Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2018 Siebter Senat - 7 AZR 797/16 - ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 23. März 2016 - 8 Ca 5756/15 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 25. August 2016 - 5 Sa 384/16 - Entscheidungsstichwort e : Altersgrenze - Bezugnahmeklausel - Auslegung ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 797/16 5 Sa 384/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeit sgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie d ie ehrenamtlichen Richter Busch und Hansen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2016 - 5 Sa 384/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! T atbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende A r- beitsverhältnis wegen Erreichen s des Regelrentenalters des Klägers am 30. September 2015 geendet hat. Der am 18. Mai 1950 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1976 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Der Anste l- lungsvertrag des Klägers vom 30. August 1976 enthält ua. folgende Regelu n g : 18. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dieser Anstellungsvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Beide Parteien können jeweils zum Schluß eines jeden Kalendervierteljahres kündigen, unter Einha l- tung einer Frist von 3 Monaten Die Kündigung mu ß Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers i n- folge Betriebsüberg angs auf die E A S über . Hierüber wurde der Kläger von der bisherigen Arb eitgeberin, der I S S GmbH, mit Schreiben vom 20. Mai 2008 unterrichtet. Das Schre i ben enthält ua. folge n de n Hinweis: ve r ei n- bart, dass die für die E A S GmbH ge l tenden Tari f verträge auf die übe r gehenden Mi t arbeiteri n nen und Mi t arbeiter Anwe n dung finden sollen. Zu diesem Zweck wird die 1 2 3 - 3 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 4 - E A S GmbH mit jeder überg e henden Mi t arbe i t e rin/mit jedem überge he n den Mitarbeiter im A n schluss an den Betrieb s übergang eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag schließen, mit der vereinbart wird, dass die jeweils für den Arbeitg e ber ge l tenden Tarifvertr ä ge in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde n. Die E A S GmbH wird Ihnen ein en t spr e chendes A n gebot u n- Am 11./20. Juni 2008 schloss der Kläger mit der EAS GmbH eine als (im Folgenden E r- g änzungsvereinbarung) mit Wirkung zum 1. Juli 2008, die ua. folgende Reg e- lung enthält: 1. Geltung des Tarifvertrages Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils für den Arbei t- geber geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. 2 . Arbeitszeit 3. Neues Bruttogehalt 4. Pauschale Mehrarbeit 5. Diese Ergänzung zum Arbeitsvertrag wird nur wir k- sam, wenn Sie dem Übergang in die E A S GmbH nicht widerspr e chen. 6. Im übrigen bleiben die sonstigen Regelungen des A r- Zeitgleich schloss der Kläger mit seiner bisherigen Arbeitgeberin I S S GmbH h nete Ve r einb a rung rüc k- wirkend zu m 1. Januar 2008, die neben Vergütungsr e gelungen fo l gende Bes t- immungen enthält: Auf das Arbeitsverh ältnis finden die jeweils für d e n A r- beitgeber geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fa s- sung Anwendung. Mit den Mitbestimmungsgremien ve r- einb arte kollektive Regelungen sowie andere vom Unte r- nehmen allgemein im Betrieb angewandte Regelungen und Richtlinien ändern oder ergänzen diesen Vertrag. D a- 4 5 - 4 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 5 - bei finden immer die jeweils gültigen Fassungen Anwe n- dung. Alle weiteren im Arbeitsvertrag getroffe nen Vereinbaru n- Im Oktober 2012 trat der Kläger der Gewerkschaft ver.di bei. Zum 1. Juli 2013 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte über. Der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Haustarifvertrag über Allgemeine B e- schäftigungsbedingungen vom 30. November 2009 ( im Folgenden HTV) enthält in der Fassung der 3. Protokollnotiz vom 19. November 2014 folgende Besti m- mung : 9 Ziffer 9.1 lautet zukünftig wie folgt: Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 . Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsve r- hältnisse enden: 6. mit Ablauf des Monats, in dem der/die Mitarbe i- ter/in die für sie/ihn maßgebliche Regelalter s- grenze gemäß §§ 35,235 SBG VI (bzw. etwa i- ger Nachfolge - Regelungen) erreicht. Zuvor bestimmte § 9 Ziff. 9.1 a Nr. 6 HTV, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter erstmalig eine ungekürzte ges etzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann. Auch d ie zwischen der EAS GmbH und ver.di abgeschlossenen Tarifverträge über Allgemeine Beschäft i- gungsbedingungen vom 1. Juli 2008 und vom 30. November 2009 regeln in § 9 Ziff. 9.1 vergleichbare Altersgrenzen. Bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin sind die geltenden T a- rifverträge für die Mitarbeiter im I ntranet einsehbar. Der Kläger war Ersatzmitglied des Betriebsrats und vertrat zuletzt am 4. September 2015 ein verhindertes Betriebsratsmitglied bei d er Betriebsratssi t- zung . 6 7 8 9 10 - 5 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 6 - Die Beklagte teilte dem Kläger auf dessen Anfragen am 27. Juli 2015 und 23. September 2015 mit, dass sein Arbeitsverhältnis wegen Erreichen s der Regelaltersgrenze mit Ablauf des 30. September 2015 ende n werde . Dennoch meldete sich der Kläger am 1. Oktober 2015 um 08:15 Uhr von seinem Home - Office - Arbeitsplatz aus im IT - System der Beklagten an und arbeitete bis 16:57 Uhr an dem bisher betreuten Projekt. Am folgenden Tag bat sein Vorg e- setzter ihn, die Arbeit für die Beklagte einzustellen. Mit seiner am 1. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen en und der Beklagten am 5. Oktober 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Au f- fassung vertreten, die tarifliche Altersgrenzenregelung s ei nicht Vertragsb e- standteil geworden, da die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag intransparent sei. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in Ziff. 18 seines Anstellungsvertrags vom 30. August 1976 gehe als günstigere R e gelung der tarif vertraglichen Altersgrenzenregelung vor. Die Altersgrenze sei außerdem wegen einer Diskriminierung wegen des Al ters nach § 7 Abs. 2 AGG , wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot nach § 14 Abs. 4 TzBfG und w e- gen Umgehung seines Kündigungsschutzes al s Ersatzmitglied des Betriebsrats unwirksam. Jedenfalls sei durch seine Weiterarbeit am 1. Oktober 2015 ein u n- befristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - zuletzt b e- antragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Altersbefristung mit Ablauf des 30. September 2015 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortb e- steht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Festste l- lungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 12 13 14 15 - 6 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Gegenstand der Revision ist nur die allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO , mit der der Kläger geltend macht, die tarifliche Altersgre n- ze nregelung finde keine Anwendung. Der Kläger hat te zwar m it seinem An trag festzustellen, dass das zw i- schen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Altersbefri s- tung mit Ablauf des 30. September 2015 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, in den Vorinstanzen auch eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben u nd zudem eine auf § 15 Abs. 5 TzBfG gestützte allgemeine Feststellungsklage verfolgt. Der Kläger hat te in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten, die tarifliche Altersgrenze nregelung sei aufgrund einer Diskriminierung we gen des Alters nach § 7 Abs. 2 AG G , wegen eines Verst o- ßes gegen das Schriftformerforder nis des § 14 Abs. 4 TzBfG und wegen U m- gehung seines Kündigungsschutzes als Ersatzmitglied des Betriebsrats unwir k- sam. Dies ist Gegenstand einer Befristungskontrollklage ge mäß § 17 Satz 1 TzBfG . Außerdem hat te der Kläger geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis gelte aufgrund der Fortsetzung der Tätigkeit am 1. Oktober 2015 nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Dieses Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststel lungsklage gemäß § 2 56 Abs. 1 ZPO geltend zu ma chen . Bei der Befristungskontrollklage und de r auf die Una nwendbarkeit der tariflichen Altersgrenzenregelung und auf § 15 Abs. 5 TzBfG gestützten allgemeinen Fes t- stellungsklage handelt es sich jeweils um eigenständige Streitgegenst ä nd e . Mit der Revision wendet sich der Kläger jedoch ausschließlich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die tarifliche Altersgrenzenregelung finde auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung, sie werde nicht durch eine günstigere arbeitsve r- t ragliche Regelung verdrängt. Damit hat d er Kläger seine Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Klage insgesamt abgewiesen hat, von 16 17 18 - 7 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 8 - vornher e in auf diesen Streitgegenstand beschränkt eingelegt . Mit der Revision verfolgt er weder d ie Unw irksamkeit der tariflichen Altersgrenzenregelung noch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG weiter . Das hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Dass dies in der Revisionsbe gründung nicht ausdrücklich angegeben ist, gebietet keine andere Beurteilung (vgl. BAG 19. De zember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 12) . II . Die Revision des Klägers ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat die Klage - soweit sie Gegenstand der Revision ist - zu Recht abgewiesen. Da s Arbeitsverhältnis der Parteien hat gemäß § 9 Ziff. 9.1 .1 . Nr. 6 HTV am 30. September 2015 geendet , da der Kläger am 18. September 2015 das für ihn nach §§ 35, 235 SBG V I geltende Regelrentenalter von 65 Jahre n und vier Monaten erreicht hat . Die t arifliche Altersgrenzenregelung gilt für das Arbeit s- verhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Der Anstellungsvertrag enthält keine für den Kläger günstigere Alter sgrenzenr egelung , welche die unmittelbar und zwingend ge l- tend e tarifliche Altersgrenze in § 9 Ziff . 9. 1 .1 . Nr. 6 HTV nach dem Günsti g- keitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) verdrängen könnte (vgl. zum Günstigkeitsprinzip BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27, BAGE 151, 221) . 1. Der Anstellungsvertrag des Klä gers vom 30. August 1976 trifft keine eigenständige Regelung über eine Altersgrenze. Zwar ist in Ziff . 18 des Anste l- lungsvertrags vom 30. August 1976 bestimmt, dass der Anstellungsvert r ag auf unbe stimmte Dauer geschlossen wird. Durch diese Vereinbarung wird jedoch nur klargestellt, dass d er A nstellungsvertrag nicht für eine im Voraus konkret bestimmte Frist abgeschlossen wird (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 37) . Diese Regelung besag t weder, dass eine Alters grenzen reg e- lung gilt, noch, dass eine solche nicht gi lt . D a der Anstellungsvertrag des Kl ä- gers vom 30. August 1976 keine Regelung zur Altersgrenze enthält, verdrängt er die Geltung der tariflichen Altersgrenze nicht . 2 . Selbst wenn der A nstellungsvertrag vom 30. August 1976 dahin zu ve r- stehen sein sollte, dass keine Alter s gr e nzenregelung gelten soll , bestünde ke i- 19 20 21 - 8 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 9 - ne günstigere arbeitsvertragliche Vereinbarung , welche der Anwendung der tariflichen Altersgrenze entgegenstehe n könnte . Der Anstellungsvertrag vom 30. August 1976 blieb nicht unverändert bis zum Erreichen der Regelalter s- grenze . Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben den A n- ste l lungsvertrag durch die Ergänzungsvereinbarung vom 11./20. Juni 2008 g e- ä ndert . Sie haben die Geltung der ta riflichen Altersgrenzenregelung in § 9 Ziff. 9.1 .1 . Nr. 6 HTV durch die Bezugnahme klausel in Ziff . 1 der Ergänzung s- vereinbarung vom 11./20. Juni 2008 wirksam vereinbart und damit eine etwaige einzelvertragliche Vereinbaru ng im Ausgangsvertrag vom 30. August 1976 über das Nichtbestehen einer Al tergrenzenregelung aufgehoben. a) Nach Ziff . 1 der vom Kläger und der EAS GmbH geschlossenen Ergä n- zungsvereinbarung vom 11./20. Juni 2008 finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Von dieser Bezugnahmeklausel wird auch die tarifliche Altersgre n- zenregelung in § 9 Ziff. 9.1 .1. Nr. 6 HTV erfasst. Dies ergibt die Auslegung der Bezugnahmeklausel. a a) Bei der Bezugnahmeklausel in Ziff . 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 11./20. Juni 2008 handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Auslegung von Allg e- meinen Geschäftsbedingungen kann durc h das Revisionsgericht selbst vorg e- nom men werden (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) . b b ) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu le gen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht ei n- deutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an , wie der Ve r- tragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Ve r- 22 23 24 - 9 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 10 - kehrskreise zu verstehen ist. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmeth o- den ein nicht behebb arer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu La s- ten des Verwende rs . Die Anwendung der Un klarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB - Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von diesen den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Ausschö p- Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/ 15 - Rn. 22; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f., BAGE 147, 322; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 22, BAGE 136, 270; 17. Ja nuar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 37 mwN, BAGE 116, 366) . c c ) Danach ist mit Ziff . 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 11./20. Juni 2008 auch die tarifliche Altersgrenzenregelung in § 9 Ziff. 9.1. 1. Nr. 6 HTV in Bezug genommen. (1) Ziff . 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 11./20. Juni 2008 erfasst - für einen typischen Vertragspartner des Verwenders erkennbar - die bei der B e- klagten geltenden Tarifverträge. Die Bezugnahmeklausel verweist weder auf einen konkreten Tarifvertrag oder auf Tarifverträge eines bestimmten , namen t- lich bezeichneten Arbeitgebers, noch benenn t sie eine (bestimmte) Branche, Fläche oder Region (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 321/10 - Rn. 45 , BAGE 141, 312 ) . die jeweils für den Arbeitgeber gelte n- den Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung wird dynamisch auf die für den jewe iligen Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG normativ geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen ( sog. große dynamische Bezugnahmeklausel oder Tarifwechselklausel, vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 30, BAG E 144, 36; 1 6. Oktober 2002 - 4 AZR 467/01 - BAGE 103, 141) . Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass die Vereinb a- rung nach dem Unterrichtungsschreiben vom 20. Mai 2008 dem Zweck dienen sollte, die Anwendung der für die EAS GmbH geltenden Tarifverträge auf die auf diese übergehenden Arbeit sverhältnisse sicherzustellen . Darau s ergibt sich 25 26 - 10 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 11 - nicht, dass die für die EAS GmbH geltenden Tarifverträge auch nach einem weiteren Betriebsübergang auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung finden s ol l- ten. (2) Für einen typischen Vertragspartner war erkennbar, dass sich die B e- zugnahme auch auf die Alt ersgrenzenregelung in § 9 Ziff. 9.1. 1. Nr. 6 HTV e r- streckt . Ziff . 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 11./20. Juni 2008 verweist o h- ne Einschränkungen auf die für den jeweiligen Arbeitgeber geltenden Tarifve r- träge. Der Umstand, dass die Ergänzungsvereinbarung in Ziff . 2 bis Ziff. 4 b e- sondere Regelungen zur Vergütung und Arbeitszeit enthält, rechtfertigt nicht die Annahme, nur die entsprechenden Tarifbestimm ungen zur Vergütung und A r- beitszeit seien in Bezug genommen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Bezugnahmeklausel in einer eigenständigen Textz iffer geregelt ist. Auch Ziff . 6 der Ergänzungsvereinbarung gebietet kein anderes Verständnis. Danach bl eiben die sonstigen Regelungen des Arbeitsvertrags unverändert bestehen, soweit sie nicht durch die Ziff . 1 bis Ziff. 5 geändert sind. Eine eingeschränkte Verweisung auf die Tarifverträge wäre auch nicht mit dem im Unterrichtung s- schreiben mitgeteilten Zweck vereinbar , die Anwendung der für die EAS GmbH geltenden Tarifverträge auf die auf diese übergehenden Arbeitnehmer zu g e- währleisten . (3) Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Auslegung der Vereinbarung unberücksichtig t gelassen, dass die Personalve r- antwortliche der I S S GmbH in Bezug auf die Vereinb a rung des Kl ä gers mit der I S S GmbH vom 11./20. Juni 2008 mitg e teilt hatte, alle noch vorhandenen Alt - Arbeitsvertr ä g e sollten im Hi n blick auf den B e trieb s übe r gang von fi x auf vari a- bel umgest e llt werden. Diese Äuß e rung ist schon de s halb nicht für die Ausl e- gung der Bezugnahmeklausel in Ziff . 1 der Ergä n zung s vereinbarung vom 11./20. Juni 2008 von Bedeutung, da sie sich nicht auf die zw ischen dem Kläger und der EAS GmbH geschlossene Ergä n zungsv e r einb a rung bezog . Außerdem können Umstände, die allein den konkr e ten Ve r trag s partnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall ken n zeichnen , bei der Auslegung von Allgeme i- nen Geschäftsbedin gungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berücksichtigt 27 28 - 11 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 12 - werden. Das ist eine Folge der objektiven, typ i sierten Ausle gung und ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleite n- den Umstände nur bei der Pr ü fung der una n geme s senen Benachteili gung nach § 307 Abs. 1 und Abs . 2 BGB zu berüc k sichtigen sind (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 17; 4. August 2011 - 6 AZR 436/10 - Rn. 20; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 39) . b) Die Bezugnahmeklausel in Ziff . 1 der Er gänzungsvereinbarung vom 11./20. Juni 2008 ist Vertragsbestandteil geworden und wirksam. Si e ist weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transp a- renz gebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. a a ) Die Bezugnahmeklausel in Ziff . 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 11./20. Juni 2008 ist keine überraschende Klau sel iSv. § 305c Abs. 1 BGB und deshalb Vertragsbestandteil geworden. Dynamische Verweisungen auf ei n- schlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so ve r- breitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträ ge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 19; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39, BAGE 157, 141; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) . Das gilt auch, wenn eine sog. Tarifwec h- selklausel im Falle eines Arbeitgeber wechsels zur Anwendbarkeit der dort g e- schlossenen Tarifverträge führt. Zwar darf die Auslegung einer vertraglichen Verweisung nicht so weit ausgedehnt werden, dass für die Partei en des Rechtsgeschäfts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses deren Tragweite nicht mehr vorherseh bar ist (BVerfG 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 - zu B III 1 b der Gründe, BVerfGE 73, 261 ; BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 3 3 , BAGE 144, 36 ) . Das ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Ve r- weisung von ihrem Wortlaut her eindeutig ist und ihre Bedeutung im Unterric h- tungsschreiben erläutert wurde. b b ) Die Bezugnahmeklausel in Ziff . 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 11./20. Juni 2008 verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 29 30 31 - 12 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 - 13 - (1 ) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als ma ß- gebliche Ausprägung des Transparenz gebots verlangt lediglich, dass die tatb e- standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspie l- räume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertrag spartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 24. Septe m- ber 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 30 mwN, BAGE 128, 73) . Im Zeitpunkt der jewe i- ligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen be stimmbar sein (vgl. BAG 14 . Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 21; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39, BAGE 157, 141; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39) . (2 ) Eine Regelung, die auf einen Tarifvertrag verweist, ist weder unve r- ständlich noch unklar. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht en t- sprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit d es Arbeitsverhältni s- ses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allg e- meine Hinweis auf Ta rifverträge (vgl. BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 22; 18. März 20 15 - 7 AZR 272/13 - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 73 ; für eine Tarifwechselklausel vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 35, BAGE 144, 36 ) . Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tari fverträge feststell bar (BAG 26. Ok tober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39, BAGE 157, 141 ) . (3) Danach ist die Bezugnahmeklausel in Ziff . 1 der Ergänzungsvereinb a- rung vom 11./20. Juni 2008 für den Kläger weder unverständlich noch unklar. Die anwendbaren Tarifverträge sind ausrei chend bestimmt. Der Kläger konnte im Intranet in die geltenden Tarifverträge Ein sicht nehmen und dadurch festste l- len, welche tariflichen Regelungen das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollten. Es 32 33 34 - 13 - 7 AZR 797/16 ECLI:DE:BAG:2018:260918.U.7AZR797.16.0 kommt nicht darauf an, ob der Kläger von dieser Möglichkeit Gebr auch ge macht hat und ob er die Altersgrenzenregelung kannte . c) Der Geltung der tariflichen Altersgrenzenregelung in § 9 Ziff. 9.1. 1. Nr. 6 HTV aufgrund der Verweisung in Ziff . 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 11./20. Juni 2008 steht die Vereinbarung in Ziff . 18 des Arbeitsvertrags vom 30. August 1976 nicht entgegen. Diese Vereinbarung beschränkt e die Vertrag s- freiheit der Parteien für künftige Vertragsänderungen nicht. Die Parteien kon n- ten die Geltung der tariflichen Altersgrenzenregelung in § 9 Ziff. 9.1 . 1. Nr. 6 HTV durch die Bezugnahmeklausel in Ziff . 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 11./20. Juni 2008 vereinbar en und damit eine etwaige eigenständige Vereinb a- rung im Ausgangsvertrag vom 30. August 1976 über das Nichtbestehen einer Altergrenzenregelung auf heben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Busch H. Hansen 35 36
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