wobei die Klemmlaschen jeweils eine
Bohrung (14A, 15A) aufweisen, und die Klemmschelle ferner eine
Schraube (18) umfasst, deren Schaft (18A) diese Bohrungen
durchquert, und die in Bezug zu den Klemmlaschen gehalten wird,
um ihre relative Bewegung durch Schrauben hervorzurufen, um die
Klemmschelle festzuziehen, während die zweiten Enden
verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Brücke (324’) umfasst,
die zwischen den Klemmlaschen (14, 15) angeordnet ist, die ein
von den Ringabschnitten getrenntes Element bildet, und die zwei
Befestigungslaschen (325’, 325") umfasst, die zwischen den
Klemmlaschen angeordnet sind, wobei die Befestigungslaschen
(325’, 325") auf der Innenseite der Klemmlaschen (14, 15)
angeordnet sind, wobei die Befestigungslaschen (325’, 325")
jeweils mit einer Bohrung (325’A, 325"A) versehen sind, durch die
auch der Schaft (18A) der Schraube hindurchgeht, wobei die
- 6 -
Brücke (324’) unter der Wirkung der Kraft des Festziehens der
Klemmschelle bei der Bewegung der Klemmlaschen zueinander
verformbar ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift
EP 3 026 316 B1 Bezug genommen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit den
Hilfsanträgen 1, 2, 3, 3a, 4 und 4a (vgl. unten), wobei nach Angabe der Beklagten
die hilfsweise Verteidigung jeweils in deutscher Sprache gewollt ist.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, der
mangelnden Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, b und c, Art. 54, 56 EPÜ)
geltend.
Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:
O1.1 Deutsche Übersetzung der Beschreibung der Streitpatentschrift
EP 3 026 316 B1
O2 WO 2012/059675 A2 (Veröffentlichung der Stammanmeldung)
O2.1 Deutsche Übersetzung der europäischen Patentanmeldung
11832141.3 (Stammanmeldung)
O3 FR 1059150 (Prioritätsanmeldung zu Streitpatent)
O5 JP 2002 039 442 A
O5.1 Englische Maschinenübersetzung der O5 (JP 2002 039 442 A)
O6 JP 2010 133 447 A mit englischem Abstract
O7 KR 2011 000 2055 U
O8 DE 197 23 283 A1
O9 US 2005/0253380 A1
O10 WO 98/43010 A1
- 7 -
O11 DE 101 53 029 A1
O12 JP 11304052 A mit englischem Abstract
O13 FR 2 775 753 A1
O14 Zwischenbescheid des DPMA vom 17.3.2021 in der
Gebrauchsmusterlöschungssache betreffend das Gebrauchsmuster
20 2011 110 727
O14.1 DE 20 2011 110 727 U1
O15 US 2004/0261227 A1
O16 GB 2 094 385 A
O17 GB 2 349 189 A
O18 Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 30. November 2021
im Feststellungsverfahren zur Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters
20 2011 110 727.6
O19 Ausdruck aus dem online Wörterbuch „leo.org“ zum Begriff „collier de
serrage“
O20 Ausdruck aus Google zum Begriff „collier de serrage“
O21 Ausdruck aus Google zum Begriff „Klemmschelle“.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents in der erteilten Fassung sei gegenüber dem Inhalt der
Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung durch Streichung von
Merkmalen unzulässig erweitert. Im erteilten Patentanspruch 1 fehlten
insbesondere die erfindungswesentlichen, im ursprünglich eingereichten
Patentanspruch 1 der Stammanmeldung vorhandenen dortigen Merkmale g und f,
wonach die Brücke die Enden der Ringabschnitte verbinde und die Brücke die
Klemmlaschen der Schelle im freien, nicht gespannten Zustand zueinander halte.
Der erteilte Patentanspruch 1 fordere damit keine direkte Verbindung der
Klemmlaschen über die Brücke und kein Halten im ungespannten Zustand der
Schelle mehr. Eine derartige Anordnung der Brücke zwischen den Klemmlaschen
ohne Verbindung mit bzw. Befestigung an den Klemmlaschen sei aber an keiner
- 8 -
Stelle in den Ursprungsunterlagen offenbart. Damit handle es sich zumindest um
eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.
Die Klägerin macht weiter geltend, der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten
Fassung sei nicht so deutlich und ausreichend offenbart, dass ein Fachmann ihn
ausführen könne. Wie schon bei der unzulässigen Erweiterung ausgeführt, umfasse
der Patentanspruch 1 des Streitpatents nun auch eine Klemmschelle, bei der die
Brücke nur zwischen den Klemmlaschen angeordnet sei, ohne mit diesen
verbunden zu sein oder in irgendeiner Weise in Interaktion mit den Klemmlaschen
zu stehen. Es sei aber an keiner Stelle offenbart und für den Fachmann auch nicht
ersichtlich, wie bei einer derartigen Ausgestaltung die ursprünglich beanspruchte
und u. a. in Abschnitt [0009] beschriebene Wirkung, dass durch die Brücke die
Klemmlaschen in einer bestimmten Position und die Ringabschnitte in Bezug
zueinander gehalten würden, erreicht werden könne.
Die Klägerin beruft sich ferner darauf, dass das Streitpatent die Priorität nicht
wirksam in Anspruch nehmen könne und ihm daher nur der Zeitrang des
Anmeldetags zukomme. Das Streitpatent betreffe nicht denselben Gegenstand wie
die französische Prioritätsanmeldung FR 1059150. Das Streitpatent beanspruche
eine Klemmschelle, die sich unter anderem dadurch auszeichne, dass sie eine
zwischen den Klemmschellen angeordnete Brücke umfasse, die ein von den
Ringabschnitten getrenntes Element bilde; dies sei in Figur 17 des Streitpatents
dargestellt, Figur 18 zeige eine entsprechende, als eigenständiges Element
ausgebildete Brücke. Die Prioritätsanmeldung umfasse allerdings nur die Figuren 1
bis 15 des Streitpatents, die ausschließlich Ausführungsformen zeigten, bei denen
die Brücke einstückig mit den Ringabschnitten ausgebildet sei. In der
Prioritätsanmeldung sei eine von den Ringabschnitten als getrenntes Element
ausgebildete Brücke und das Vorsehen von Befestigungslaschen an der Brücke
nicht offenbart.
- 9 -
Die Klägerin hält das Streitpatent weder für neu noch auf erfinderischer Tätigkeit
beruhend.
Sie führt aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht
neu gegenüber einer der Druckschriften O5, O7, O8 oder O9. Sollte das Merkmal
„die Brücke (324´) ist unter der Wirkung der Kraft des Festziehens der Klemmschelle
bei der Bewegung der Klemmlaschen zueinander verformbar“ als nicht durch O5
als offenbart angesehen werden, werde hilfsweise geltend gemacht, dass sich der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise aus einer
Zusammenschau von O5 und O6 ergebe, da O6 einen eindeutigen Hinweis
enthalte, eine beim Festziehen der Klemmschelle durch Bewegung der
Klemmlaschen zueinander verformbare Brücke vorzusehen. Ebenso werde, wenn
Zweifel an der Verformbarkeit der in O7 offenbarten Brücke bestünden, hilfsweise
auf die O6 und die entsprechende Argumentation im Zusammenhang mit der O5
verwiesen. Die Klägerin verweist des Weiteren auf das
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu dem aus der Stammanmeldung des
Streitpatents abgezweigten Gebrauchsmuster 20 2011 110 727, wonach im
dortigen patentamtlichen Zwischenbescheid (eingereicht als Anlage O14) neben
den Druckschriften O5 und O7 auch die Druckschriften O6 und O12 (letztere dort
als O13 bezeichnet) als neuheitsschädlich angesehen worden seien (die
Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung vom 30. November 2021 mit der
Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters ist eingereicht als Anlage
O18).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe zudem nicht auf
erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift O10 in Zusammenschau
mit entweder O5 oder O11 oder ausgehend von O11 in Zusammenschau mit O8.
Unter Bezugnahme auf den schon erwähnten Zwischenbescheid (O14) gelte dies
ebenso für eine Zusammenschau von O17 mit O15. Eine weitere Kombination, die
die erfinderische Tätigkeit in Frage stelle, sieht die Klägerin auch in einer
Zusammenschau von O12 mit O8.
- 10 -
Auch die Gegenstände der Unteransprüche seien nicht patentfähig. Zudem seien
die Fassungen der Hilfsanträge unzulässig und ihr Gegenstand nicht patentfähig.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gehe über den ursprünglichen
Offenbarungsgehalt hinaus. Soweit die Beklagte damit argumentiere, dass dann,
wenn der Gewindehals in die Öffnung eingeführt sei, die Befestigungslaschen
zwischen den Seitenwangen angeordnet seien, finde sich diese Bedingung nicht im
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wieder, da weder der Gewindehals noch dessen
Einführung in die Öffnung im Anspruch 1 definiert sei und somit eine unzulässige
Zwischenverallgemeinerung vorliege. Das von der Beklagten weiterhin angeführte
Argument der Verdrehsicherheit der beiden Klemmlaschen sei in Anspruch 1
überhaupt nicht gefordert. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sei ebenfalls
unzulässig erweitert. In dem von der Beklagten angeführten Absatz [0064] der
Streitpatentschrift sei nicht offenbart, dass die Befestigungslaschen zwischen den
Seitenwangen der Klemmlaschen angeordnet seien, sondern nur, dass ein
Gewindehals, der zwischen den Seitenwangen hervorrage, in eine Bohrung einer
Befestigungslasche eingeführt sei. Ferner verweise die zitierte Textstelle auf eine
Ausführungsform mit einem Gewindehals; das Nichtaufnehmen des Gewindehalses
stelle demnach eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Das Merkmal
M11.1 sei zudem unklar, denn es sei in der Beschreibung des Streitpatents nicht
näher erläutert; es bleibe offen, wo die Seitenwangen angebracht seien und wie
viele es gebe. Im Übrigen stelle das Vorsehen von Seitenwangen eine völlig
fachübliche Maßnahme dar. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sei ebenfalls
unzulässig erweitert. Der erteilte Anspruch beziehe sich auf eine Klemmschelle;
durch die vorgenommene Änderung, dass die Ringabschnitte jeweils einen hohlen,
V-förmigen oder U-förmigen Querschnitt aufwiesen, wobei die Spitze des V´s oder
der Boden des U´s radial von der Achse A der Klemmschelle weg nach außen zeige
zum Aneinanderpressen zweier zu verbindender Rohre mit aufgeweiteten
Rohrenden, werde nunmehr eine Profilschelle und damit ein Aliud beansprucht. Die
von der Beklagten für das geänderte Merkmal zitierte Offenbarungsstelle beziehe
- 11 -
sich auf eine nicht beanspruchte Ausführungsform. Die Form des Querschnitts der
Ringabschnitte sei in der beanspruchten Ausführungsform gemäß Figur 17 nicht
eindeutig dargestellt. Auch sei nicht offenbart, dass die beanspruchte
Ausführungsform zum Aneinanderpressen zweier zu verbindender Rohre mit
aufgeweiteten Rohrenden einsetzbar sein solle. Das Klarheitserfordernis sei nicht
erfüllt, denn ein Querschnitt könne nur entweder hohl oder „V“- oder „U“-förmig sein.
Auch sei kein mit der Ausbildung der Brücke zusammenhängender technischer
Effekt erkennbar. Vielmehr handele es sich um eine reine Aneinanderreihung von
technischen Merkmalen ohne Synergieeffekt. Ferner obliege es dem Belieben des
Fachmanns, Ringabschnitte mit einem für den gewünschten Einsatzzweck
geeigneten Querschnitt auszuwählen. Eine erfinderische Tätigkeit sei dafür nicht
erforderlich. Bereits die O5 zeige profilierte Ringabschnitte und O13 rege
beispielsweise an, die Ringabschnitte mit V-förmigem oder U-förmigem Querschnitt
zum Aneinanderpressen zweiter zu verbindender Rohre mit aufgeweiteten
Rohrenden auszubilden. Die zu den Hilfsanträgen 2 und 3 dargelegte
Argumentation treffe auch auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 zu, der eine
Kombination der Hilfsanträge 2 und 3 darstelle.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 3 026 316 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Streitpatent in der Fassung der nachfolgenden Hilfsanträge richtet,
die in folgender Reihenfolge gestellt werden:
- 12 -
Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 25. Juni 2021,
Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022,
Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022,
Hilfsantrag 3a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am
11. Mai 2022, Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom
28. Februar 2022, Hilfsantrag 4a, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung am 11. Mai 2022.
Gemäß Hilfsantrag 1 (ursprünglich eingereicht als einziger Hilfsantrag mit
Schriftsatz vom 25. Juni 2021) erhält der Patentanspruch 1 folgende Fassung
(Änderungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):
1. Collier de serrage comprenant une ceinture (10) ayant deux
portions de ceinture (12, 13) présentant chacune une première
extrémité (12A, 13A) munie d’une patte de serrage (14, 15) et une
deuxième extrémité (12B, 13B) munie d’un organe d’assemblage
(16, 17), les organes d’assemblage étant aptes à coopérer entre
eux pour assembler lesdites deuxièmes extrémités de manière
amovible, les pattes de serrage présentant chacune un perçage
(14A, 15A) et le collier comportant en outre une vis (18), dont le fût
(18A) traverse ces perçages et qui est retenue par rapport aux
pattes de serrage pour provoquer leur déplacement relatif par
vissage afin de serrer le collier alors que les deuxièmes extrémités
sont assemblées,
caractérisé en ce qu’il comporte un pont (324’) qui est disposé
entre les pattes de serrage (14, 15), la ceinture (10) et le pont (324’)
étant symétriques par rapport à un plan P perpendiculaire à l’axe A
du collier, qui le pont formeant un élément distinct des portions de
ceinture et qui comporteant deux pattes de fixation (325’, 325"),
disposées entre les pattes de serrage, les pattes de fixation (325’,
325") étant disposées du côté interne desdites pattes de serrage
- 13 -
(14, 15) entre ses joues latérales sur les côtés internes desdites
pattes de serrage, les pattes de fixation (325’, 325") étant pourvues
chacune d’un perçage (325’A, 325"A) à travers lequel passe
également le fût (18A) de la vis, le pont (324’) étant déformable sous
l’effet de l’effort de serrage du collier lors du déplacement des
pattes de serrage l’une par rapport à l’autre, le pont (324’) étant
ainsi centré sur ce plan P permettant de favoriser l’alignement des
deuxièmes extrémités (12B, 13B) des portions (12, 13) de ceinture
(10) dans ce plan P et d’éviter leurs décalages relatifs dans la
direction de l’axe A du collier.
Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, die die
maßgebliche Sprachfassung sein soll, lautet wie folgt (Änderungen gegenüber
erteilter Fassung unterstrichen):
Klemmschelle, umfassend einen Ring (10) mit zwei
Ringabschnitten (12, 13), die jeweils ein erstes Ende (12A, 13A),
welches mit einer Klemmlasche (14, 15) versehen ist, und ein
zweites Ende (12B, 13B), welches mit einem Verbindungselement
(16, 17) versehen ist, aufweisen, wobei die Verbindungselemente
geeignet sind, miteinander zusammenzuwirken, um die zweiten
Enden lösbar zu verbinden, wobei die Klemmlaschen jeweils eine
Bohrung (14A, 15A) aufweisen, und die Klemmschelle ferner eine
Schraube (18) umfasst, deren Schaft (18A) diese Bohrungen
durchquert, und die in Bezug zu den Klemmlaschen gehalten wird,
um ihre relative Bewegung durch Schrauben hervorzurufen, um die
Klemmschelle festzuziehen, während die zweiten Enden
verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Brücke (324’) umfasst,
die zwischen den Klemmlaschen (14, 15) angeordnet ist, wobei der
Ring (10) und die Brücke (324‘) symmetrisch bezüglich einer zu der
- 14 -
Achse A der Klemmschelle senkrechten Ebene P sind, wobei die
Brücke ein von den Ringabschnitten getrenntes Element bildet, und
die zwei Befestigungslaschen (325’, 325") umfasst, die zwischen
den Klemmlaschen angeordnet sind, wobei die
Befestigungslaschen (325’, 325") auf der Innenseite der
Klemmlaschen (14, 15) zwischen deren Seitenwangen auf den
Innenseiten der Klemmlaschen angeordnet sind, wobei die
Befestigungslaschen (325’, 325") jeweils mit einer Bohrung (325’A,
325"A) versehen sind, durch die auch der Schaft (18A) der
Schraube hindurchgeht, wobei die Brücke (324’) unter der Wirkung
der Kraft des Festziehens der Klemmschelle bei der Bewegung der
Klemmlaschen zueinander verformbar ist., wobei die Brücke (324‘)
somit auf die Ebene P zentriert ist und die Ausrichtung der zweiten
Enden (12B, 13B) der Ringabschnitte (12, 13) des Rings (10) in
dieser Ebene P begünstigt und deren Versatz zueinander in
Richtung der Achse A der Klemmschelle verhindert.
Die Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 entsprechen den erteilten
Patentansprüchen 2 bis 8 des Streitpatents.
Gemäß Hilfsantrag 2 erhält der Patentanspruch 1 folgende Fassung (Änderungen
gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):
1. Collier de serrage comprenant une ceinture (10) ayant deux
portions de ceinture (12, 13) présentant chacune une première
extrémité (12A, 13A) munie d’une patte de serrage (14, 15) et une
deuxième extrémité (12B, 13B) munie d’un organe d’assemblage
(16, 17), les organes d’assemblage étant aptes à coopérer entre
eux pour assembler lesdites deuxièmes extrémités de manière
amovible, les pattes de serrage présentant chacune un perçage
(14A, 15A) et le collier comportant en outre une vis (18), dont le fût
- 15 -
(18A) traverse ces perçages et qui est retenue par rapport aux
pattes de serrage pour provoquer leur déplacement relatif par
vissage afin de serrer le collier alors que les deuxièmes extrémités
sont assemblées,
caractérisé en ce qu’il comporte un pont (324’) qui est disposé
entre les pattes de serrage (14, 15), qui forme un élément distinct
des portions de ceinture et qui comporte deux pattes de fixation
(325’, 325"), disposées entre les pattes de serrage, les pattes de
fixation (325’, 325") étant disposées du côté interne desdites pattes
de serrage (14, 15) entre ses joues latérales sur les côtés internes
desdites pattes des serrage, les pattes de fixation (325’, 325") étant
pourvues chacune d’un perçage (325’A, 325"A) à travers lequel
passe également le fût (18A) de la vis, le pont (324’) étant
déformable sous l’effet de l’effort de serrage du collier lors du
déplacement des pattes de serrage l’une par rapport à l’autre.
Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, die die
maßgebliche Sprachfassung sein soll, lautet wie folgt (Änderungen gegenüber
erteilter Fassung unterstrichen):
1. Klemmschelle, umfassend einen Ring (10) mit zwei
Ringabschnitten (12, 13), die jeweils ein erstes Ende (12A, 13A),
welches mit einer Klemmlasche (14, 15) versehen ist, und ein
zweites Ende (12B, 13B), welches mit einem Verbindungselement
(16, 17) versehen ist, aufweisen, wobei die Verbindungselemente
geeignet sind, miteinander zusammenzuwirken, um die zweiten
Enden lösbar zu verbinden, wobei die Klemmlaschen jeweils eine
Bohrung (14A, 15A) aufweisen, und die Klemmschelle ferner eine
Schraube (18) umfasst, deren Schaft (18A) diese Bohrungen
durchquert, und die in Bezug zu den Klemmlaschen gehalten wird,
um ihre relative Bewegung durch Schrauben hervorzurufen, um die
- 16 -
Klemmschelle festzuziehen, während die zweiten Enden
verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Brücke (324’) umfasst,
die zwischen den Klemmlaschen (14, 15) angeordnet ist, die ein
von den Ringabschnitten getrenntes Element bildet, und die zwei
Befestigungslaschen (325’, 325") umfasst, die zwischen den
Klemmlaschen angeordnet sind, wobei die Befestigungslaschen
(325’, 325") auf der Innenseite der Klemmlaschen (14, 15) zwischen
deren Seitenwangen auf den Innenseiten der Klemmlaschen
angeordnet sind, wobei die Befestigungslaschen (325’, 325")
jeweils mit einer Bohrung (325’A, 325"A) versehen sind, durch die
auch der Schaft (18A) der Schraube hindurchgeht, wobei die
Brücke (324’) unter der Wirkung der Kraft des Festziehens der
Klemmschelle bei der Bewegung der Klemmlaschen zueinander
verformbar ist.
An diesen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 schließen sich die
Patentansprüche 2 bis 8 an, die in ihrem Wortlaut den erteilten Patentansprüchen 2
bis 8 des Streitpatents entsprechen.
Bezüglich der weiteren Hilfsanträge 3, 3a, 4 und 4a wird auf die Anlagen zum
Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2022 und auf die Anlagen zum Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2022 Bezug genommen.
Die Beklagte reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:
MK13 Deutsche Übersetzung der O5 (JP 2002 039 442 A)
MK13.1 Bescheinigung über die Richtigkeit der Übersetzung von MK13
MK14 Auszug aus den Richtlinien für die Prüfung europäischer
Patentanmeldungen, Teil F, IV., Punkt 4.3 Widersprüche, Absatz iii
- 17 -
MK15 Beschwerdebegründung vom 24.3.2022 im Gebrauchsmuster-
löschungsbeschwerdeverfahren 35 W (pat) 410/22 betreffend das
Gebrauchsmuster 20 2011 110 727
MK16 Entscheidung G1/05 der Großen Beschwerdekammer des EPA vom
28.6.2007.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
das Streitpatent für ausführbar und nicht unzulässig erweitert sowie für patentfähig,
zumindest in der Fassung der Hilfsanträge. Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag sei neu gegenüber O5, denn diese Entgegenhaltung offenbare keine
Klemmschelle. Auch seien keine „Spannmittel“ vorhanden, mit denen das Rohrband
A um das zu installierende Rohr „gespannt“ werden solle. Dies gelte im
Wesentlichen auch für die Entgegenhaltung O6. Auch die Druckschriften O7 und
O12 seien nicht neuheitsschädlich. Eine erfinderische Tätigkeit sei zu bejahen,
zumal die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Kombinationen die Schriften
O5 und O12 enthielten, deren Relevanz nicht gegeben sei. Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1 sei nicht unzulässig erweitert. Insbesondere seien die Figuren
1 bis 16 und deren Beschreibung in den Absätzen [0025] bis [0064] der
Streitpatentschrift als Offenbarungsgrundlage heranzuziehen. Die Querverweise in
der Beschreibung der verschiedenen Ausführungsformen zeigten auch deutlich, wie
diese miteinander verzahnt seien. Das Merkmal M11.1 im Anspruch 1, wonach die
Befestigungslaschen auf den Innenseiten der Klemmlaschen zwischen deren
Seitenwangen angeordnet seien, ergebe sich aus Absatz [0064] der
Streitpatentschrift. Damit sei auch klar, wie aus den Figuren 16 und 17 ersichtlich,
dass bei Einführen des Gewindehalses in die Öffnung die Befestigungslaschen
zwischen den Seitenwangen angeordnet seien. Absatz [0065] der Streitpatentschrift
übertrage diese Konstellation auf die Ausführungsform gemäß Figur 17. Um bei der
Konstellation gemäß Figur 17 eine „Verdrehsicherheit“ der Ringabschnitte
zueinander und um den Schraubenschaft herum zu gewährleisten, müsse die
Situation auf der linken Seite in Figur 17 die gleiche sein. Zudem sei im Hinblick auf
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom Vorliegen einer Neuheit gegenüber O5
- 18 -
bis O9 und einer erfinderischen Tätigkeit auszugehen, sowohl gegenüber den
Kombinationen von O10 mit O5 und O10 mit O11 als auch gegenüber der
Kombination von O11 mit O8 und O15 mit O17. Gleiches gelte im Hinblick auf
Hilfsantrag 2, der zudem ebenfalls zulässig sei, da das verbleibende Merkmal M11.1
„zwischen deren Seitenwangen auf den Innenseiten der Klemmlaschen“ dem
Absatz [0064] der Streitpatentschrift entnommen worden sei, der die Figur 16
beschreibe. Zudem beschrieben die Absätze [0065] und [0066] die beanspruchte
Ausführungsform gemäß Figur 17 und nähmen auf die Figur 16 Bezug. Das neue
Merkmal M13.1 „wobei die zwei Ringabschnitte (12, 13) jeweils einen hohlen, V-
förmigen oder U-förmigen Querschnitt aufweisen, wobei die Spitze des V´s von der
Achse A der Klemmschelle weg radial nach außen zeigt“ in Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 3 sei in Absatz [0028] der Streitpatentschrift offenbart. Auch die
Patentfähigkeit des Hilfsantrags 3 sei zu bejahen, da der Stand der Technik,
insbesondere die Entgegenhaltungen, eine Klemmfunktion zum Aneinanderpressen
von Rohrenden und Aufweitungen aufwiesen. Bezüglich Hilfsantrag 4 gelte das zu
den Hilfsanträgen 2 und 3 zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit Ausgeführte
entsprechend.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 14. Januar 2022 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen
Verhandlung am 11. Mai 2022, insbesondere zu den von der Beklagten mit
Schriftsatz vom 28. Februar 2022 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 3, gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
11. Mai 2022 verwiesen.
- 19 -
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der Sache
teilweise begründet.
Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, denn insoweit
liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) vor.
Hinsichtlich des Hilfsantrags 1 fehlt es an der Zulässigkeit der Anspruchsfassung.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn in der Fassung des Hilfsantrags 2
erweist sich die Fassung der Patentansprüche als zulässig und der Gegenstand des
Streitpatents als patentfähig und ausführbar, weshalb die Klage insoweit
abzuweisen ist. Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach den
weiteren Hilfsanträgen 3, 3a, 4, 4a Bestand hätte, kam es bei dieser Sachlage nicht
mehr an.
I.
1. Das Streitpatent betrifft eine Klemmschelle nach dem Oberbegriff des
Patentanspruchs 1 (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0001]).
Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung des Streitpatents (vgl. Absätze
[0002] bis [0006]) auf einige Druckschriften verwiesen, die sich mit Klemmschellen
befassen:
Die WO 98/43010 beschreibe eine Schelle, die zwei Ringabschnitte aufweise, die
auf ihrem ersten Ende durch eine an ihren Spannlaschen locker vormontierte
Schraube verbunden seien. Diese Schelle könne durch die Verbindung der
Verbindungselemente an ihrem jeweiligen zweiten Ende um die zu umspannenden
- 20 -
Objekte angeordnet werden, ohne dass diese Schraube demontiert werden müsse.
Nachteilig sei dagegen, dass sich die beiden Ringabschnitte relativ zueinander
verschieben könnten und daher bei der Montage nicht einfach zueinander zu
positionieren seien. Auch müssten bei dieser Schelle die Spannmittel der fertig
montierten Schelle zugänglich bleiben und befänden sich daher meist auf der für
den Bediener sichtbaren Seite, weshalb die zweiten Enden der Ringabschnitte
dementsprechend schwer sichtbar und zugänglich seien (vgl. Absätze [0002],
[0003]).
In der US 875,019 werde eine Klemmschelle beschrieben, bei der die Verbindung
am ersten Ende durch eine Schraube und Zahnstangen, am zweiten Ende durch
einen Hakenverschluss bewerkstelligt sei. Allerdings werde die Schraube erst am
Ende der Montage angebracht und angezogen, nachdem die zweiten Enden
zusammengehakt und sich die ersten Enden soweit angenähert hätten, dass die
Zahnstangen eingreifen könnten (vgl. Absätze [0004], [0005]).
Ferner beschreibe die US 2005/0253380 eine Klemmschelle, deren zwei
Ringabschnitte an beiden ihrer jeweiligen Enden durch Klemmschrauben
verbunden seien und bei der Distanzstücke zwischen diesen Enden eingesetzt
würden (vgl. Absatz [0006]).
Hiervon ausgehend stellt sich das Streitpatent daher die Aufgabe (vgl.
Streitpatentschrift Absatz [0007]), den vorgenannten Stand der Technik zu
verbessern, wobei eine Schelle vorgeschlagen werde, die es ermögliche, während
die Spannmittel auf den Klemmlaschen angebracht seien, die Schelle einfach auf
einem zu umspannenden Objekt zu montieren, wobei die Verbindung der zweiten
Enden der Ringabschnitte mit Hilfe der Verbindungselemente, mit denen sie
ausgestattet seien, erleichtert werde.
- 21 -
2. Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents gelöst werden. Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich
folgendermaßen gliedern (wobei in die Merkmalsgliederung auch die zusätzlichen
Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 - Merkmale M8.1, M11.1 und
M13.1 - und gemäß Hilfsantrag 2 - Merkmal M11.1 - aufgenommen sind, auch
kenntlich gemacht durch die Unterstreichung):
M1 Collier de serrage comprenant
une ceinture (10) ayant deux
portions de ceinture (12, 13)
Klemmschelle, umfassend einen
Ring (10) mit zwei Ringabschnitten
(12, 13),
M2 présentant chacune une première
extrémité (12A, 13A) munie d’une
patte de serrage (14, 15)
die jeweils ein erstes Ende (12A,
13A), welches mit einer
Klemmlasche (14, 15) versehen ist,
M3 et une deuxième extrémité (12B,
13B) munie d’un organe
d’assemblage (16, 17),
und ein zweites Ende (12B, 13B),
welches mit einem Verbindungs-
element (16, 17) versehen ist,
aufweisen,
M4 les organes d’assemblage étant
aptes à coopérer entre eux pour
assembler lesdites deuxièmes
extrémités de manière amovible,
wobei die Verbindungselemente
geeignet sind, miteinander zusam-
menzuwirken, um die zweiten
Enden lösbar zu verbinden,
M5 les pattes de serrage présentant
chacune un perçage (14A, 15A)
wobei die Klemmlaschen jeweils
eine Bohrung (14A, 15A) auf-
weisen,
M6 et le collier comportant en outre
une vis (18), dont le fût (18A)
traverse ces perçages
und die Klemmschelle ferner eine
Schraube (18) umfasst, deren
Schaft (18A) diese Bohrungen
durchquert,
M7 et qui est retenue par rapport aux
pattes de serrage pour provoquer
und die in Bezug zu den
Klemmlaschen gehalten wird, um
- 22 -
leur déplacement relatif par
vissage afin de serrer le collier
alors que les deuxièmes
extrémités sont assemblées,
caractérisé en ce
ihre relative Bewegung durch
Schrauben hervorzurufen, um die
Klemmschelle festzuziehen,
während die zweiten Enden
verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M8 qu’il comporte un pont (324‘) qui
est disposé entre les pattes de
serrage (14, 15),
sie eine Brücke (324’) umfasst, die
zwischen den Klemmlaschen (14,
15) angeordnet ist,
M8.1 la ceinture (10) et le pont (324‘)
étant symétriques par rapport à un
plan P perpendiculaire à l’axe A du
collier, (qui le pont formant)
wobei der Ring (10) und die Brücke
(324‘) symmetrisch bezüglich einer
zu der Achse A der Klemmschelle
senkrechten Ebene P sind, (wobei
die Brücke)
M9 qui forme un élément distinct des
portions de ceinture
die ein von den Ringabschnitten
getrenntes Element bildet,
M10 et qui comporte deux pattes de
fixation (325’, 325"), disposées
entre les pattes de serrage,
und die zwei Befestigungslaschen
(325’, 325") umfasst, die zwischen
den Klemmlaschen angeordnet
sind,
M11 les pattes de fixation (325’, 325")
étant disposées du côté interne
desdites pattes de serrage (14,
15),
wobei die Befestigungslaschen
(325’, 325") auf der Innenseite der
Klemmlaschen (14, 15) angeordnet
sind,
M11.1 entre ses joues latérales sur les
côtés internes desdites pattes de
serrage,
zwischen deren Seitenwangen auf
den Innenseiten der Klemm-
laschen,
M12 les pattes de fixation (325’, 325")
étant pourvues chacune d’un
perçage (325’A, 325"A) à travers
wobei die Befestigungslaschen
(325’, 325") jeweils mit einer
Bohrung (325’A, 325"A) versehen
- 23 -
lequel passe également le fût
(18A) de la vis,
sind, durch die auch der Schaft
(18A) der Schraube hindurchgeht,
M13 le pont (324’) étant déformable
sous l’effet de l’effort de serrage
du collier lors du déplacement des
pattes de serrage l’une par rapport
à l’autre,
wobei die Brücke (324’) unter der
Wirkung der Kraft des Festziehens
der Klemmschelle bei der
Bewegung der Klemmlaschen
zueinander verformbar ist,
M13.1 le pont (324‘) étant ainsi centré sur
ce plan P permettant de favoriser
l’alignement des deuxièmes
extrémités (12B, 13B) des
portions (12, 13) de ceinture (10)
dans ce plan P et d’éviter leurs
décalages relatifs dans la
direction de l’axe A du collier.
wobei die Brücke (324‘) somit auf
die Ebene P zentriert ist und die
Ausrichtung der zweiten Enden
(12B, 13B) der Ringabschnitte (12,
13) des Rings (10) in dieser Ebene
P begünstigt und deren Versatz
zueinander in Richtung der Achse A
der Klemmschelle verhindert.
3. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein
Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss anzusehen, der über eine
mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Gelenk-, Klemm- oder
Spannschellen zum Umspannen bzw. Verbinden von Rohren oder Schläuchen
verfügt. Von ihm können Fachwissen zu den Anforderungen an derartige Schellen
und deren möglichst einfache Montage sowie spezielle Kenntnisse zur Konstruktion
der Ringabschnitte und der Spannmittel erwartet werden.
- 24 -
4. Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des
Patentanspruchs 1 von Folgendem aus:
Der Patentanspruch 1 ist gemäß seinem Oberbegriff auf eine Klemmschelle
gerichtet, die aus einem Ring besteht, der aus zwei Ringabschnitten gebildet wird
(Merkmal M1). Dabei weisen die Ringabschnitte jeweils ein erstes Ende (12A, 13A)
auf, welches mit einer Klemmlasche (14, 15) versehen ist (Merkmal M2). Bei diesen
sogenannten Klemmlaschen handelt es sich, gemäß den Figuren der
Streitpatentschrift, um ungefähr rechtwinklig von den halbkreisförmigen
Ringabschnitten abstehende Stege, die mit Spannmitteln zusammenwirken, so
dass eine gegenseitige Verschiebung der Klemmlaschen gegeneinander erfolgen
kann (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift). Des Weiteren weisen die
Ringabschnitte jeweils ein zweites Ende (12B, 13B) auf, welches jeweils mit einem
Verbindungselement (16, 17) versehen ist, wobei die Verbindungselemente
miteinander zusammenwirken sollen, um die zweiten Enden lösbar zu verbinden
(Merkmale M3 und M4). Demnach sind diese Verbindungselemente integrativer
Bestandteil der Ringabschnitte, so dass keine weiteren, außen angebrachten
Verbindungselemente zum Schließen der Klemmschelle erforderlich sind. Die
Klemmlaschen an den ersten Enden der Ringabschnitte weisen dagegen jeweils
eine Bohrung (14A, 15A) auf, die vom Schaft (18A) einer Schraube (18) durchquert
wird, dabei durch Anziehen („Schrauben“) die Klemmlaschen aufeinander zubewegt
werden, um die Klemmschelle festzuziehen, während die zweiten Enden verbunden
sind (Merkmale M5 bis M7).
Gemäß dem Kennzeichen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents umfasst die
Klemmschelle eine Brücke (324’), die zwischen den Klemmlaschen (14, 15)
angeordnet ist (Merkmal M8), wobei diese Brücke als ein Gelenk anzusehen ist, das
ungewollte Bewegungen der Ringabschnitte relativ zueinander verhindern soll (vgl.
Abs. [0009]). Dieses Gelenk ist zwar kein integrativer Bestanteil der Ringabschnitte
(Merkmal M9), umfasst aber zwei Befestigungslaschen (325’, 325"), die zwischen
den Klemmlaschen, nämlich auf deren Innenseiten, angeordnet sind und jeweils mit
- 25 -
einer Bohrung (325’A, 325"A) versehen sind, durch die auch der Schaft (18A) der
Schraube hindurchgeht (Merkmale M10 bis M12), so dass durch die Schraube eine
Verbindung zwischen der Brücke und den Ringabschnitten hergestellt ist. Die
Formulierung des Merkmals M11 „...angeordnet sind…“, in Bezug auf die Lage der
Befestigungslaschen auf der Innenseite der Klemmlaschen, weist auf einen Kontakt
und damit einer auftretenden Vorspannung zwischen den Bauteilen hin. Es ist somit
davon auszugehen, dass die Schraube in dieser Anordnung nicht nur durch die
angebrachten Bohrungen eingelegt wird, sondern bereits zumindest teilweise in das
betreffende Innengewinde der Bohrung eingedreht ist, so dass ein Kontakt zwischen
den Bauteilen gegeben ist. Das zusätzlich in den Hilfsanträgen 1 und 2
aufgenommene Merkmal M11.1 beschreibt die Seitenwangen auf den Innenseiten
Figuren 17 und 18 aus der Streitpatentschrift
- 26 -
der Klemmlaschen, die ersichtlich dazu dienen, die Brücke in dieser Anordnung
abzustützen, so dass diese nicht um die Schraubenachse rotieren und damit als
verdrehsicher angesehen werden kann. Des Weiteren wird über das Merkmal M13
gefordert, dass die Brücke unter der Wirkung der Kraft des Festziehens der
Klemmschelle verformbar ist. Diese Verformung der Brücke ist gemäß der
Beschreibung (vgl. Abs. [0061], [0065], [0066]) derart zu verstehen, dass durch das
Anziehen der Schraube die Klemmlaschen (14, 15) aufeinander zubewegt werden,
wobei die Brücke unter der Krafteinwirkung zusammengedrückt wird.
II.
Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung weder unzulässig erweitert noch liegt
der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit vor.
1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt
der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ), wobei es hier, da das Streitpatent auf einer
Teilanmeldung beruht, auf die Ursprungsoffenbarung der Stammanmeldung
ankommt (veröffentlicht als WO 2012/059675 A2, eingereicht als Anlage O2).
Der Auffassung der Klägerin, dass durch das Fehlen der im ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 1 der Stammanmeldung vorhandenen Merkmale g
und f der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert werde,
kann nicht gefolgt werden.
Die betreffenden Merkmale g und f des ursprünglich eingereichten
Patentanspruchs 1 der Stammanmeldung lauten:
- 27 -
f. die ersten Enden (12A, 13A) der beiden Ringabschnitte (12, 13) sind durch
eine Brücke (24; 24', 24"; 224) verbunden,
g. die Brücke (24; 24', 24"; 224) hält im freien, nicht gespannten Zustand der
Schelle die Klemmlaschen (14, 15) zueinander,
So handelt es sich bei der im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Verbindung
der Brücke mit den Ringabschnitten durch eine Schraube um eine Einschränkung
der im Merkmal f der Stammanmeldung nicht näher spezifizierten Verbindungsart.
Somit kann der erteilte Patentanspruch 1 nicht als unzulässig erweitert angesehen
werden.
Auch die Argumentation der Klägerin, dass die erteilte Fassung des
Patentanspruchs 1 die Forderung des Merkmals g der Stammanmeldung nicht
wiedergebe, vermag nicht zu überzeugen. So enthält auch die Klemmschelle
gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 im nicht gespannten und
zusammengebauten Zustand bereits die Schraube zur Verbindung der Brücke mit
den ersten Enden der Ringabschnitte und hält somit die Klemmlaschen zueinander
(vgl. Abs. [0009], [0065], [0066]).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine von der Klägerin geltend
gemachte unzulässige Zwischenverallgemeinerung in Bezug auf den erteilten
Patentanspruch 1 nicht vorliegt.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist zudem so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ).
Der Argumentation der Klägerin zur mangelnden Ausführbarkeit des
Anspruchsgegenstandes, die darauf abzielt, dass der erteilte Patentanspruch 1 des
Streitpatents nun auch eine Klemmschelle, bei der die Brücke nur zwischen den
- 28 -
Klemmlaschen angeordnet sei, ohne mit diesen verbunden zu sein oder in
irgendeiner Weise in Interaktion mit den Klemmlaschen zu stehen, kann nicht
gefolgt werden.
So sieht der Patentanspruch 1 des Streitpatents ausdrücklich eine Verbindung der
Brücke und der beiden Ringabschnitte mittels einer Schraube vor. Wie unter
Abschnitt I.4. zur Auslegung bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass die
Schraube in der Anordnung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 nicht nur durch
die angebrachten Bohrungen eingelegt wird, sondern bereits zumindest teilweise in
das betreffende Innengewinde der Bohrung eingedreht ist, so dass eine Verbindung
zwischen den Bauteilen gegeben ist. Eine Ausgestaltung, bei der die Brücke nur
zwischen den Klemmlaschen angeordnet ist, ohne mit diesen verbunden zu sein,
ist somit der Anspruchsfassung nicht zu entnehmen. Folglich zieht der Fachmann
bei der Analyse der technischen Lehre des Streitpatents eine derartige
Ausgestaltung nicht in Betracht.
III.
Das Streitpatent ist jedoch in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da sein
Gegenstand nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ).
1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber
dem Stand der Technik.
1.1 Druckschrift O5 (JP 2002 039 442 A)
Die Druckschrift O5 offenbart alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 des
Streitpatents. So offenbart O5 (vgl. Abs. [0009], [0014], [0015], [0017]-[0019]; Fig.
1, 4, 5) eine Klemmschelle mit einem Ring (10), der aus zwei Ringabschnitten
- 29 -
(11,12) besteht, die jeweils ein erstes Ende, welches mit einer Klemmlasche (13)
versehen ist, und ein zweites Ende, welches mit einem Verbindungselement (31,
32) ausgestattet ist, aufweisen (Merkmale M1 bis M3). Dabei sind die
Verbindungselemente geeignet, miteinander zusammenzuwirken, um die zweiten
Enden lösbar zu verbinden (Merkmal M4; vgl. Abs. [0009], Fig. 1). Des Weiteren
weisen die Klemmlaschen (13) jeweils eine Bohrung (14) auf, die vom Schaft (22,
23) einer Schraube (20) durchquert wird, und durch ihre relative Bewegung
(„Schrauben“) die Klemmschelle festzieht, während die zweiten Enden verbunden
sind (Merkmale M5 bis M7).
Figuren 4 und 5 aus Druckschrift O5
Darüber hinaus offenbart die Druckschrift O5, dass die Klemmschelle eine Brücke
(1) umfasst, die zwischen den Klemmlaschen (13) angeordnet ist und die ein von
den Ringabschnitten (11,12) getrenntes Element bildet (Merkmale M8 und M9).
- 30 -
Ferner weist die Brücke (1) zwei Befestigungslaschen (4) auf, die zwischen den
Klemmlaschen (13) auf deren Innenseite angeordnet und jeweils mit einer Bohrung
(5) versehen sind, durch die der Schaft (22, 23) der Schraube (20) hindurchgeht
(Merkmale M10 bis M12). Unter der Wirkung der Spannkraft der Schelle bei der
Bewegung der Klemmlaschen zueinander, wird die Brücke (1) verformt (Merkmal
M13).
Aus der Druckschrift O5 ist somit eine Klemmschelle mit sämtlichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent bekannt.
1.2 Druckschrift O7 (KR 2011 000 2055 U)
1.2.1 Diese Druckschrift ist als neuheitsschädlicher Stand der Technik zu
berücksichtigen. Sie wurde zwar am 3. März 2011 veröffentlicht, was nach dem
Prioritätstag des Streitpatents liegt. Die Beklagte kann sich jedoch nicht auf die
Priorität der französischen Voranmeldung FR 1059150 (eingereicht als O3) vom
5. November 2010 berufen, weil diese vom Streitpatent nicht wirksam in Anspruch
genommen wird.
Die wirksame Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung setzt nach
Art. 87 Abs. 1 EPÜ voraus, dass diese dieselbe Erfindung betrifft. Diese
Voraussetzung ist nicht erfüllt. So beansprucht das Streitpatent eine Klemmschelle,
die sich unter anderem dadurch auszeichnet, dass sie eine zwischen den
Klemmschellen angeordnete Brücke umfasst, die ein von den Ringabschnitten
getrenntes Element bildet. Diese Ausgestaltung ist allerdings nur in Figur 17 des
Streitpatents dargestellt; darüber hinaus zeigt Figur 18 eine entsprechende, als
eigenständiges Element ausgebildete Brücke. Die Prioritätsanmeldung umfasst
dagegen nur die Figuren 1 bis 15 des Streitpatents, die ausschließlich
Ausführungsformen zeigen, bei denen die Brücke einstückig mit den
Ringabschnitten ausgebildet ist. In der Prioritätsanmeldung ist eine von den
Ringabschnitten als getrenntes Element ausgebildete Brücke und das Vorsehen
- 31 -
von Befestigungslaschen an der Brücke nicht offenbart. Somit ist der Auffassung
der Klägerin zuzustimmen, dass das Streitpatent nicht denselben Gegenstand wie
die Prioritätsanmeldung betrifft, da sich insbesondere das Merkmal M9 des
Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent der Prioritätsanmeldung, aufgrund des
Fehlens der Figuren 17 und 18 und der entsprechenden Absätze der Beschreibung,
nicht entnehmen lässt.
1.2.2 O7 offenbart alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 des
Streitpatents.
In der Druckschrift O7 wird eine Klemmschelle mit einem Ring beschrieben, der aus
zwei Ringabschnitten (1, 1') besteht, welche jeweils ein erstes Ende, das mit einer
Klemmlasche (3, 4) versehen ist und jeweils ein zweites Ende aufweisen, das mit
einem Verbindungselement ausgestattet ist. Diese Verbindungselemente (2, 2')
sind geeignet, miteinander zusammenzuwirken, um die zweiten Enden lösbar zu
verbinden (Merkmale M1 bis M4; vgl. Fig. 1, 2). Des Weiteren sind die
Klemmlaschen (3, 4) jeweils mit einer Bohrung versehen, die von dem Schaft einer
Schraube (8) durchquert wird und die in Bezug zu den Klemmlaschen (3, 4)
gehalten wird, um ihre relative Bewegung durch Schrauben hervorzurufen, so dass
die Klemmschelle festzuziehen ist, während die zweiten Enden verbunden sind
(Merkmale M5 bis M7; vgl. Fig. 1, 2). Weiterhin umfasst die Klemmschelle gemäß
Druckschrift O7 eine Brücke (5), die zwischen den Klemmlaschen (3, 4) angeordnet
ist und die ein von den Ringabschnitten (1, 1') getrenntes Element bildet. Diese
Brücke (5) ist mit zwei Befestigungslaschen ausgestattet, die die zueinander
parallelen Enden der Brücke bilden und auf der Innenseite zwischen den
Klemmlaschen (3, 4) angeordnet sind, wobei die Befestigungslaschen jeweils mit
einer Bohrung (7) versehen sind, durch die der Schaft der Schraube (8)
hindurchgeht (Merkmale M8 bis M12; vgl. Fig. 1, 2). Ferner ist dem in den Figuren
1 und 2 der O7 dargestellten Aufbau der Klemmschelle zu entnehmen, dass die
Brücke (5), unter der Wirkung der Kraft des Festziehens der Klemmschelle, bei der
Bewegung der Klemmlaschen (3, 4) zueinander verformbar ist (Merkmal M13).
- 32 -
Da die Priorität des Streitpatents nicht wirksam in Anspruch genommen wird (vgl.
Ausführungen in Abschnitt 1.2.1.), ist somit auch die Druckschrift O7 als in Bezug
auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent
neuheitsschädlicher Stand der Technik anzusehen.
Figuren 1 und 2 aus Druckschrift O7
- 33 -
1.3 Druckschrift O12 (JP 11304052 A)
Auch die Druckschrift O12 ist als neuheitsschädlicher Stand der Technik
anzusehen, was auch in der ersichtlichen konstruktiven Verwandtschaft zur
Klemmschelle aus Druckschrift O5 zum Ausdruck kommt (vgl. Fig. 1 aus O12 mit
Fig. 4 aus O5).
Figuren 1 und 2 aus Druckschrift O12
So offenbart die Druckschrift O12 eine Klemmschelle mit einem Ring aus zwei
Ringabschnitten (1, 2), wobei jeweils ein erstes Ende eine Klemmlasche (4) und
jeweils ein zweites Ende (7) ein Verbindungselement aufweist, wobei die
Verbindungselemente (9, 10) geeignet sind, miteinander zusammenzuwirken, um
die zweiten Enden lösbar zu verbinden (Merkmale M1 bis M4; vgl. Fig. 1, 2). Eine
Schraube durchquert die Bohrungen (5) der Klemmlaschen und ist geeignet die
Klemmschelle festzuziehen, während die zweiten Enden verbunden sind (vgl.
(Merkmale M5 bis M7; vgl. Fig. 1, 2). Darüber hinaus befindet sich zwischen den
Klemmlaschen eine Brücke (19), die ein von den Ringabschnitten (1, 2) getrenntes
- 34 -
Element bildet und mit zwei Befestigungslaschen versehen ist, die auf der
Innenseite zwischen den Klemmlaschen (4) angeordnet sind, wobei der Schaft der
Schraube die Bohrungen der Befestigungslaschen durchquert (Merkmale M8 bis
M12; vgl. Fig. 1, 2). Auch in dieser konstruktiven Anordnung der Klemmschelle wird
die Brücke (19) unter der Wirkung der Kraft des Festziehens der Klemmschelle bei
der Bewegung der Klemmlaschen (4) zueinander verformt (Merkmal M13).
Somit ist in der Druckschrift O12 eine Klemmschelle mit sämtlichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent offenbart.
2. Ob es dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents
auch an erfinderischer Tätigkeit mangelt, kann unter diesen Umständen
dahingestellt bleiben.
Da der erteilte Patentanspruch 1 somit nicht neu ist und die Unteransprüche nicht
gesondert verteidigt werden, ist das Streitpatent in der erteilten Fassung für nichtig
zu erklären.
IV.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn die Anspruchsfassung überschreitet die
Ursprungsoffenbarung und ist nicht zulässig.
1. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist gegenüber der erteilten
Fassung des Patentanspruchs 1 die zusätzlichen Merkmale M8.1, M11.1 und
M13.1 auf:
- 35 -
M8.1 la ceinture (10) et le pont (324‘)
étant symétriques par rapport à un
plan P perpendiculaire à l’axe A du
collier, (qui le pont formant)
wobei der Ring (10) und die Brücke
(324‘) symmetrisch bezüglich einer
zu der Achse A der Klemmschelle
senkrechten Ebene P sind, (wobei
die Brücke)
M11.1 entre ses joues latérales sur les
côtés internes desdites pattes de
serrage,
zwischen deren Seitenwangen auf
den Innenseiten der Klemm-
laschen,
M13.1 le pont (324‘) étant ainsi centré sur
ce plan P permettant de favoriser
l’alignement des deuxièmes
extrémités (12B, 13B) des
portions (12, 13) de ceinture (10)
dans ce plan P et d’éviter leurs
décalages relatifs dans la
direction de l’axe A du collier.
wobei die Brücke (324‘) somit auf
die Ebene P zentriert ist und die
Ausrichtung der zweiten Enden
(12B, 13B) der Ringabschnitte (12,
13) des Rings (10) in dieser Ebene
P begünstigt und deren Versatz
zueinander in Richtung der Achse A
der Klemmschelle verhindert.
2. Das Merkmal M11.1 ist zwar ursprünglich offenbart, nicht aber die Merkmale
M8.1 und M13.1.
Durch die Aufnahme der Merkmale M8.1 und M13.1 in den Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1 wird der Anspruchsgegenstand unzulässig erweitert. So
beziehen sich die von der Beklagten genannten Offenbarungsstellen in der
Beschreibung der Streitpatentschrift (Abs. [0038] für M8.1 und M13.1), die
entsprechend in der für die Ursprungsoffenbarung hier maßgeblichen
Stammanmeldung zu finden sind (vgl. deren internationale Veröffentlichung
WO 2012/059675 A2, eingereicht als Anlage O2, Seite 9, Zeilen 10 bis 14), auf
Ausführungsbeispiele, die im erteilten Patentanspruch 1 nicht beansprucht werden.
Die zur Beschreibung der geometrischen Verhältnisse genannte Achse A und die
Ebene P in den Merkmalen M8.1 und M13.1 sind jeweils einzeln lediglich in den
- 36 -
Figuren 1 und 8 bzw. 5 und 9 eingezeichnet und der zitierte Absatz [0038] bezieht
sich ausdrücklich auf die in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Ausführungsbeispiele
(vgl. Abs. [0037] der Streitpatentschrift und O2, Seite 9, Zeilen 1 bis 9). Dass diese
Beschreibung der geometrischen Verhältnisse grundsätzlich auch auf die Figuren
17 und 18, auf die sich die Merkmalskombination des erteilten Patentanspruchs 1
eindeutig bezieht, übertragbar ist, geht aus der Streitpatentschrift bzw. der
Stammanmeldung nicht unmittelbar und eindeutig hervor. Auch ist der Feststellung
der Klägerin in ihrer Eingabe vom 22. September 2021 zuzustimmen, dass durch
die Benutzung des Wortes „somit“ in Merkmal M13.1 ein Bezug zu Merkmal M13
aufgebaut wird, der sich der ursprünglichen Offenbarung nicht entnehmen lässt.
Dagegen ist Merkmal M11.1, wonach sich auf den Innenseiten der Klemmlaschen
Seitenwangen befinden, in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Hierbei ist
nach ständiger Rechtsprechung maßgeblich, was der mit durchschnittlichen
Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets
der Technik der Anmeldung als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (z. B.
BGHZ 204, 199 Tz. 21 - Wundbehandlungsvorrichtung). Zwar bezieht sich die von
der Beklagten angegebene Offenbarungsstelle in Absatz [0064] der
Streitpatentschrift - was der Offenbarungsstelle in der Stammanmeldung auf
Seite 14, Zeilen 31 ff. entspricht - auf das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 16, die
eine nicht erfindungsgemäße feste Brückenverbindung zeigt. Für den Fachmann ist
allerdings ohne weiteres erkennbar, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, dass
auch die nicht erfindungsgemäßen, eine feste Brückenverbindung aufweisenden
Ausführungsbeispiele wie die Figur 16 denselben Grundaufbau wie das
erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel der Figuren 17 und 18 aufweisen und somit
eine Reihe von übereinstimmenden Merkmalen zeigen. Bezüglich des zu Figur 16
beschriebenen Merkmals der Seitenwangen, das als Merkmal M11.1 in den
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (und auch gemäß Hilfsantrag 2, s. unter V.)
aufgenommen ist, besteht für den Fachmann kein Anhalt dafür, dass es in
untrennbarem Zusammenhang mit der nicht erfindungsgemäßen festen
Brückenverbindung steht. Daher kann der Fachmann dieses Merkmal M11.1 den
- 37 -
Ursprungsunterlagen in der Zusammenschau der allgemeinen Offenbarung des
nicht erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels der Figur 16 mit dem
Ausführungsbeispiel der Figuren 17 und 18 als eine mögliche Ausführungsform der
hier beanspruchten Erfindung entnehmen. Darüber hinaus erschließen sich dem
Fachmann aus der Figur 17 die betreffenden Seitenwangen an den Klemmlaschen
14 und 15.
V.
In der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist das Streitpatent rechtsbeständig. Die
Fassung der Patentansprüche des Hilfsantrags 2 ist zulässig und auf ihrer
Grundlage erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig und ausführbar.
1. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber der erteilten
Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche Merkmal 11.1 auf:
M11.1 entre ses joues latérales sur les
côtés internes desdites pattes de
serrage,
zwischen deren Seitenwangen auf
den Innenseiten der Klemm-
laschen,
Dieses Merkmal, das bereits in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthalten ist,
schränkt den Patentanspruch 1 zulässigerweise ein, wie schon unter IV. ausgeführt
worden ist.
Der Zulässigkeit der Anspruchsfassung steht zudem nicht das Klarheitserfordernis
des Art. 84 Satz 2 EPÜ (vgl. BGH GRUR 2010, 709 – Proxyserversystem)
entgegen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht deswegen als unklar angesehen werden, weil zu
Merkmal M11.1 nicht angegeben ist, wo genau die Seitenwangen angebracht und
wie viele es sind. Wie schon zu der Auslegung des Merkmals M11.1 ausgeführt ist
- 38 -
(s. unter Abschnitt I.4), dienen die Seitenwangen auf den Innenseiten der
Klemmlaschen aus der Sicht des Fachmanns ersichtlich zur Abstützung der Brücke,
nämlich in der Weise, dass durch die Seitenwangen eine freie Drehung um die
Schraubenachse verhindert wird, mag die Verdrehsicherheit auch nicht
ausdrücklich in den Anspruch aufgenommen sein. Hiervon ausgehend ist es für den
Fachmann auch ohne weitere Angaben hinreichend klar, wo diese an den
innenseitigen Klemmlaschen vorzusehen sind.
Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 2
entgegen, dass sie nicht in der Verfahrenssprache Französisch, sondern in Deutsch
als maßgeblicher Sprache verteidigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann die
beschränkte Verteidigung eines europäischen Patents, das für die Bundesrepublik
Deutschland in der Verfahrenssprache Englisch oder Französisch erteilt wurde,
auch durch eine in deutscher Sprache gehaltene eingeschränkte Fassung erfolgen
(vgl. Schulte/Voit, PatG, 11. Aufl., § 81 Rdn. 127, Art. II § 6 IntPatÜG Rdn. 47
m. w. N.).
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2
ist neu.
2.1 Druckschriften O5, O7 und O12
Die bereits zur Neuheit des erteilten Patentanspruchs 1 unter Abschnitt III.1.1 bis
1.3 getroffene Beurteilung, wonach die Druckschriften O5, O7 und O12 jeweils für
sich betrachtet die Merkmale M1 bis M13 bereits offenbaren, trifft auch auf den
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zu. Dagegen ist keiner dieser Druckschriften
ein Hinweis auf entsprechende Seitenwangen an den Innenseiten der
Klemmlaschen zu entnehmen, gemäß dem im Hilfsantrag 2 zusätzlich
aufgenommenen Merkmal M11.1. Weder zeigen die Figuren in diesen
Druckschriften Seitenwangen auf den Klemmlaschen, noch ist der jeweiligen
- 39 -
Beschreibung dieses Standes der Technik ein Ausführungsbeispiel zu entnehmen,
das die Möglichkeit dieser Ausgestaltung thematisiert.
Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften stellen die Neuheit des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht in Frage:
2.2 Druckschrift O6 (JP 2010 133 447 A)
Die Druckschrift O6 befasst sich vor allem mit der Verformbarkeit einer Brücke (2)
als Bestandteil einer Klemmschelle (vgl. Fig. 1, 4), die ähnlich aufgebaut ist wie die
in der Druckschrift O5 beschriebene. So sind gemäß Figur 1 die
Befestigungsabschnitte (22) der Brücke (2) im ungespannten Zustand der Schelle
voneinander beabstandet und werden beim Spannen der Klemmschelle, wie aus
Figur 4 ersichtlich, aufeinandergedrückt.
Allerdings unterscheidet sich die Klemmschelle aus der Druckschrift O6 von der
Klemmschelle gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents grundlegend. So weist
der Ring (1) der Klemmschelle gemäß Druckschrift O6 zwar ein nicht lösbareres
Scharnier (12) an zweiten Enden zweier Ringabschnitte zum Aufklappen der
Klemmschelle auf, enthält aber keine Verbindungselemente, die die zweiten Enden
lösbar miteinander verbinden können (Merkmal M4).
- 40 -
Figuren 1 und 4 aus Druckschrift O6
2.3 Druckschrift O8 (DE 197 23 283 A1)
Die Druckschrift O8 (vgl. Spalte 4, Zeile 35 - Spalte 5, Zeile 35; Fig. 1) beschreibt
eine Schelle mit zwei Ringabschnitten (2, 3), von denen jeder an beiden Enden mit
Flanschen (6, 7) bzw. (8, 9) versehen ist. Diese Flanschverbindungen weisen
jeweils sich gegenüberstehende und paarweise einander zugeordnete Öffnungen
zum Durchstecken eines Spannelementes (12) auf, wobei zwischen die Flansche
jeweils eine U-förmige Stützeinlage (17) einlegbar ist.
- 41 -
Figur 1 aus Druckschrift O8
Allerdings kann diese Stützeinlage nicht als „Brücke“ im Sinne des Streitpatents
angesehen werden (Merkmale M8 bis M13), da sie ungewollte Bewegungen der
Ringabschnitte (2, 3) relativ zueinander nicht verhindern kann. Darüber hinaus weist
die Schelle gemäß Druckschrift O8 auch nicht die Merkmale M3 und M4 des
Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent auf. Hiernach ist gefordert, dass das zweite
Ende der Ringabschnitte Verbindungselemente aufweisen muss, die geeignet sind,
miteinander zusammenzuwirken, um die zweiten Enden lösbar miteinander zu
verbinden. Bei der Schelle nach Druckschrift O8 sind dagegen beide Enden der
Ringabschnitte mit Flanschen versehen, die nicht miteinander, sondern mit dem
durch sie hindurchgehenden Spannelement (12) zusammenwirken und erst durch
dieses miteinander verbunden werden.
- 42 -
2.4 Druckschrift O9 (US 2005/0253380 A1)
In der Druckschrift O9 (vgl. Abs. [0063], Fig. 26) wird eine Klemmschelle
beschrieben, die aus zwei Ringabschnitten (312, 314) mit Spannlaschen an beiden
Enden besteht, wobei zwischen den gegenüberliegenden Spannlaschen jeweils
Federelemente (318) oder (320) angeordnet sind. Die Klemmlaschen weisen jeweils
eine Bohrung auf, die vom Schaft einer Schraube (316) durchquert wird und so die
Spannlaschen an beiden Seiten verbindet. Insoweit können der Druckschrift O9 die
Merkmale M1, M2, M5 bis M7 des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent entnommen
werden.
Figur 26 aus Druckschrift O9
Dagegen werden in der Druckschrift O9 nicht die geforderten Merkmale M3 und M4
offenbart, da - ähnlich wie in der Druckschrift O8 - die zweiten Enden der
Ringabschnitte nicht mit Verbindungselementen versehen sind, die miteinander
zusammenwirken, um die zweiten Enden lösbar zu verbinden. Darüber hinaus
können die Federelemente (318) bzw. (320) nicht als „Brücke“ im Sinne des
Streitpatents angesehen werden. Während das Federelement (318) einen
- 43 -
Gummizylinder darstellt, in den der Schraubenschaft eingesetzt wird, stellt das
Federelement (320) eine Schraubenfeder dar, die die Schraube umgibt. Somit sind
auch die Merkmale M8 bis M13 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents der
Druckschrift O9 nicht zu entnehmen.
2.5 Druckschriften O10, O11, O13, O15 bis O17
Die übrigen Druckschriften O10, O11, O13, O15 bis O17 liegen weiter ab. Auch die
Klägerin hat die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß
Streitpatent gegenüber diesen Schriften nicht in Frage gestellt.
Die Druckschrift O10 (WO 98/43010 A1, vgl. Anspruch 1; Seite 9, Zeilen 11-29; Fig.
7, 8) beschreibt eine Klemmschelle mit einem Ring bestehend aus zwei
Ringabschnitten (10, 20), die an jeweils ersten Enden mit Klemmlaschen (12, 22)
und an jeweils zweiten Enden mit Verbindungselementen (14, 24) versehen sind
(Merkmale M1 bis M4). Die Klemmschelle umfasst ferner eine Schraube (30), die in
Bezug zu den Klemmlaschen gehalten wird, und deren relative Bewegung durch
Schrauben hervorruft, um die Klemmschelle festzuziehen, während die zweiten
Enden verbunden sind (Merkmale M5 bis M7). Allerdings enthält die Druckschrift
O10 keinen Hinweis, eine Brücke zwischen den Klemmlaschen anzuordnen, so
dass dieser Druckschrift die Merkmale M8 bis M13 nicht zu entnehmen sind.
Die Druckschrift O11 (DE 101 53 029 A1) beschränkt sich auf die Beschreibung
eines Abstützelements, das dazu vorgesehen ist, zumindest abschnittsweise
zwischen zwei Ösen eines Spannrings angeordnet zu werden (vgl. Anspruch 1; Abs.
[0039]; Fig. 10). Eine Klemmschelle mit der konstruktiven Ausgestaltung gemäß
dem Patentanspruch 1 nach Streitpatent ist in O11 nicht thematisiert.
In der Druckschrift O13 (FR 2 775 753 A1, vgl. Seite 3, Zeile 12 - Seite 4, Zeile 9;
Fig. 2, 3) wird eine Klemmschelle bestehend aus einem einteiligen Ring
- 44 -
beschrieben, der über ein Scharnier (9) geöffnet werden kann. Ein konstruktives
Element, das die Funktion einer „Brücke“ im Sinne des Streitpatents ausübt, weist
die Klemmschelle aus Druckschrift O13 nicht auf.
Die Druckschrift O15 (US 2004/0261227 A1, vgl. Anspruch 1; Abs. [0016]-[0022];
Fig. 1-4) offenbart eine Klemmschelle bestehend aus einem einteiligen Ring (16)
und einer v-förmigen Brücke (reaction member 26), deren freie Enden sich an
„retainer ears“ (22) des Ringes abstützen. Die Klemmschelle wird mittels einer
Schraubverbindung gespannt, wobei die Spitze der Brücke auf das zu klemmende
Rohr drückt. Somit weist die Druckschrift O15 zumindest nicht die Merkmale M1,
M3 und M4 des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent auf.
Ferner beschreiben die Druckschriften O16 (GB 2 094 385 A, vgl. Anspruch 1;
Spalte 2, Zeilen 52-75; Fig. 1) und O17 (GB 2 349 189 A, vgl. Anspruch 1; Seite 3,
letzter Absatz - Seite 4, erster Absatz; Fig. 1-4) jeweils Klemmschellen mit zwei
Ringhälften, die an ihren zweiten Enden mit Verbindungselementen versehen sind.
Hinweise auf den Einsatz einer Brücke zwischen den Klemmlaschen der ersten
Enden sind den beiden Druckschriften nicht zu entnehmen.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
3.1 Ausgangspunkt Druckschrift O10
Wie unter Abschnitt V.2.5 ausgeführt, kann der Druckschrift O10 eine Klemmschelle
mit den Merkmalen M1 bis M7 des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent
entnommen werden. Diese Druckschrift beschreibt allerdings nicht, dass eine
Brücke zwischen den Klemmlaschen anzuordnen ist (Merkmale M8 bis M13). Einen
Hinweis auf den Einsatz einer Brücke im Sinne des Streitpatents erhält der
Fachmann aus der Druckschrift O5, in der ebenfalls eine konstruktiv vergleichbar
- 45 -
ausgestaltete Klemmschelle offenbart wird, deren Bedienung vereinfacht werden
soll (vgl. Ausführungen unter Abschnitt III.1.1).
Allerdings ist nicht erkennbar, warum der Fachmann im Bestreben, die Bedienung
der Klemmschelle der O10 zu vereinfachen, eine Brücke gemäß Druckschrift O5
vorsehen sollte, da die dort beschriebene Brücke (buckle) keinen Beitrag zur
vereinfachten Montage der Klemmschelle liefert, sondern lediglich deren wand-
oder deckenseitigen Befestigung dient und nur beiläufig eine merkmalsgemäße
Brücke ausbildet und als eine solche wirkt. Aber selbst wenn der Fachmann die O5
berücksichtigen sollte, ist es angesichts des großen Abstands der Klemmlaschen in
Umfangsrichtung bei der Klemmschelle der O10 nicht ohne Weiteres naheliegend,
die Befestigungslaschen der Brücke nach O5 derart beabstandet vorzusehen, dass
beim Festziehen der Klemmschelle die Laschen 4 der Brücke noch
merkmalsgemäß verformbar wären.
Die Druckschrift O5, die sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1
offenbart (vgl. unter Abschnitt III.1.1), enthält allerdings keine Hinweise, dass
Seitenwangen an der Innenseite der Klemmlaschen der betreffenden
Ringabschnitte gemäß dem zusätzlich aufgenommenen Merkmal M11.1 des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vorgesehen werden sollten. Auch würden bei
der Klemmschelle gemäß Druckschrift O5 nach innen gerichtete Seitenwangen an
den Klemmlaschen das Schließen der Schelle offensichtlich behindern. Aus Figur 5
der Druckschrift O5 ist ersichtlich, dass das von der Klemmschelle umfasste Rohr
zunächst in den hinteren Ringabschnitt (11) eingelegt wird, bevor der Ringabschnitt
(12) um die Schraubenachse zum Schließen der Klemmschelle gedreht wird.
Diesen Bewegungsablauf würde eine zumindest an der Klemmlasche mit dem
Schraubenkopf nach innen gerichtete Seitenwange stark beeinträchtigen, wenn
nicht gar verhindern. Der zuständige Fachmann würde daher, wenn er die
Notwendigkeit einer Versteifung der Konstruktion sieht, diese Seitenwange an
dieser Klemmlasche nach außen gerichtet anbringen. Die beidseitig nach innen
gerichteten Seitenwangen an den Klemmlaschen, wie sie im Patentanspruch 1
- 46 -
gemäß Hilfsantrag 2 gefordert werden, können somit vom Fachmann der
technischen Lehre der Druckschrift O5 nicht entnommen werden.
Des Weiteren führt auch die Kombination der Druckschriften O10 und O11 den
Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. So
offenbart die Druckschrift O11 lediglich ein Abstützelement für einen offensichtlich
aus einem Stück bestehenden Spannring (14). Das Abstützelement wird zwischen
zwei Ösen (10, 12) des Spannringes platziert, die über nach innen gerichtete
Seitenwangen verfügen und durch die eine Schraube geführt wird. Eine
Veranlassung, dieses Abstützelement im Sinne einer „Brücke“ zwischen den
Klemmlaschen auf eine zweigliedrige Klemmschelle zu übertragen und diese
Klemmlaschen darüber hinaus zusätzlich mit nach innen gerichteten Seitenwangen
auszubilden, ist für den Fachmann nicht erkennbar.
3.2 Ausgangspunkt Druckschrift O11
Auch als Ausgangspunkt für eine Kombination mit der Druckschrift O8 ist die
Druckschrift O11 nicht geeignet, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2 nahe zu legen. Neben den Ausführungen zu Druckschrift O11 unter
Abschnitt V.2.5 ist festzuhalten, dass weder in der Klemmschelle nach O8 (vgl.
Ausführungen unter Abschnitt V.2.3) noch im Spannring nach O11 das Merkmal M4
des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 verwirklicht ist.
3.3 Ausgangspunkt Druckschrift O12
Darüber hinaus sind keine Gründe zu erkennen, warum der Fachmann die
Druckschriften O12 und O8 zusammenlesen sollte, da sich die beiden
Schellentypen gemäß diesen Druckschriften grundlegend unterscheiden. Während
die zweigliedrige Klemmschelle nach O12 eine Brücke zwischen den Klemmlaschen
- 47 -
aufweist (vgl. Ausführungen unter III.1.3), ist der Druckschrift O8 lediglich eine
Klemmschelle ohne die Merkmale M3 und M4 zu entnehmen. Darüber hinaus kann
die Stützeinlage (17) gemäß Druckschrift O8 ersichtlich nicht die Funktion einer
„Brücke“ im Sinne des Streitpatents erfüllen. Des Weiteren sind bei keiner der
Klemmschellen gemäß der Druckschriften O8 und O12 an den betreffenden
Klemmlaschen Seitenwangen gemäß dem zusätzlich aufgenommenen Merkmal
M11.1 ausgebildet.
3.4 Zusammenschau O17 mit O15
Auch eine Kombination der Druckschriften O17 und O15 legt den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht nahe. So müsste der Fachmann
entweder die V-förmige Brücke des einteiligen Rings der Schelle gemäß O15 auf
den zweiteilig aufgebauten Ring der Schelle nach O17 übertragen, oder den
einteiligen Ring gemäß O15 zweiteilig gestalten. Eine Veranlassung zu diesen
Maßnahmen ist aus dem Stand der Technik nicht zu entnehmen.
3.5 Zusammenschau O5 mit O6
Ferner führt auch eine Kombination der Druckschriften O5 und O6 nicht zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2. So weist die
Klemmschelle gemäß Druckschrift O6 keine zwei Ringabschnitte auf, welche
Verbindungselemente aufweisen, die die zweiten Enden lösbar miteinander
verbinden können (Merkmal M4). Vielmehr weist der Ring (1) gemäß Druckschrift
O6 ein nicht lösbareres Scharnier (12) zum Aufklappen der Klemmschelle auf. Somit
unterscheidet sich die Klemmschelle nach Druckschrift O6 grundlegend von der
Klemmschelle nach Druckschrift O5, die mit zwei Ringabschnitten mit an ihren
zweiten Enden vorgesehenen, miteinander zusammenwirkenden
Verbindungselementen ausgestattet ist. Auch offenbart keine dieser beiden
- 48 -
Druckschriften Seitenwangen an den Klemmlaschen der Ringabschnitte der
Klemmschelle (Merkmal M11.1).
4. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2
mangelt es auch nicht an der Ausführbarkeit.
Zur Ausführbarkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2
wird auf die Ausführungen zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des
Streitpatents unter Abschnitt II.2. verwiesen.
Des Weiteren vermögen die Argumente der Klägerin zur mangelnden
Ausführbarkeit des neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmals M11.1
gemäß Hilfsantrag 2 nicht zu überzeugen. So stellt die Anbringung der
Seitenwangen an der Innenseite der Klemmlaschen der Ringabschnitte der
Klemmschelle eine für den Fachmann durchaus ausführbare technische Lehre dar.
Der Fachmann erkennt aus der Lehre der Streitpatentschrift, dass die Maßnahme
der Ausrichtung der Befestigungslaschen der Brücke dient und damit insgesamt die
Verdrehsicherheit dieses Bauteils gewährleistet.
5. Die von dem Hilfsantrag 2 mitumfassten abhängigen Patentansprüche 2 bis
8 sind auf Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Bestandskraft
mitgetragen. Da die Beklagte für die hilfsweise beschränkte Verteidigung Deutsch
als maßgebliche Verfahrenssprache gewählt hat, gilt dies im Übrigen auch für die
Unteransprüche 2 bis 8, die sich dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mit
ihrem deutschen Wortlaut gemäß der Streitpatentschrift EP 3 026 316 B1
anschließen.
- 49 -
6. Somit war das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als es über
die Fassung des Hilfsantrags 2 hinausgeht. Auf die von der Beklagten mit den
Hilfsanträgen 3, 3a, 4 und 4a verteidigten Fassungen kommt es daher nicht mehr
an.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1
Satz 1 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und
Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der
als schutzfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 2 gegenüber
der erteilten Fassung noch zukommt, nur etwas reduziert ist, ist das Unterliegen der
Beklagten mit 1/3 und dementsprechend das der Klägerin mit 2/3 zu bewerten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
- 50 -
VII.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und in-
nerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek Püschel Dr. Schwenke Richter Gruber
ist wegen
Ausscheidens
aus dem
richterlichen
Dienst
gehindert zu
unterschreiben.
Kopacek
Dr. Deibele
Full & Egal Universal Law Academy