Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 9. September 2015 Siebter Senat - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Beschluss vom 22. November 2012 - 8 BV 802/12 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 2. Juli 2013 - 1 TaBV 35/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte Bestimmungen: BetrVG § 78 Satz 1 und Satz 2; BGB §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 69/13 1 TaBV 35/12 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. September 2015 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller , 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin , 3. hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 9. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter - 2 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richte rin Donath und den ehrenamtlichen Richter Klenter für Rec ht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 2. Juli 2013 - 1 TaBV 35/12 - unter Zurückweisung der Recht s- beschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Arbeitsgerichts Bremen - B remerhaven vom 22. November 2012 - 8 BV 802/12 - abgeä n- dert. Die Anträge des Betriebsrat s werden abgewiesen. Auf den Antrag des Beteiligten zu 3. wird die Arbeitg eberin verpflichtet, die dem Beteiligten zu 3. mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 ausgespr o- chene Abmahnung als Betriebsrat aus dessen Pe r- sonalakte zu entfernen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung einer dem Be triebsrat s- vorsitzenden erteilten Abmahnung. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist im Land Bremen mit der Müllen t- sorgung und der Stadtreinigung betraut. In ihrem Betrieb ist der zu 1. beteiligte Betriebsrat gebildet, dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 3. ist. Die Arbeitg e- berin gehört zum N - Konzern, in dem ein Konzernbetriebsrat gebildet ist, dessen Mitglied der Beteiligte zu 3. ist. 1 2 - 3 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 4 - Im Mai 2011 schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine B e- triebsvereinbarung über den Einsatz von Leihar beitnehmern in einem ihrer B e- reiche ab. Diese Betriebsvereinbarung versandte der Betriebsratsvorsitzende im Dateianhang einer E - Mail vom 9. Dezember 2011 an alle Arbeitnehmer des Konzerns und schrieb dazu auszugsweise, die angehängte Betriebsvereinb a- rung s olle eine mögliche Hilfestellung für alle Betriebsräte des Konzerns sein, er werde auch zukünftig Mails mit Anregungen und Anhängen verschicken. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 erteilte die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden daraufhin eine , die zu dessen Pe rsonalakte genommen w u rde . Darin heißt es : , am 09.12.2011 haben Sie sich mit einer E - Mail an alle Mitarbeiter des N Konzerns gewandt. Hierbei haben Sie die BV Leiharbeit der E versandt. Ihr Verhalten stellt einen Verstoß gegen die vertrauensvo l- le Zusammenarbeit dar. Aufgrund ihrer Position sind Sie lediglich berechtigt, sich an Mitarbeiter der E zu we n den. Ferner sind Sie nicht berechtigt, Betriebsvereinb a rung en der E an Mitarbeiter außerhalb der E zu versenden. Hie r- bei handelt es sich um externe Dritte, selbst wenn sie dem N Konzern angehören. Für Ihr Fehlverhalten mahnen wir Sie hiermit ab. Sollten Sie erneut gegen das Prinzip der vertrauens vollen Z u- sammenarbeit verstoßen und sich in entsprechender Art und Weise pflichtwidrig verhalten, müssen Sie damit rec h- nen, dass wir I hren Ausschluss als Betriebsratsmitglied beim Arbeitsgericht beantragen werden (§ 23 BetrVG). Gegebenenfalls könnte sogar eine Kündigung des A r- beitsverhältnisses in Betracht kommen. In dem vo m Betriebsrat am 11. Januar 2012 beim Arbeitsgericht eing e- leiteten Beschlussverfahren kündigte dieser einen Abmahnungsentfernungsa n- trag an. Mit einem am 7. September 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz wurden sowohl für den Betriebsrat als auch für den Betriebsratsvo r- sitzenden Abmahnungsentfernungsanträge angekündigt , die mit weiterem Schriftsatz vom 8. November 2012 um einen auf die Unwirksamkeit der A b- 3 4 5 - 4 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 5 - mahnung ge richteten (Hilfs - ) Feststellungsantrag er gänzt wurden . I n der Anh ö- rung vor dem Arbeitsgericht stellte a usweislich der Sitzungsniederschrift allein der Betriebs rat den Feststellungs - und den Abmahnungsentfernungsantrag . Im Beschwerdeverfahren stellte auch de r Betriebsratsvorsitzende einen Abma h- nungsentfernungsantrag. Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende haben die Auffassung vertreten, die Abmahnung behindere sie in unzulässiger Weise iSv. § 78 Satz 1 BetrVG . Eine betriebsverfassungsrechtliche Abma hnung sei grundsätzlich nicht zulässig. Sie dürfe jedenfalls nicht zur Personalakte genommen werden. Ein Verstoß gegen betriebsverfa ssungsrechtliche Pflichten sei nicht zugleich eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten , weshalb allein die Kündigungsa ndr o- hung in der Abmahnung zu deren Unwirksamkeit führe. Die Abmahnung sei zudem unbestimmt un d auch inhaltlich unberechtigt. Der B etriebsrat hat beantragt 1. festzustellen, dass die dem Beteiligten zu 3. mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 ausge sprochene Abmahnun g als Betrie bsrat unwirksam ist, 2. die Beteiligte zu 2. zu verpflichte n , die dem Beteili g- ten zu 3. mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 ausgesprochene Abmahnung als Betriebsrat aus dessen Personalakte zu entfernen. Der Beteiligte z u 3. hat beim Landesarbeitsgericht beantragt, die Beteiligt e zu 2. zu verpflichten, die ihm mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 ausgesprochene Abmahnung als Betriebsrat aus seiner Personal akte zu entfernen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, d em Betriebsrat fehle die Aktivlegitimation , da nicht er , sondern der Betriebsratsvorsitzende eine Abmahnung erhalten habe. Die A b- mahnung sei wirksam. Der Betriebsratsvorsitzende habe seine betriebsverf a s- sungsrechtlichen Pflichten verletzt , indem er sich pflichtwidrig an alle Mitarb eiter des Konzerns und damit auch an externe Dritte gewandt und die Betriebsve r- einbarung an diese versandt habe. Der Betriebsratsvorsitzende habe ersti n- 6 7 8 9 - 5 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 6 - stanzlich keinen Antrag ge stellt und könne dies auch nicht im Beschlussverfa h- ren, sondern nur im Urteilsverfahren. Dessen erstmalige Antrag stellung im B e- schwerde verfahren sei unzulässig . Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich in der Anhörung gestellten Anträgen stattgegeben . Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der A r- beitgeberin zurückgewiesen und dabei sowohl dem Feststellungsantrag als auch dem Abmahnungsentfer nungsantrag des Betriebsrats und des Betrieb s- ratsvorsitzenden entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begeh rt die Arbei t- geberin die Ab weisung der Anträge. Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsi t- zende beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Der Betrieb s- ratsvorsitzende hat in der Anhörung vor dem Senat erklärt, er erstrebe die En t- fernung der Abmahnu ng aus der Personalakte, nicht jedoch die Feststellung, dass die Abmahnung unwirksam ist. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg , soweit das La n- desarbeitsgeric ht den Anträgen des Betriebsrat s und einem Feststellungsantrag des Betriebsratsvor sitzenden entsprochen hat. I m Übrigen ist sie unbegründet. Die Anträge des Betriebsrats sind abzuweisen. Der Betriebsratsvorsitzende ha t- te keinen Feststellungsantrag gestellt; insoweit ist die angefochtene Entsche i- dung gegenstandslos. Der Abmahnungsentfern ungsant rag des Betriebsratsvo r- sitzenden ist - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - begründet. I. Die Vorinstanzen haben den Anträge n des Betriebsrats zu Unrecht stattgegeben . Der vom Betriebsrat gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig, sein Abmahnungsentfernungsantrag ist unbegründet. 1. Der Betriebsrat verfolgt die von ihm gestellten Anträge in der zutreffe n- den Verfahrensart des Beschlussverfahrens. Bei den erhobenen Ansprüchen egenheiten aus dem Betriebsverfa s- 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, bei denen nach § 2a Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Der Betriebsrat beruft sich auf seine Rechte als Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung . Es geht ihm um die Feststellung der Rechtsbeziehungen zwischen den Betrieb s- 10 11 12 13 - 6 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 7 - parteien und um einen seiner Auffassung nach betriebsverfassungsrechtlichen Leistungsanspruch. Eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit entfällt nicht schon deshalb, weil e s in diesem Zusammenhang um eine dem Betriebsrat s- vorsitzenden ggf . auch als Arbeitnehmer erteilte Abmahnung geht. Entsche i- dend ist, ob sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhäl t- nis der Betriebspartner bezieht. Das ist hier der Fall. E in Urteilsverfahren könnte der Betriebsrat mangels Parteifähigkeit gar nicht betreiben. Nur im Beschlus s- verfahren ist er nach § 10 Satz 1 Ha lbs. 2 ArbGG b eteiligtenfähig (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 12) . 2. Der vom Betriebsrat gestellte F est stellungsantrag ist unzulässig. a) Allerdings fehlt dem Betriebsrat für diese n A ntrag nicht die erforderli che Antragsb efugnis iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. aa) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsb e- fugt iSv. § 81 Abs. 1 Arb GG, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren dient die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussve r- fahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragst eller durch die b e- gehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AB R 7/12 - Rn. 15; 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 17 ) . bb) Danach ist der Betriebsrat für die begehrte Feststellung der Unwir k- samkeit der dem Betriebsratsvorsitzenden erteilten Abmahnung antragsbefugt. Er stützt das Feststellungsbegehren auf eine (behaupt ete) Behinderung seiner Amtsführung . Nach seinem Vorbringen in der Antragsbegründung nimmt er B e- zug auf die Schutzbestimmung des § 78 Satz 1 BetrVG, der er - jedenfalls auch - eine gremienschutzbezogene Intention beimisst. Damit macht er ein e i- genes Recht s- 14 15 16 17 - 7 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 8 - sen, die begehrte Feststellung auf § 78 Satz 1 BetrVG zu stützen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 16) . b) Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist aber unzulässig, weil er nicht die Voraussetzunge n des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. aa) Nach dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragstelle r ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat (vgl. zB BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15 , BAGE 122, 121) . Recht s- verhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Recht s- norm über e inen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines ei n- heitlichen Schuldverhältnisses. Kein Recht sverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sind dagegen abstrakte Rechtsfragen, bloße Elemente eines Rechtsverhältni s- ses oder rechtliche Vorfragen. Die Klärung solcher Fragen liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstellen. Das ist den Gerichten verwehrt (vgl . BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 18 ; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 35 mwN, BAGE 140, 277) . So ist etwa die Wirksamkeit eines Rechtsg e- schäfts kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (vgl. BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 131, 176) . bb) Die begehrte Feststellung, dass die Abmahnung vom 14. Dezember 2011 unwirksam ist, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der A n- trag ist auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung gerichtet. Der Sache nac h erstrebt der Betriebsrat mit ihm die rechtliche Begutachtung einer Vorfrage für einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Persona l- akte ( vgl. zu einem auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Abmahnung gerichteten A ntrag bereits BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 18 f. ) . 18 19 20 - 8 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 9 - 3. Der Abmahnungsentfernungsantrag des Betriebsrats ist unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Der B e- triebsrat ist auch a ntragsbefugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. Er macht den Ab ma h- nungsentfernungsanspruch als - nach seiner Auffassung aus § 78 Satz 1 B etrVG folgendes - eigenes Recht geltend. Es erscheint nicht von vornherein als aussichtslos, den streitbefangenen Anspruch auf diese kollektivrechtliche Schutzbestimmung zu stützen. Ob das vom Betriebsrat verfolgte Recht tatsäc h- lich besteht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 31) . b) Der Antrag ist unbegründet. D er vom Betriebsrat geltend gemachte A n- spruch kann nicht auf § 78 Satz 1 BetrV G ge stützt werden. Andere Anspruch s- grundlagen sind nicht ersichtlich. Insoweit kann dahinstehen, ob die Abma h- nung vom 14. Dezember 2011 dem Betriebsratsvorsitzenden zu Unrecht erteilt worden ist und der Betriebsrat damit in der Ausübung seiner Tätigkeit en tgegen § 78 Satz 1 BetrVG gestört oder behindert worden ist . Jedenfalls trägt § 78 Satz 1 BetrVG die vom Betriebsrat erstrebte Rechtsfolge nicht. aa) Zwar ist der Betriebsrat vom Schutz des § 78 Satz 1 BetrVG erfasst. Auch ist der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG umfassend zu ve r- stehen. Er betrifft jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhind e- rung der Betriebsratsarbeit. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AB R 7/12 - Rn. 34, 36; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 - zu B I 2 b bb der Gründe mwN) . bb) A us § 78 Satz 1 BetrVG folgt aber kein Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder. Hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des betroffenen B e- triebsratsmitglieds , das diesem und nicht einem dritten Gremium zusteht . Dem Betriebsrat kommt kein - im Wege der Rechtsfortbildung anzunehmendes - ko l- lektivrechtlich begründetes Recht zu, hinter dem die I ndividualrechte der B e- triebsratsmitglieder zurückzutreten hätten. Der Betriebsrat ist im Fall einer St ö- 21 22 23 24 25 - 9 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 10 - rung oder Behinderung seiner Tätigkeit verfahrensrechtlich nicht rechtlos g e- stellt. Er kann dem mit Unterlassungsbegehren - ggf. auch im Wege des eins t- we iligen Rechtsschutzes - begeg nen ( ausführlich BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 3 8 f.) . II. Soweit das Landesarbeitsgericht einem Feststellungsantrag des B e- triebsratsvorsitzenden entsprochen hat, ist die Entscheidung aufzuheben, weil dieser einen s olchen Antrag nicht gestellt hat (§ 308 ZPO) . 1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat . Die Bestimmung gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 46/08 - Rn. 10, BAGE 132, 357) . Der gestellte Antrag begrenzt und bestimmt den Gegenstand des Beschlussverfahrens (BAG 13. November 1991 - 7 ABR 18/91 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 69, 49) . Das Abweichen von den gestellten Sachanträgen ist im dritten Rechtszug von Amts wegen zu beachten (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 46/08 - Rn. 10, aaO; 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu B I der Gründe, BAGE 106, 111) . Eine Entscheidung, die gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstößt, ist insoweit gegenstandslos (vgl. zu dieser Recht s- folge : BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 238/10 - Rn. 54; 21. Juli 2009 - 9 AZR 378/08 - Rn. 18; 28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 29, BAGE 117, 123) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat dadurc h, dass es einem Feststellungsa n- trag des Betriebsratsvorsitzenden stattgegeben hat , diesem o- chen , als er beantragt hat. Dieser hat weder erstinstanzlich noch in der B e- schwerdeinstanz einen auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung gerichteten Antrag gestellt. Das über die mündliche Anhörung vor dem Arbeit s- gericht gefertigte Sitzungsprotokoll beweist gemäß § 80 Abs. 2 ArbGG, § 165 Satz 1 iVm. §§ 297, 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, dass der Betriebsrat , nicht aber der Betriebsratsvorsitzende die zu Protokoll erklärten Anträge gestellt hat. Die vom Be triebsratsvorsitzenden beim Arbeitsgericht schriftsätzlich angekündigte n A n- träge wurde n nicht protokolliert. Aus dem erstinstanzlichen Beschluss ergibt sich nichts anderes. In dessen Tatbestandste il ist - in Übereinstimmung mit dem 26 27 28 - 10 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 11 - Sitzungsprotokoll - aufgenommen, dass (nur) der Betriebsrat beide Anträge g e- stellt hat. Auch in den Gründen führt das Arbeitsgericht aus, mit dem B e- schlussverfahren sei s B e- e- eigene Antragstellung des Beteiligten zu 3. vorlag, ohne Aussagewert. Der Feststellungsantr ag ist vom Betriebsratsvorsitzenden auch im Beschwerdeve r- fahren nicht gestellt worden. Sowohl seine Antragstellung als auch die inhaltl i- chen Ausführungen in der Beschwerdeinstanz beschränken sich auf den A b- mahnungsentfernungsantrag. Der Betriebsratsvorsitz ende hat in der mündl i- chen Anhörung vor dem Senat bestätigt, er erstrebe nicht die Feststellung, dass die Abmahnung unwirksam ist , sondern nur die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte . III. Soweit das Landesarbeitsgericht dem Abmahnungsentfernung santrag des Betriebsratsvorsitzenden stattgegeben hat, ist die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin unbegründet. Der Betriebsratsvorsitzende hat einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 14. Dezember 2011 aus seiner Personalakte . Diesen Anspruch hat er in zulässiger Weise im Rahmen des vorliegenden B e- schlussverfahrens in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht. 1. Der Betriebsratsvorsitzende verfolgt diesen Antrag in der zulässigen Verfahrensart des Beschlussverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass neben der kollektivrechtlichen Rechtsposition als Betriebsratsvorsitzender auch seine individualrechtliche Rechtsposi tion als Arbeitnehmer von der Abmahnung b e- troffen ist. a) Nach § 48 Abs. 1 ArbGG gelten ua. für die Zulässigkeit der Verfahren s- art die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - mit bestimmten Maßgaben - entsprechend. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GV G entscheidet das G e- richt des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht ko m- menden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine ve r- 29 30 31 - 11 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 12 - fahrensübersch reitende Sachentscheidungskompetenz zu. Diese setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden di eser Ansprüche die Verfahrensart gesondert zu prüfen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 47; vgl. zur Rechtswegzuständigkeit BGH 27. November 2013 - III ZB 59/13 - Rn. 14 mwN , BGHZ 199, 159 ) . b) Bei der kollektivrechtlichen und der individualrechtlichen Rechtsposition des mit dem Abmahnungsentfernungsantrag verfolgten Verlangens handelt es sich nicht um zwei Streit - oder Verfahrensgegenstände. Nach dem für den Zivil - und Arbeitsgerichtsprozess ein schließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlus s- verfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der G e- genstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachve rhalt (Klag e- grund) bestimmt (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16 mwN) . Vorliegend verlangt der Betriebsratsvorsitzende von der Arbeitgeberin, die Abmahnung vom 14. Dezember 2011 aus seiner Personalakte zu entfernen. Ausgehend von seinem T atsachenvortrag kommen als Anspruchsgrundlagen kollektiv - oder individualrechtliche Regelungen in Frage. Es liegt damit eine A n- spruchskonkurrenz - u nd keine objektive Anspruchshäufung - vor (vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 48) . 2. Der Abmahnungsentfernungsantrag des Betriebsratsvorsitzenden ist zulässig. a) Der Betriebsratsvorsitzende ist antragsbefugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG. Er berühmt sich in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied eines eigenen Recht s, dessen Bestehen nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheint. b) Der Betriebsratsvorsitzende hat seinen Abmahnungsentfernungsantrag (erst) im zweiten Rechtszug im Wege einer zulässigen - subjektive n - Antrags - erweiterung in das Verfahren eingeführt. 32 33 34 35 - 12 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 13 - aa) Der Betriebsratsvorsitzende hat te erstinstanzlich keine Anträge und damit auch den zunächst angekündigten Abmahnungsentfernungsantrag nicht gestellt. Die Protokollierung dieses Antrages erfolgte erstmals im Beschwerd e- rechtszug. bb) Die Zulässigkeit de r darin liegenden - subjektiven - Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO ( vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 55; 17. Mai 2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 11; 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 16) . Sie setzt damit voraus, dass die anderen Beteiligten der Antragsänderung zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Arbeitgeberin hat zwar der A n- tragserweiterung widersprochen. D as Landesarbeitsgericht hat jedoch über den Abmahnun gsentfernungsantrag entschieden und ausdrücklich die Sachdie n- lichkeit der Antragserweiteru ng bejaht . Daran ist der Senat gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG gebunden (BAG 17. Mai 2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 11; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - zu B I 1 der Gründe , BAGE 94, 144) . 3. Der Abmahnungsentfernungsantrag des Betriebsratsvorsitzenden ist begründet. Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Prüfung dieses - individualrec htlichen - Anspruchs kann im vorli e- genden Beschlussverfahren erfolgen. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Sache in der zulässigen Verfahrensart des B e- schlussverfahrens unter allen in Betrac ht kommenden rechtlichen Gesicht s- punkten zu entscheiden. a) Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitne h- mers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und 36 37 38 39 - 13 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 14 - auch dann, wenn se lbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schut z- würdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personal - akte besteht (BAG 4. Dezem ber 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 58 ; 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331 ) . b) Es kann dahinstehen, ob der Betriebsratsvorsitzende durch das Ve r- senden der E - Mail vom 9. Dezember 2011 gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen hat. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass d ie Abmahnung vom 14. Dezember 2011 bere its deswegen aus der Persona l- akte des Betriebsratsvorsitzenden zu entfernen ist , weil die Arbeitgeberin den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung mit der Androhung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses sanktioniert hat . Da mit der Abmahnung eine Verletzun g einer arbeitsvertraglichen Pflicht nicht gerügt wird , liegt in der Kündigungsa n- drohung eine unzutreffende rechtliche Bewertung des Verhaltens des Betrieb s- ratsvorsitzenden durch die Arbeitgeberin. aa) Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betr iebsverfassung s- rechtliche Amtspflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats ( BAG 26. Januar 1994 - 7 AZR 640/92 - zu A II 2 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - zu 5 a der Gründe; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b aa der Gründ e, BAGE 71, 14 ) vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtli che Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen. bb) Danach ist die Abmahnu ng vom 14. Dezember 2011 aus der Persona l- akte des Betriebsratsvorsitzenden zu entfernen . (1) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen , dass die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden im Abmahnungsschreiben vom 14. Dezember 2011 für den Fall eines erneuten Verstoßes gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit eine individualrechtliche Sanktion, nä m- lich die Kündigung des Arbei tsverhältnisses, in Aussicht gestellt hat. Die ins o- 40 41 42 43 - 14 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 - 15 - weit vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist rechtsbeschwe r- derechtlich nicht zu beanstanden . Die Arbeitgeberin hat insoweit im Rechtsb e- schwerdeverfahren auch keine Einwendungen erhoben. Mit de m letzten Satz des Schreibens , i- , hat die Arbeitg e- berin - entgegen ihrer Auffassung - nicht lediglich allgemein auf die Möglichke i- ten hingewiesen, bei gleichzeitiger Amtspflicht - und Vertragsverletzung komme auch eine Kündigung in Betracht . D stellt den Bezug der Kündigungsandrohung zu de m im Satz davor angesprochenen Fall her , dass der Betriebsratsvorsitzende erneut gegen das Prinzip der vertra uensvollen Zusammenarbeit verstoßen und sich in entsprechender Art und Weise pflich t- widrig verhalten würde. Damit hat die Arbeitgeberin für den konkreten Wiede r- holungsfall eines Verstoßes gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusamme n- arbeit eine Kündigung i n Aussicht gestellt. (2) Dies war im Streitfall nicht zulässig, weil die Arbeitgeberin lediglich die Verletzung betriebsverfassungsrecht licher Amtspflichten gerügt hat. Sie hat dem Betriebsratsvorsitzenden i m Schreiben vom 14. Dezember 2011 vor gewo r- fen , e r habe sich am 9. Dezember 2011 mit einer E - Mail an alle Mitarbeiter des N - Konzerns gewandt und gleichzeitig die Betriebsvereinbarung an diese ve r- sandt. Sie hat ausdrücklich einen Verstoß gegen das Prinzip der vertrauen s vo l- len Zusammenarbeit gerügt u nd dies damit begründet , der Betriebsratsvo r si t- Arbeitgeberin zu wenden und er sei nicht befugt , Betriebsvereinbarungen an Mitarbeiter außerhalb des Betriebs zu versenden. Di e angedrohte betrieb s ve r- fassungsrechtliche Sanktion des Ausschlussverfahrens nach § 23 BetrVG ist für den Fall in Aussicht gestellt worden r neut Au deutlich, dass die Arbeitgeberin Amtspflichtverletzungen und nicht arbeitsve r- tragliche P flichtverletzungen ge rüg t hat . D ie Arbeitgeberin hat auch im vorli e- 44 45 - 15 - 7 ABR 69/13 ECLI:DE:BAG:2015:090915.B.7ABR69.13.0 genden Verfahren nicht dargele gt , welche Vertragspflichtverletzung der B e- triebsratsvorsitzende begangen haben soll. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Peter Klenter Donath
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