- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 563/10 8 Sa 10/09 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! ANERKENNTNISURTEIL In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 29. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner und den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 563/10 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 17. November 2009 - 8 Sa 10/09 - aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeits-gerichts Eisenach vom 12. November 2008 - 1 Ca 555/08 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung vom 30. Juni 2008 nicht beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2008 fortbesteht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageantrag anerkannt. Linsenmaier Gallner Kiel 1
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