- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 18/11 6 TaBV 41/10 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. September 2013 BESCHLUSS Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 3. - 2 - 7 ABR 18/11 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts a ufgrund der Anhörung vom 11. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenma ier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie den ehrenamtlichen Richter Zwisler und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 14. Januar 2011 - 6 TaBV 41/10 - aufgehoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. Juli 2010 - 7 BV 11/10 - abgeändert. Der Antrag der B eteiligten zu 1 wird abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Hauptschwerbehi n- dertenvertretung, an Personalversammlungen einer zum Kommandobe reich gehörenden Dienststelle teilzunehmen . A ntragstellerin ist die Hauptschwerbehindertenvertretung im Komma n- do - und Zuständigkeitsbereich der US - Flugplatz R. Zu deren Zuständigkeitsbe reich gehört ua. die Dienststelle G. Dort sind 13 Arbeitnehmer beschäftigt . V on d iesen hat keine r eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung gegenüber seinem Arbeitgeber angezeigt. Eine örtliche Schwerbehindertenvertretung besteht nicht. Die Betriebsvertretung der Dienststelle G lud die Hauptvertrauenspe r- son der Schwerbehinderten in den Jahren 2009 und 2010 zu Personalve r- sam m lung en ein. In beiden Fällen widersprach das zuständige Hauptquartier 1 2 3 - 3 - 7 ABR 18/11 - 4 - einer Teilnahme. Die Hauptvertrauens person sah daraufhin von einer Teilna h- me ab. Grundlage für die Bildung von Vertretungsorgane n in Dienststellen der Vereini gten Staaten von Amerika ist das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Tru p- pen - NATO - Truppenstatut (BGBl. 19 61 II S . 1183, 1190 ) - nebst dem Zusat z- abkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra g s über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S . 1183, 1218, zuletzt geändert durch Abkommen vom 18. März 199 3 - BGBl. II S . 2594, 2598; im F olgenden ZA - NTS) und dem Unterzeic h- nungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S . 1313, zuletzt geändert 16. Mai 1994 - BGBl. II S . 3710; im F olgenden UP ZA - NTS ) . Den genannten Vereinbarungen hat der Deutsche Bundestag durch Gesetz vom 18. August 1961 zugestimmt (BGBl. II S . 1183, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1994 - BGBl. II S . 2594) . Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat die Auffassu ng vertreten, sie sei ungeachtet der in § 97 A bs. 7 SGB IX fehlenden Bezugnahme auf § 95 Abs. 8 SGB IX berechtigt, an Personalversammlungen der Dienststelle G teilzunehmen. Das Teilnahmerecht bestehe für den Fall, dass die Haup t- schwerbehindertenvertretung wegen des Fehlens einer örtlichen Schwerbehi n- dertenvertret ung nach § 97 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SGB IX unmittelbar die Au f- gaben und Funktionen der örtlichen Schwerbehindertenvertretung wahrzu ne h- men habe. Diese Befugnis sei nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls wie viele schwerbehinderte Mitarbeite r in der Dienststelle beschäftigt würden . Die Anwendbarkeit der Vorschriften im fünften Kapitel des SGB IX f olge aus Art. 56 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 ZA - NTS. Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat zuletzt beantragt festzustellen, dass d er Hauptschwerbehindertenvertra u- ensmann in seiner Eigenschaft als Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten berechtigt ist, an Personalve r- sammlungen der zum Kommandobereich der Dienststelle 4 5 6 - 4 - 7 ABR 18/11 - 5 - G teilzunehmen. Die Beteiligte zu 2 h at die Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie hat den Standpunkt eingenommen , das SGB IX sei vorliegend hinsichtlich der Rechte der Hauptschwerbehindertenvertretung nicht anwendbar . Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS und Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS nehme d ie vertretungsrechtl i- chen Vorschriften des BPersVG einschließlich der Änderung en vom 16. Januar 1991 statisch in Bezug . Daher seien f ür die Rechte der Haupts chwerbehinde r- tenvertre tung die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetz es idF des Einigung svertra g s vo m 31. August 1990 maßgeblich. Diese sähen kein Recht der Hauptschwer behindertenvertretung vor , an Personalversammlungen teilz u- nehmen. Ein Teilnahmerecht der Hauptschwerbehindertenvertretung bestünde selbst b ei Anwendbarkeit des SGB IX nicht . § 97 Abs. 7 SG B IX verweise gerade nicht auf § 95 Abs. 8 SGB IX und enthalte insoweit auch keine planwi d- rige Regelungsl ücke . Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit der Recht s- b eschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 wei terhin die Abweisung des Antrags . Die Hauptschwerbehindertenvertretung beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des Antrags der Hauptschwerbehindertenvertretung. Diese ist nicht berechtigt, an Personalve r- sammlungen der Dienststelle G teilzunehmen. I. Die Entscheidung d es Rechtsstreits unterfällt der deutsche n Gericht s- barkei t . Diese ist allerdings nur insoweit gegeben, als es um die Anwendbarkeit des am 16. Januar 1991 geltenden Rechts geht. Den danach erfolgten Änd e- rungen des deutschen Rechts der Schwerbehindertenvertretungen haben sich die Vereinigten Staaten nicht unterwor fen. Daher sind die deutschen Gerichte insoweit zur Anwendung des SGB IX nicht befugt. Das folgt aus den Regelu n- gen in Art. 56 ZA - NTS sowie im UP ZA - NTS . 7 8 9 10 - 5 - 7 ABR 18/11 - 6 - 1. Das Z A - NTS lautet auszugsweise: ikel 56 (1) a) Die für die zivilen Bediensteten bei der Bu n- deswehr maßgebenden arbeitsrechtl i- chen - einschließlich arbeitsschutzrechtl i- chen - Vor schriften, mit Ausnahme der Diens t- ordnungen, der Dienstvereinbarungen und der tariflichen Bestimmungen, gelten auch für die Beschäftigungsverhältnisse der ziv ilen Arbeit s- kräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit nicht in diesem Artikel und in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls etwas anderes bestimmt ist. ... (8) Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem Sozialversicherungsverhältnis unterliegen der deu t- schen Gerichtsbarkeit. Klagen gegen den Arbeitg e- ber sind gegen die Bundesrepublik zu richten. Klagen für den Arbeitgeber werden von der Bunde s- republik erhoben. (9) Die für di e zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung gelten für die Betrieb s- vertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bez ug nehmenden Abschnitt des Unterzeic h- Das UP ZA - NTS enthält zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS ua. folgende Reg e- lungen: Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertr e- tungsgesetzes vom 15. März 197 4 ( Bundesgeset z- blatt Teil I S. 693) mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 (Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleisten den - BG - vom 16. Januar 1991, Bundesgesetzblatt 1991 Teil I S. 47) - im Fol genden - sind die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. 11 12 - 6 - 7 ABR 18/11 - 7 - ... (9) Soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht, entscheiden die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorg e- sehenen Verfahren (Beschlussverfahren) , und die Bundesrepublik beteiligt sich im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf deren Antrag am 2 . Als Vertrags gesetz e iSv. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG sind das ZA - NTS und das UP ZA - NTS nach den für völkerrechtliche Verträge allgemein entw i- ckel ten Grundsätzen auszulegen ( vgl. BVerfG 4. Mai 1955 - 1 BvF 1/55 - zu D III 3 der Gründe , BVerfGE 4, 157 ) . Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge hat sich trotz ihres zwei - oder mehrseitigen Charakters jedenfalls dann an einem objektivierenden Maßstab zu orientieren, wenn sie auf eine normative Geltung in den Vertragsstaaten gerichtet sind. D ies entspricht der für die Bun desrepublik aufg rund des Gesetzes vom 3. August 1985 (BGBl. II S. 9 26, vgl. Bekanntm a- chung vom 26. Oktober 1987 - BGBl. II S. 757 ) in Kraft getretenen Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) vom 23. Mai 1969 ( vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 - Rn. 28 f. mwN, BAGE 125, 122) . Nach Art. 31 Abs. 1 WVK ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinsti m- mung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lic hte seines Zieles und Zweckes auszul e- gen. Auszugehen ist daher zunächst vom Wortlaut und dem damit verbundenen Wortsinn. Zu dem außerdem zu beachtenden Zusammenhang ge hören nach Art. 31 Abs. 2 WVK die sich auf den Vertrag beziehenden Anlagen und Übe r- einkün fte und nach Art. 31 Abs. 3 WVK eine spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, eine spätere Übung bei der Anwendung sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbar e einschlägige Völkerrechtssatz . Ferner s ind Ziel und Zweck des Vertrags zu berücksichtigen. Jedenfalls für bundesdeutsche Gerichte gilt schließlich der Grundsatz der möglichst verfassungskonformen Auslegung. Als ergänzende Ausle 32 WVK die vorb ereitenden Arbeiten in 13 - 7 - 7 ABR 18/11 - 8 - Betracht, zu denen etwa Vertragsentwürfe und Sitzungsprotokolle gehören . Diese müssen aber von sämtlichen Vertragsparteien abgefasst oder zumindest angenommen worden sein ( vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 - Rn. 30 mwN, aaO ) . 3 . Hiernach haben die deutschen Gerichte für Arbeitssachen zwar im Beschlussverfahren gemäß Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS über Streiti g- keiten zwischen der Hauptschwerbehindertenvertretu ng und dem Arbeitgeber zu entscheiden. Sie können hierbei aber nur da s insoweit am 16. Januar 1991 geltende deutsche Recht anwenden. a) Nach Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS haben die deutschen Geric h- te zu entscheiden, soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vor sieht . D amit knüpft d ie Vorschrift an Abs. 1 UP zu A rt. 56 Abs. 9 ZA - NTS an. Danach Bundespersonalver tretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) chließlich der Änderung vom 16. (Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und Zivildienstlei s- tenden - BG - vom 16. Jan uar 1991, BGBl. I S. 47) verstanden . Mit dieser Formulierung wird ausdrücklich nicht die jeweils geltende Fassung des BPersVG in Bezug genommen. Es handelt sich vielmehr um eine statische Verweisung auf das BPersVG i n der Fassung vom 16. Januar 1991 (im Folge n- den BPersVG 1991) . Die s ergibt die Auslegung. aa ) Schon n ac h dem Wortlaut de r Abs. 1 und 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS a- chen entscheiden, das BPersVG vom 15. März 197 4 bis ein schließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 . Bereits hieraus folgt, dass spätere Gesetzesä nderungen unberücksichtigt bleiben sollen . bb ) D ie Entstehungsgeschichte des Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS steht eine m über den Wortlaut hinausgehenden dynamischen Verständnis der Vorschrift entgegen. Ursprünglich war in Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS z vom 5. August 1955 bezeichnet. Dieses w urde mit Wirkung vom 1. April 1974 durch das BPersVG vom 15. März 14 15 16 17 - 8 - 7 ABR 18/11 - 9 - 1 974 abgelöst. Da das ZA - NTS nebst UP jedoch zunächst nicht geändert wurde , galt für die alliierten Streitkräf te vorübergehend we iterhin das vormalige Personalvertretungsge setz (vgl. BAG 21. August 1979 - 6 ABR 77/77 - zu III 2 a der Gründe ) , bis sich die Parteien des NATO - Truppenstatuts am 18. Mai 1981 auf eine Änderung des UP (vgl. BGBl. 1982 II S. 531) einigten. Nach Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS ist nun das BPersVG vom 15. März 1974 anwendbar . A m 16. Mai 1994 wurde d as Änderungsabkommen geschlossen , auf das die aktuelle Fassung von Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS zurück geht (vgl. BGBl. II S. 3712) . Die Aufnahme d er Einschränkung mit späteren Änderungen bis eins chließlich der Änder ung vom 16. Januar 1991 verdeutlicht , dass die Bezeichnung des BPersVG vom 15. März 1974 eben falls statisch war. cc ) D ie Interessenlage der alliierten Streitkräfte bei Abschluss d es ZA - NTS und des UP ZA - NTS bestäti gt eine stati sche Bezugnahme der mitbestimmung s- rechtlichen Vorschriften . Beim ZA - NTS und dem UP ZA - NTS handelt es sich um Stationierungsverträge, die im Zusammenhang mit dem Abbau der besa t- zungsrechtlichen Ordnung nach dem Zweiten Welt krieg geschlossen wur den . Bis zum Inkrafttret en des Truppenvertrag s vom 26. Mai 1952 konnte jede Besatzungsmacht für ihre Zone die Rechtsverhältnisse der bei ihrer Truppe beschäftigten Arbeitnehmer selbständig regeln. Die in Art. 44 Abs. 9 dieses Vertrag s enthaltene Mitwir kungsregelung wurde in den Nachfolgeverträgen auf Drängen der Bundesrepublik Deutschland schrittweise dem deutschen Pers o- nalvertretungsrecht angepass t (vgl. BVerfG 8. Oktober 1996 - 1 BvL 15/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 95, 39) . Auch mit Abschluss de s letzten Änd e- rungsabkommens zum ZA - NTS am 18. März 1993 und zu m UP ZA - NTS am 16. Mai 1994 wurde eine uneingeschränkte Übernahme des deutschen Rechts nicht erreicht. Dies lässt nur den Schluss zu , dass die alliierten Streitkräfte zwar bereit waren, die ihn en zum Stichtag bekannte Rechtslage in dem vertraglich g enau begrenzten Umfang zu übernehmen, sich aber nicht gleichzeitig künft i- gen Entscheidungen des deutschen Gesetz gebers zum Mitbestimmungsrecht unterwerfen wollten. 18 - 9 - 7 ABR 18/11 - 10 - b) Entgegen der Auffassung des Lan desarbeitsgerichts und der Haup t- schwerbehindertenvertretung sind die deutschen Gerichte nicht etwa nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 ZA - NTS befugt, den Rechtsstreit nach Maßgabe des SGB IX zu entscheiden. Es geht nicht um die persönliche Rechtsstell ung der Hauptvertrauensperson aus dem Arbeitsverhältnis oder aus dem Sozialversicherungsverhältnis in Art. 56 Abs. 8 ZA - NTS bezieht sich auf die vert ragliche Beziehung zwischen Arbeitg e- ber und A rbeitnehmer. Erfasst werden damit nur individualrechtliche Streitigke i- ten. Eine Auseinandersetzung zwischen Hauptschwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber ist dagegen kollektivrechtlicher Natur . Rechte und Pflichten eines Organs finden ihre Grundlage nicht im Arbeitsverhältnis des jeweiligen Amtsinhabers, sondern unmittelbar in den Vorschriften über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung (vgl. BAG 21. September 1989 - 1 AZR 465/88 - zu I 2 der Gründe, BAGE 62, 382) . Demgemäß leitet die Hauptschwerbehinder tenvertretung ihr Recht auf Tei l- nahme an Personalversammlungen aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften in § § 95, 97 SGB IX ab. Die Vorschriften gehören in das fün f- te Kapitel des SGB IX, in dem Regelungen zu der Schwerbehindertenvertretung und a nderen Vertretungsorganen zusammengefasst sind. c ) D er Umstand, dass Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - ausdrücklich nur das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Jan uar 1991 benennt, bedeutet nicht, dass d ie deutsche Gerichtsbarkeit für die vorliegende Streitigkeit zwischen der Hauptschwerbehindertenvertretung und der Bunde s- republik Deutschland insgesamt ausgeschlossen wäre. Eine Entscheidung nach Maßgabe des am 16. J anuar 1991 geltenden SchwbG ist vielmehr möglich . Hiergegen erhebt auch die Beteiligte zu 2 keine Einwendungen . aa ) Aus dem Wortlaut der Abs. 1 und 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS folgt dies allerdings nicht. Das SchwbG ist dort nicht ausdrücklich genannt . bb ) Dagegen rechtfertigt es der systematische Zusammenhang des SchwbG mit dem am 16. Januar 1991 geltenden BPersVG , Streitigkeiten 19 20 21 22 - 10 - 7 ABR 18/11 - 11 - zwischen den Dienststellen der Streitkräfte und den dort errichteten Schwerb e- hindertenvertretungen als solche iSv. Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS zu erachten . Die Schwerbehindertenvertretung war bereits 1991 ein gesetzliches Organ innerhalb der Verfassung der Dienststelle, dem Rechte nicht nur gege n- über dem Dienststellenleiter, sondern auch gegenüber den Personalvertretu n- ge n (vgl. § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 BPersVG) eingeräumt waren. Hatten aber über die durch das Personalvertretungsrecht gestaltete Verfassung der Diens t- stelle die deutschen G erichte zu entscheiden, so muss Gleiches auch für die Schwerbehindertenvertretung eine r Dienststelle gelten. Das SchwbG gliederte die Schwerbehindertenvertretung in die Verfassung der Dienststelle ein. Es wies dem Personalrat in § 23 SchwbG ua. die Aufgabe zu, auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Die Aufgaben der Schwer behinde r- tenvertretung waren nach § 25 SchwbG auf die Dienststelle bezogen. Für ihre Wahl galten nach § 24 Abs. 6 SchwbG die Vorschriften für die Wahl der Vertr e- tung nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten besaß nach § 26 Abs. 3 SchwbG die gleiche persönl i- che Rechtsstellung wie ein Mitglied des Personalrats. Das macht deutlich, dass die Schwerbehindertenvertretung in ihrer Rechtsstellung und in ihren Aufgaben im Hinblick auf die anderen für die Dienststelle gewählten Vertretungen ges e- hen wurde und rechtfertig t es, die Schwerbehindertenvertretung auch verfa h- rensrechtlich nach denjenigen Vorschriften zu behandeln, die für den Persona l- rat galten (vgl. hierzu BAG 21. September 1989 - 1 A ZR 465/88 - zu I 2 der Grü nde, BAGE 62, 382) . cc ) Dieses Verständnis korrespon diert mit Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS. Danach gelten die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung für die B e- triebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Ab schnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist. Unter den Begriff der Personalvertretung fällt auch die Hauptschwe rbehindertenvertretung. Der in Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS verwendete B Vorschriften über die Personalvertretung anzuwenden sind, erfasst nicht nur ein 23 - 11 - 7 ABR 18/11 - 12 - auf die gesamte Belegschaft eines Betriebs oder einer Dienststelle bezogenes Vertretungsgremium wie Betriebsrat oder Perso nalrat . Er löst sich vielmehr von der Terminologie des Betriebsverfassungs - und Personalvertretungsrechts. Daran wird ersichtlich, dass jede Form der kollektiven Vertretung der Arbei t- nehmer durch ein gesetzliches Organ der Verfassung des Betriebs oder der Dienststelle umfasst wird. Dies es Verständnis wird durch die englischen und französi schen Begriffe bestätigt , die nach dem ZA - NTS in gleichem Maße verbindlich sind wie der deutsche. Sie enthalten kein en Bezug zum Gesamtb e- trieb, son dern sind bezogen. Abs. 2 , 3 , 4, 5 und 7 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS mit dem engeren englischen Begriff für Betriebsrat (works council) übersetzt. Daraus ist zu schließen, dass der in Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS verwendete Begriff weiter gefasst ist und nicht nur die Personalräte des Perso nalvertretungsrechts umfasst. Die Hauptschwerb e- hindertenvertretung ist ebenso ein gesetzliches Organ der Verfassung des Betriebs oder der Dienststelle wie der Betriebs - oder Personalrat oder der Sprecherausschuss für leitende Angestellte (vgl. BAG 21. Sept ember 1989 - 1 AZR 465/88 - zu I 2 der Gründe, BAGE 62, 382) . II . Am Verfahren sind die Hauptschwerbehindertenvertretung, die Bunde s- republik und die Betriebsvertretung der Dienststelle G beteilig t . 1. § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist , welche Personen od er Stellen durch die vom Antrag steller begehrte Entsche idung in ihrer betriebsverfassungsrech t- lichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Recht s- stellung unmittelbar betroffen werden (vgl. BA G 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 9 ; 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 11 ) . 2. Dan ach ist neb en der Hauptschwerbehinderten vertretung und der Bundesrepublik die Betriebsvertretung der Dienststelle G am Verfahren bete i- ligt. 24 25 26 - 12 - 7 ABR 18/11 - 13 - a) Die Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung ergibt sich daraus, dass sie als Antragstellerin das Teilnahmerecht an Personalversam m- lungen beanspru cht hat. b) Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika, der Arbeitgeberin der Zivilbediensteten bei ihren Streitkräften, a n dem Verfahren beteiligt. Der hierzu erforderliche Antrag, die Truppe in allen derartigen B e- schlussverfahren zu vertreten, ist von den US - Streitkräften gestellt worden (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 ABR 55/99 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 96, 200 ; 11. D ezember 2007 - 1 ABR 67 /06 - Rn. 13 mwN, BAGE 125, 122 ) . c) Die betroffene Dienst stelle ist nicht am Verfahren beteiligt (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 ABR 55/99 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 96, 200 ; 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 - Rn. 15 , BAGE 125, 122 ) . d) Die Betriebsvertretung der Dienststelle G ist beteiligt. Sie beruft in dieser Dienststelle die Personalversammlung gemäß § 49 BPersVG ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Antrag der Hauptschwerbehindertenvertretung betrifft sie deshalb in ih rer personalvertretungs rechtlichen Stellung. I II . Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag erfüllt nach der gebotenen Auslegung die Bestimmtheitsa n- forderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . E s geht der Hauptschwerbehinde r- tenvertretung um di e Klärung der Frage, ob ihre Teilnahme an Personalve r- sammlungen der Dienst stelle G zu den gesetzlich en Aufgaben gehört , wenn eine örtliche Schwerbehindertenvertretung nicht gebildet ist und die Haup t- schwerbehindertenvertretung die Aufgaben und Funktionen der örtlichen Schwerbehindertenvertretung wahrzu nehmen hat . D ie Hauptschwerbehinde r- tenvertretung strebt keine Teilnahme an der Personalversammlung an, wenn eine örtliche Schwerbehindertenvertretung zuständig ist. A ndererseits verfolgt sie ihr Antragsziel unabhängig davo n, ob der Dienststelle schwerbehinderte Menschen oder diesen Gleichgestellte bekannt sind. 27 28 29 30 31 32 - 13 - 7 ABR 18/11 - 14 - 2. Das Teilnahmerecht der Hauptschwerbehindertenvertretung ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO . Die Hauptschwe r- behindertenvertretung hat das erforderliche Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ob sie berechtigt ist, an den Personalversammlungen der Diens t- stelle G teilzunehmen . Das zuständige Hauptquar tier hat einem entspreche n- den Teilnahme begehren in zwei aufeinanderfolgenden Ja hren wider sprochen. Eine Entscheidung über den Feststellungsa ntrag ist geeignet, diese Streitfrage zwischen den Beteiligten zu klären. IV. D as Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu Unrecht entsprochen. Die Hauptschwerbehinderten vertretung hat kein Recht auf Teilnahme an Persona l- en Dienststelle G . 1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die Schwe r- behindertenvertretung aus § § 95, 97 SGB IX keine Rechte herleiten. Eine Entscheidung nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist den deutschen Geric h- ten verwehrt. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist, wie ausgeführt, insoweit nic ht gegeben. Es kann daher dahin stehen, ob trotz der insoweit fehlenden Verwe i- sung in § 97 Abs. 7 SGB IX ein Te ilnahmerecht der Hauptsch werbehinderte n- vertretung an Personalversammlungen in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 8 SGB IX in Betracht kommt, wenn in den Dienststellen keine örtliche Schwerbehindertenvertretung gebildet ist und die Hauptschwerbehinderte nve r- tretung die Interessen der Arbeitnehmer nach § 97 Abs. 6 SGB IX unmittelbar vertritt ( dafür ohne Begründung Cramer NZA 2004, 698; Neu mann/Pahlen/Majerski - Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 9 5 Rn. 23) . 2. Aus den anzuwendenden Vorschriften des B PersVG und des SchwbG folgt k ein Teilnahmerecht der Haupts chwerbehindertenvertretung an Persona l- ver sammlungen. a) Grundsätzlich steht eine Teilnahme an Personalversammlun gen nach § 49 BPersVG nur den Beschäftigten der Dienststelle offen. Soweit § 52 33 34 35 36 37 - 14 - 7 ABR 18/11 - 15 - BPersVG Ausnahmen vorsieht , ist die Hauptschwerbehindertenvertretung nicht ge nannt. b ) Ein Recht zur Teilnahme der Hauptschwerbehindertenvertretung an Betriebsversammlungen in Dienststellen ohne örtliche Schwerbehindertenve r- tretung ergibt sich nicht aus den Bestimmungen de s SchwbG . aa ) Nach § 27 Abs. 6 SchwbG gelten insbesondere § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 26 SchwbG für die Hauptschwerbehi n- dertenvertretung entsprechend . § 27 Abs. 7 SchwbG bestimmt, dass § 25 Abs. 6 SchwbG für die Durchfü hrung von Versammlungen der Vertrauensmä n- ner und Vertrauensfrauen und der Bezirksvertrauensmänner und Bezirksve r- trauensfrauen durch die Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend gilt. Die in Bezug genommenen Vorschriften begründen kein Recht der Schwer b e- hindertenvertretung zur Teilnahme an den Personalversammlungen der Diens t- stelle. Dies gilt insbesondere für § 25 Abs. 4 SchwbG . Danach kann die Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Personalrats und dess en Aussch ü ssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilnehmen . Eine Teilnahme an Personalversammlungen ist hingegen nach der in ihrem Wortlaut eindeutigen Vorschrift nich t vorgesehen. Dieses Recht folgt auch weder aus § 25 Abs. 5 SchwbG noch aus § 25 Abs. 6 SchwbG. Nach § 25 Abs. 5 SchwbG ist die Schwerbehindertenvertretung befugt, an Besprechungen nach § 66 BPersVG zwischen dem Arbeitgeber und der Personalvertretung teilzunehmen. § 25 Abs. 6 SchwbG sieht vor, dass die Schwerbehindertenvertretung die jährliche Versammlung d er Schwerbehinderten in der Dienst stelle durch füh rt. bb ) Ein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung lässt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 4 SchwbG herleiten. Die Vorschrift ist nicht planwidrig unvollständig. Vielmehr er gibt sich aus den Reg e- lungen des § 25 Abs. 4 bis Abs. 6 SchwbG ein abschließendes normatives Konzept. Danach ist d ie Kommunikation der Schwerbehindertenvertretung mit den schwerbehinderten Arbeitnehmern nach § 25 Abs. 6 SchwbG einerseits auf Versammlung en der Schwerbehinderten im Betrieb o der der Dienststelle beschränkt. Andererseits verfügte die Schwerbehindertenvertretung nach § 25 38 39 40 - 15 - 7 ABR 18/11 Abs. 4 Satz 1 SchwbG über die gesetzliche Möglichkeit, die Belange der schwerbehinderten Menschen in die Arbeit des Personal rats und dess en Ausschüssen einzubringen. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber sicherg e- stellt, dass die Schwerbehindertenvertretung auf die Willensbildung und En t- scheidungsfindung des Personalrats Einfluss nehmen kann (vgl. BAG 21. April 1993 - 7 ABR 44/92 - zu B II 1 c der Gründe , BAGE 73, 9 3 ) . E in Teilnahmerecht an den - nicht öffentlichen - Personalversammlungen war vom Gesetzgeber nach seiner damaligen Konzeption nicht beabsichtigt. Dies hat er erst mit der Einfügung des § 95 Abs. 8 SGB IX ausdrücklich geändert und ist damit Bede n- ken im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit von Betriebs - und Personalversam m- lungen sowie Bedenken gegen ein Recht auf Teilnahme betriebsfremder Pe r- sonen an solchen Versammlungen begegnet (BT - Drucks. 15/2357 S. 2 5) . Seit durch § 95 Abs. 8 SGB IX , der einer Regelung im Bunde s- gleichstellungsgesetz in Bezug auf die Gleichstellungsbeauftragte nachgebildet ist, kann die Schwerbehindertenvertretung auch an Betriebs - und Personalve r- sammlungen in den Betrieben und Dienststellen teilnehmen , denen die Mitgli e- der der Schwerbehindertenvertretung selbst nicht angehören (vgl. BT - Drucks. 15/2357 S. 25) . Im Umkehr schluss folgt aus der gesetzlichen Begründung , dass der gesetzliche Regelungsplan des SchwbG dies e Möglichkeit im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit von Personalversammlungen bewusst nicht vorsah. Linsenmaier Schmidt Kiel M. Zwisler Schuh
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