ECLI:DE:BPatG:2022:110722U7Ni88.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
7 Ni 88/19 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
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betreffend das europäische Patent 1 123 678
(DE 501 00 732)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen
Verfahren am 11. Juli 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kopacek,
der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dipl.-Ing. Univ. Gruber
und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 123 678 wird teilweise, nämlich im
Umfang des Patentanspruchs 1, mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch für
nichtig erklärt, dass
der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (10) und einem
Antrieb (7) für ein Rührwerk (11) in dem Rührgefäß (10),
wobei das Rührgefäß (10) in seinem unteren Bereich
aufheizbar und weiter eine Wägeeinrichtung (12)
vorgesehen ist und wobei weiter die Küchenmaschine (1)
über voneinander distanzierte Fußsockel (5) auf einer
Unterlage aufsteht, dadurch gekennzeichnet, dass in
jedem Fußsockel (5), der für die Küchenmaschine (1)
auch nachrüstbar ist, eine Wägeeinrichtung (12) integriert
ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.000.000 €
festgesetzt.
V. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 123 678
(Streitpatent), das am 26. Januar 2001 angemeldet worden ist und die Priorität aus
der deutschen Patentanmeldung 100 05 920 vom 10. Februar 2000 in Anspruch
nimmt. Es trägt die Bezeichnung „Küchenmaschine“ und wird beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nummer 501 00 732 geführt. Das in deutscher
Verfahrenssprache abgefasste Streitpatent, das im Umfang seines
Patentanspruchs 1 angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 5
Patentansprüche mit einem unabhängigen Vorrichtungsanspruch und den auf
diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 5.
Der Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (10) und einem
Antrieb (7) für ein Rührwerk (11) in dem Rührgefäß (10), wobei
das Rührgefäß (10) in seinem unteren Bereich aufheizbar und
weiter eine Wägeeinrichtung (12) vorgesehen ist und wobei
weiter die Küchenmaschine (1) über voneinander distanzierte
Fußsockel (5) auf einer Unterlage aufsteht, dadurch
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gekennzeichnet, dass in jedem Fußsockel (5) eine
Wägeeinrichtung (12) integriert ist.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5, die nicht angegriffen sind, wird
auf die Streitpatentschrift EP 1 123 678 B1 Bezug genommen.
In der Fassung des mit Schriftsatz vom 10. März 2022 eingereichten Hilfsantrags
hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut (Abweichungen gegenüber der
erteilten Fassung durch Unterstreichung gekennzeichnet):
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (10) und einem
Antrieb (7) für ein Rührwerk (11) in dem Rührgefäß (10), wobei
das Rührgefäß (10) in seinem unteren Bereich aufheizbar und
weiter eine Wägeeinrichtung (12) vorgesehen ist und wobei
weiter die Küchenmaschine (1) über voneinander distanzierte
Fußsockel (5) auf einer Unterlage aufsteht, dadurch
gekennzeichnet, dass in jedem Fußsockel (5), der für die
Küchenmaschine (1) auch nachrüstbar ist, eine Wägeeinrichtung
(12) integriert ist.
Die Klägerin macht mit ihrer Teilnichtigkeitsklage geltend, dass das Streitpatent im
Umfang des Anspruchs 1 nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
Buchst. a EPÜ für nichtig zu erklären sei, weil sein Gegenstand nach Art. 52 EPÜ
i.V.m. Art. 56 EPÜ nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:
D1 DE 36 07 636 A1
D2 DE 44 14 824 A1
D3 FR 2 734 050 A1
D4 US 5,886,302
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D5 JP H7-213236 A
D5-Ü-masch Maschinenübersetzung von D5
D5-Ü Übersetzung von D5 durch öffentlich bestellte und beeidigte
Übersetzerin für die japanische Sprache;
D6 JP H5-7526 A
D6-Ü-masch Maschinenübersetzung von D6
D6-Ü Übersetzung von D6 durch öffentlich bestellte und beeidigte
Übersetzerin für die japanische Sprache.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht neu
gegenüber einer der Druckschriften D1 oder D5. Der Gegenstand von
Patentanspruch 1 beruhe zudem nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von
der Druckschrift D2 in Kombination entweder mit der Druckschrift D3 oder der
Druckschrift D4 sowie ausgehend von der Druckschrift D2 in Kombination entweder
mit der Druckschrift D1 oder der Druckschrift D5. Ferner sei eine erfinderische
Tätigkeit des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D6 und/oder der
Druckschrift D2 in Kombination mit der Druckschrift D6 zu verneinen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sei aufgrund des neu hinzugefügten
Merkmals, dass jeder Fußsockel „für die Küchenmaschine (1) auch nachrüstbar“
sei, wegen fehlender Klarheit unzulässig. Es sei in technischer Hinsicht völlig unklar,
was einen „auch nachrüstbaren“ von einem „nicht nachrüstbaren“ Fußsockel
unterscheide. Zudem begründe das neu hinzugefügte Merkmal den
Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Nr. 2 IntPatÜG), da nicht
offenbart sei, wie eine Küchenmaschine ohne Wägevorrichtung mit Fußsockeln
nachgerüstet und auf diese Weise mit einer Wägevorrichtung ausgestattet werden
könnte. Jedenfalls sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
für den Fachmann naheliegend, da jeder denkbare Fußsockel auch „nachrüstbar“
wäre, so z.B. im Hinblick auf D6.
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Zum Rechtsschutzinteresse nach Ablauf des Streitpatents am 26. Januar 2021 trägt
die Klägerin vor, es seien Patentverletzungsverfahren in Frankreich und Italien
anhängig. Die hiesige Beklagte habe in Frankreich eine auf den französischen Teil
des Streitpatents gestützte Verletzungsklage gegen eine französische
Konzerngesellschaft der Klägerin erhoben und mache auch in Italien Ansprüche aus
dem Streitpatent gegen eine italienische Konzerngesellschaft gerichtlich geltend.
Die Patentverletzungsklagen beträfen den Verkauf einer Küchenmaschine in
Frankreich und Italien, die von der hiesigen Klägerin auch in Deutschland
angeboten worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 123 678 im Umfang des Anspruchs 1
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags vom 10. März 2022
richtet.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verweist
ihrerseits auf die Druckschriften
Ripa 1 DE 84 14 538 U1
Ripa 2 DE 84 14 537 U1
Ripa 3 DE 696 14 446 T2.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents sei gegenüber den von der Klägerin in das Verfahren eingeführten
Entgegenhaltungen neu und beruhe gegenüber diesen Schriften auch auf
erfinderischer Tätigkeit. Insbesondere könne eine Kombination von D2 und D6 nicht
als naheliegend angesehen werden. Der Fußsockel in D6 weise gerade keine
integrierte Wägeeinrichtung auf. Die Druckschrift D6 lehre im Hinblick auf die
bodenseitig angeordnete Wägeeinrichtung nur die Erfassung von drei
unterschiedlichen Einfederungsstufen der Stützfüße. Wenn eine ungleichförmige
Belastung vorliege, könne es zu unterschiedlichen Meldungen kommen; eine klare
Information könne hiervon nicht erhalten werden. Schon unter diesem
Gesichtspunkt habe es zum Prioritätszeitpunkt für den Fachmann nicht
nahegelegen, in D6 eine vorteilhafte Weiterbildung im Hinblick auf eine
Küchenmaschine mit einer Wägeeinrichtung, wie sie aus D2 bekannt sei, zu sehen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gemäß Hilfsantrag, mit dem
ergänzten Merkmal, dass der Fußsockel mit der Wägeeinrichtung auch nachrüstbar
sei, sei neu und erfinderisch. Dies sei im Stand der Technik nicht offenbart und liege
auch nicht nahe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es fachmännisch
eindeutig, was ein nachrüstbarer Fußsockel bedeute. Er sei gesondert einsetzbar
und austauschbar. Eine fehlende Ausführbarkeit des Hilfsantrags sei deshalb
ebenfalls zu verneinen.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 hat der Senat den Streitwert des
vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahrens entsprechend der Angabe in der
Klageschrift vorläufig auf 1.000.000,- € festgesetzt.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 2. September 2021
erteilt sowie einen weiteren rechtlichen Hinweis mit Schreiben vom 1. Februar 2022
gegeben, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 und die
Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2021 ihr Einverständnis mit einer
Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Teilnichtigkeitsklage ist zulässig und auch in der Sache teilweise begründet. Der
geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52, 56 EPÜ) liegt vor,
soweit das Streitpatent über den Patentanspruch 1 in der von der Beklagten mit
Hilfsantrag verteidigten Fassung hinausgeht. In der Fassung nach Hilfsantrag
erweist sich der angegriffene Patentanspruch 1 als rechtsbeständig, weshalb die
Klage insoweit abzuweisen ist.
Aufgrund des Einverständnisses der Parteien konnte der Senat über die Klage ohne
mündliche Verhandlung durch Urteil im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 82
Abs. 3 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 1 PatG).
I.
Die Teilnichtigkeitsklage ist wegen eines bestehenden Rechtsschutzinteresses der
Klägerin auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents am 26. Januar 2021
zulässig.
Ist ein Patent durch Zeitablauf erloschen, bedarf es eines schutzwürdigen
Interesses des Klägers an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens, da ein
Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit nicht
mehr besteht. Hinreichender Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu
nehmen, besteht schon dann, wenn der Kläger Anlass zu der Besorgnis hat, er
könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen aus dem Patent wegen
Handlungen in der Zeit vor dessen Erlöschen ausgesetzt sein. Ein
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Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine
solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt (st. Rspr., zuletzt
BGH GRUR 2021, 696, Rn. 7 – Phytase; BGH GRUR 2021, 42, Rn. 7 – Truvada;
BGH GRUR 2020, 1074, Rn. 28 - Signalübertragungssystem). Letzteres kann hier
nicht angenommen werden.
Die Verletzungsverfahren aus dem Streitpatent gegen Unternehmen aus dem
Konzern der Klägerin in Frankreich und Italien, die eine Küchenmaschine betreffen,
die auch von der Klägerin im Inland angeboten worden ist, zeigen, dass die Beklagte
bestrebt ist, ihr nach ihrer Auffassung zustehende Ansprüche wegen Verletzung des
Streitpatents durchzusetzen. Rechtlich gehindert wäre sie nur in einem Fall des
Klageverzichts auf Ansprüche aus dem Streitpatent. Ein solcher ist jedoch nicht
erklärt worden.
II.
1. Das Streitpatent betrifft eine Küchenmaschine mit einem Rührgefäß und
einem Antrieb für ein Rührwerk in dem Rührgefäß, wobei das Rührgefäß in seinem
unteren Bereich aufheizbar und weiter eine Wägeeinrichtung vorgesehen ist und
wobei die Küchenmaschine über voneinander distanzierte Fußsockel auf einer
Unterlage aufsteht (Streitpatentschrift NiK1, Absatz [0001], Patentanspruch 1).
In der Streitpatentschrift ist angegeben, dass eine derartige Küchenmaschine mit
Wägeeinrichtung aus der Druckschrift DE 44 14 824 A1 bekannt sei. Hier sei ein
Wägebalken vorgesehen, welcher in einem verwindungssteifen Wagenchassis
eingebaut sei. Das Gesamtgewicht der Antriebseinheit und des Mixtopfes ruhe
hierbei auf diesem Wägebalken (NiK1, Absatz [0002]).
Im Hinblick auf den beschriebenen Stand der Technik werde eine technische
Problematik der Erfindung darin gesehen, eine Küchenmaschine mit
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Wägeeinrichtung der in Rede stehenden Art in vorteilhafter Weise weiterzubilden
(NiK1, Absatz [0003]).
2. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
Die Merkmale der erteilten Fassung des Patentanspruchs1 sieht der Senat wie folgt
gegliedert:
M1.1 Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (10) und einem Antrieb (7)
für ein Rührwerk (11) in dem Rührgefäß (10),
M1.2 wobei das Rührgefäß (10) in seinem unteren Bereich aufheizbar
M1.3 und weiter eine Wägeeinrichtung (12) vorgesehen ist und
M1.4 wobei weiter die Küchenmaschine (1) über voneinander distanzierte
Fußsockel (5) auf einer Unterlage aufsteht,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.5 in jedem Fußsockel (5) eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist das Merkmal M1.5 durch das Merkmal
H1.5 ersetzt worden:
H1.5 in jedem Fußsockel (5), der für die Küchenmaschine (1) auch
nachrüstbar ist, eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.
3. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Maschinenbauingenieur
mit Hochschulabschluss oder mit einem vergleichbaren akademischen Grad
anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von
Küchengeräten, insbesondere von Küchenmaschinen mit Rühr-, Heiz- und/oder
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Wiegefunktion verfügt. Diesem Fachmann sind die bei Küchenmaschinen
Verwendung findenden Wägeeinrichtungen im Detail bekannt.
4. Der Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des Streitpatents von
Folgendem aus:
Der Patentanspruch 1 ist auf eine Küchenmaschine mit einem Rührgefäß und
einem Antrieb für ein Rührwerk in dem Rührgefäß gerichtet (M1.1).
a) Unter einer anspruchsgemäßen Küchenmaschine ist nach allgemeinem
Verständnis ein auch im Haushalt verwendbares Küchengerät mit einem Rührgefäß
und einem elektrisch angetriebenen Rührwerk zu verstehen. Diese
Küchenmaschine ist zur Verarbeitung von im Wesentlichen haushaltsüblichen
Lebensmittelmengen geeignet und kann hierzu von einer Bedienperson auf einer
Küchen-Arbeitsplatte platziert werden. Der Begriff der Küchenmaschine umschließt
demnach nicht ohne Weiteres gleichermaßen Maschinen für Haushaltsküchen und
Großküchen. Meint der Fachmann speziell eine Maschine nur für den Einsatz in
einer Großküche, so spricht er konkret von einer Großküchenmaschine. Der
Auffassung der Klägerin, der Begriff der Küchenmaschine umfasse sämtliche
Vorrichtungen zur Verarbeitung von Lebensmitteln, kann somit nicht gefolgt werden.
b) Merkmalsgemäß soll das Rührgefäß dieser Küchenmaschine in seinem
unteren Bereich aufheizbar sein (M1.2) und eine Wägeeinrichtung umfassen
(M1.3). Über eine nicht näher bestimmte Anzahl von voneinander distanzierten
Fußsockeln steht die Küchenmaschine auf einer Unterlage, beispielsweise einer
Arbeitsplatte oder einem Tisch auf (M1.4), wobei in jedem Fußsockel eine
Wägeeinrichtung integriert ist (M1.5).
c) Ein merkmalsgemäßer Fußsockel könnte einerseits durch eine
gehäuseseitige oder separat vom Gehäuse vorgesehene Halterung für einen Fuß,
beispielsweise einen Gummi-Fuß, ausgebildet sein (Streitpatentschrift, Absätze
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[0004], [0012], Figur 2), über den die Küchenmaschine dann auf einer Unterlage
aufsteht. Die Küchenmaschine würde dann mittelbar über den Fußsockel auf der
Unterlage aufstehen und der Fuß wäre nicht zwingend als Bestandteil des
Fußsockels zu verstehen.
Andererseits umschließt der Begriff des Fußsockels auch eine Ausgestaltung, bei
der ein gehäuseseitig oder separat vom Gehäuse vorgesehener Sockel als Fuß der
Küchenmaschine unmittelbar auf der Unterlage aufsteht. Ein derartiger Sockel
könnte beispielsweise blockartig auf der Unterlage aufliegen. Der Patentanspruch 1
fordert nicht, dass der Fußsockel vollumfänglich unterhalb der Küchenmaschine
bzw. unterhalb deren Gehäuses ausgebildet sein müsste.
d) Die geforderten Wägeeinrichtungen werden im Patentanspruch 1 nicht näher
definiert. Im Absatz [0008] der Streitpatentschrift (NiK1) ist dem allgemeinen
Verständnis entsprechend angegeben, dass mittels der Wägeeinrichtungen die in
das Rührgefäß einzubringenden Zutaten abgewogen werden können. Eine
merkmalsgemäße Wägeeinrichtung könnte mangels näherer Spezifikation
demnach eine einteilige oder mehrteilige rein elektrische, rein mechanische oder
eine daraus kombinierte Vorrichtung zur Ermittlung des Gewichts von in das
Rührgefäß eingeführten Lebensmitteln sein. Im Streitpatent sind als Komponenten,
die der Gewichtsermittlung dienen, und somit auch einer Wägeeinrichtung
zuzurechnen wären, eine als Keramikplatte 13 ausgebildete Brückenschaltung 16
von elektrischen Widerständen 14, 15, ein auf diese einwirkender Druckfuß 19
sowie Leitungsverbindungen 17 zur Signalübertragung und Stromversorgung
genannt. Dass die Wägeeinrichtungen jeweils nur auf ein gewichterfassendes
Element, beispielweise einen Dehnungsmessstreifen oder die im Streitpatent
genannte Keramikplatte beschränkt sein müssten, ist im Patentanspruch 1
jedenfalls nicht spezifiziert.
e) Eine Wägeeinrichtung soll in jeden Fußsockel integriert sein. Bei dem
einzigen Ausführungsbeispiel des Streitpatents (Patentanspruch 3, Figur 2) sind
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Bestandteile der Wägeeinrichtung, wie der Druckfuß 19 oder die
Leitungsverbindungen 17 nicht in den Fußsockel eingegliedert bzw. im Fußsockel
innenliegend ausgebildet. Demnach ist ein breites Verständnis einer integrierten
Ausführung dahingehend angezeigt, dass Teile der Wägeeinrichtung durchaus
auch außerhalb des Fußsockels liegen dürfen, diesem aber zumindest zugeordnet
bzw. an diesem angeordnet sind (NiK1, Absatz [0005]; vgl. die Begrifflichkeit
versehen, zuordbar). Ein derart enges Verständnis, dass die Wägeeinrichtung ggf.
mit all ihren Bestandteilen komplett in den Sockel eingegliedert sein müsste, ist
demnach weder vom Wortlaut des Merkmals M1.5 noch durch die diesbezügliche
Offenbarung in der Streitpatentschrift gestützt.
f) Über das Merkmal H1.5 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist
gegenüber dem Merkmal M1.5 der erteilten Fassung ergänzend definiert, dass der
Fußsockel für die Küchenmaschine auch nachrüstbar sein soll. Hierzu ist in der
Streitpatentschrift (NiK1) in den Absätzen [0004] und [0013] angegeben, dass sich
Fußsockel mit integrierter Wägeeinrichtung als Zubehörteil auch zur Nachrüstung
an Küchenmaschinen ohne Wägeeinrichtung eignen würden. Diese Ausführungen
decken sich mit dem allgemeinen Verständnis, wonach nur etwas nachgerüstet
werden kann, was zuvor nicht vorhanden war. Bei bloßem Ersatz eines Bauteils
durch ein baugleiches Bauteil wäre das Bauteil durch ein Ersatzteil lediglich
austauschbar.
Des Weiteren fordert das Merkmal H1.5 nicht nur allgemein, dass die definierten
Fußsockel an sich bei Küchenmaschinen nachrüstbar sein sollen, vielmehr soll die
Nachrüstbarkeit der Fußsockel für die anspruchsgemäße Küchenmaschine
gegeben sein. Zwar umfasst diese Küchenmaschine bereits Fußsockel mit
Wägeeinrichtungen, die beispielsweise bereits werkseitig so vorgesehen sein
könnten; prinzipiell hätten diese Fußsockel aber bei der definierten
Küchenmaschine auch nachgerüstet werden können (vgl. H1.5 „…auch
nachrüstbar…“). Die anspruchsgemäße Küchenmaschine musste demnach auch
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für den Betrieb ohne Wägeeinrichtung mit herkömmlichen Fußsockeln geeignet
gewesen sein.
Das zusätzliche Merkmal der „Nachrüstbarkeit“, eine Funktionsangabe, stellt somit
Anforderungen an die mechanische und steuerungstechnische Ausgestaltung der
Küchenmaschine an sich, aber auch an die Ausgestaltung der Bestandteile der
Küchenmaschine bildenden Fußsockel im Speziellen. Die Küchenmaschine gemäß
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag muss hierzu zunächst mechanisch derart
ausgestaltet sein, dass nicht vom Patentanspruch 1 umschlossene Fußsockel ohne
Wägeeinrichtungen durch merkmalsgemäße Fußsockel mit Wägeeinrichtungen
ausgetauscht werden könnten. Das Gehäuse der Küchenmaschine ist demnach
derart auszuführen, dass an oder in ihm Fußsockel montiert und demontiert werden
können. Die definierte Küchenmaschine muss aber auch steuerungstechnisch
derart ausgeführt sein, dass sie einerseits über Anschlüsse zur Stromversorgung
und zum Signalaustausch für die in die Fußsockel integrierten Wägeeinrichtungen
verfügt und andererseits auch die Steuerung sowie die Steuerungssoftware zur
Verarbeitung der Signale und zur Anzeige von darauf basierenden
Gewichtsinformationen beispielsweise über ein Display befähigt ist. Diese
mechanischen und steuerungstechnischen Voraussetzungen müssen von der
streitpatentgemäßen Küchenmaschine nach Hilfsantrag grundsätzlich, also auch
dann, wenn lediglich Fußsockel ohne Wägeeinrichtung verbaut sind und die
Küchenmaschine ohne Wägeeinrichtung betrieben wird, und in diesem Fall
demnach vorhaltend für eine Nachrüstung von Fußsockeln mit Wägeeinrichtungen,
erfüllt sein.
Nur dann ist die Küchenmaschine dahingehend merkmalsgemäß ausgestaltet, dass
die Fußsockel mit Wägeeinrichtungen, falls sie nicht ohnehin schon verbaut sein
sollten, ggf. auch nachgerüstet werden könnten.
Die merkmalsgemäßen, an der Küchenmaschine verbauten Fußsockel mit
Wägeeinrichtungen ihrerseits müssen am oder im Gehäuse der Küchenmaschine
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zumindest montierbar und hierzu auch als separate Bauteile vorgesehen sein.
Darüber hinaus verfügen sie über Anschlüsse zur Stromversorgung und
Signalübertragung.
III.
Der angegriffene, erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents (Hauptantrag) ist nicht
patentfähig. Dagegen ist die mit Hilfsantrag verteidigte Fassung des
Patentanspruchs 1 zulässig und sein Gegenstand erweist sich auch als patentfähig.
1. Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag)
Die anspruchsgemäße Küchenmaschine gemäß dem erteilten Patentanspruch 1
des Streitpatents ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften steht dem erteilten
Patentanspruch 1 des Streitpatents neuheitshinderlich entgegen, insbesondere
auch nicht die von der Klägerin diesbezüglich genannten Druckschriften D1 und D5.
aa) Die Druckschrift D1 (DE 36 07 636 A1, vgl. Spalte 4, Zeilen 23 bis 44, Figur)
offenbart eine Vorrichtung zur mehrstufigen Sauerteigherstellung
(Patentanspruch 1) mit einem Behälter 10 und einem Getriebemotor 28 für eine
Rührwerkswelle 22 mit Rührflügeln 24 (Teilmerkmal von M1.1), wobei der Behälter
auch in seinem unteren sich konusförmig verjüngenden Bodenbereich 14 über
einen in Rohrschlangen 16 zirkulierenden Wärmeträger aufheizbar ist (M1.2). Über
an voneinander distanzierten Beinen 30 angeordnete Messdosen 32 steht die
Vorrichtung auf dem Untergrund auf. Die Messdosen bilden merkmalsgemäße
Fußsockel mit integrierten Wägeeinrichtungen aus (M1.3, M1.4, M1.5). Die
offenbarte Vorrichtung zur mehrstufigen Sauerteigherstellung ist zum Einsatz in
einer Bäckerei (beispielsweise stehender Behälter, rechnergesteuerter Ablauf über
Austragsleitung, Wasserzulauf über Spritzbalken, Fülltrichter) bestimmt und
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demnach räumlich und körperlich nicht dazu ausgebildet, auch in einer
Haushaltsküche eingesetzt zu werden (Teilmerkmal von M1.1). Die
Küchenmaschine nach Patentanspruch 1 ist demnach neu gegenüber der
Druckschrift D1.
bb) Aus der Druckschrift D5 (JP H7-213236 A, vgl. Zusammenfassung, Figuren
1 bis 3) ist eine Kochvorrichtung zum Erwärmen und Kochen von Speisen
(Patentanspruch 2) bekannt, wobei in einem Erwärmungskessel 2 ein über einen
Elektromotor 7 angetriebener Rührer 8 vorgesehen ist (Teilmerkmal von M1.1). Der
Erwärmungskessel ist bodenseitig über in eine Ummantelung 21 gepumpten
hochtemperierten Wasserdampf aufheizbar (Absätze [0006], [0012]; M1.2). Zur
Gewichtsmessung wird die gesamte Kochvorrichtung auf eine Waage mit einer
Grundplatte 11 gestellt, wobei Wägezellen 14 in den Füßen 13 der Waage
vorgesehen sind (Figur 3) oder Gewichtssensoren mit Mikrozellen 91 an den
Seitenflächen der Füße 10 der Waage angebracht sind (Figur 1). Da die Waage als
Bestandteil des Kochapparats zu verstehen ist, bilden die Füße 13, 10 Fußsockel
und die Wägezellen 14 bzw. die Gewichtssensoren 91 Wägeeinrichtungen der
Kochvorrichtung im Sinne des Streitpatents aus (M1.3, M1.4, M1.5).
Nicht verwirklicht bei dieser Kochvorrichtung ist dagegen das Teilmerkmal von M1.1
betreffend eine Küchenmaschine. Denn die Druckschrift D5 betrifft eine Vorrichtung
zur großtechnischen Lebensmittelverarbeitung, die an die Medienversorgung eines
Produktionsstandortes angebunden ist (Doppelwandkessel, Hochtemperaturdampf,
Leitungen 31, 32) und dabei prozessgesteuert betrieben wird (Absätze [0006],
[0015], Prozesssteuerung 9).
cc) Die Druckschriften D2 bis D4 sowie D6 stehen ebenfalls der
Küchenmaschine gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 nicht neuheitshinderlich
entgegen:
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In der Druckschrift D2 (DE 44 14 824 A1, vgl. Patentansprüche 1 bis 3, Figur 1) wird
eine gattungsgemäße Küchenmaschine 1 mit einem Rührgefäß 6 und einem Antrieb
8 für ein Rührwerk 10 (M1.1) beschrieben. Die Küchenmaschine umfasst mehrere
distanzierte Abstellfüße 5 (M1.4) und eine Heizung 40 zur bodenseitigen Aufheizung
des Rührgefäßes (M1.2). Eine Wägeeinrichtung 16 umfasst ein Ober- und Unterteil
25, 26, zwischen denen ein Wägeraum 29 zur Aufnahme eines Wiegebalkens 32
umschlossen wird (Spalte 4, Zeilen 46 bis Spalte 5, Zeilen 18, Figuren 4 bis 8; M1.3).
Die Wägeeinrichtung ist über ihr Unterteil gehäuseinnenseitig fest an dem
Gehäuseboden 17 verankert. Ein Chassis 15 nimmt das Rührgefäß sowie den
Antrieb auf und ist auf der Wägeeinrichtung über kegelstumpfförmige Auflagefüße
22 bis 24 abgestützt. Somit kann die Wägeeinrichtung das Gewicht des Chassis,
des Rührgefäßes mit Heizung sowie des Antriebs aufnehmen. Zu in den
Abstellfüßen integrierten Wägeeinrichtungen ist dagegen in dieser Druckschrift
nichts angegeben. Der Küchenmaschine der Druckschrift D2 fehlt demnach das
Merkmal M1.5 des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Die Druckschriften D3 und D4 betreffen keine Küchenmaschinen. Aus der
Druckschrift D3 (FR 2 734 050 A1, vgl. Patentanspruch 1, Seite 9, Zeilen 16 bis 18,
Figuren 1, 2, 4, 5) ist ein Gewichtssensor (capteur de poids) zur Verwendung in
einer Personenwage (pèse-personne) bekannt. In der Druckschrift D4 (US
5,886,302, vgl. Spalte 2, Zeilen 60 bis 64, Figur 1, 4A) ist eine Waage zur
Verwendung als Lebensmittelwaage, als Frachtwaage oder insbesondere als
Haushaltspersonenwage (common bathroom scale) offenbart.
Das Küchengerät der Druckschrift D6 (JP H5-7526 A) bildet mangels eines
elektrisch angetriebenen Rührwerks keine merkmalsgemäße Küchenmaschine aus
(M1.1), offenbart allerdings die weiteren Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1:
In der Druckschrift D6 (vgl. Absätze [0006], [0016] bis [0018], [0023], Figur 1) ist ein
elektrisches Küchengerät in Form eines Warmhaltegefäßes zum Reiskochen und
Warmhalten mit einem in ein Gehäuse A (Behälter-Hauptkörper) des Küchengeräts
eingesetzten Reistopf 3 beschrieben, der in seinem unteren Bereich mittels eines in
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eine Heizscheibe 10 integrierten ringförmigen Heizers 9 aufheizbar ist (M1.2). Eine
Wägeeinrichtung umfasst jeweils einen Stützfuß 26 mit Betätigungsstange 30, eine
Feder 29 sowie Gewichtsdetektionsmittel 32, um das Gesamtgewicht des
Gehäuses A des Küchengeräts zu erfassen (Absätze [0006], [0023]; M1.3) und
daraus das Gewicht des in dem Reisbehälter enthaltenen Reises zu berechnen. Die
Gewichtsdetektionsmittel können als piezoelektrisches Element,
Dehnungsmessstreifen oder Kapazitäts-Sensor ausgeführt sein. An einer
Bodenkomponente 6 sind voneinander distanzierte und sich in das Gehäuse
erstreckende Paare von Vorsprüngen 27 ausgebildet, die am Gehäuseboden in aus
dem Gehäuse herausragende Ausstülpungen zur Halterung der Stützfüße
übergehen (Figur 2). Über diese Vorsprünge mit Ausstülpungen steht das
Küchengerät auch mittelbar über die jeweiligen Stützfüße auf einer Unterlage auf,
so dass die paarweisen Vorsprünge zusammen mit der jeweiligen Ausstülpung
einteilig mit der Bodenkomponente vorgesehene Fußsockel im Sinne des
Streitpatents ausbilden (Absatz [0023]; M1.4). Die Gewichtsdetektionsmittel sind
jeweils über eine Stützplatte 28 mit Klammer 31 und die Stützfüße mit den Federn
zusätzlich über die Ausstülpung am Fußsockel festgelegt und somit den auch als
Halterungen fungierenden Fußsockeln zugeordnet. Die Wägeeinrichtungen sind
demnach im Sinne des Streitpatents auch in den Fußsockel integriert (M1.5).
Die Auffassung der Beklagten, die Druckschrift D6 zeige keine in einen Fußsockel
integrierte Wägeeinrichtung, da sich das Gewichtsdetektionsmittel 32 im Inneren
des Gehäuses befinde, teilt der Senat nicht, da eine Wägeeinrichtung gemäß den
Merkmalen M1.3 und M1.5 des Patentanspruchs 1 einerseits nicht lediglich auf ein
gewichtserfassendes Bauteil beschränkt sein muss und andererseits auch beim
Streitpatent einer Wägeeinrichtung zuordbare Bauteile wie die
Leitungsverbindungen 17 und der Druckfuß 19 (Fig. 2; Patentanspruch 3) ebenfalls
außerhalb des Fußsockels liegen (vgl. obenstehende Ausführungen zur Auslegung
der Merkmale M1.3, M1.4 und M1.5 im Abschnitt II.4.).
- 19 -
b) Die Küchenmaschine des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist
jedoch dem Fachmann durch die Zusammenschau der Druckschriften D2 und D6
nahegelegt.
Als geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die
Druckschrift D2 anzusehen, aus der eine Küchenmaschine mit den Merkmalen M1.1
bis M1.4 hervorgeht (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.1.a.cc),
wobei zu der dort ausgebildeten Wägeeinrichtung im Einzelnen Folgendes
angegeben ist:
Bei der Küchenmaschine ist ein Wiegebalken 32 mit Dehnungsmeßstreifen
versehen und in einem Wägegehäuse 37 mit T-förmigem Grundriss angeordnet.
Somit kann einer das Wiegeergebnis verfälschenden Verschmutzung des
Wiegebalkens entgegengewirkt werden (Spalte 2, Zeilen 27 bis 35). Um
Verkippungskräfte gering zu halten, ist der Wiegebalken entlang der größeren
Achse x des ovalartigen Grundrisses des Rührgefäßes angeordnet, die mit der
axialen Verlängerung zwischen dem Rührwerk und dem Antrieb zusammenfällt
(Spalte 2, Zeilen 22 bis 27). Ein Chassis 15 dient der Aufnahme einer
Rührtopfaufnahme 7 mit Heizung 40, des Rührgefäßes 6 und des Antriebs 8 und
weist eine Längserstreckung auf, deren Achse u mit der Achse x übereinstimmt. Um
eine optimale Gewichtsermittlung zu gewährleisten, stützt sich das Chassis mit
seinen drei Auflagefüßen 22 bis 24 an drei, in Endbereichen des T-Grundrisses des
Wägegehäuses angeordneten Auflagepunkten A1 bis A3 ab (Spalte 2, Zeilen 67 bis
Spalte 3, Zeilen 8).
Hiervon ausgehend zieht der Fachmann, im Bestreben, die Küchenmaschine mit im
Gehäuse integrierter Wägeeinrichtung der Druckschrift D2 zu verbessern, die
Druckschrift D6 mit hinzu.
- 20 -
Der Fachmann erhält in der Druckschrift D6 den Hinweis, Wägeeinrichtungen direkt
in die Fußsockel, über die ein Küchengerät auf einer Unterlage aufsteht, zu
integrieren, um das Gewicht der im Gefäß befindlichen Lebensmittel zu ermitteln.
Für den Fachmann ist offensichtlich, dass durch Anwendung der Lehre der
Druckschrift D6 bei der Küchenmaschine nach D2 die dortige komplexe und
aufwendige Wägeeinrichtung 16 entfallen kann und sich somit wertvoller Bauraum
im Gehäuseinneren der Küchenmaschine einsparen lässt. Darüber hinaus erkennt
der Fachmann in der Ausgestaltung der Fußsockel mit Wägeeinrichtungen der
Druckschrift D6 auch eine sowohl konstruktiv, funktional als auch ästhetisch für die
Küchenmaschine der Druckschrift D2 geeignete Ausgestaltung.
In der demnach naheliegenden Kombination der Druckschriften D2 mit D6 gelangt
der Fachmann zu einer Küchenmaschine mit sämtlichen Merkmalen, insbesondere
auch mit dem Merkmal M1.5, des erteilten Patentanspruchs des Streitpatents
gemäß Hauptantrag.
Ein wie von der Klägerin vertretenes Naheliegen der Küchenmaschine nach
Patentanspruch 1 bereits in Kenntnis der Druckschrift D6 ist dagegen nicht
gegeben, denn für den Fachmann besteht keine erkennbare Veranlassung, im
Reistopf des Warmhaltegefäßes der Druckschrift D6 ein Rührwerk zu integrieren.
c) Die weiter geltend gemachten Kombinationen vermögen ein Naheliegen des
erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht zu begründen. Die Kombination
der Druckschrift D2 mit einer der Druckschriften D3, D4 oder D5 führt den Fachmann
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des
Streitpatents.
aa) Druckschrift D2 i. V. m. D3
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Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist dem
Fachmann ausgehend von der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Druckschrift
D3 nicht nahegelegt. Sollte der Fachmann nach Anregungen zur Weiterbildung der
Wägeeinrichtung 16 der Küchenmaschine gemäß dem Dokument D2 im Stand der
Technik suchen, so ist für ihn die Druckschrift D3 zwar von Relevanz, führt aber
nicht zum erteilten Patentanspruch 1.
In der Druckschrift D3 ist ein Gewichtssensor (capteur de poids) mit Wiegebalken,
beispielsweise für Personenwagen (pèse-personne), beschrieben, wobei der
Wiegebalken 1 (barreau) mit Dehnungsmessstreifen 2, 2a (jauges d’extensomértie)
an seinem einen Ende mit einem Sensorrahmen 3 (cadre) verbunden ist. Das
andere Ende des Wiegebalkens ist frei, so dass der Wiegebalken bei Belastung
seiner als Auflagefläche 4 (surface d’appui) fungierenden und vollständig innerhalb
des Rahmens liegenden Oberfläche nach unten federt. Der Rahmen bildet eine
dieser Auflagefläche gegenüberliegende Auflagefläche 5 (surface d’appui) zur
Abstützung des Sensors 7 am Boden (Seite 6, Zeilen 16 bis 31, Figuren 1, 2).
Zwischen einer das Gewicht 10 (poids) aufnehmenden Platte 9 (plateau) und dem
Sensor kann ebenso wie zwischen dem Sensor und dem Boden jeweils ein Bauteil
11, 12 (organes) angeordnet sein. Ein derart von den beiden Bauteilen 11, 12
umfasster Sensor 7 ist als anspruchsgemäßer Fußsockel mit integrierter
Wägeeinrichtung zu verstehen (M1.5). Ein zentraler bodenseitiger Wagensockel
wird nicht mehr benötigt (Seite 8, Zeilen 10 bis Seite 9, Zeilen 4). Vorteilhaft
gegenüber einer Ausgestaltung mit nur einem einzigen Gewichtssensor ist die
Verwendung von zumindest drei Sensoren bzw. Fußsockeln, um Stör- oder
Kippmomente und zu starke Durchbiegungen zu verhindern (Seite 5, Zeilen 4 bis
13).
Mittels des beschriebenen Gewichtssensors ließen sich die Herstellung von
Wiegegeräten erleichtern, die Qualität (Seite 3, Zeilen 8 bis 12) sowie die Funktion
von gerade klein bauenden Sensoren verbessern (Seite 7, Zeilen 21 bis 23) und
ließen sich die Kosten von Wiegegeräten, wie Personenwagen reduzieren (Seite 9,
- 22 -
Zeilen 16 bis 18), wobei Hystereseeinflüsse verringert und eine verlässliche
Rückkehr auf eine Null-Position im unbelasteten Zustand sichergestellt werden
könnten (Seite 9, Zeilen 11 bis 15).
Die Ausgestaltung des Wiegebalkens 32 im Einzelnen wird in der Druckschrift D2
dem Fachmann überlassen. Ausgehend von der in der Druckschrift D2
beschriebenen Küchenmaschine ist der Fachmann zwar, angesichts der in der
Druckschrift D3 für den Gewichtssensor angegebenen Vorteile, angeregt, den einen
Wiegebalken 32 konkret entsprechend der in der Druckschrift D3 gelehrten
Konzeption für einen Gewichtssensor mit einem in einen Rahmen integrierten frei
federnden Wiegebalken auszugestalten (D3, Figuren 1, 2). Diese Maßnahme führt
den Fachmann aber nicht zu einer Küchenmaschine mit dem Merkmal M1.5 des
Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Streitpatents.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Fachmann könne der D3 die Anregung
entnehmen, eine Wägeeinrichtung mit einem einzelnen Wiegebalken durch
voneinander distanzierte und auf dem Untergrund aufstehende Fußsockel mit
integrierter Wägeeinrichtung zu ersetzen und so in naheliegender Weise
ausgehend von der Druckschrift D2 zum Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen, kann dem hinsichtlich des
dargelegten Ergebnisses nicht gefolgt werden.
Denn in der Druckschrift D2 ist beschrieben, eine Waage in Form einer
Wägeeinrichtung 16 im Gehäuse der Küchenmaschine integriert auszubilden. Im
Bestreben, diese Küchenmaschine mit der integrierten Waage zu verbessern,
berücksichtigt der Fachmann die eine Waage an sich betreffende Lehre der
Druckschrift D3 konkret zur Verbesserung der Waage der Druckschrift D2. Dabei
bietet es sich für ihn an, die drei Auflagefüße 22 bis 24 an dem Chassis der
Küchenmaschine der Druckschrift D2, der Lehre der Druckschrift D3 folgend, als
Fußsockel mit integriertem Sensor 7 auszugestalten und diese Fußsockel innen an
der Unterseite des Gehäuses der Küchenmaschine festzulegen.
- 23 -
Dem Fachmann erschließt es sich unmittelbar, dass durch eine derartige
Maßnahme,
· das Wägegehäuse 37 entfallen kann und entsprechend weniger
Bauraum benötigt wird,
· die in beiden Druckschriften D2 und D3 als vorteilhaft hinsichtlich von
Kippmomenten beschriebene Drei-Punkt-Auflage erhalten bleibt,
· durch die Verwendung von drei anstelle nur eines Wiegebalkens zu
starke Durchbiegungen verhindert werden, und
· die drei Wägeeinrichtungen im Gehäuse der Küchenmaschine und
zwischen den Bauteilen 11, 12 eingefasst, unverändert betriebssicher
vor Verschmutzung geschützt sind.
Zu einer Küchenmaschine mit dem Merkmal M1.5 des erteilten Patentanspruchs 1
des Streitpatents führt aber auch diese Maßnahme den Fachmann nicht, da
lediglich das Chassis 15 über drei voneinander distanzierte Fußsockel innen auf der
Unterseite des Gehäuses der Küchenmaschine, nicht aber die Küchenmaschine auf
einer Unterlage aufsteht.
Einen Hinweis darauf, die Wägeeinrichtungen direkt in Fußsockeln, über die ein zu
wiegendes Objekt wie beispielsweise eine Küchenmaschine auf einer Unterlage
aufsteht, zu integrieren, findet sich in der Druckschrift D3 eben gerade nicht.
bb) Druckschrift D2 i. V. m. Druckschrift D4
Auch die Zusammenschau der Druckschriften D2 und D4 führt den Fachmann nicht
zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
Neue Aspekte gegenüber der Zusammenschau der Druckschriften D2 mit D3
ergeben sich hier nicht. Die Druckschrift D4 offenbart eine Waage in Form einer
- 24 -
Lebensmittel-, einer Fracht- oder insbesondere einer Personenwaage für ein
Badezimmer (Spalte 2, Zeilen 60 bis 64). Eine Plattform 18 (platform) stützt sich
dabei über vier Fußsockel 28 (support) auf dem Boden ab. In jeden Fußsockel 28
ist jeweils ein piezoresistiver Sensor 50 als Wägeeinrichtung integriert (Merkmal
M1.5).
Eine etwaige Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift D4 bei der
Küchenmaschine des Dokuments D2 leitet den Fachmann lediglich dazu an, in die
Auflagefüße 22 bis 25 des Chassis 15, nicht aber in die Abstellfüße 5 der
Küchenmaschine piezoresistive Sensoren zu integrieren.
cc) Druckschrift D2 i. V. m. Druckschriften D1 oder D5
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist ausgehend
von der Druckschrift D2 in Verbindung mit einer der Druckschriften D1 oder D5 dem
Fachmann nicht nahegelegt.
Sicherlich könnte der Fachmann beide, den Bereich der Lebensmittelverarbeitung
betreffende Druckschriften D1 und D5 bei seinen, die Weiterbildung der
Wägeeinrichtung der Küchenmaschine nach D2 betreffenden Überlegungen jeweils
in Betracht ziehen.
Allerdings wird der Fachmann von einer konkreten Übernahme der jeweiligen
Lehren absehen.
Bei der Vorrichtung der Druckschrift D1 umfasst jedes der Beine 30 einen
streitpatentgemäßen Fußsockel in Form einer Messdose 32 (Figur).
Warum der Fachmann aber bei einer Küchenmaschine nach D2 die Abstellfüße 5
durch aus Messdosen gebildete Fußsockel mit den auf diese zur Gewichtseinleitung
notwendigen Stütz- bzw. Verbindungsbeinen zum Gehäuse, und demnach
- 25 -
zumindest durch eine, an eine konstruktive Ausgestaltung aus dem Apparatebau
angelehnte Lösung ersetzen sollte, erschließt sich nicht. Denn eine solche
Maßnahme ist bereits angesichts der an eine solche Küchenmaschine gestellten
Designanforderungen so ohne Weiteres nicht angezeigt.
Ähnlich verhält es sich mit Blick auf die Lehre der Druckschrift D5, der zufolge der
gesamte Kochapparat auf eine Waage, bestehend aus einer Grundplatte 11 und
Füßen 13, 10 mit integrierten Wägezellen 14 oder Gewichtssensoren 91 gestellt
wird. Auch diese Konstruktion entstammt dem Apparate- und Anlagenbau. Warum
der Fachmann, die in das Gehäuse der Küchenmaschine nach D2 integrierte
Wägeeinrichtung 16 dadurch ersetzten sollte, dass er die gesamte
Küchenmaschine auf einer solchen Waage nach D5 anordnet, ist nicht ersichtlich.
2. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist zulässig und sein Gegenstand auch
patentfähig.
a) Die gegenüber dem Merkmal M1.5 zusätzlich in das Merkmal H1.5
aufgenommene Einschränkung, wonach der Fußsockel für die Küchenmaschine
auch nachrüstbar ist, geht auf die Absätze [0004] und [0013] der Offenlegungs- und
der Streitpatentschrift zurück.
Das Merkmal H1.5 weist hinsichtlich der für die Küchenmaschine und die Fußsockel
geforderten Nachrüstbarkeit die erforderliche Klarheit auf und ist auch ausführbar
offenbart.
Denn einerseits ist klar, dass ein auch nachrüstbarer Fußsockel gegenüber einem
nicht auch nachrüstbaren Fußsockel zwingend ein separates am oder im Gehäuse
der Küchenmaschine zumindest montierbares Bauteil sein muss und hierzu ggfs.
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über lösbare Anschlüsse zur Stromversorgung und Signalübertragung verfügen
muss.
Andererseits erschließt es sich dem Fachmann auch ohne entsprechende
Ausführungen im Streitpatent, wie eine Küchenmaschine mechanisch und
steuerungstechnisch auszuführen ist, damit bei ihr Fußsockel mit
Wägeeinrichtungen als Ersatz für solche ohne Wägeeinrichtungen nachgerüstet
werden können. Auch wie die nachrüstbaren Fußsockel auszuführen sind, liegt für
den Fachmann dabei auf der Hand. Diesbezüglich wird auf die obenstehenden
Ausführungen zum Verständnis des Merkmals H1.5 im Abschnitt II.4.f verwiesen.
b) Die Küchenmaschine gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist neu und
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Da bereits der Gegenstand des breiter gefassten erteilten Patentanspruchs 1
(Hauptantrag) als neu gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik
anzusehen ist (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.1.a), muss dies
auch für die enger gefasste Küchenmaschine des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag gelten.
Entsprechendes gilt, soweit ausgehend von der Druckschrift D2 dem Fachmann der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unter Berücksichtigung einer der
Druckschriften D1, D3, D4 oder D5 nicht als nahegelegt anzusehen ist (vgl.
obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.1.c). Dies vermag dann erst recht auch
nicht die erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag in Frage zu
stellen.
Aber auch die Zusammenschau der Druckschriften D2 und D6 führt den Fachmann
– anders als hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents (vgl.
obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.1.b) – nicht zu einer Küchenmaschine
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mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag.
Die aus der Druckschrift D6 bekannt gewordenen Fußsockel sind einteilig mit der
Bodenkomponente 6 ausgebildet. Hinweise auf eine lösbare Ausführung der in
Figur 2 gezeigten Stromversorgung und Signalübertragung der Wägeeinrichtungen
fehlen ebenfalls. Die Fußsockel mit integrierten Wägeeinrichtungen sind demnach
nicht nachrüstbar im Sinne des Streitpatents in der Druckschrift D6 offenbart. Auch
die Küchenmaschine ist nicht derart gestaltet, dass bei ihr die Fußsockel demontiert
oder montiert werden könnten. Darüber hinaus ist dort nicht beschrieben, dass die
Küchenmaschine auch ohne Wägeeinrichtung betrieben werden könnte. Die
Zusammenschau der Druckschriften D2 und D6 führt den Fachmann demnach so
nicht zur Küchenmaschine des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags.
Aber auch unter zusätzlicher Zuhilfenahme seines Fachwissens ist eine Ausführung
gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags nicht nahegelegt.
Denn selbst wenn der Fachmann veranlasst gewesen sein sollte, eine
Küchenmaschine mit nachrüstbarer Wägeeinrichtung vorzuschlagen, so hätte es
angesichts der Lehre der Druckschrift D6 nahegelegen, lediglich die dort
beschriebenen Komponenten der Wägeeinrichtung am Fußsockel nachrüstbar
vorzusehen, nicht aber den gesamten Fußsockel mit den darin integrierten
Bestandteilen der Wägeeinrichtung.
Gründe, aus denen heraus der Fachmann dennoch eine dem Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag gemäße Küchenmaschine auch unter Berücksichtigung der
übrigen von der Klägerin benannten Druckschriften oder allein gestützt auf sein
Fachwissen hätte vorschlagen sollen, sind erkennbar nicht gegeben. Die vom
Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
vorgeschlagene Lösung lag demnach nicht nahe.
- 28 -
Der allein angegriffene Patentanspruch 1 des Streitpatents erweist sich somit in der
Fassung nach Hilfsantrag rechtsbeständig. Somit war der Patentanspruch 1 des
Streitpatents nur insoweit für nichtig zu erklären, als er über die Fassung des
Hilfsantrags hinausgeht. Die nicht angegriffenen Unteransprüche 2 bis 5 sind von
diesem Urteil unberührt und bleiben mit ihrem Rückbezug auf Patentanspruch 1 in
seiner erteilten Fassung in Kraft.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1
Satz 2 ZPO. Unter Berücksichtigung der mit dem Hilfsantrag vorgenommenen
sachlichen Beschränkung des Patentanspruchs 1 halten sich vorliegend Obsiegen
und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage, so dass es gerechtfertigt ist, die
Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
V.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Patentnichtigkeitsverfahren erfolgt gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i.V.m. § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach
billigem Ermessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür im Allgemeinen der
gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zuzüglich des
Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (vgl.
Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl., § 2 PatKostG Rn. 43 m.w.N.). Der Senat hält den in
der Klageschrift genannten Betrag in Höhe von 1.000.000,- €, worauf auch in den
Hinweisschreiben des Senats vom 2. September 2021 und 1. Februar 2022
hingewiesen worden ist, für angemessen. Die Beklagte hat hiergegen keine
Einwände erhoben. Durchgreifende Anhaltspunkte, die eine Abweichung von dem
angegebenen Wert rechtfertigen könnten, sind – auch in Ermangelung eines auf
- 29 -
Grundlage des Streitpatents geführten inländischen Verletzungsverfahrens – nicht
ersichtlich. Der Streitwert ist daher - wie auch bereits vorläufig - in dieser Höhe
festzusetzen.
VI.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und in-
nerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek Püschel Wiegele Gruber Dr. Deibele
Pa
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