Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Oktober 2017 Siebter Senat - 7 AZR 632/15 - ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 31. Oktober 2014 - 1 Ca 4827/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 24. August 2015 - 9 Sa 1202/14 - Entscheidungsstichwort e : Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 632/15 9 Sa 1202/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Oktober 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Oktober 2017 du rch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Holzhausen und Jacobi für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 3 - Die Revisio n des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2015 - 9 Sa 1202/14 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen di e Abweisung des Klageantrags zu 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durc h sonstige Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31. August 2014 hinaus fortbesteht, richtet. Im Übrigen wird auf die Revision des Klägers das ge - nannte Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende A r- beitsverhältnis wegen Erreichen des Regelrenten alters des Klägers geendet hat. Die Beklagte betreibt ein medizinisches Versorgungszentrum in den Fachbereichen Radiologie und Nuklearmedizin. Der am 7. Juni 1949 geborene Kläger veräußerte seine radiologische Arztpraxis aufgrund Ver trags vom 17. Mai 2009 zum 30. Juni 2009 an die Beklagt e . Am 17. Mai 2009 suchte der damalige Geschäftsführer der Beklagten Dr. C den Kläger zu Hause auf. Dort unterschrieb der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten . Die G e schäft s- führer der Beklagten unterzeichneten den Arbeitsvertrag am 18. Mai 200 9. Zw i- schen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger ein von beiden Parteien unte r- zeichnetes Arbeitsv ertragsexemplar ausgehändigt wurde. Der Kläger wurde ab dem 1. Juli 2009 für die Beklagte als Facharzt für Radiologie gegen eine monatliche Brutto vergütun g in Höhe von 10.500,00 Euro tätig. In § 15 des Arbeitsvertrags haben die Parteien z ur Beendigung des A n- stellungsverhältnisses auszugsweise die folgende Vereinbarung getroffen: 1 2 3 - 3 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 4 - § 1 genan nten aufschiebenden Bedingungen und läuft auf unbestimmte Zeit. 2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. ... ... 5. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das A r- beitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers oder sp ä- testens mit Ablauf des Monats, in dem Arbeitnehmer das Regelaltersrentenalter erreicht. Der Kläger ist Mitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung, deren Satzung vom 23. Oktober 1993 in der Fassung vom 19. April 2008 auszugswe i- se lautet : Aufgaben der Versorgungseinrichtung und Kreis ihrer Mitglieder § 1 Sitz, Aufgaben und Rechtsnatur (1) Die Versorgungseinrichtung ist eine Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein, Körperschaft des öffentl i- chen Rechts. ... (3 ) Die Versorgungseinrichtung hat die Aufgabe, für die Angehörigen der Ärztekammer Nordrhein und ihre Familienmitglieder gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Buchst. h des Heilberufsgesetzes (HeilberG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV.NW. S . 170) V ersorgung nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren. ... § 6 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Versorgungseinrichtung sind alle A n- gehörigen der Ärztekammer Nordrhein, die bei I n- krafttreten der Versorgungseinrichtung das 68. L e- bensjahr nicht vollendet haben. ... II. Leistungen der Versorgungseinrichtung § 8 (1) Die Versorgungseinrichtung gewährt Rechtsa n- spruch auf folgende Leistungen: 4 - 4 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 5 - a) Altersrente, ... § 9 Altersrente (1) Jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgre n- ze) Anspruch auf lebenslängliche Altersrente. ... III. Versorgungsabgaben für die Versorgungseinric h- tung § 20 Allgemeine Versorgungsabgabe (1) Der allgemeine Versorgungsabgabesatz beträgt 14 v. H. der nach Abs. 3 maßgebenden Bezüge des Mitgliedes, soweit diese 14 v. H. die Höchstgrenze der Versorgungsabgabe nach Abs. 2 nicht übe r- schreiten. VI. Übergangsbestimmungen § 42 ... (9) In Abweichung zu § 9 Abs. 1 Satz 1 beträgt die R e- gelaltersgrenze für: - den Geburtsjahrgang 1949, 65 Jahre und 2 Monate Das Heilberufsgesetz Nordrhein - Westfalen vom 9. März 1989 wurde durch das Heilberufsge setz Nordrhein - Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV NRW 2000 S. 403) ersetzt, das in der vom 7. Dezember 2007 bis zum 27. Dezember 2009 geltenden Fassung ua. die folgenden Bestimmungen enthielt : 1 Im Land Nordrhein - Westfalen werden als berufliche Ve r- tretungen der 1 . Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen - Lippe, ... 5 - 5 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 6 - errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel. ... § 2 (1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind - an, die im Land Nordrhein - Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kammerangehörige). ... § 6 (1) Aufgaben der Kammern sind: ... 10. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden Versorgungseinrichtu n- gen aufgrund einer besonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitgli e- der zu schaffen, Der Kläger erreich te die Regelaltersgrenze nach § 9 Abs. 1, § 42 Abs. 9 der Satzung am 31. August 2014. Bereits seit dem 1. Juli 2009 nahm er vorg e- zogene Altersrente in Höhe von 1.440,85 E uro monatlich in Anspruch. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Altersgrenze sei nicht B e- standteil des Arbeitsvertrags geworden. Der Vertrag s R e- gelaltersrentenalter sei nicht eindeutig. Es bestünden unterschiedliche Daten für die gesetzliche Rentenversicherung einerseits und das Versorgungswe rk der Ärzte andererseits . Zudem sei er bei der Unterzeichnung des Arbeitsve r- tra gs am 17. Mai 2009 überrumpelt und unter Druck gesetzt worden. Die Kla u- sel in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags sei überraschend un d befinde sich an versteckt er Stelle. Nach § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sei ein Arbeitsverhäl t- nis auf unbestimmte Zeit verei nbart worden. Dem widerspreche die Altersgre n- ze in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrag s . Eine Befristungsregelung habe nach dem Willen beider Parteien nicht getroffen we . Zu mindest sei die Befristungsabrede in § 15 Abs. 5 des Arbeit s- vertrags unwirksam . S ie sei nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent . Die 6 7 - 6 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 7 - Befristung sei nicht durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG g e- rechtfertigt. Sie verstoße zudem gegen Unionsrecht und diskriminiere ihn w e- gen sei nes Alters. Die Befristung genüge nicht der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG , da ihm kein Exemplar des Vertrag s ausgehändigt worden sei . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tungsvereinbarung vom 17./18. Mai 2009 am 31. August 2014 ge endet hat , sondern auf unb e- stimmte Zeit fortbesteht , 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch son stige Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31. August 2014 hinaus fortbesteht , 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräft i- gen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen des Anstellungsve r- trags vom 17./1 8. Mai 2009 in der Betriebsstätte der Beklagten in D als Fac h arzt für R a di o l o gie we i ter zu beschäftigen, und zwar in einem U m fang von w ö- chentlich 40 Stunden zu einem Bru t t o mon at s g e halt in Höhe von 10.500,00 Euro. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers nach Durchführung einer Beweisaufnahme z u- rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zule tzt gestellten A n- träge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet . Sie hat allerdings keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. ric h- tet. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen. 8 9 10 11 - 7 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 8 - A. Die Revision ist unbegründet , soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. richtet, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass das zwischen den Parteien be stehende Arbeitsverhältni s nicht durch son s- tige Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31. August 2014 hinaus fortbesteht. Insoweit ist die Berufung des Klägers entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s unzulässig. I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvorau ssetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revis i- onsgericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9 mwN) . Nach § 64 Abs. 6 ArbGG , § 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung begründen. Dies erforde rt nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dazu müssen die Gründe dargestellt werden, aus denen sich die Rechtsfehlerha f- tigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Berufungsbegrü n- dung muss sich mit den tatsächlichen oder rechtlichen Argumenten des ang e- fochtenen Urteils befassen, wenn sie diese be kämpfen will (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11 mwN) . Bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung mit jedem einzelnen Streitgegenstand befassen, wenn das Urteil insgesamt angefochten werden soll. Fehlt sie zu einem Streitgege n- stand, ist die Berufung insoweit unzulässig. II. Danach ist die Berufung im Streitfall mangels Begründung un zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. durch das Arbeit s- gericht wendet. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag wegen f ehlenden Recht s- schutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Es hat angenommen, anderweit i- ge Tatbestände, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses de r Parteien fü h- ren könnten, seien weder ersichtlich noch vom Kläger vorgebracht worden. Mit dieser Begründu ng des Arbeits gerichts setzt sich die Be rufung sbegründung nicht auseinander . 12 13 14 15 - 8 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 9 - B . Im Übrigen ist die Revision begründet . Sie führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü n- dung kann der Klageantrag zu 1. nicht abgewiesen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen nich t abschli e- ßend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der Be fristung in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags am 31. August 2014 geendet hat. Der als unechter Hilfsa n- trag zu verstehende Weiterbeschäftigungsantrag (Klageantrag zu 3.) fällt dem Senat damit nicht zur Entscheidung an. I. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Klageantrag zu 1. begründet ist. 1. Bei dem Klagea ntrag zu 1. festzustellen, dass das zwischen den Pa r- teien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsver einbarung vom 17./18. Mai 2009 am 31. August 2014 geendet hat, sondern auf unb e- stimmte Zeit fortbesteht, handelt es sich nicht nur um eine Befristungskontrol l- klage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG, sondern auch um eine allgemeine Festste l- lungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Klagebege h- rens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des Klägers (vgl. hierzu etwa BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 12, BAGE 145, 128; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15; 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 13) . Der Kläger hält die Befristung wegen Verstoßes gegen das Transp a- renzgebot in § 307 Abs. 1 BGB sowie gegen das Schriftform erfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, außerdem wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sac h- grunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG und aufgrund einer Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 2 AGG für unwirksam . Diese Unwirksamkeitsgründe s ind Gegenstand einer Befristungskontrollklage gem äß § 17 Satz 1 TzBfG . Soweit der Kläger meint , die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 17./18. Mai 2009 sei nach § 305c BGB überraschend und es handele sich außerdem um eine sei sie nicht Vertragsbestandteil geworden , ist 16 17 18 19 - 9 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 10 - dies nicht Gegenstand einer Befristungskontrollklage, sondern einer allgeme i- nen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 22 ; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10 , BAGE 126, 295) . 2 . Das Landesarbeitsgericht hat mit einer rechtsfehlerhaften Begründung angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund der Alter s- grenzenregelung in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags am 31. Au gust 2014 gee n- det . a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Parteien in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertr ags vom 17 . /18. Mai 2009 eine auf das Erreichen des Regelrentenalters nach § 9 Abs. 1, § 42 Abs. 9 der Satzung der Nord rhein i- schen Ärzteversorgung bezogene Be fristung des Arbeitsverhältnisses verei n- bart haben. Die s ergibt die Auslegung der Befristungsabrede in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertr ags . a a) § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags enthält nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedi ngungen. Diese sind nach i h- rem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittl i- chen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Ausl e- gung Allgemeiner Geschäftsbedin gungen ist in erster Linie der Vertragswor t- laut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist . Bleibt nach Ausschöpfung der Au s- legungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB - Bes timmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Au s- 20 21 22 - 10 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 11 - schöpfung anerkannter Auslegungsmethoden i- gen Auslegung bestehen. Die entfernte Mög lichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13; 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f., BAGE 147, 322 ; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 22, BAGE 136, 270; 17 . Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 37 mwN, BAGE 116, 366) . Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dur ch das Ber u- fungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachpr ü- fung (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14; 25. Ju ni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23 , BAGE 152, 82 ; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) . b b) Danach haben die Parteien in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags eine auf das Erreichen des Regelrentenalters gerichtete Altersgrenze vereinbart. Nach § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit A b- lauf des Monats , in dem der gel . dessen Errei chen eine Regelaltersrente bezogen werden kann. Da es sich bei den Parteien um Ärzte handelt und die Auslegung der Vertragsbestimmung nach dem Verständnis der normal erweise beteiligten Verkehrskreise zu erfo l- gen hat, ist davon auszugehen, dass die Altersgr enze auf die Möglichkeit des Bezugs einer Regelaltersrente der Nordrheinischen Ärzteversorgung abstellt. Damit ist auf die Satzungsbestimmungen der Nordrheinischen Ärzteversorgung in der jeweiligen Fassung Bezug genommen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 42 A bs. 9 der Satzung in der Fassung vom 19. April 2008 erreicht der Klä ger das Regelrentenalter mit 65 Jahren und zwei Monaten, dh. am 31. August 2014. Da die Auslegung der Vertragsklausel eindeutig ist, besteht für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. b) Die Befristungsregelung in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags ist Vertrag s- bestandteil geworden. 23 24 - 11 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 12 - aa) Die Altersgr enzenregelung in § 15 Abs. 5 de s Arbeitsvertrags ist nicht durch eine davon abweichende mündliche Vereinbarung einer unbefristeten Beschäftigung ge genstandslos. (1) Das Landesarbeitsgericht hat nach einer Beweisaufnahme angeno m- men, der beweisbelastete Kläger habe nicht den Beweis führen können, dass die Parteien entgegen der schriftlich niedergelegten Regelung in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags keine Altersgrenze vereinbart hätten. Die vom Landesa r- beitsgericht angenommene Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu b e- anstanden. Der Kläger hat insoweit keine Verfahrensrügen erhoben. (2) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht bei dieser Annahme die Beweislastverteilung nicht verkannt. Dem Kläger obliegt die Beweislast dafür, dass die Parteien abweichend vo n dem schriftlichen Ve r- tragstext keine Altersgrenzenregelung treffen wollten. A us § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NachweisG ergibt sich nicht s G egen teiliges . Sollte die Behauptung des Klägers, kein Exemplar des schriftlichen Arbeitsvertrags erhalten zu haben, z u- treffen, führte dies nicht dazu, dass die Beklagte darlegungs - und beweispflic h- tig d afür wäre, dass ihm der Geschäftsführer der Beklagten keine unbefristete Beschäftigung zugesichert hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 NachweisG , wonach d er Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem verei n- barten B eginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und de m Arbei t- nehmer auszuhändigen hat, zu einer Umkehr der Darlegungs - und Beweislast führen kann ( vgl. zu den hierzu vertret enen Rechtsauffassungen Erf K/Preis 17. Aufl. NachweisG Rn. 21 mwN ) . Die Darlegungs - und Beweislast für die Verei n- barung der Befristung des Arbeitsverhältnisses obliegt ungeachtet der Besti m- mung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NachweisG , wonach bei befristeten Arbeit s- v erhältnissen die vorhersehbare D auer des Ar beitsverhältnisses in die Niede r- schrift aufzunehmen ist, ohnehin dem Arbeitgeber . Zudem bedarf s eit Inkrafttr e- ten des § 623 BGB aF (BGBl. I S. 333) am 1. Mai 2000 die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Regelung wurde am 25 26 27 28 - 12 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 13 - 1. Januar 2001 durch § 14 Abs. 4 TzBfG ersetzt. Dadurch sollen Streitigkeiten darüber vermieden werden, ob die Parteien eine Befristungsabred e getroffen haben. Die Schriftform für die Befristung hat in erster Linie Beweisfunktion ( vgl. zu § 623 BGB aF BT - Drs. 14/626 S. 11) . Durch das Schriftformerfordernis ist die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NachweisG praktisch bedeutung s- los (vgl. Er fK/Preis 17. Aufl. § 2 NachweisG Rn. 13; APS/ Greiner 5. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 478 f.) . Im vorliegenden Fall geht es außerdem nicht darum, nac h- zuweisen, ob und mit welchem Inhalt eine Befristung vereinbart wurde, was durch die im Nachweisgesetz bestimmte Nac hweispflicht gewährleistet werden soll, sondern um den Nachweis, ob der in der Vertragsurkunde enthaltenen B e- fristung eine anderslautende Individualabrede vorgeht. Dies fällt nicht in den Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes. Daher ist es Sache des Arbei t- nehmers, seine dahingehende Behauptung zu beweisen . bb) B ei der in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags enthaltene n Befristung ha n- delt es sich nicht um eine überraschend e Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB . (1 ) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überr a- schenden Charakter iSd. Vorschrift, wenn sie von den Erwartungen des Ve r- tragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach ve r- nünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein - und Übert die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsäc h- lichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechti g- ten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach de n konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des Arbeit s- vertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild. So kann der ung e- wöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwa r- teter Stelle die Bestimmu ng zu einer ungewöhnlichen und damit überrasche n- den Klausel machen. Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 16, BAGE 126, 295) . 29 30 - 13 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 14 - (2 ) Die Altersgrenzenregelung in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags ist weder nach ihrem Erscheinungsbild noch nach den sonstigen Umständen so ung e- wöhnlich, dass der Kläger mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Die Befristungsr e- gelung befindet sich nicht an einer unerwarteten Stelle des Vertrags. Sie ist in § 15 enthalten, der ausweislich seiner Überschrift die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses regelt. Zudem sind Befristungsabreden, die auf das Erreichen der Regela ltersgrenze für den Bezug von Altersrente abstellen, im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist. Eine andere Beurteilung ist en t- gegen der Auffassung des Kläg ers i m vorliegenden Fall nicht deshalb geboten, weil der Eintritt der Alters grenze am 31. August 2014 im Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses am 17./18. Mai 2009 zeitlich nicht mehr sehr weit entfernt war. Weder ist ein Zeitraum von fünf Jahren eine so außergew öhnlich kurze Zei t- spanne, dass mit einer Altersgrenzenregelung nicht zu rechnen wäre, noch konnte die Klausel den Kläger aufgrund seiner langjährig en Tätigkeit als Arzt mit e igener Praxis überra schen . c) Mit der Begründung des Landesarbeitsgericht s kann nicht angeno m- men werden, dass die in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags vereinbarte Befristung wirksam ist. a a) Die Befristung zum 31. August 2014 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit seiner am 11. August 2 014 beim Arbeitsgericht einge gangenen , der Beklagten am 15. August 2014 zug e- stellten Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG für die Gelten d- machung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt. Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden (BAG 9. Deze mber 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 22 mwN) . b b ) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Befristung s- vereinbarung nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. 31 32 33 34 - 14 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 15 - (1 ) Eine vom Verwender Al lgemeiner Geschäftsbedingungen gewählte B e- fristungsabrede muss wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den dur chschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 24; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 22, BAGE 126, 295) . (2 ) Für den Kläger als bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung versiche r- ten Arzt konnte kein Zweifel daran bestehen, dass das Arbeitsverhältnis bei E r- reichen des für den Bezug der Regelaltersrente nach den Satzungsbestimmu n- gen der Nordrheinischen Ärzteversorgung maßgeblichen Alters enden sollte und nicht etwa bei Erreichen des Re gelrentenalters in der gesetzlichen Ren te n- versicherung oder ein em andere n Versorgungswerk . Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine Unklarheit auch nicht dadurch, dass im Arbeitsve r- trag das für die Regelaltersgrenze maßgebliche Alter nicht beze ichnet ist . Di e- s es lässt sich anhand der Satzungsbestimmungen ohne weiteres ermitteln. Die Regelung ist auch nicht deshalb unklar, weil nicht ausdrücklich festgelegt ist, welche Satzun gsfassung maßgeblich sein soll. D as Landesarbeitsgericht hat zu Recht an genommen, dass die s die jeweils gültige Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung sein soll. (3) Die Altersgrenze in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags steht auch nicht im Widerspruch zu der Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in § 15 Abs . 1 des Arbeitsvertrags. Zwar ist dort bestimmt, dass das Anstellung s- verhältnis auf unbestimmte Zeit läuft. Damit ist jedoch die Vereinbarung einer Altersgrenze nicht ausgeschlossen. Vielmehr sollte durch § 15 Abs. 1 des A r- beitsvertrags nur klargestellt we rden, dass das Arbeitsverhältnis nicht für eine im Voraus konkret bestimmte Frist abgeschlossen wird. Die vorliegende Ve r- tragsgestaltung ist typischerweise als Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit Höchstbefristung bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu verstehen (vgl. BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 56 f. ; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 23, BAGE 136, 270) . 35 36 37 - 15 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 16 - c c ) Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die Befristung des Arbeitsvertra gs nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. (1 ) Nach der stä ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unte r- liegen Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Altersgrenzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Sie bedürfen eines sie recht fertigenden Sachgrunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG . E ine auf das Rege l- rentenalter abstellende Altersgrenzenregelung kann nicht nur in Kollektivno r- men (vgl. für ein en Tarifvertrag BAG 21. September 2011 - 7 AZR 134/10 - Rn. 20 ; für eine Betriebsvereinbarung : BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 15 , BAGE 153, 46 ; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 27 und 30 f.) , so n- dern auch in Individualverträgen getroffen werden und sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 26; 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - zu 2 c cc der Gründe, BAGE 115, 265 ; ebenso bereits vor dem Inkraf t- treten des TzBfG : BAG 14. August 2002 - 7 AZR 469/01 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 102, 174; 11 . Juni 1997 - 7 AZR 186/96 - zu II 3 der Gründe, BAGE 86, 105; 20. No vember 1987 - 2 AZR 284/86 - zu B IV 3 der Gründe, BAGE 57, 30 ) . Dabei haben die Senate des Bundesarbeitsgerichts die Interessen der Arbeit s- vertrag sparteien an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einerseits und seiner Beendigung anderer seits gegeneinander abgewogen . Sie haben berüc k- sichtigt, dass der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf eine dauerhafte For t- setzung seines Arbeitsverhältnisses über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen verfolgt. Das Arbeitsverhäl t- nis sichert seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglic h- keit beruflicher Selbstverwirklichu ng. Allerdings handelt es si ch um ein Fortse t- zungsverlangen eines durch eine Altersrente abgesicherten Arbeitnehmers, der bereits ein langes Berufsleben hinter sich hat und dessen Interesse an der For t- führung seiner beruflichen Tätigkeit nur noch für eine begrenzte Zeit besteht. Hinz u kommt, dass der Arbeitnehmer auch typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelungen durch seinen Arbeitgeber Vorteile hatte, weil dadurch auch seine Einstellungs - und Aufstiegschancen verbessert worden sind. Diesen Interessen des Arbeitnehmers steht das Bedürfnis des Arbeitg e- bers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal - und Nachwuch s- 38 39 - 16 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 17 - planung gegenüber . Dem Interesse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitne hmer fördern zu können, ist dann Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug der Regelaltersrente wirtschaftlich abgesichert ist . Das Erfordernis der rentenrechtlichen Absich e- rung folgt aus d er sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflicht, die den Staat im Bereich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen trifft. Endet das A r- beitsverhältnis durch die vereinbarte Altersgrenze, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Arbeitsvergütung , die ihm bisher zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat. Dieses Ergebnis ist verfa s- sungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn an die Stelle der Arbeitsvergütung der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung tritt . Nicht ausre i- chend ist eine Ausgleichszahlung des Arbeitgebers oder eine betriebliche A l- tersversorgung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 36 f. ) . Die A n- bindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine A l- tersgrenze ist dam it Bestandteil des Sachgrunds. Die Wirksamkeit der Befri s- tung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des A r- beitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig (st. Rspr., vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 26 mwN) . D iese an den typischen Int e- ressen der Vertragsparteien ausgerichteten Grundsätze gelten nicht nur für A l- tersgrenzen in Kollektivnormen, sondern auch für einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehme rn regelmäßig derartige Vereinbarungen trifft. Davon ist nicht nur auszugehen, wenn Tarifverträge oder Arbeitsvertragsrichtlinien in Bezug genommen wurden, sondern auch dann, wenn die Altersgrenzenregelung Be standteil A llgemeiner Geschäftsbedingungen ist. (2 ) Nach diesen Grundsätzen ist die Altersgrenzenregelung in § 15 Abs. 5 des Arbeitsve rtrags sachlich gerechtfertigt. Bei der Altersgrenzenregelung handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um eine vorformulierte und für eine Vielzahl von Ve r- trägen aufgestellte Klausel, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte 40 41 - 17 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 18 - die Regelung nicht nur mit dem Kläger getroffen hat, sondern regelmäßig zum Zwecke der Personal - und Nachwuchsplanung nutzt. Der Kläger ist bei Erreichen der Alte rsgrenze nach § 9 Abs. 1, § 42 Abs. 9 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung durch eine Regela l- tersrente abgesichert. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung . Die Ärzteversorgung ist jedoch eine aus Sicht des Gesetzgebers der gesetzlichen Rente gleichstehende Altersve r- sor gung, da diese Versorgung nach § 6 Abs. 1 SGB VI auf Antrag zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung spflicht führt. N ach dieser Besti m- mung werden Beschäftigte un d selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordn e- ten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich - rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtu ng ihrer B e- rufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft g e- setzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind , von der Versicherungspflicht befreit , wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tä tigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für s ie nach näherer Maßgabe der Satzung einko m- mensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Be itragsbemessungsgre n- ze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die fina nzielle Lage der berufsständischen Versorgungsein richtung zu berücks icht i- gen ist. D ie Nordrheinische Ärzteversorgung erfüllt diese Voraussetzungen . Nach § 1 Abs. 1 der Satzung handelt es sich bei der Versorgungseinrichtung um eine Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein, einer Körperscha ft des öffen t- lichen Rechts. Der Ärztekammer gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG ua. alle Ärzte an, die im Land Nordrhein - Westfalen ihren Beruf ausüben. N ach § 6 Abs. 1 Buchst. h HeilBerG idF vom 9. März 1989 (GV N RW 1989 S. 170) gehört es zu den Aufgaben der Kammer , mit Genehmigung der Aufsichtsbehör den Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen Satzung für die Ka m- 42 - 18 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 19 - merangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen . Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs. 1 Nr. 10 HeilB erG vom 9. Mai 2000 (GV NRW 2000 S. 403) in der vom 7. De zember 2007 bis zum 27. Dezember 2009 geltenden, bei A b- schluss des Arbeitsvertrags der Parteien maßgeblichen Fassung. Die auf dieser Grundlage geschaffene Nordrheinische Ärzteversorgung hat gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung die Aufgabe, für die Angehörigen der Ärztekammer Nordrhein und ihre Familienmitglieder gemäß den Bestim mungen des § 6 Abs. 1 Buchst. h des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 ( GV NRW 1989 S . 170, HeilB erG aF) Versorgung nach Maßgabe dieser Sa t- zung zu gewähren. Nach § 8 Abs. 1 Buchst. a der Satzung gewährt die Verso r- gungseinrichtung einen Rechtsanspruch auf Altersrente , dere n Voraussetzu n- gen und Höhe in § 9 und § 42 der Satzung näher ausgesta ltet sind. dd ) D ie Befristungsvereinbarung in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Kläger wird durch die Altersgrenze nicht in unzulässiger Weise wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG di s- kriminiert. (1 ) Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses, die an das Erreichen des Renteneintrittsalters anknüpft, bewirkt zwar eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen iSd. § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 1 AGG. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erla u- ben jedoch eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlic h sind. Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Besc häftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 32) . (2 ) Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Fes t- legung eines all gemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehan d- 43 44 45 - 19 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 20 - lung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) in nationales Recht umg e- setzt (BT - Drs. 16/1780 S. 1 bis 3 und S. 20 bis 27; vgl. auch BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 41 ff., BAGE 136, 270) . Die Prüfung der Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden unterschiedlichen Behandlung hat daher unter Beachtung der RL 2000/78/EG und der zu ihrer Auslegung ergangenen Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu erfolgen (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 33; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32 mwN) . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG wegen des mit ihr verfolgten arbeits - und beschäft i- gungspolitischen Ziels im Einklang mit Unionsrecht . Die Regelung verfolgt ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Der Gerichtshof hat Alter s- grenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG, die an das Alter und den Bezug einer be i- tragsabhängigen Altersrente anknüpfen, grundsätzl ich als solche angesehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG als objektiv und angemessen erscheinen lassen und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [H örnfeldt]; 21. Juli 2011 - C - 159/10 und C - 160/10 - [Fuchs/Köhler]; 18. November 2010 - C - 250/09 und C - 268/09 - [Georgiev] ; 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] ; 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa] ; dazu BAG 9. Dezemb er 2015 - 7 AZR 6 8/14 - Rn. 38 ) . Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C - 141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62) . Mit solchen Ma ß- nahmen verfolgen die Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel im Bereich der Sozial - oder Beschäftigungspolitik. Die automatische Beendigung der Arbeitsverhäl t- nisse von Beschäf tigten, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Alter s- rente erfüllen, ist im Übrigen seit längerer Zeit Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich. Di e- ser Mechanismus beruht auf einem Ausg leich zwischen politischen, wirtschaftl i- chen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen 46 - 20 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 21 - und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensa r- beitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenb ladt] Rn. 44) . Entgegen der Auffassung des Kläger s ergibt sich nichts anderes aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Januar 2010 ( - C - 341/08 - [Petersen ] ) . In dieser Sache ging es in einem sozialgerichtlichen Verfahren um die Beendigung der Zulassung als Vertragsarzt bei Erreichen der in § 95 SGB V aF festgelegten Höchstaltersgrenze von 68 Jahren und nicht um eine Alter s- grenze für ein Arbeitsverhältnis. Im Gegensatz zu der Festlegung der Höchsta l- tersgrenze für die Tätigkeit als Vertragsarzt w ird dem Kläger durch Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht die Möglichkeit genommen, danach als Arzt selbständig oder angestellt zu praktizieren. (3 ) Die Nutzung der Ermächtigung in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG muss alle r- dings in angemessener und erforderlic her Weise ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG verfolgen (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53) . Dies ist hier der Fall. (a ) Die Befristung dient einem legitimen Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Durch die Alte rsgrenze soll zumindest auch über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang jüngerer Personen zur Beschäftigung gefördert werden. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Befristung auf einem Einzelvertrag beruht und k einen unmi t- telbaren kollektiven Bezug hat (BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 43 , BAGE 150, 366 ) . Die Erwägungen, dass die Mitgliedstaaten und g gf . die Soz i- alpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkr e- te Ziel von mehre ren im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik sie verfolgen wo l- len, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68 ) , gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Ziele, die der Arbeitgeber mit einer vertraglichen Reg e- lung verfolgt (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 61; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 18, BAGE 149, 315) . Der 47 48 - 21 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 22 - Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG angesehen werden können, im Allgemeinint e- resse stehende Ziele sind, die sich von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeit gebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbe s- serung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10 und C - 160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52 ; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 46 ) . Daraus folgt jedoch nich t, dass die Befri s- tungsabrede selbst einen kollektiven Bezug haben muss. Eine nationale Rechtsvorschrift kann den Arbeitgebern vielmehr bei der Verfolgung der g e- nannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10 un d C - 160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52) . (b ) Die Befristung ist als Mittel zur Erreichung der genannten Ziele erforde r- lich und angemessen. Die Befristung ist erforderlich, um den Zugang jüngerer Personen zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen oder zumindest zu erlei chtern und dadurch die Beschäftigungsmöglichkeiten zwischen den Generationen zu ve r- te i len. Die Befristung ist auch angemessen. Der Kläger erhält nach Aussche i- den aus dem Arbeitsverhältnis an Stelle seiner Arbeitsvergütung einen Ei n- kommensersatz in Gestalt einer Altersrente. Außerdem hindert die Altersgrenze den Kläger - wenn er es etwa aus finanziellen Gründen wünscht - nicht daran, auch nach dem Erreichen des R egelr entenalters berufstätig zu sein. Die Alter s- grenze beendet zwar das in der Vergangenheit begr ündete Arbeitsverhältnis, verbietet aber nicht die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. ee ) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch mit einer rechtsfehl erhaften B e- gründung angenommen, die Altersgrenzenregelung in § 15 Abs. 5 des Arbeit s- vertrags wahre das fü r die Befristung erforderliche Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG . (1 ) Das Landesarbeitsgericht ist ua. unter Bezugnahme auf die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs (BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97 ) davon ausgegangen , es genüge für die Einhaltung de r Schriftform, dass beide Parteien den Arbeitsvertrag, der in § 15 Abs. 5 die Befristungsabrede enthält, vor Vertragsbeginn unterzei chnet haben , der Kläger am 17. Mai und die Beklagte am 18. Mai 2009 . Ausreichend für die Wir ks amkeit der Befristungsa b- 49 50 51 - 22 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 23 - rede sei es , das s eine Ausfertigung des Vertrag s exis tiere , auf de r sich beide Unterschriften befänden. Zu G unsten des Klägers könne unterstellt werden, dass ihm kein von den Vertretern der Beklagten unterzeichnetes Vertrag s- exempl ar zugegangen sei. Die Aushändigung d er gegengezeichneten Urkunde an den Vertragspartner sei nicht Tei l des Formerfordernisses. (2 ) Diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Wahrung der in § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmten S chriftform für die Befristung eines Arbeitsvertrags erfordert den Zugang der unterzeichneten B e- fristungsabrede bei dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 44) . ( a ) Die Einhaltung der Schriftform erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell b e- glaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselb en Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB , wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 27; 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 23 mwN) . ( b ) Die gesetzliche Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG ist n icht schon g e- wahrt, wenn eine einheitliche Vertragsurkunde vo n beiden Parteien vor Ve r- tragsbeginn unterzeichnet worden ist. Hat der Arbeitnehmer die vom Ar beitg e- ber vorformulierte, aber noch nicht unterschriebene Vertragsurkunde unte r- zeichnet an den Arbeitgeber zurückgegeben, genügt zur Wahrung der Schrif t- form für die Befristung nicht, dass der Arbeitgeber die Vert ragsurkunde seine r- seits unterzeichnet. Vielmehr muss seine schriftliche Annahmeerklärung dem Arbeitnehmer auch zugegangen sein. Ein Vertrag unter Abwesenden, für den die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, kommt grundsätzlich nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahme (§ § 145 ff. BGB) in der Form des § 126 BGB erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner zugegangen sind. Anders verhält es sich nur 52 53 54 - 23 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 24 - dann, wenn nach § 151 Satz 1 BGB eine Annahmeerklärung entbehrlich ist (BAG 14 . Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 45 mwN) . (aa ) § 14 Abs. 4 TzBfG setzt unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks neben der Einhaltung der äußeren Form auch voraus, dass die Befristungsa b- rede durch die schriftlich abgegebenen Erklärungen zustande gekommen ist. Das Angebot und die Annahme der Befristungsabrede müssen der jeweils a n- deren Vertragspartei schriftlich zugehen. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG dient dazu, angesichts der besonderen Bedeutung der Befristung, die ohne weitere Erklärungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten (BT - Drs. 14/626 S. 11) . Dem Arbeitnehmer soll deutlich vor Augen geführt w erden, dass sein Arbeitsverhäl t- nis - anders als bei dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags - mit der Vereinbarung der Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und daher keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann. Außer dem dient das Schriftformerfordernis einer Erleichterung der Beweisführung. Dadurch soll unnötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befri s- tungsabrede vermieden werden. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht verei n- bar, wenn die Schriftform nich t den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Befristungsabrede beim Arbeitnehmer vor Ve r- tragsbeginn voraussetzte. Der Arbeitnehmer könnte bei Vertragsbeginn nicht erkennen, ob sein Arbeitsvertrag wirksam befristet ist o der nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Dies eröffnete die Möglichkeit, darüber zu streiten, ob die schriftliche Annahme im Zeitpunkt des Vertragsb e- ginns bereits erklärt war. Auch ein derartiger Streit sollte durch das Schrift fo r- merfordernis ausdrücklich verhindert werden ( v gl. BT - Drs. 14/626 S. 11 zu § 62 3 BGB aF ; BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 4 6 mwN ) . (bb ) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht seine gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesgericht shofs zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 550 BGB bzw. in der Vorgängerregelung des § 566 BGB aF (BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - Rn. 24; vgl. auch 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 160, 97) gestützt. Die 55 56 - 24 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 25 - Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG dient einem anderen Schutzzweck als die Schriftform für langfristige Mietverträge (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 4 7 ) . Während das Schriftformerfordernis des § 550 BGB in erster Linie dem Informa tionsbedürfnis eines späteren Grundstückserwerbers dient, dem durch die Schriftform die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten, bezweckt das Schriftformer fordernis für die Befristung von A r- beitsverträgen in § 14 Abs. 4 TzBfG nicht den Schutz Dritter, sondern au s- schließlich den Schutz der Parteien. Die Vertragsparteien sollen nicht vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen gewarnt werden, vielmeh r soll der Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn durch Lesen der Vertragsvereinbarungen erkennen können, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält, um ggf. den Ve r- tragsschluss zu Gunsten anderer Angebote ablehnen zu können (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a aa der G ründe, BAGE 113, 75) . Das setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn die vom Arbei t- geber unterzeichnete Vertragsurkunde über die Befristungsabrede ber eits z u- gegangen ist. Allein die äußere Schriftform genügt auch der Beweisfun ktion nicht, da e s für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Arbeitsvertrag - anders als bei einem Mietvertrag - entscheidend auf den Zeitpunkt des Zustandekommens der Befristungsabrede ankommt. Die Parteien eines langfristigen Mietvertrags kö n- nen die B eurkundung eines zunächst formlos geschlossenen Vertrags jederzeit nachholen. Der Vertrag gilt dann von Anfang an als in der gesetzlich vorg e- schriebenen Form abgeschlossen (vgl. BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 97) . Dagegen kann die Beurkundung einer for m- los geschlossenen Befristungsabrede nicht ohne weiteres nachgeholt werden. Die Parteien können allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristen. Das s etzt n e- ben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichteten Willenserkläru n- gen der Parteien idR voraus, dass ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund vorliegt (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 4 9; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. Apri l 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12 ) . 57 - 25 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 26 - (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten finde n diese Grundsätze zu dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG auch dann Anwendung, wenn der Arbeitsvertrag auf den Zeitpunkt des Erreichen s der Re gelaltersgre n- ze befristet ist . Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift, die ihrem Wor t- laut nach eindeutig ist, besteht für diesen Fall nach ihrem Sinn und Zweck kein Raum. Bei der Vereinbarung von Altersgrenzen kommt neben der Warnfunktion insbeson dere auch die Beweisfunktion der Schriftform zum Tragen. Dadurch werden Streitigkeiten darüber vermieden , ob die Partei en in eine m - möglicher - weise viele Jahre zuvor abgeschlossenen - Arbeitsvertrag eine entsprechende Höchstbefris tung vereinbart haben . Das gesetzliche Schriftformerfordernis fi n- det nach der Rechtsprechung des Senats nur dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfällt, der eine Befristung vorsieht ( dazu BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 16 , Rn. 35 ff. , BAGE 148, 357) . 3 . Der Rechtsfehler führt nach § 562 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgeri cht. a) Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG im vorliegenden Fall g ewahrt ist . D as Landesarbeitsge richt hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob dem Kläger die schriftliche Annahmeer klärung der Beklagten hinsichtlich der Befristungsabrede vor Ve r- tragsbeginn zugegangen ist. Dies e Feststellungen sind vom Landesarbeitsg e- richt nachzuholen. a a) Der Kläger selbst hat den Vertrag zeitlich vor der Beklagten am 17. Mai 2009 unterzeichnet. Nac h den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Vertreter der Beklagten den Vertrag am 18. Mai 2009 unterzeichnet. Es ist jedoch nicht festgestellt, dass die schriftliche Annahmeer klärung der Beklagten dem Kläger vor Vertragsbeginn zugegan gen ist. Zwischen den Parteien ist stre i- tig, ob dem Kläger ein von beiden Seiten unterzeichne tes Vertragsexemplar ausgehändigt wurde. Die für die Wahrung der Schriftform darlegungs - und b e- 58 59 60 61 - 26 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 - 27 - weisbelastete Beklagte (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 27) ha t bisher nur die Behauptung des Klägers bestritten, kein von den Geschäftsfü h- rern der Beklagten unterzeichnetes Vertragsexemplar erhalten zu haben . Damit genügt sie jedoch ihrer Darlegungslast nicht. Vielmehr hat sie substantiiert da r- zulegen und ggf. zu be weisen, wann dem Kläger die schriftliche Annahmeerkl ä- rung hinsichtlich der Befristungsabrede zugegangen ist. Dazu musste dem Kl ä- ger zwar kein unterzeichnetes Vertragsexemplar im Original zum Verbleib au s- gehändigt werden. Zumindest aber musste ihm der auch von den Geschäftsfü h- rern der Beklagten im Original unterzeichnete Arbeitsvertrag zur Kenntnis g e- geben werden. b b) D er Zugang der Annahmeerklärung beim Kläger war auch nicht wegen Verzichts nach § 151 BGB ent behrlich. Es bedarf keiner Entscheidung , ob auf den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung überhaupt wirksam verzichtet werden könnte. Der Formzwang für das Rechtsgeschäft beruht nicht auf einer Absprache der Parteien , sondern auf einer gesetzlichen Anordnung. Über Rechts folgen, die sich aus der Verl etzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerfordernisses ergeben , können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren (BAG 14. Dezemb er 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 50 ; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 17) . Der Kläger hat durch die Aufnahme sei ner T ä- tigkeit nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Er hat vielmehr seine Arbeitsleistung entsprechend dem vo n der Beklagten vorformulierten Ve r- tragstext in der Erwartung erbracht, dass d ie Beklagte diese annimmt und damit sein Vertragsa ngebot in der nach § 14 Abs. 4 TzBfG gebotenen Form akze p- tiert. b) Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil sich die En t- scheidung des Landesarbeitsgericht aus anderen Gründen als richtig dar stellt , § 561 ZPO . Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob ein wegen Nich t- einhaltung der Schriftform für die Befristung möglicherweise bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene s unbefristete s Arbeitsverhältnis aufgrund eines späteren Zugang s des unterzeichneten Arbeitsvertrags beim Kläger nac h- träglich wirksam befris tet wurde . 62 63 - 27 - 7 AZR 632/15 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR632.15.0 Zwar lässt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine formnichtige Befristungsabrede nicht dadurch nachträglich heilen, dass die Pa r- teien eine nicht schriftlich v ereinbarte Befristung nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst der Schriftform nicht entsprechende Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG , § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Ni e- derlegung der zunächst formnichtig vereinbar ten Befristung führt nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der Befristung. Dadurch kann allenfalls das bei Ve r- tragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG unbefristet ent standene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung di e- ser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 38; 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 28 ; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19 ; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12 ; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 146 ; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a und b der Gründe, BAGE 113, 75 ) . Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang ebenfalls nicht getroffen. Dies wird das Landesarbeitsgericht ggf. nac h- zuholen haben . II . Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag zu 3. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist ausweislich der Klagebegründung für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Diese innerpr o- zessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Holzhausen Jacobi 64 65
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