Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Dezember 2018 Siebter Senat - 7 AZR 70/17 - ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 I. Arbeitsgericht Göttingen Urteil vom 13. Januar 2016 - 3 Ca 395/15 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 29. November 2016 - 10 Sa 218/16 - Entscheidungsstichwort e Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts Leitsätze: 1. Eine Vereinbarung über das Hinausschieben des auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezogenen Beendigungszeitpunks des Arbeitsverhäl t- nisses iSv. § 41 Satz 3 SGB VI erfordert keinen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG. 2. § 41 Satz 3 SGB VI ist jedenfalls insoweit unionsrechtskonform, als die Vorschrift das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ohne Änd e- rung der sonsti gen Arbeitsbedingungen ermöglicht. Die Vorschrift ver- stößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 70/17 10 Sa 218/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richt e- rin Holzhausen und den ehrenamtlichen Richter Strippelmann für Recht e r- kannt: - 2 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 29. November 2016 - 10 Sa 218/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Juli 2015 geendet hat. Der am 15. Juli 1949 geborene Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand d er Tarifvertr ag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) aufgrund einzelvertra glicher Inb e- zugnahme Anwendung. § 44 Nr. 4 TV - L regelt das Ausscheiden von Lehrkrä f- ten an allgemein - und berufsbildenden Schulen wegen Erreichens der Regela l- tersgrenze wie folgt: i- gung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar b eziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das g e- setzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelalter s- Die Parteien vereinbarten m it Änderungsvertrag vom 20. Januar 2015 , dass ihr Arbeitsverhältnis abweichend von § 44 Nr. 4 TV - L erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 endet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 teilte die Schulleiterin dem Kläger Folgendes mit: gem. § 60 Abs. 3 des Niedersächsischen Beamtengese t- an, dass Sie in der Zeit vom 01.02.2015 bis einschließlich 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 4 - 31.07.2015 jederzeit widerruflich über Ihre vertraglich festgelegte regelmäßige Regelstundenzahl i.H.v. 23,0 Wo - chenstunden hinaus insgesamt 4,0 weitere Unterricht s- stunden in der Klasse G14c zu erteilen haben. die Schulleiterin m it Schreiben vom 4. März 2015, sie erhöhe die Teilzeitb e- schä ftigung von 23 Wochenstunden auf eine volle Stelle mit 25,5 Wochenstu n- den für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Juli 2015. Damit sei das Schreiben vom 3. Februar 2015 gegenstandslos. Mit seiner am 21. August 2015 beim Arbeitsgericht eingegange nen und dem beklagten Land am 1. September 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2015 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die in dem Änderungsv ertrag vom 20. Januar 2015 vereinbarte Befristung könne nicht auf § 41 Satz 3 SGB VI gestützt werden, weil die Parteien nicht nur den Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben, sondern auch die Arbeitszeit mit Wirkung ab 1. Februar 2015 erhöht hätten. Zudem fehle es a n einem Sachgrund, d er für eine Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI erforderlich sei. D ie Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI sei im Übrigen unionsrechtswidrig. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinb a- rung vom 20. Januar 2015 mit Ablauf des 31. Juli 2015 ge endet hat . Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kläger s zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Befristungskontrollantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. 5 6 7 8 9 - 4 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 5 - Entscheidungsgründe D ie Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Befristung skontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien hat aufgru nd der im Änderungsvertrag vom 20. Januar 201 5 vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 geendet. Die Befrist ung ist wirksam. Sie ist nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt. D ie Regelung findet auf die Befristung A n- wendung . Die in § 41 Satz 3 SGB VI genannten Voraussetzungen für die Befri s- tung des Arbeitsver hältnisses sind erfüllt. Die Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar . I . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 41 Satz 3 SGB VI auf die Befristung anzuwenden ist . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechts lag e maßgeblich (vgl. etwa BAG 17. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 37, BAGE 131, 113) . § 41 Satz 3 SGB VI war bei Abschluss des Änderungsvertrags vom 20. Januar 2015, mit dem d ie Parteien die Befristung zum 31. Juli 2015 vereinbart haben, bereits in Kra ft. Die Vo r- schrift ist durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzl ichen Rentenversicherung (BGBl. I 2014 S. 787) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 in das Gesetz eingefügt worden . II. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die im Ä n- derungsvertrag vom 20. Januar 2015 vereinbarte Befristung zum 31. Juli 2015 die Voraussetzungen des § 41 Satz 3 SGB VI erfüllt . 1. Nach § 41 Satz 3 SGB VI können die Arbeitsvertragsparteien, die die Beendigung des Arbeit sverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart haben, den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, ggf. auch mehrfach, hinausschieben. 2. Diese Voraussetzungen liegen vor . 10 11 12 13 14 - 5 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 6 - a) Die Parteien hatte n die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. Januar 2015 vereinbart . aa) Die Parteien haben durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) die Anwendung v on § 44 Nr. 4 TV - L auf das Arbeitsverhältnis vereinbart . Diese R egelung sieht die Beendigung des A rbeitsverhältnis ses mit dem Erreichen der Regelaltersgre n- 41 Satz 3 SGB VI vor . Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeit s- verhältnis nach § 44 Nr. 4 TV - L nicht unmittelbar bei Erreichen der Regelalter s- grenze, sondern erst mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli) endet, in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zu m Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet h . Dieser B e e ndigung szeitpunkt knüpft an das Erreichen der Regelaltersgrenze an und trägt dem Bedürfnis des Schulbetriebs Rechnung, für das gesamte Schulhalbjahr eine volle und möglichst fachbez o- gene Unterrichtsversorgung zu gewährleisten (vgl. BAG 26. O ktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 40 , BAGE 157, 125 ) . bb) Nach § 44 Nr. 4 TV - L endete das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. Januar 2015. Der am 15. Juli 1949 geborene Kläger erreichte das für ihn nach §§ 35, 235 SG B V I geltende Regelrentenalter von 65 Jahren und drei M o- naten am 15. Oktober 2014 . Das Schulhalbjahr, in de m der Kläger das Rege l- rentenalter erreichte, lief am 31. Januar 2015 ab . b) Die Parteien haben d en Beendigungszeitpunkt mit dem Änderungsve r- trag vom 20 . Januar 2015 w ährend des Arbeitsverhältnisses iSv. § 41 Satz 3 SGB VI hinaus geschoben. aa) Die Parteien haben noch während der Laufzeit des bisherigen Arbeit s- verhältnisses am 20. Januar 2015 einen schriftlichen Änderungsvertrag g e- schlossen , mit dem sie vereinbart haben , dass ihr Arbeitsverhältnis abweichend von § 44 Nr. 4 TV - L erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 endet. Der Änderungsve r- trag führte zur nahtlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses . 15 16 17 18 19 - 6 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 7 - bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Tatbestandsmerkmal de s Hi n- ausschiebens des Beendigungszeitpunkts iSv. § 41 Satz 3 SGB VI v oraus setzt , dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geändert wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt ( bejahend : KR/Bader 11. Aufl. § 23 TzBfG Rn. 31; HK - TzBfG/Boecken 5. Aufl. SGB VI § 41 Rn. 2; Meinel/ Heyn/He rms TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 234; ErfK/Rolfs 18. Aufl. § 41 SGB VI Rn. 23; Sievers TzBfG 6. Aufl. § 14 Rn. 451 ; ablehnend : Bauer NZA 2014, 889; Brock öAT 2018, 67, 69; Giesen Zf A 2014, 217, 225; APS/Greiner 5. Aufl. SGB VI § 41 Rn. 73; Groeger ZTR 2015 , 115, 120; Poguntke NZA 2014, 1372, 1375) . Zwar wurde der Umfang der Arbeitszeit des Klägers zum 1. Februar 2015 erhöht. Dies geschah jedoch nicht im Zusammenhang mit der Vereinb a- r ung über das Hinausschieben des Beendigungstermins . ( 1 ) Der Änderungsvertrag vom 20. Januar 2015 enthält lediglich die Ve r- einbarung , dass das Arbeitsverhältnis abweichend von § 44 Nr. 4 TV - L erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 endet. Änderungen der sonstigen Arbeitsvertragsb e- dingungen sind in diesem Änderungsvertrag nicht vorgesehen. ( 2 ) Der Arbeitsvertrag wurde nicht infolge des Schreibens der Schulleiterin vom 3. Februar 2015 geändert . D iese s Schreiben enthält kein Angebot auf Ä n- de rung des Arbeits vertrags , das der Kläger hätte annehmen können , sondern eine einseitige Anordnung von Mehrar beit . Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt . (a) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklä einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbe i- führung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Wi llenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, w o- 20 21 22 23 - 7 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 8 - bei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Pa r- teien sind auch die außerhal b der Vereinbarung liegenden Umstände einzub e- ziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Ausl egung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien Ergebnis führt, das den Interessen beider Vertragspartner gerecht wird. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willense rklärung darstellt (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - Rn. 16; 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 31 mwN) . (b) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin übe rprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tats a- chen unberücksichtigt gelassen hat. Die Auslegung typischer Erklärungen u n- te r liegt dagegen einer un einge schränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle. Dies g i lt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Erklärung überhaupt eine Wi l- l enserklärung darstellt (BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - Rn. 17 ; 14. Deze m- ber 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 32 mwN) . (c) Es kann dahinste h en, ob es sich bei de r in dem Schreiben der Schulle i- terin vom 3. Februar 2015 enthaltenen Mitteilung um eine typische oder nicht t y- pische E rklärung handelt. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, die Erkl ä- rung sei nicht auf eine Inhaltsänderung des Arbeitsvertrags, sondern auf die Anordnung von Mehrarbeit gerichtet, hält auch einer un einge schränkten revis i- onsrechtlichen Überprüfung stand. (aa ) D as Schreiben vom 3. Februar 2015 ist schon nach seinem Betreff auf die einseitige Anordnung von Mehrarbeit au f- grund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts und nicht auf den Abschluss eines Änderungsvertrags zur Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit gerichtet. D ieses Verständnis wird durch den weiteren Inhalt de s Schreibens bestätigt . Mit dem Schreiben hat die Schulleiterin an geordnet , dass der Kläger 24 25 26 - 8 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 9 - in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis einschließlich 31. Juli 2015 jederzeit wide r- ruflich über seine vertraglich festgelegte regelmäßige Regelstundenzahl in H ö- he von 23,0 Wochenstunden hinaus insgesamt 4,0 weitere Unterrichtsstunden in der Klasse G14c zu erteilen hat. Danach soll te die vertragliche Arbeitszeit unverändert 23 Stunden betragen und die Anordnung der darüber hinausg e- henden Unterrichtsstunden jederzeit wide rruflich sein. I n dem Schreiben wird § 60 Abs. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ( N B G ) als Rechtsgrun d- lage für diese einseitige Anordnung ge nannt. Dort ist die Anordnung von Meh r- arbeit geregelt. (bb) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das beklagt e Land sei zu der Anordnung dieser Mehrarbeit nicht berechtigt gewesen. Das steht dem Ve r- ständnis des Schreibens als einseitige Anordnung von Mehrarbeit nicht entg e- gen. Der Kläger hätte sich gegen eine unzulässige Anordnung von Mehrarbeit wehren können. Gerade wegen dieser vertraglichen Rechtsposition lässt sich eine un zulässige Anordnung nicht ohne weiteres als Angebot auf Vertragsänd e- (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - Rn. 22) . ( 3 ) Das Landesarbeitsgeri cht hat auch zu Recht angenommen, dass eine etwaige einvernehmliche Änderung der Arbeitszeit auf der Grundlage des Schreibens der Schulleiterin vom 4. März 2015 nicht dazu führte, dass die E r- streckung der Vertragslaufzeit bis zum 31. Juli 2015 nicht als Hi nausschieben iSv. § 41 Satz 3 SGB VI angesehen werden k önnte . (a) Sollte das Tatbestandsmerkmal de s Hinausschiebens des Beend i- gungszeitpunkts - ebenso wie das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG (vgl. dazu B AG 21. Mä rz 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 37; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248 ; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 15, BAGE 119, 212 ) - voraussetzen, dass nur die Vertragsdauer geändert wird, könnte eine Befristung nicht auf § 41 Satz 3 SGB VI ges tützt werden, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungstermins weitere Arbeitsbedingungen geändert wurden. Hinge gen stü nde eine einvernehmliche Änderung sonstige r 27 28 29 - 9 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 10 - Arbeitsbedingungen , die weder gleichzeitig noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts erfolgt ist , einer Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI nicht entgegen. Eine dera r- tige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Sie enthält keine ne ue, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die i h- rerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte (vgl. zur Vertragsverlä n- gerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG: BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 37; 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 20; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, aaO ) . (b) Danach führte eine etwaige einvernehmliche Änderung der Arbeitszeit auf der Grundlage des Schreibens der Schulleiterin vom 4. März 2015 nicht d a- zu, dass die in dem Änderungsvertr ag vom 20. Januar 2015 vereinbarte Erstr e- ckung der Vertragslaufzeit bis zum 31. Juli 2015 nicht als Hi nausschieben des Beendigungszeitpun k t s iSv. § 41 Satz 3 SGB VI verstanden werden könnte. Diese einvernehmliche Änderung der Arbeitszeit wäre erst sechs Wo chen nach dem Änderungsvertrag vom 20. Januar 2015 und damit nicht im zeitlichen Z u- sammenhang mit d ies em zustande gekommen. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass die Erhöhung der Arbeitszeit rückwirkend zum 1. Februar 2015 erfolgt ist . Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen gleichzeitig oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Änderung der Vertragslaufzeit vereinbart wird ( vgl. zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG : BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 39 ; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 21, BAGE 119, 212) . (4) Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung rügt, das Landesa r- beitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass ihm bereits ab dem 1. Februar 2015 ein Stundenkontingent von 25,5 Wochenst unden im Rahmen des Stundenplans, der üblicherweise vor Beginn des Schuljahres erstellt werde, zugewiesen worden sei und dass er dieses Angebot konkludent durch Aufna h- me der Tätigkeit angenommen habe, handelt es sich um neuen Sachvortr ag, der in der Revisi on gemäß § 559 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann . Im Übrigen wäre auch die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die 30 31 - 10 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 11 - Änderung der vertraglich en Arbeitszeit erst elf Tage nach der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ge troffen worden. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers setzt e ine Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI nicht das Bestehen eines Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG vor aus (vgl. etwa HK - TzBfG/Boecken 5. Aufl. SGB VI § 41 Rn. 2 ; Giesen ZfA 2014, 217, 222; APS/Grei ner 5. Aufl. SGB VI § 41 Rn. 6 3; Poguntke NZA 2014, 1372, 1373; ErfK/Rolfs 18. Aufl. § 41 SGB VI Rn. 2 3 ) . D ies ergibt die Auslegung der Vorschrift (vgl. zu den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zB BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 31, BAGE 145, 211 ) . Im Gesetzeswor t- laut finden sich keine Anhaltspunkte für ein Sachgrunderfordernis . Ein solches Erfordernis widerspräche dem Regelungszweck und machte die Vorschrift übe r- flüssig. Mit dieser Regelung will es der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparte i- en ermögli chen, das Arbeitsverhältnis nach Erreichen der Regelaltersgrenze einvernehmlich für einen von vornherein bestimmten Zeitraum fortsetzen zu können, um beispielsweise eine Übergangsregelung bis zu einer Nachbese t- zung zu schaffen oder den Abschluss laufender Projekte zu ermöglichen (BT - Drs. 18/1489 S. 25) . Dazu hat der Gesetzgeber einen einfach zu handhabe n- den Ausnahmetatbestand geschaffen, der den Parteien eine Verschiebung des zuvor - wirksam - vereinbarten Beendigungszeitpunkts ermöglicht und bei dem ein St reit über die sachliche Rechtfertigung der neuerlichen Befristung nicht entstehen kann. III . § 41 Satz 3 SGB VI ist mit höherrangigem Recht vereinbar. 1. § 41 Satz 3 SGB VI i st jedenfalls insoweit unionsrechtskonform , als die Vorschrift das Hinausschieben des Beendigungstermins ohne Änderung der sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen ermöglicht. Das ist durch die Entsche i- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) vom 28. Februar 2018 geklärt (EuGH 28. Februar 2018 - C - 46/17 - [John] ) . a) Der Gerichtshof hat entschieden, dass d ie Regelung mit der Richtlin ie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allg e- meinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung 32 33 34 35 - 11 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 12 - und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) vereinbar ist . § 41 Satz 3 SGB VI könne nicht als Benachteiligung von Personen, die das Rentenalter erreicht haben, gege n- über Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, i Sv. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 /EG angese hen werden, da ein Arbeitnehmer, der die Rege l- altersgrenze erreicht hat, anders als jüngere Arbeitnehmer zwischen der Ve r- längerung des Arbeitsverhältnisses und dem völligen Ausscheiden aus dem Berufsleben wählen könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ar beitsve r- tragsparteien das Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach und zeitlich unb e- grenzt hinausschieben können. Dies e Aspekte sei en geeignet, den günstigen oder vorteilhaften Charakter der Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI zu bestätigen, da sie Modalitäten fü r die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses darstellten, zu der es jedenfalls nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien kommen könne , die erfolgen müsse , solange das Arbeitsverhältnis noch besteh e ( EuGH 28. Februar 2018 - C - 46/17 - [John] Rn. 28 bis Rn. 32 ) . b) Nach der Entscheidung ist d ie Regelung auch mit der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlin ie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) vereinbar. Der Gerichtshof hat ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob ei ne Vereinbarung na ch § 41 Satz 3 SGB VI in den Anwendungsbereich der Ra h- menvereinbarung falle. Sei dies der Fall, bestehe für eine Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI jedenfalls ein sachlicher Grund iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinba rung. Ein Arbeitnehmer, der das Regelalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht habe, unterscheide sich nicht nur hinsichtlich seiner sozialen Absicherung von anderen Arbeitnehmern, sondern auch dadurch, dass er sich regelm äßig am Ende seines Berufslebens befinde und d eshalb im Hinblick auf die Befristung seines Vertrags nicht vor der Alternative stehe, in den Genuss eines unbefristeten Vertrags zu kommen. Zudem könne § 41 Satz 3 SGB VI als zulässige Ausnahme vo n de m Grundsa tz der automat i- schen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Erreichen der Regelalter s- grenze angesehen werden. D urch die Anforderungen an eine Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI sei ge währleistet, dass der betreffende Arbeitnehmer zu 36 - 12 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 13 - den ursprünglichen Be dingungen weiterbeschäftigt w e rd e und gleichzeitig se i- nen Anspruch auf eine Altersrente behalte. 2. § 41 Satz 3 SGB VI begegnet auch keinen durchgreifenden verfa s- sungsrechtlichen Bedenken. a) Die durch § 41 Satz 3 SGB VI eröffnete Möglichkeit, den Been digung s- zeitpunkt eines auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristeten Arbeitsve r- hältnisses ohne sachlichen Grund hinauszuschieben, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar . Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Vertragsfreiheit der Beschäftigten im beruflichen Bereich. Das Grundrecht garantiert die freie Wahl des Arbeitspla t- zes und schützt den Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, ein Arbeitsverhältnis beizubehalten oder es aufzugeben. Zu dem schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Vertrags - und Disposition s- freiheit der Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit den Beschä f- tigten (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 38 ) . Der Staat ist ve r- pflichtet, das Individualarbeitsrecht so zu gestalten, dass die Gru ndrechte der Parteien zu eine m angemessenen Ausgleich gebracht werden. Soweit die Pr i- vatautonomie ihre regulierende Kraft nicht zu entfalten vermag, weil ein Ve r- tragspartner kraft seines Übergewichts Vertragsbestimmungen einseitig setzen kann, müssen staat liche Regelungen auch ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 42) . Für die Herstellung des geforderten Ausgleichs zwischen den wide r- streitenden Interessen verfügt der Gesetzgeber über ei nen weiten Beurteilungs - und Gestaltungsspielraum. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anb e- trach t der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr ges prochen werden kann (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 a der Gründe, BVerfGE 97, 169 ; BAG 21. Septem ber 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 29 ) . Di es ist bei § 41 Satz 3 SGB VI nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung den Interesse n der A r- beitsvertragsparteien Rechnung getragen, nach Erreichen der Regelaltersgre n- 37 38 - 13 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 - 14 - ze und darauf bezogener Beendigungsvereinbarungen einvernehmlich das A r- beitsverhältnis für einen von vornherein bestimmten Zeit raum rechtssicher for t- setzen zu können. Er durfte davo n ausgehen, dass es keiner weiter gehenden Anforderungen an die Befristung, insbesondere k eines Sachgrunderforderni s- ses , bedarf, um Arbeitnehmer , die ohne die Möglichkeit der befristeten Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden müss t en und durch den Bezug einer Altersrente abgesichert sind , vor einer unangemessenen Beeinträch ti gung ihres Grun d- rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu schützen. b ) § 41 Satz 3 SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es , wesentlich Gleiches gleich und wesen t- lich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend zu b ehandeln (BVerfG 31. Okt o- ber 2016 - 1 BvR 871/13 ua. - Rn. 38) . Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von No rmadressaten ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn zw i- schen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie di e ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältni s zueinander stehen (BVerfG 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - Rn. 86 mwN, BVerfGE 124, 199; 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 ua. - zu C I 1 der Gründe, BVer fGE 82, 126 ; BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 33 ) . Die unterschiedliche Behan d- lung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis auf das Erreichen der Regela l- tersgrenze befristet ist, gegenüber anderen Arbeitnehmern bei der befri steten Verlängerung ihrer Arbeitsverhältnisse beruht auf ihrem unterschiedlichen B e- standsschutzinteresse. Arbeitnehmer, d ie bei einer vereinbarten Regelalter s- grenze einem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts zustimm en , haben ein geringeres Bestandsschu tzinteresse als andere Arbeitnehmer bei der befri s- teten Verlängerung ihres Vertrags, da sie d urch den Bezug einer Altersrente abgesichert sind , bereits ein langes Berufsleben hinter sich ha ben und ihr Int e- resse an der Fortführung ihrer beruflichen Tätigkei t nur noch für eine begrenzte Zeit besteht . Dieser Unterschied rechtfertigt es, die Möglichkeit, den Beend i- gungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund hinausz u- 39 - 14 - 7 AZR 70/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR70.17.0 schieben, nur solchen Arbeitsvertragsparteien zu eröffnen, deren Arbeitsve r- hältnis auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristet ist . I V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Holzhausen Strippelmann 40
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