ECLI:DE:BPatG:2022:190522U7Ni87.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
7 Ni 87/19 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
g e g e n
…
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betreffend das europäische Patent 1 269 898
(DE 502 12 094)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am
19. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, die Richterin Püschel sowie
die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dipl.-Ing. Univ. Gruber und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat.
Deibele
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 269 898 wird teilweise, nämlich im
Umfang des Patentanspruchs 1, mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.000.000,- €
festgesetzt.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 269 898 (im
Folgenden: Streitpatent) im Umfang des Patentanspruchs 1. Die Beklagte ist
eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 27. Juni 2002 als europäische
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Patentanmeldung (Nr. 02014300.4) angemeldet worden ist und die Prioritäten
zweier deutscher Patentanmeldungen in Anspruch nimmt (DE 10131483 vom
29. Juni 2001 und DE 10226941 vom 17. Juni 2002). Es trägt die Bezeichnung
„Küchenmaschine“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem
Aktenzeichen 502 12 094.0 geführt. Das in deutscher Verfahrenssprache
abgefasste Streitpatent, das im Umfang seines Patentanspruchs 1 angegriffen wird,
umfasst in seiner erteilten Fassung 8 Patentansprüche mit einem unabhängigen
Vorrichtungsanspruch und die auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8.
Der Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (2), einem Deckel (3)
und einem Gehäuse (4) wobei das Rührgefäß (2) und der
Deckel (3) derart verriegelbar sind, dass ein Eingriff in das
Rührgefäß (2) während des Betriebes nicht möglich ist, wobei
weiter das Rührgefäß (2) und/oder der Deckel (3) durch
Verdrehen um die Vertikalachse des Rührgefäßes ver- bzw.
entriegeln, wobei aufgrund der Verdrehung des Rührgefäßes (2)
und/oder des Deckels (3) ein elektrischer Schalter (46) betätigt
wird, der die Stromversorgung einer Steuerungsplatine (42)
freigibt, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerungsplatine
zumindest einen das Rührwerk beeinflussenden Schaltkreis
aufweist und einen eine Wägeeinrichtung betreffenden
Schaltkreis, und wobei weiter der das Rührwerk betreffende
Schaltkreis aufgrund der Schalterbetätigung freigegeben ist, aber
der die Wägeeinrichtung betreffende Schaltkreis von einer
Schalterbetätigung unabhängig ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8, die nicht angegriffen sind, wird
auf die Streitpatentschrift EP 1 269 898 B1 Bezug genommen.
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Die Klägerin macht mit ihrer Teilnichtigkeitsklage im Umfang des Anspruchs 1 die
Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c,
Art. 54, 56 EPÜ) geltend.
Sie verweist u.a. im Hinblick darauf, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ihrer
Auffassung nach über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer
ursprünglichen Fassung hinausgehe, auf die Streitpatentschrift sowie die
zugehörige Offenlegungsschrift,
NiK1 EP 1 269 898 B1
NiK3 EP 1 269 898 A1.
Zu der nach ihrer Auffassung bestehenden mangelnden Patentfähigkeit des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents hat die Klägerin die
Dokumente D1 bis D8 eingereicht.
Die Klägerin macht geltend, hinsichtlich des einen eine Wägeeinrichtung
betreffenden Schaltkreises sei der Patentanspruch 1 gegenüber NiK3 unzulässig
erweitert. In den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sei die Wägeeinrichtung
nicht im Zusammenhang mit einem Schaltkreis offenbart. Darüber hinaus vertritt die
Klägerin die Auffassung, in der ursprünglichen Anmeldung sei an keiner Stelle
offenbart, dass das Rührgefäß und/oder der Deckel durch Verdrehen zu verriegeln
sei. Es sei nur offenbart, dass durch Verdrehen des Rührgefäßes und/oder des
Deckels ein Freigabeelement betätigt/verlagert werde. Die Verriegelung könne erst
anschließend erfolgen, nach Erreichen der Verdrehstellung (Sp. 2, Z. 7), nämlich
durch Verlagerung eines Verriegelungselements in die Verriegelungsstellung. Diese
Verlagerung des Verriegelungselements erfolge allerdings erst dann, wenn der
Benutzer eine weitere Handlung vornehme. Damit liege ein Aliud vor, das zwingend
zur Nichtigerklärung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents führen müsse.
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Zudem sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber
dem genannten Stand der Technik nicht patentfähig, denn er sei weder neu noch
beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 269 898 im Umfang des
Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den
Patentanspruch 1 in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer
Nummerierung gestellten Hilfsanträge I bis VI vom 10. Januar 2022
richtet.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
erachtet den Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung
(Hauptantrag) nicht für unzulässig erweitert und auch für patentfähig, zumindest
aber in einer der Fassungen nach den zuletzt vorgelegten Hilfsanträgen I bis VI vom
10. Januar 2022.
In der Fassung nach Hilfsantrag I hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut
(Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung gekennzeichnet):
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (2), einem Deckel (3) und einem
Gehäuse (4) wobei das Rührgefäß (2) und der Deckel (3) derart verriegelbar sind,
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dass ein Eingriff in das Rührgefäß (2) während des Betriebes nicht möglich ist,
wobei weiter das Rührgefäß (2) und/oder der Deckel (3) durch Verdrehen um die
Vertikalachse des Rührgefäßes ver- bzw. entriegeln, wobei aufgrund der
Verdrehung des Rührgefäßes (2) und/oder des Deckels (3) ein elektrischer Schalter
(46) betätigt wird, der die Stromversorgung einer Steuerungsplatine (42) freigibt,
dadurch gekennzeichnet, dass in dem Gehäuse (4) eine
Verriegelungsvorrichtung (5) vorgesehen ist, welche mit dem Deckelabschnitt (6)
des Deckels (3) zusammenwirkt, dass aufgrund der Verdrehung des Deckels (3)
und gegebenenfalls des Rührgefäßes (2) der elektrische Schalter (46) betätigt wird,
der die Stromversorgung einer Steuerungsplatine freigibt (42), wobei die
Steuerungsplatine zumindest einen das Rührwerk beeinflussenden Schaltkreis
aufweist, und einen Schaltkreis einer Heizung und einen eine Wägeeinrichtung
betreffenden Schaltkreis, und wobei weiter der das Rührwerk betreffende
Schaltkreis aufgrund der Schalterbetätigung freigegeben ist, der die Heizung
betreffende Schaltkreis entsprechend durch den Schalter betätigbar ist, aber der die
Wägeeinrichtung betreffende Schaltkreis von einer Schalterbetätigung unabhängig
ist und dass die Wägeeinrichtung unabhängig von einer Beaufschlagung des
Schalters (46) arbeitet.
In der Fassung nach Hilfsantrag II hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut
(Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung gekennzeichnet):
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (2), einem Deckel (3) und einem
Gehäuse (4) wobei das Rührgefäß (2) und der Deckel (3) derart verriegelbar sind,
dass ein Eingriff in das Rührgefäß (2) während des Betriebes nicht möglich ist,
wobei weiter das Rührgefäß (2) und/oder der Deckel (3) durch Verdrehen um die
Vertikalachse des Rührgefäßes ver- bzw. entriegeln, wobei aufgrund der
Verdrehung des Rührgefäßes (2) und/oder des Deckels (3) ein elektrischer Schalter
(46) betätigt wird, der die Stromversorgung einer Steuerungsplatine (42) freigibt,
dadurch gekennzeichnet, dass in dem Gehäuse (4) eine
Verriegelungsvorrichtung (5) vorgesehen ist, welche mit dem Deckelabschnitt (6)
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des Deckels (3) zusammenwirkt, dass die Steuerungsplatine zumindest einen das
Rührwerk beeinflussenden Schaltkreis aufweist und einen eine Wägeeinrichtung
betreffenden Schaltkreis, und wobei weiter der das Rührwerk betreffende
Schaltkreis aufgrund der Schalterbetätigung freigegeben ist, aber der die
Wägeeinrichtung betreffende Schaltkreis von einer Schalterbetätigung unabhängig
ist, dass die Wägeeinrichtung unabhängig von einer Beaufschlagung des Schalters
(46) arbeitet, dass die Verdrehstellung des Deckels (3) durch ein
Verriegelungselement verriegelt ist und dass durch das Verriegelungselement in der
einen oder anderen Endstellung der Schalter (46) beaufschlagt ist.
In der Fassung nach Hilfsantrag III hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut
(Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung gekennzeichnet):
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (2), einem Deckel (3) und einem
Gehäuse (4) wobei das Rührgefäß (2) und der Deckel (3) derart verriegelbar sind,
dass ein Eingriff in das Rührgefäß (2) während des Betriebes nicht möglich ist,
wobei weiter das Rührgefäß (2) und/oder der Deckel (3) durch Verdrehen um die
Vertikalachse des Rührgefäßes ver- bzw. entriegeln, wobei aufgrund der
Verdrehung des Rührgefäßes (2) und/oder des Deckels (3) ein elektrischer Schalter
(46) betätigt wird, der die Stromversorgung einer Steuerungsplatine (42) freigibt,
dadurch gekennzeichnet, dass in dem Gehäuse (4) eine
Verriegelungsvorrichtung (5) vorgesehen ist, welche mit dem Deckelabschnitt (6)
des Deckels (3) zusammenwirkt, dass die Steuerungsplatine zumindest einen das
Rührwerk beeinflussenden Schaltkreis aufweist, und einen Schaltkreis einer
Heizung und einen eine Wägeeinrichtung betreffenden Schaltkreis, und wobei
weiter der das Rührwerk betreffende Schaltkreis aufgrund der Schalterbetätigung
freigegeben ist, der die Heizung betreffende Schaltkreis entsprechend durch den
Schalter betätigbar ist, aber der die Wägeeinrichtung betreffende Schaltkreis von
einer Schalterbetätigung unabhängig ist, dass die Wägeeinrichtung unabhängig von
einer Beaufschlagung des Schalters (46) arbeitet, dass die Verdrehstellung des
Deckels (3) durch ein Verriegelungselement verriegelt ist und dass durch das
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Verriegelungselement in der einen oder anderen Endstellung der Schalter (46)
beaufschlagt ist.
In der Fassung nach Hilfsantrag IV hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut
(Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung gekennzeichnet):
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (2), einem Deckel (3) und einem
Gehäuse (4) wobei das Rührgefäß (2) und der Deckel (3) derart verriegelbar sind,
dass ein Eingriff in das Rührgefäß (2) während des Betriebes nicht möglich ist,
wobei weiter das Rührgefäß (2) und/oder der Deckel (3) durch Verdrehen um die
Vertikalachse des Rührgefäßes ver- bzw. entriegeln, wobei aufgrund der
Verdrehung des Rührgefäßes (2) und/oder des Deckels (3) ein elektrischer Schalter
(46) betätigt wird, der die Stromversorgung einer Steuerungsplatine (42) freigibt,
dadurch gekennzeichnet, dass in dem Gehäuse (4) eine
Verriegelungsvorrichtung (5) vorgesehen ist, welche mit dem Deckelabschnitt (6)
des Deckels (3) zusammenwirkt, dass die in einer Verstecktlage in dem Gehäuse
(4) angeordnete Verriegelungsvorrichtung (5) durch den Deckelabschnitt (6)
beaufschlagbar ist, indem durch Drehen des Deckels (3) bzw. durch Drehen des
Rührgefäßes (2) mit dem Deckel um die Gefäßachse (x) der Deckelabschnitt (6)
eine entsprechend angeordnete, schlitzartige Gehäuseöffnung (7) durchtretend in
den Wirkungsbereich der Verriegelungsvorrichtung (5) einfährt, dass aufgrund der
Verdrehung des Deckels (3) und gegebenenfalls des Rührgefäßes (2) der
elektrische Schalter (46) betätigt wird, der die Stromversorgung einer
Steuerungsplatine freigibt (42), wobei die Steuerungsplatine zumindest einen das
Rührwerk beeinflussenden Schaltkreis aufweist, und einen Schaltkreis einer
Heizung und einen eine Wägeeinrichtung betreffenden Schaltkreis, und wobei
weiter der das Rührwerk betreffende Schaltkreis aufgrund der Schalterbetätigung
freigegeben ist, der die Heizung betreffende Schaltkreis entsprechend durch den
Schalter betätigbar ist, aber der die Wägeeinrichtung betreffende Schaltkreis von
einer Schalterbetätigung unabhängig ist und dass die Wägeeinrichtung unabhängig
von einer Beaufschlagung des Schalters (46) arbeitet.
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In der Fassung nach Hilfsantrag V hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut
(Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung gekennzeichnet):
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (2), einem Deckel (3) und einem
Gehäuse (4) wobei das Rührgefäß (2) und der Deckel (3) derart verriegelbar sind,
dass ein Eingriff in das Rührgefäß (2) während des Betriebes nicht möglich ist,
wobei weiter das Rührgefäß (2) und/oder der Deckel (3) durch Verdrehen um die
Vertikalachse des Rührgefäßes ver- bzw. entriegeln, wobei aufgrund der
Verdrehung des Rührgefäßes (2) und/oder des Deckels (3) ein elektrischer Schalter
(46) betätigt wird, der die Stromversorgung einer Steuerungsplatine (42) freigibt,
dadurch gekennzeichnet, dass in dem Gehäuse (4) eine
Verriegelungsvorrichtung (5) vorgesehen ist, welche mit dem Deckelabschnitt (6)
des Deckels (3) zusammenwirkt, dass die in einer Verstecktlage in dem Gehäuse
(4) angeordnete Verriegelungsvorrichtung (5) durch den Deckelabschnitt (6)
beaufschlagbar ist, indem durch Drehen des Deckels (3) bzw. durch Drehen des
Rührgefäßes (2) mit dem Deckel um die Gefäßachse (x) der Deckelabschnitt (6)
eine entsprechend angeordnete, schlitzartige Gehäuseöffnung (7) durchtretend in
den Wirkungsbereich der Verriegelungsvorrichtung (5) einfährt, dass die
Steuerungsplatine zumindest einen das Rührwerk beeinflussenden Schaltkreis
aufweist und einen eine Wägeeinrichtung betreffenden Schaltkreis, und wobei
weiter der das Rührwerk betreffende Schaltkreis aufgrund der Schalterbetätigung
freigegeben ist, aber der die Wägeeinrichtung betreffende Schaltkreis von einer
Schalterbetätigung unabhängig ist, dass die Wägeeinrichtung unabhängig von einer
Beaufschlagung des Schalters (46) arbeitet, dass die Verdrehstellung des Deckels
(3) durch ein Verriegelungselement verriegelt ist und dass durch das
Verriegelungselement in der einen oder anderen Endstellung der Schalter (46)
beaufschlagt ist.
In der Fassung nach Hilfsantrag VI hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut
(Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung gekennzeichnet):
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1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (2), einem Deckel (3) und
einem Gehäuse (4) wobei das Rührgefäß (2) und der Deckel (3) derart
verriegelbar sind, dass ein Eingriff in das Rührgefäß (2) während des
Betriebes nicht möglich ist, wobei weiter das Rührgefäß (2) und/oder der
Deckel (3) durch Verdrehen um die Vertikalachse des Rührgefäßes ver-
bzw. entriegeln, wobei aufgrund der Verdrehung des Rührgefäßes (2)
und/oder des Deckels (3) ein elektrischer Schalter (46) betätigt wird, der
die Stromversorgung einer Steuerungsplatine (42) freigibt, dadurch
gekennzeichnet, dass in dem Gehäuse (4) eine
Verriegelungsvorrichtung (5) vorgesehen ist, welche mit dem
Deckelabschnitt (6) des Deckels (3) zusammenwirkt, dass die in einer
Verstecktlage in dem Gehäuse (4) angeordnete Verriegelungsvorrichtung
(5) durch den Deckelabschnitt (6) beaufschlagbar ist, indem durch Drehen
des Deckels (3) bzw. durch Drehen des Rührgefäßes (2) mit dem Deckel
um die Gefäßachse (x) der Deckelabschnitt (6) eine entsprechend
angeordnete, schlitzartige Gehäuseöffnung (7) durchtretend in den
Wirkungsbereich der Verriegelungsvorrichtung (5) einfährt, dass die
Steuerungsplatine zumindest einen das Rührwerk beeinflussenden
Schaltkreis aufweist, und einen Schaltkreis einer Heizung und einen eine
Wägeeinrichtung betreffenden Schaltkreis, und wobei weiter der das
Rührwerk betreffende Schaltkreis aufgrund der Schalterbetätigung
freigegeben ist, der die Heizung betreffende Schaltkreis entsprechend
durch den Schalter betätigbar ist, aber der die Wägeeinrichtung
betreffende Schaltkreis von einer Schalterbetätigung unabhängig ist,
dass die Wägeeinrichtung unabhängig von einer Beaufschlagung des
Schalters (46) arbeitet, dass die Verdrehstellung des Deckels (3) durch
ein Verriegelungselement verriegelt ist und dass durch das
Verriegelungselement in der einen oder anderen Endstellung der Schalter
(46) beaufschlagt ist.
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Die Beklagte argumentiert, zwar werde im ursprünglichen Anspruch 1 eine
konkretere Ausgestaltung angegeben, wonach das Rührgefäß und/oder der Deckel
durch Verdrehen um die Vertikalachse des Rührgefäßes ein Freigabeelement
verlagerten, das (dann) den Weg für ein Verriegelungselement freigebe. Jedoch sei
in dem Absatz [0008] der NiK3 allgemein beschrieben, dass eine Verriegelung
vorgesehen sei, die einen Eingriff in das Rührgefäß erst nach Stillstand des
Rührwerks ermögliche. Hiervon ausgehend sei dann in Absatz [0011] der NiK3
ausgeführt, dass die Verriegelungsvorrichtung durch Drehen des Deckels bzw.
durch Drehen des Rührgefäßes mit dem Deckel um die Gefäßachse gegeben sei,
nämlich bspw. durch einen Deckelabschnitt im Einzelnen zur Verriegelung
beaufschlagbar sei. Damit sei offenbart, dass ein Ver- bzw. Entriegeln des
Rührgefäßes und/oder des Deckels durch Verdrehen um die Gefäßachse
(Vertikalachse) des Rührgefäßes gegeben ist. Insbesondere enthalte dieses
Merkmal kein Aliud. Ein solches liege nur dann vor, wenn ein hinzugefügtes
Merkmal einen technischen Aspekt betreffe, der den ursprünglich eingereichten
Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch zumindest in seiner
abstrakten Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen sei (vgl. BGH, Urt.
v. 20. Oktober 2020, X ZR 158/18). Aufgrund der auf den vorliegenden Fall
anzuwendenden Entscheidung BGH, Urteil vom 21. April 2016, X ZR 2/14 seien
Verallgemeinerungen unter der Voraussetzung zulässig, wenn von mehreren
Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammen genommen, aber auch für
sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich seien, nur eines oder
einzelne in den Anspruch aufgenommen worden seien; hingegen sei die Aufnahme
von Verallgemeinerungen unzulässig, wenn einzelne Merkmale in untrennbarem
Zusammenhang stünden, vom Patentanspruch aber nicht in ihrer Gesamtheit
vorgesehen seien. Um eines von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels,
das auch nur einzeln zulässig aufgenommen werden könne, handele es sich
vorliegend.
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Die jeweiligen Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den zuletzt gestellten
Hilfsanträgen I bis VI seien zulässig und auch patentfähig.
Durch Beschluss vom 3. Dezember 2019 hat der Senat den Streitwert des
vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahrens entsprechend der Angabe in der
Klageschrift vorläufig auf 1.000.000,- € festgesetzt.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 2. September 2021
erteilt sowie einen weiteren rechtlichen Hinweis vom 26. November 2021 gegeben,
nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. November 2021 und die Beklagte mit
Schriftsatz vom 19. November 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren erklärt haben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Teilnichtigkeitsklage ist zulässig und in der Sache begründet.
In der erteilten Fassung und in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis VI
erweist sich Patentanspruch 1 des Streitpatents als nicht ursprungsoffenbart (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c, Art. 54, 56 EPÜ);
Anspruch 1 ist daher für nichtig zu erklären.
Aufgrund des Einverständnisses der Parteien konnte der Senat über die Klage ohne
mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 82 Abs. 3 Satz 2, § 84 Abs. 1
Satz 1 PatG).
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I.
1. Das Streitpatent betrifft eine Küchenmaschine mit einem Rührgefäß, einem
Deckel und einem Gehäuse, wobei das Rührgefäß und der Deckel derart
verriegelbar sind, dass ein Eingriff in das Rührgefäß während des Betriebes nicht
möglich ist. Das Rührgefäß und/oder der Deckel ver- bzw. entriegeln weiter durch
Verdrehen um die Vertikalachse des Rührgefäßes, wobei aufgrund der Verdrehung
des Rührgefäßes und/oder des Deckels ein elektrischer Schalter betätigt wird, der
die Stromversorgung einer Steuerungsplatine freigibt (vgl. Streitpatentschrift NiK1,
Abs. [0001], Patentanspruch 1).
In der Streitpatentschrift ist angegeben, dass Küchenmaschinen der in Rede
stehenden Art bekannt seien, wobei ein Rührgefäß mit zuordbarem Deckel in einer
in dem Gehäuse ausgebildeten Aufnahme einsetzbar sei. Diesbezüglich sei weiter
bekannt, das Rührgefäß mit einem über die Küchenmaschine antreibbaren
Rührwerk und gegebenenfalls mit einer zumindest den Bodenbereich des
Rührgefäßes beaufschlagenden Heizung zu versehen. So könnten nicht nur
Speisen durch Mixen bzw. Zermahlen zubereitet werden, sondern darüber hinaus
sei auch eine zusätzliche Garbehandlung durchführbar. Um während des Betriebes,
insbesondere während des Rührwerkbetriebes ein Eingreifen in das Rührgefäß zu
verhindern, sei es weiter bekannt, das Rührgefäß und/oder den Deckel des
Rührgefäßes zu verriegeln, welche Verriegelung erst nach einem Stillstand des
Rührwerkes aufhebbar sei. Hier seien Lösungen bekannt, bei welchen über den
Deckel eine bajonettartige Festlegung von Rührgefäß und Deckel an dem Gehäuse
erfolge, wobei im Zuge der Schließbewegung des Deckels durch Verdrehen um die
Vertikalachse desselben ein an dem Deckel angeformtes Freigabeelement den
Weg zur Verlagerung eines gehäuseseitigen Verriegelungselementes freigebe.
Letzteres verbleibe während des Betriebes unverrückbar in der
Verriegelungsstellung, so dass ein Zurückziehen des Deckels in die Lösestellung
nicht ermöglicht sei. Diese Verriegelungsstellung des Verriegelungselementes sei
erst nach einem Ausschalten des Rührwerkes überlaufbar (vgl. NiK1, Abs. [0002]).
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Bei einer aus der Druckschrift EP 0 638 273 A1 bekannten Küchenmaschine werde
mit der Verdrehung des Deckels ein elektrischer Schalter betätigt, der die
elektrische Versorgung insgesamt an- oder abstelle (vgl. NiK1, Abs. [0003]).
Im Hinblick auf den genannten Stand der Technik stelle sich die Erfindung die
Aufgabe, eine Küchenmaschine anzugeben, die in der bekannten Weise
betriebssicher sei, aber gleichwohl vorteilhaft ausgestaltet sei (vgl. NiK1, Abs.
[0004]).
2. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung mit den
Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) gelöst werden.
Dessen Merkmale sieht der Senat – wie auch von der Klägerin entsprechend
vorgeschlagen - wie folgt gegliedert:
M1.1 Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (2),
M1.2 einem Deckel (3) und
M1.3 einem Gehäuse (4)
M1.4 wobei das Rührgefäß (2) und der Deckel (3) derart verriegelbar sind,
dass ein Eingriff in das Rührgefäß (2) während des Betriebes nicht
möglich ist,
M1.5 wobei weiter das Rührgefäß (2) und/oder der Deckel (3) durch
Verdrehen um die Vertikalachse des Rührgefäßes ver- bzw.
entriegeln,
M1.6 wobei aufgrund der Verdrehung des Rührgefäßes (2) und/oder des
Deckels (3) ein elektrischer Schalter (46) betätigt wird, der die
Stromversorgung einer Steuerungsplatine (42) freigibt,
dadurch gekennzeichnet, dass
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M1.7 die Steuerungsplatine zumindest einen das Rührwerk
beeinflussenden Schaltkreis aufweist und
M1.8 einen eine Wägeeinrichtung betreffenden Schaltkreis, und
M1.9 wobei weiter der das Rührwerk betreffende Schaltkreis aufgrund der
Schalterbetätigung freigegeben ist,
M1.10 aber der die Wägeeinrichtung betreffende Schaltkreis von einer
Schalterbetätigung unabhängig ist.
3. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Maschinenbauingenieur
mit Hochschulabschluss oder mit einem vergleichbaren akademischen Grad
anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von
Küchengeräten, insbesondere von Küchenmaschinen mit Rühr- und Wiegefunktion
verfügt. Dieser Fachmann kennt die bei solchen Küchenmaschinen zur
Sicherstellung deren Bediensicherheit Verwendung findenden mechanischen und
elektrischen Sicherheitssysteme, insbesondere entsprechende
Verriegelungssysteme. Bei Fragestellungen zu elektrischen Komponenten zieht er
gegebenenfalls auch einen Elektroingenieur mit hinzu.
4. Die Merkmale der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß der erteilten
Fassung (Hauptantrag) bedürfen der Erläuterung.
Patentanspruch 1 ist auf eine Küchenmaschine mit einem Rührgefäß (M1.1), einem
Deckel (M1.2) und einem Gehäuse (M1.3) gerichtet, wobei die Küchenmaschine
neben einem Rührwerk (Teilmerkmal von M1.7) auch eine Wägeeinrichtung
umfassen soll (Teilmerkmal von M1.8). Für die Küchenmaschine ist des Weiteren
gegenständlich eine Steuerungsplatine gefordert (Teilmerkmal von M1.6), die
zumindest zwei Schaltkreise, nämlich einen das Rührwerk beeinflussenden sowie
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einen die Wägeeinrichtung betreffenden Schaltkreis aufweist (Teilmerkmale von
M1.7, M1.8).
Das Rührgefäß und der Deckel sind derart verriegelbar, dass ein Eingriff in das
Rührgefäß während des Betriebes, bspw. bei eingeschaltetem Rührwerk, nicht
möglich ist (M1.4). Diese Funktion wird über das Merkmal M1.5 dahingehend
konkreter gefasst, dass durch Verdrehen um die Vertikalachse das Rührgefäß
und/oder der Deckel verriegeln bzw. entriegeln. Die Verdrehung an sich soll somit
zur Ver- bzw. Entriegelung von Rührgefäß und Deckel führen.
Zum Verständnis des Begriffs der Verriegelung ist zunächst in der
Beschreibungseinleitung des Streitpatents im Absatz [0002] beschrieben, dass bei
Küchenmaschinen der in Rede stehenden Art Rührgefäß und/oder Deckel verriegelt
würden, indem ein gehäuseseitiges Verriegelungselement unverrückbar eine
Verriegelungsstellung einnehme, die erst nach dem Ausschalten des Rührwerks
überlaufbar sei. Diese Ausführungen stehen mit denen aus dem allgemeinen Teil
der Beschreibung (vgl. Absatz [0008], Zeilen 3 bis 8) im Einklang. Die beiden im
Streitpatent beschriebenen Ausführungsbeispiele (vgl. Absatz [0024] i.V.m. Figuren
5, 8 bzw. Absätze [0033], [0044] i.V.m. Figuren 12, 13) betreffen Ausgestaltungen
einer Küchenmaschine, bei denen jeweils ein Verriegelungselement ein
Freigabeelement verriegelt, wobei das derart blockierte Freigabeelement
seinerseits dann das Rührgefäß und/oder den Deckel verriegelt.
Demnach ist unter einer Verriegelung im Sinne des Streitpatents eine mechanische
Verriegelung unter Verwendung eines gegenständlichen Verriegelungselements zu
verstehen. Dem Fachmann ebenfalls bekannte elektrische oder lediglich
programmtechnisch umgesetzte Verriegelungen werden daher nicht von dem
Anspruchswortlaut umschlossen.
Das Merkmal M1.6 fordert i.V.m dem Merkmal M1.9, dass aufgrund der Verdrehung
des Rührgefäßes und/oder des Deckels ein elektrischer Schalter betätigt wird, der
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die Stromversorgung der Steuerungsplatine hinsichtlich des das Rührwerk
betreffenden Schaltkreises freigibt.
Der die Wägeeinrichtung betreffende Schaltkreis (M1.8) der Steuerungsplatine soll
unabhängig von der Schalterbetätigung sein (M1.10), so dass bspw. auch bei nicht
betätigtem Schalter, also bei stromlosem und demnach nicht einschaltbarem
Rührwerk, die Wägeeinrichtung betrieben werden kann.
Der merkmalsgemäße Schalter dient demnach dazu, dass erst nach dem
Verdrehen des Rührgefäßes und/oder des Deckels der Betrieb des Rührwerks
bspw. bei Betätigung eines Drehzahlstellers möglich ist. Diesbezüglich wird auf
Absatz [0008] und hier die Zeilen 6 bis 17 in Spalte 4 der Streitpatentschrift
verwiesen. Dort ist beschrieben, dass neben der merkmalsgemäßen elektrischen
Betätigung bzw. Unterbrechung der Stromversorgung des Rührwerks über den
Schalter alternativ oder in Kombination auch eine mechanische Blockierung des
zum Einschalten des Rührwerks zu betätigenden Drehzahlstellers möglich sei.
Das dahingehende Verständnis der Beklagten, wonach der Schalter nur notwendig
sei, um die Küchenmaschine zum Laufen zu bringen, wird demnach seitens des
Senats geteilt. Diese elektrische Blockade des Rührwerks ist unabhängig und
zusätzlich zu der über die Merkmale M1.4 und M1.5 definierten mechanischen
Verriegelung von Rührgefäß und Deckel gefordert.
II.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung ist gegeben
und führt zur Nichtigerklärung des angegriffenen Patentanspruchs 1.
- 18 -
1. Das Merkmal M1.5 des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 des
Streitpatents (Hauptantrag) ist nicht unmittelbar und eindeutig in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen (NiK3) offenbart.
Dieses erst im Verlauf des europäischen Erteilungsverfahrens in den
Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal fordert, dass das Rührgefäß und/oder
der Deckel bei der Verdrehung um die Vertikalachse des Rührgefäßes ver- bzw.
entriegeln.
Die Verdrehung an sich soll, wie schon unter I.4 ausgeführt, somit eine
Verriegelung- bzw. Entriegelung von Rührgefäß und Deckel derart bedingen, dass
ein Eingriff in das Rührgefäß während des Betriebes nicht (vgl. Merkmal M1.4) bzw.
erst nach dem Betrieb wieder möglich ist.
a) Die Beklagte verweist hinsichtlich der Offenbarung dieses Merkmals auf
Absatz [0008] der Offenlegungsschrift (NiK3) und gibt an, dort sei allgemein
beschrieben, dass eine Verriegelung vorgesehen sei, die den Eingriff in das
Rührgefäß erst nach Stillstand des Rührwerks ermögliche. Hiervon ausgehend sei
dann auch weiter im Absatz [0011] der NiK3 ausgeführt, dass die
Verriegelungsvorrichtung durch Drehen des Deckels bzw. durch Drehen des
Rührgefäßes mit dem Deckel um die Gefäßachse gegeben sei, nämlich bspw. durch
einen Deckelabschnitt im Einzelnen zur Verriegelung beaufschlagbar sei. Damit sei
nach Meinung der Beklagten offenbart, dass ein Ver- bzw. Entriegeln des
Rührgefäßes und/oder des Deckels durch Verdrehen um die Gefäßachse
(Vertikalachse) des Rührgefäßes gegeben sei.
Dem kann der Senat nicht folgen. Zwar ist im Absatz [0008] der NiK3 zunächst
allgemein eine Verriegelung von Rührgefäß und Deckel gemäß Merkmal M1.4
beschrieben. Die spezifische über das Merkmal M1.5 geforderte Ver- bzw.
- 19 -
Entriegelung bei der Verdrehung um die Vertikalachse des Rührgefäßes ist dort,
ebenso wie im Absatz [0011] der NiK3 allerdings nicht offenbart.
Der Absatz [0011] der NiK3 lautet wörtlich:
„[0011] Die in Verstecktlage in dem Gehäuse 4 angeordnete
Verriegelungsvorrichtung 5 ist durch diesen Deckelabschnitt
6 beaufschlagbar, indem durch Drehen des Dekkels 3 bzw.
durch Drehen von Rührgefäß 2 mit dem Deckel 3 um die
Gefäßachse x der Deckelabschnitt 6, eine entsprechend
angeordnete, schlitzartige Gehäuseöffnung 7 durchtretend,
in den Wirkungsbereich der Verriegelungsvorrichtung 5
einfährt.“
Verallgemeinernd ist dort angegeben, dass eine Verriegelungsvorrichtung durch
Drehen des Deckels beaufschlagbar ist. Nicht offenbart ist aber, dass mit der
Beaufschlagung der Verriegelungsvorrichtung auch bereits die merkmalsgemäße
Verriegelung von Rührgefäß und/oder Deckel erfolgen könnte. Auch zu einer
Entriegelung, ggfs. bei Wegfall der Beaufschlagung der Verriegelungsvorrichtung
durch ein Zurückdrehen des Deckels, ist dort nichts angegeben.
Das Merkmal M1.5 ist somit entgegen der Auffassung der Beklagten an den von ihr
genannten Stellen der Offenlegungsschrift NiK3 nicht offenbart.
b) Das Merkmal M1.5 kann der Offenlegungsschrift auch nicht an anderer Stelle
entnommen werden.
aa) Im ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie im allgemeinen Teil der
Beschreibung (vgl. NiK3 Absatz [0004], Spalte 2, Zeilen 1 bis 12), ist diesbezüglich
angegeben, dass Rührgefäß und Deckel derart verriegelbar sind, dass ein Eingriff
in das Rührgefäß während des Betriebes nicht möglich ist. Es ist demnach zunächst
- 20 -
die allgemeine Funktion bzw. Befähigung zur Verriegelung gemäß M1.4 offenbart.
Hierzu wird im ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie im Absatz [0004], Spalte 2,
Zeilen 11 bis 16 der NiK3 weiter angegeben, dass das Rührgefäß und/oder der
Deckel durch Verdrehen um die Vertikalachse des Rührgefäßes ein
Freigabeelement verlagern, das nach erfolgter Verlagerung den Weg für ein
Verriegelungselement freigibt. Zu einer merkmalsgemäßen Verriegelung kommt es
somit aber durch die Verdrehung von Rührgefäß und/oder Deckel noch nicht. Die
eigentliche Verriegelung erfolgt erst durch die Betätigung eines Drehzahlstellers
und die dadurch initiierte Verlagerung des Verriegelungselements zur Verriegelung
des Freigabeelements (vgl. auch ursprüngliche Patentansprüche 3, 4, 6, 7, 9, NiK3
Absatz [0004], Spalte 2, Zeilen 17 bis 23). Angaben zur Entriegelung bei
Verdrehung von Rührgefäß und/oder Deckel finden sich in den ursprünglichen
Patentansprüchen und im allgemeinen Beschreibungsteil vom Anmeldetag
ebenfalls nicht.
Das Merkmal M1.5 ist demnach weder dem ursprünglichen Anspruchssatz noch der
ursprünglichen Beschreibungseinleitung zu entnehmen.
bb) In dem von der Beklagten genannten Absatz [0008] der NiK3 ist lediglich
einleitend für die sich daran anschließenden Detailausführungen zu dem ersten
Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschrieben, dass eine Verriegelung
vorgesehen ist, die einen Eingriff in das Rührgefäß erst nach Stillstand des
Rührwerks ermöglicht (M1.4).
Ein mechanisches Ver- bzw. Entriegeln von Rührgefäß und/oder Deckel speziell
durch Verdrehen um die Vertikalachse des Rührgefäßes ist im ersten
Ausführungsbeispiel des Streitpatents nicht ausgebildet (vgl. NiK3, Absatz [0006]
bis [0028], Figuren 1 bis 9). Denn dort nimmt ein als kippbeweglich gelagerte Wippe
ausgebildetes Verriegelungselement 10 eine Verriegelungsstellung erst durch die
bei Betätigung des Drehzahlstellers erfolgende Beaufschlagung eines
Elektromagneten 19 ein. Die zuvor erfolgte Verdrehung von Rührgefäß und Deckel
- 21 -
um die Vertikalachse bewirkt lediglich, dass ein Freigabeelement in eine
Freigabestellung für das anschließend noch separat zu betätigende
Verriegelungselement bewegt wird.
cc) Bei dem zweiten, auch den merkmalsgemäßen Schalter 46 (M1.6)
betreffenden Ausführungsbeispiel des Streitpatents (vgl. NiK3, Absatz [0029] bis
[0042], Figuren 10 bis 18) erfolgt die Verriegelung in Übereinstimmung mit dem
ursprünglichen Anspruchssatz nach Betätigung des Drehzahlstellers 41 durch den
Bediener, wodurch das mit dem Drehzahlsteller drehfest gekoppelte etwa
kreiselförmig ausgebildete Verriegelungselement 10 einen Eingriffszahn 40 des
Freigabeelements 9 gegen eine Rückverlagerung sperrt. Somit wird sichergestellt,
dass der Deckel bei eingeschaltetem Rührwerk nicht entfernt werden kann (vgl.
Absatz [0040] der NiK3).
Demnach offenbaren auch die in den Ursprungsunterlagen des Streitpatents
beschriebenen Ausführungsformen kein Verriegeln und auch kein Entriegeln durch
Verdrehen gemäß Merkmal M1.5.
Den ursprünglich eingereichten Unterlagen in Gänze lässt sich verallgemeinernd
lediglich entnehmen, dass das Rührgefäß und/oder der Deckel durch Verdrehen um
die Vertikalachse des Rührgefäßes verriegelbar werden bzw. anschließend
verriegelbar sind.
2. Die unzulässige Erweiterung liegt vorliegend nicht nur in der Einfügung eines
in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbarten Merkmals, sondern darin, dass
das Merkmal M1.5 des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu einer
anderen Lehre, zu einem Aliud, geführt hat; der Fall eines nicht
ursprungsoffenbarten bloß einschränkenden Merkmals, das nicht zwingend die
Nichtigerklärung zur Folge hat (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl., § 21 Rn. 72
m.w.N.), liegt vorliegend nicht vor.
- 22 -
Ob es sich bei der Einfügung eines Merkmals um eine bloße Einschränkung oder
um ein Aliud handelt, kann nicht allein nach formalen Kriterien entschieden werden.
Ein Aliud liegt vor, wenn der Gegenstand des Streitpatents zum ursprünglich
offenbarten Gegenstand in einem Ausschließlichkeitsverhältnis steht, oder wenn
das hinzugefügte Merkmal einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich
eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch zumindest
in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH GRUR 2011,
40 – Winkelmesseinrichtung; GRUR 2011, 1003 – Integrationselement; GRUR
2015, 573, Rn. 53 – Wundbehandlungsvorrichtung; GRUR 2021, 571, Rn. 41
m.w.N. – Zigarettenpackung). Vorliegend besteht in der erteilten Fassung des
Anspruchs 1 zum ursprünglich offenbarten Gegenstand ein
Ausschließlichkeitsverhältnis.
Die ursprüngliche Lehre betrifft ausschließlich (vgl. obenstehende Ausführungen
zur Ursprungsoffenbarung im Abschnitt II.1) eine Küchenmaschine, bei der
Rührgefäß und/oder Deckel erst nach Verdrehen um die Vertikalachse des
Rührgefäßes verriegelbar sind. Demgegenüber gibt das Merkmal M1.5 an, dass
Rührgefäß und/oder Deckel bereits durch bzw. beim Verdrehen verriegeln bzw.
entriegeln. Durch das Merkmal M1.5 wird demnach die ursprüngliche Lehre nicht
weiter konkretisiert, vielmehr schließen sich der Gegenstand des Streitpatents und
der ursprünglich offenbarte Gegenstand gegenseitig aus. Demnach liegt ein Aliud
vor, das zwingend zur Nichtigerklärung des Streitpatents führen muss.
Entgegen dem Vortrag der Beklagten, zu dessen Stütze sie auf die BGH-
Entscheidung X ZR 2/14 vom 21. April 2016 verweist, ist in der Aufnahme des
Merkmals M1.5 auch keine zulässige Verallgemeinerung zu sehen, da die nach
ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1990, 432, 434 – Spleißkammer; BGH
GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentübertragungseinrichtung) für eine
verallgemeinernde Aufnahme eines Einzelmerkmals aus einem
Ausführungsbeispiel zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das
- 23 -
strittige Merkmal stellt keine Ausgestaltung der ursprünglichen allgemein
technischen Lehre des Streitpatents und keine Verallgemeinerung dar, da es dieser,
wie voranstehend ausgeführt, entgegensteht. Durch Aufnahme des Merkmals M1.5
ergibt sich daher vielmehr eine Merkmalskombination, die in ihrer Gesamtheit eine
technische Lehre beschreibt, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen
nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen konnte. Demnach wird
etwas beansprucht, das gegenüber der angemeldeten Erfindung ein Aliud darstellt.
3. Der Patentanspruch 1 des Streitpatents ist auch in sämtlichen mit den
Hilfsanträgen verteidigten Fassungen für nichtig zu erklären. Denn die aus den
Absätzen [0013] und [0015] der Streitpatentschrift in diesen Fassungen
aufgenommenen Merkmale betreffen das Zusammenwirken der
Verriegelungsvorrichtung mit dem Deckel und konkretisieren demnach den
ursprünglich offenbarten Gegenstand bzw. die diesbezügliche Lehre. Der das
Streitpatent in sämtlichen Fassungen betreffende Offenbarungsmangel hinsichtlich
des Merkmals M1.5 kann durch die Aufnahme dieser Merkmale aber nicht behoben
werden. Die Zulässigkeit der in den Hilfsanträgen I bis VI vorgenommenen
Änderungen kann demnach dahinstehen.
4. Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob auch der weitere
Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit des Gegenstands des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents begründet ist. Eine Betrachtung des im
Verfahren befindlichen Stands der Technik erübrigt sich (vgl. BGH a.a.O. –
Integrationselement).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
- 24 -
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Patentnichtigkeitsverfahren erfolgt gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i.V.m. § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach
billigem Ermessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür im Allgemeinen der
gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zuzüglich des
Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (vgl.
Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl., § 2 PatKostG Rn. 43 m.w.N.). Der Senat hält den in
der Klageschrift genannten Betrag in Höhe von 1.000.000,- €, worauf auch in den
Hinweisschreiben des Senats vom 2. September 2021 und 26. November 2021
hingewiesen worden ist, für angemessen. Die Beklagte hat hiergegen keine
Einwände erhoben. Durchgreifende Anhaltspunkte, die eine Abweichung von dem
angegebenen Wert rechtfertigen könnten, sind – auch in Ermangelung eines auf
Grundlage des Streitpatents geführten Verletzungsverfahrens – nicht ersichtlich.
Der Streitwert ist daher - wie auch bereits vorläufig - in dieser Höhe festzusetzen.
- 25 -
V.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und in-
nerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek Püschel Wiegele Gruber Dr. Deibele
zugleich für
Richter Wiegele, Pa
der krankheitsbedingt
an der Unterschrift ge-
hindert ist.
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